Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“§ 10Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“§ 15Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“§ 16Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“§ 17Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 20Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4Schlussvorschrift§ 21Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Trennen von Glaserzeugnissen,
manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
Herstellen von Glasapparaten,
Nachbehandeln von Glasapparaten,
Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten,
Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln,
Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten und
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
digitalisierte Arbeitswelt.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Borosilikatglas,
Quarzglas oder
Weichglas.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder in welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ und
„Glaseigenschaften“.
§ 9 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“
(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Fertigungszeichnungen zu lesen,
Arbeitsaufträge zu prüfen,
Arbeitsschritte zu planen,
Berechnungen von Materialbedarfen und Maßen durchzuführen,
Arbeitsplätze einzurichten,
Glaserzeugnisse zu trennen,
Glaserzeugnisse zu bearbeiten,
Maße von Glaserzeugnissen entsprechend der Angaben von Fertigungszeichnungen zu überprüfen,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich und mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen,
Kegelhülsen bis Normschliff 19 auftreiben,
Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen,
Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen oder
Glasrohre in Glasrohre mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einseitig und doppelseitig einschmelzen.
(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Dafür sind die Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling. Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 5 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“
(1) Im Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Qualitätsmerkmale von Halbzeugen und Glasapparaten unter Berücksichtigung physikalischer und chemischer Eigenschaften von Glas zu erfassen,
sowohl Mess- als auch Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen für Werkzeuge und Maschinen zu erläutern,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen und
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Herstellen von Glasapparaten“,
„Bearbeiten von Halbzeugen“,
„Technologie im Glasapparatebau“,
„Herstellungsprozesse“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14 Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Anforderungen von Kunden und Kundinnen zu ermitteln,
Fertigungszeichnungen zu erstellen,
Materiallisten anzufertigen und Material zu disponieren,
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und vorzubereiten,
einen Glasapparat herzustellen,
die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen sowie
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für die Herstellung eines Glasapparates nach Absatz 1 Nummer 5 kommen in Betracht:
ein Glasapparat zur Destillation,
ein Glasapparat zur Extraktion,
ein Wärmetauscher,
ein Glasapparat zur Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen,
ein Glasapparat für Reaktionen,
ein Glasapparat zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften,
ein Glasapparat für die Vakuumtechnik,
ein Glasapparat mit Filterplatten und
ein Glasapparat zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen.
(3) Bei der Herstellung des Glasapparates nach Absatz 2 sind die Tätigkeiten der folgenden Nummern 1 bis 4 sowie nach Wahl des Prüflings zwei der Tätigkeiten der folgenden Nummern 5 bis 13 zu Grunde zu legen:
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,
Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glaskörper einschmelzen,
Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,
Kapillarrohre zusammensetzen,
Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,
Wendeln wickeln,
Kugeln aus Glasrohren aufblasen,
Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,
Metalle in Glas einschmelzen,
Glasscheiben fügen,
Glasrohre in Form einrollen und
Halbzeuge formen.
(4) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück herzustellen. Vor der Herstellung des Prüfungsstückes hat der Prüfling einen Vorschlag für das Prüfungsstück beim Prüfungsausschuss zur Genehmigung einzureichen. Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsstückes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(5) Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsstückes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen und für die Erarbeitung der Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 15 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“
(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsaufträge zu prüfen,
Fertigungszeichnungen zu lesen,
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,
Arbeitsplätze vorzubereiten,
Halbzeuge zu trennen,
Halbzeuge zu verbinden,
Halbzeuge heiß und kalt zu bearbeiten,
die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommen folgende Tätigkeiten in Betracht:
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,
Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glasrohre einschmelzen,
Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,
Kapillarrohre zusammensetzen,
Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,
Wendeln wickeln,
Kugeln aus Glasrohren aufblasen,
Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,
Metalle in Glas einschmelzen,
Glasscheiben fügen,
Glasrohre in Form einrollen und
Halbzeuge formen.
(3) Der Prüfling hat mindestens zwei und höchstens drei Arbeitsproben durchzuführen. Dafür sind Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 6 Stunden.
