Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-12-09
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 142
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(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.

Abschnitt 5 Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

§ 86 Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.

§ 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.

(2) In die Berechnung gehen ein

1.

die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 3 und 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und

2.

die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.

(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

§ 88 Abschlusszeugnis

(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.

die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,

2.

die Rangpunkte für jede Modulprüfung,

3.

die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie

4.

die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.

§ 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen

(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, die Prüfung im Polizeitraining oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.

(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:

1.

die absolvierten Module mit ihrem Namen,

2.

die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und

3.

die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.

§ 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind

1.

die Klausuren der Modulprüfungen,

2.

das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und

3.

eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.

(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.

Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

§ 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor oder Master abgeschlossenen Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen hat und nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

§ 92 Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

§ 93 Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer

1.

die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,

2.

den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und

3.

erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.

(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1.

Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und

2.

die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

§ 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.

§ 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ dauert 24 Monate.

§ 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst

(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Pflichtlehrveranstaltungen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.

§ 97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gliedert sich in

1.

Module und

2.

modulbegleitende Veranstaltungen.

§ 98 Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt: ModulInhalt121Modul 1Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes2Modul 2Kriminalität und Strafbarkeit – Basis3Modul 3Aufgaben und Handeln der Polizei – Basis4Modul 4Fachpraxis I – Landespolizeipraktikum5Modul 5Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext6Modul 6Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen7Modul 7Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität8Modul 8Politisch motivierte Kriminalität9Modul 9Fachpraxis II – BKA-Praktikum“

(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(4) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

§ 99 Durchführungsort

(1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) Das Modul 4 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul 9 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1.

Polizeitraining,

2.

Dienstkunde und

3.

polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 3.

§ 101 Prüfung im Polizeitraining

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist

1.

im ersten Teil

a)

die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b)

die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2.

im zweiten Teil

a)

die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b)

die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.

(4) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“, welches bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gilt.

(5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.

§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining

(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

§ 101b Dienstliche Beurteilung

Für die Module 4 und 9 erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

Abschnitt 3 Modulprüfungen

§ 102 Prüfungsamt

(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.

(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.

§ 103 Module mit Modulprüfungen

In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung abzulegen.

§ 104 Zeitpunkt der Modulprüfungen

(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.

§ 105 Klausur

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

§ 106 Kennzeichnung der Klausuren

(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.

(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.

(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.

§ 107 Prüfende für die Klausuren

(1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.

(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 108 Bestehen einer Modulprüfung

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 109 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.

(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.

(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung

§ 110 Prüfungsamt

(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.

(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.

§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.

§ 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.

§ 113 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission bestellt.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.

einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.

einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.

Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.

§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.

§ 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung

Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.

§ 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme

An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.

§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.

(2) In die Berechnung gehen ein

1.

die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,

2.

die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und

3.

die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.

(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

§ 122 Abschlusszeugnis

(1) Jeder Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.

die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,

2.

die Rangpunkte für jede Modulprüfung,

3.

die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie

4.

die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ und die Gesamtnote.

§ 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen

(1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.

(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:

1.

die absolvierten Module mit ihrem Namen,

2.

die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind, und

3.

die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.

§ 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.

die Klausuren der Modulprüfungen,

2.

das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und

3.

eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.

(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.

Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen

§ 125 Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil

(1) Tritt eine Person von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung zurück oder bleibt dieser ohne Genehmigung fern, so gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt der Prüfungsteil oder die Prüfung als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet das zuständige Prüfungsamt.

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

(5) Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests nachgewiesen wird. Aus dem qualifizierten ärztlichen Attest müssen sich die Umstände ergeben, die zur Prüfungsunfähigkeit geführt haben. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist, vorzulegen.

§ 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil

(1) Wenn eine den Vorbereitungsdienst absolvierende Person bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder am Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet

1.

im Studium

a)

bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und

b)

bei der Verteidigung der Bachelorarbeit die Prüfungskommission und

2.

in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

a)

bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und

b)

bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission und

3.

in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

a)

bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und

b)

bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission.

(3) Das zuständige Prüfungsamt oder die zuständige Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes

1.

die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.

die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären oder

3.

die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Thesis der Bachelorarbeit festgestellt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes festgestellt, so kann das zuständige Prüfungsamt

1.

beim Studium die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären und

2.

bei der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen und

3.

bei der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen.

(6) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 anzuhören.

Teil 6 Schlussvorschrift

§ 127 Übergangsvorschrift

Für Studierende, die vor Ablauf des 31. März 2022 mit dem Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“, mit der kriminalpolizeilichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ oder mit der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ begonnen haben, ist die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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