§ 16 Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Berechnungen durchzuführen,
Rohmaterialien und Werkstoffe sowie Halbzeuge und Glasapparate unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
Verfahren zur Bearbeitung von Rohmaterialien und Werkstoffen auszuwählen,
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auszuwählen, die Auswahl zu begründen und die Vorbereitung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zu erläutern,
Pflegemaßnahmen für Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu planen,
Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzzweck zu erläutern,
die Konformität von Glasapparaten anhand von Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zu prüfen,
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und zu prüfen,
die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Instandsetzungs- und Änderungsaufträgen zu beschreiben,
Berechnungen durchzuführen,
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,
das Einsetzen von Werkzeugen sowie das Bedienen von Geräten, Maschinen und Anlagen darzustellen,
das Steuern von Produktionsabläufen zu erläutern,
Qualitätsmerkmale von Glasapparaten zu ermitteln,
Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von Qualitätsstandards auszuwählen und zu beschreiben,
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Herstellen von Glasapparaten“mit 40 Prozent,
„Bearbeiten von Halbzeugen“mit 20 Prozent,
„Technologie im Glasapparatebau“mit 15 Prozent,
„Herstellungsprozesse“mit 15 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
„Technologie im Glasapparatebau“,
„Herstellungsprozesse“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1645) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 129, S. 10 - 17)
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigenb)Skizzen und Fertigungszeichnungen mit Kunden und Kundinnen abstimmenc)Skizzen und Fertigungszeichnungen auf Plausibilität, Umsetzbarkeit und Vollständigkeit prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifend)Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zur Vorbereitung von Herstellungsprozessen verwenden2
e)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen erfassen und kundengerechte Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten, entwickelnf)Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der langfristigen Nutzbarkeit von Glaserzeugnissen informiereng)Fertigungszeichnungen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen2
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen, Fertigungszeichnungen und Begleitunterlagen entgegennehmen und prüfenb)Material- und Zeitbedarfe für die Durchführung von Arbeitsaufträgen ermitteln sowie Material- und Stücklisten erstellenc)Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Material- und Zeitbedarfen sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit eigenständig und im Team planen und mit Vorgesetzten abstimmend)Werkstoffe, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe, insbesondere feuerfeste Materialien, sowie Halbzeuge und Glasapparate auswählen, dabei Schonung von Ressourcen berücksichtigene)Wiederverwertbarkeit von Reststoffen sowie Betriebs- und Hilfsstoffen prüfen, diese der Wiederverwertung zuführen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgenf)Verfahren zur Herstellung von Glasapparaten unter Berücksichtigung der Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie Eigenschaften von Werkstoffen sowie Halbzeugen und Glasapparaten auswähleng)die Verfügbarkeit von Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen3
h)Hilfsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einrichteni)Hilfsmittel zur Heiß- und Kaltbearbeitung von Rohmaterialien und Werkstücken erstellenj)persönliche Schutzausrüstung auswählenk)Arbeitsplätze vorbereitenl)mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachbegriffe verwendenm)Informationen, auch aus fremdsprachigen Unterlagen, entnehmen und anwenden
n)Bedarfe an Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln und Werkzeugen ermitteln und Bestellungen vorbereiteno)Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentierenp)Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge lagernq)Halbzeuge und Glasapparate für den Transport vorbereiten, produktgerechte Verpackungen auswählen sowie Halbzeuge und Glasapparate bruchsicher verpackenr)Maßnahmen zur Nachhaltigkeit bei der Lagerung und Verpackung von Halbzeugen und Glasapparaten ergreifen2
3Trennen von Glaserzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise einsetzen, bedienen und steuernb)Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifenc)persönliche Schutzausrüstung einsetzend)Glaserzeugnisse thermisch trennene)Glaserzeugnisse manuell, insbesondere durch Ritz-Brech-Verfahren, trennenf)Glaserzeugnisse maschinell trennen2
4manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmenb)Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzenc)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzend)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegene)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu zehn Millimetern von Hand auf Dorn wickeln
f)an Glasrohren und Glasstäben Spitzen ziehen oder fertigeng)Glasrohre und Glasstäbe verengen und zentrierenh)Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blaseni)Enden von Glasrohren zu Rändern bördelnj)Glasrohre auftreibenk)Glasrohre einseitig und doppelseitig mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einschmelzenl)Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße (NS) von bis zu NS 19/26 fertigenm)geschliffene Oberflächen feuerpolierenn)Auslauföffnungen justiereno)Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen12
p)Glasrohre seitlich einschmelzenq)Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern über 26 Millimetern zentrisch zusammensetzenr)Kapillarrohre mit einem Innendurchmesser ab einem Millimeter zentrisch und seitlich zusammensetzens)Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper ansetzent)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern biegenu)Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern fertigenv)Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern blasenw)Glaskörper in Formen einblasenx)Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 29/32 fertigeny)Hahnhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 19/38 fertigenz)Flansche mit einer Durchmessernenngröße (DN) von bis zu DN 15 fertigen{)Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzenbb)vakuumdichte Drahtdurchführungen fertigencc)Glasrohre in Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 70 Millimetern einschmelzendd)Glasscheiben verbinden11
5maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmenb)Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern ab 50 Millimetern zentrisch zusammensetzenc)Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter zentrisch zusammensetzen
d)Glasrohre ab einem Durchmesser von 50 Millimetern verengen und zentrierene)Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, ab einem Durchmesser von 50 Millimetern fertigenf)Enden von Glasrohren zu Rändern bördelng)Glasrohre auftreibenh)Glasrohre einseitig und doppelseitig einschmelzeni)Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen12
j)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser ab 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzenk)Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter seitlich zusammensetzenl)Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern aufblasenm)Glaskörper in Formen einblasenn)Glasrohre seitlich einschmelzeno)Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen11
6Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern sägenb)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern planschleifenc)Flachglas schneiden4
d)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern sägene)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern planschleifenf)Normschliffe für lösbare Verbindungsteile und Absperrhähne herstelleng)Glasrohre, Flachglas und Hohlglaskörper bohren5
7Herstellen von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Glasapparate zur Destillation herstellenb)Glasapparate für die Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen herstellenc)Glasapparate für Reaktionen herstellend)Komponenten zur Sicherung vor unbeabsichtigten physikalischen und chemischen Reaktionsfolgen herstellene)Wärmetauscher herstellenf)Glasapparate zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen34
g)Glasapparate zur Extraktion herstellenh)Glasapparate mit Filterplatten herstelleni)Glasapparate zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften herstellenj)Glasapparate für die Vakuumtechnik herstellenk)Glasapparaturen aus Glasapparaten zusammensetzen34
8Nachbehandeln von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Glas technisch entspannenb)Glasapparate signierenc)Glas und Glasapparate für die Übergabe vorbereiten3
d)unterschiedliche Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzmöglichkeiten darstellen und bewertene)Glasapparate graduierenf)Glasapparate unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion von Vakuumanlagen sowie Sicherheitsvorschriften evakuieren3
9Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Spezifikationen auswählen und einsetzenb)Rohmaterialien, Halbzeuge und Glasapparate messen und auf Einhaltung der Zeichnungs- und Fertigungsvorgaben sowie der technischen Spezifikationen prüfenc)Funktionalität von Halbzeugen und Glasapparaten prüfend)Zug- und Druckspannung mit optischen Spannungsprüfern feststellen und beurteilene)Qualität von Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten nach optischen und attributiven Qualitätskriterien prüfen2
f)Fehler an Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten, deren Ursachen sowie Auswirkungen auf die Verarbeitung feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen und dokumentiereng)Mess- und Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren2
10Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten auswählen sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten unter Beachtung von Herstellerangaben, technischen Anweisungen und betrieblichen Vorgaben durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifenb)Ergebnisse von Reinigungs- und Wartungsarbeiten kontrollieren, bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentierenc)Störungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere im Umgang mit Brennern und Abluft, ergreifen2
e)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise auftragsbezogen sowie unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten vorbereiten, bedienen und steuern2
11Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von Kunden und Kundinnen nach betrieblichen Vorgaben entgegennehmenb)Zustand von Halbzeugen und Glasapparaten analysieren und Schäden identifizierenc)Halbzeuge und Glasapparate für die Instandsetzung und Änderung vorbereitend)Maßnahmen sowie Materialien, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Instandsetzung und Änderung auswählene)Halbzeuge und Glasapparate instand setzen und ändernf)Ergebnisse durchgeführter Instandsetzungs- und Änderungsmaßnahmen überprüfen und dokumentiereng)Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ergreifen4
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Herstellungsprozessen erläuternb)betriebliches Qualitätssicherungssystem auf allen Bearbeitungsstufen anwendenc)Arbeitsergebnisse kontinuierlich kontrollieren und bewertend)Arbeitsergebnisse dokumentieren2
e)qualitätssichernde Maßnahmen zur Vorbeugung und Korrektur einleiten und durchführenf)Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren sowie zu deren Beseitigung beitrageng)Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren2
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläuternwährend der gesamten Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren