Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2018-11-08
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 57
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§ 37 Import anerkannter Herkunftsnachweise

(1) Die Registerverwaltung überträgt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle Herkunftsnachweise, die nach § 36 anerkannt worden sind, auf das inländische Konto des Erwerbers. Für die Übertragung muss die in das Inland übertragende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung des Herkunftsnachweises der Registerverwaltung folgende Angaben übermitteln:

1.

die ausländische Kontonummer des Kontoinhabers, von dessen Konto der Herkunftsnachweis übertragen wird, und

2.

die inländische Kontonummer des Erwerbers.

(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung eines anerkannten Herkunftsnachweises auf ein inländisches Konto ab, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so teilt sie die Ablehnung der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.

Abschnitt 5 Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen

§ 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.

(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen.

§ 39 Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters

Die Registerteilnehmer, die Hauptnutzer, die Nutzer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet,

1.

sorgfältig mit allen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters erhobenen und gespeicherten Daten umzugehen, sie vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben,

2.

durch technisch-organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters verwendete Informationstechnik in einer vor fremden Zugriffen sicheren Umgebung verwahrt und genutzt wird,

3.

alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern,

4.

den Verlust oder den Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals der Registerverwaltung unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen,

5.

die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters verwendete Informationstechnik zu überwachen und die Sicherheit der Nutzungsumgebung zu gewährleisten,

6.

solche technischen Systeme und Bestandteile einzusetzen, die laut dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für ihren Einsatzzweck als sicher bewertet sind und die auf dem aktuellen Stand der Technik sind, und

7.

ihre Zugangsdaten keiner anderen Person zugänglich zu machen; abweichend davon darf Mitarbeitern der Registerverwaltung der Benutzername mitgeteilt werden.

§ 40 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber

(1) Die Kontoinhaber sind verpflichtet, ihr Postfach und ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen und die eingegangenen Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise unverzüglich nach deren Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Weiterhin sind die Kontoinhaber verpflichtet zu prüfen, ob ihre Anträge zeitnah durch die Registerverwaltung bearbeitet werden, und bei Zweifeln hierüber der Registerverwaltung Mitteilung zu machen.

(2) Die Kontoinhaber haben regelmäßig und innerhalb kurzer Abstände die Daten, die im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister über sie und ihre Umstände gespeichert sind, auf Unstimmigkeiten oder Fehler zu prüfen. Stellen die Kontoinhaber solche Unstimmigkeiten oder Fehler fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich der Registerverwaltung mitzuteilen und die betreffenden Daten zu korrigieren.

(3) Erlischt eine Bevollmächtigung, die der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung erklärt hat, so ist der Kontoinhaber verpflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen unverzüglich mitzuteilen.

§ 41 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber

(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung beantragt wurde, ist verpflichtet, der Registerverwaltung auf deren Anforderung folgende Angaben zu übermitteln:

1.

die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10,

2.

die Angabe, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht wird,

3.

die Form der Veräußerung des in der Anlage produzierten Stroms im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

4.

die Angabe, ob der in der Anlage produzierte Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen im Sinne des § 21b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufgeteilt wird, und die prozentuale Aufteilung auf die verschiedenen Veräußerungsformen,

5.

den Bilanzkreis, in den der von der Anlage erzeugte Strom eingestellt wurde; wurde der Strom in mehr als einen Bilanzkreis eingestellt, so sind alle Bilanzkreise anzugeben,

6.

den Zeitreihentyp,

7.

die Art der Erzeugungsanlage,

8.

die Art der technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeisung abruft, und

9.

die Angabe des Wandlers und des Wandlerfaktors, soweit vorhanden.

Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters zu übermittelnde Daten zu bestimmen. Der Netzbetreiber hat der Registerverwaltung bei Änderungen der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 die geänderten Daten unverzüglich zu übermitteln.

(2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung auf deren Anforderung die von der registrierten Anlage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für die keine Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beansprucht worden ist, zu übermitteln. Dabei hat er

1.

für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, die Strommengen mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln, und

2.

für andere Anlagen die Strommengen mindestens einmal jährlich zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Regionalnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die von der registrierten Anlage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für die ein Anspruch auf die Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht, nach Satz 2 Nummer 1 zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist befugt, weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters erforderliche Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmen.

(3) Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlage in ein nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallendes Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist und von Letztverbrauchern in diesem Elektrizitätsversorgungsnetz verbraucht wird, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz dieses Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist, zur Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, wenn ihm diese Daten vorliegen; im Übrigen ist der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, in das eingespeist und in dem der Strom von Letztverbrauchern verbraucht wurde, zur Übermittlung verpflichtet. Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlage ohne Durchleitung durch ein Netz in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage von einem Dritten verbraucht wird, ist der Betreiber dieser Anlage verpflichtet, die Daten des direktverbrauchten Stroms nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend Absatz 4 Satz 1 und 3 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, nicht vorliegen.

(4) Übermitteln Netzbetreiber, an deren Netz eine im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, oder Betreiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallenden Netzes, an dem eine im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, die der Registerverwaltung nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Daten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig per automatischer Datenübertragung, sind sie verpflichtet, diese Daten der Registerverwaltung spätestens bis zum 15. Januar, 15. Mai und 15. September für den jeweils vorhergehenden Zeitraum zu übermitteln; die Daten sind der Registerverwaltung über eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Registerverwaltung bereitstellt. Die Registerverwaltung kann in den Fällen des Satzes 1 dem Betreiber einer im Regionalnachweisregister registrierten Anlage die Möglichkeit eröffnen, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu übermitteln; die Daten sind über eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Registerverwaltung bereitstellt. Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere Vorgaben zu der Übermittlung machen.

(5) Soweit dem Netzbetreiber oder bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlagen auch dem Betreiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallenden Elektrizitätsversorgungsnetzes, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorliegen, sind diese Daten durch den Anlagenbetreiber entsprechend Absatz 4 der Registerverwaltung zu übermitteln.

(6) In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmt die Registerverwaltung Kategorien von Anlagen, bei denen der Anlagenbetreiber die Daten nach Absatz 2 spätestens drei Monate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums des produzierten Stroms mittels der Formularvorlagen an die Registerverwaltung zu übermitteln hat.

§ 42 Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen

(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die in der Anlage produzierte Strommenge und die Anteile erneuerbarer Energien am Energiegehalt der eingesetzten Brennstoffe durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen. Die Registerverwaltung kann für die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Energien der eingesetzten Brennstoffe in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachende Vorgaben treffen.

(2) Anlagenbetreiber nach Absatz 1 müssen ein Einsatzstoff-Tagebuch führen, in dem sie die eingesetzten Brennstoffe sowie Angaben und Belege über Art, Menge, Einheit und Herkunft der eingesetzten Brennstoffe und das Datum des Brennstoffeinsatzes dokumentieren. Das Einsatzstoff-Tagebuch ist fünf Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres des zuletzt dokumentierten Brennstoffeinsatzes aufzubewahren; es ist dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation in den Fällen des Absatzes 1 unaufgefordert, der Registerverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

(3) Anlagenbetreiber nach Absatz 1 haben einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation zu beauftragen, die Einsatzstoff-Tagebücher nach Absatz 2 auf Plausibilität zu kontrollieren und zu diesem Zweck zu berechtigen, zusätzlich ein Betriebstagebuch über sämtliche relevanten Betriebsvorgänge oder vergleichbare Dokumente über die Anlage einzusehen. Zur Plausibilisierung der Einsatzstoff-Tagebücher nach Absatz 2 hat der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Anlage in Abständen von höchstens 15 Monaten in Augenschein zu nehmen und das Datum der Inaugenscheinnahme im Herkunftsnachweisregister zu vermerken. Unterbleibt die Inaugenscheinnahme in dem Zeitraum nach Satz 2, steht der Strom für die Erzeugungszeiträume nach der letzten Inaugenscheinnahme dem als nicht aus erneuerbaren Energien produzierten gleich. Nimmt der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Inaugenscheinnahme der Anlage nach einer Unterbrechung von mehr als 15 Monaten seit der letzten Inaugenscheinnahme wieder auf, so kann er die Strommengen und die biogenen Anteile für die Erzeugungszeiträume, die höchstens zwölf Monate vor der Wiederaufnahme der Inaugenscheinnahme liegen, ermitteln und bestätigen.

(4) Die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Energien an den eingesetzten Brennstoffen nach Absatz 1 kann unterjährig unter Nutzung der vorgelegten erforderlichen Nachweise nach Absatz 2 ortsunabhängig erfolgen, sofern die Ermittlung und Bestätigung der Anteile erneuerbarer Energien an den eingesetzten Brennstoffen dadurch nicht gefährdet wird. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen beantragt wurde, aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind. § 44 ist für diese Prüfung entsprechend anzuwenden.

§ 42a Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen

(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die Angaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen. Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzangabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist, in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden sind.

(2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon unberührt.

§ 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen

(1) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 1, 1a und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall ihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und Absatz 1a vorzunehmen. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und sonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines oder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltorganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben.

(2) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat für die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach der Prüfung der übermittelten Angaben die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sowie die Grundlagen dieser Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten hat in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen zu lassen. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung der Angaben in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Formularvorlagen einzugeben und gemeinsam mit dem Gutachten an die Registerverwaltung zu übermitteln.

(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach den vorstehenden Absätzen im Auftrag desjenigen Kontoinhabers tätig, dessen Angaben zu ermitteln oder zu bestätigen sind. Der Kontoinhaber hat den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei dessen oder deren Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere hat er richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

§ 44 Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber

(1) Die Registerverwaltung kann von den Kontoinhabern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. Ist der Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Registerverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist.

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind jeweils durch die Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch das Gutachten eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation, eines Wirtschaftsprüfers oder einer vergleichbaren unabhängigen und neutralen Person zu erbringen. Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. Die angeforderten Nachweise sind unverzüglich zu übermitteln.

(3) Kommen Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise oder die Regionalnachweise, die ihnen auf der Grundlage der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, löschen. Eine Verwendung der gelöschten Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise ist untersagt.

Abschnitt 6 Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Löschung von Daten

§ 45 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten

(1) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 6 Absatz 4 und 5, § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38, § 40, § 41 Absatz 1 und 2 und § 44 Absatz 1 Satz 2 genannten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Führung des Herkunftsnachweisregisters erforderlich ist.

(2) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und 5, § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 38, § 40 und § 44 Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Führung des Regionalnachweisregisters erforderlich ist.

§ 46 Datenübermittlung

(1) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister gespeicherte Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln:

1.

soweit dies im Einzelfall für die Aufgabenerfüllung der folgenden Behörden jeweils erforderlich ist, an:

a)

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

b)

die Bundesnetzagentur oder

c)

die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;

2.

soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:

a)

registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001,

b)

registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen anderer Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,

c)

registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den registerführenden Behörden oder anderen für die Registerführung zuständigen Stellen im Sinne des Buchstaben a vergleichbar sind,

d)

Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder

e)

die Association of Issuing Bodies.

(2) Auf die im Regionalnachweisregister gespeicherten Daten ist Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend anzuwenden. Daneben kann die Registerverwaltung im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten über die ausgestellten Regionalnachweise, einschließlich der personenbezogenen Daten, an denjenigen Netzbetreiber übermitteln, der für die Auszahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zuständig ist.

(3) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten ferner der Bundesnetzagentur übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Abgleich der Daten des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters mit den Daten, die im Marktstammdatenregister nach § 1 der Marktstammdatenregisterverordnung gespeichert sind.

§ 47 Löschung von Daten

Im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für das Führen des jeweiligen Registers nicht mehr erforderlich sind.

Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 4, § 18 Absatz 3 oder § 29 Absatz 4 einen Herkunftsnachweis, einen Regionalnachweis oder die Übertragung eines Regionalnachweises beantragt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 Satz 1 dort genannte Daten, Angaben oder Strommengen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.

entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.

entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert oder

4.

entgegen § 44 Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Abschnitt 8 Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern

§ 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos

(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn

1.

der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder

2.

der begründete Verdacht besteht, dass ein Registerteilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat begangen hat oder beabsichtigt.

(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn

1.

der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mindestens einer der folgenden Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder gestellt werden könnte:

a)

ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen auf das Konto,

b)

ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder

c)

ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto,

2.

der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat,

3.

der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder

4.

ein Stromlieferant die Pflicht nach § 30 Absatz 5 nicht erfüllt hat.

(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass

1.

keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise

a)

auf das Konto ausgestellt werden können,

b)

von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und

c)

entwertet werden können sowie

2.

keine Datenänderungen möglich sind.

Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.

(4) Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung.

§ 50 Schließung des Kontos

(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn

1.

der Kontoinhaber die Schließung des Kontos beantragt hat oder

2.

die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder als rechtsfähige Personengesellschaft eingetreten ist.

(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters ausgeht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,

1.

falsche Strommengendaten an die Registerverwaltung übermittelt werden oder

2.

falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation an die Registerverwaltung übermittelt wurden.

(3) Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen. Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.

§ 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss

(1) Die Registerverwaltung schließt den Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister aus, wenn dieser durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Straftat begangen hat. Auf Hauptnutzer und Nutzer ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Registerverwaltung soll Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister ausschließen, wenn sie die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gefährden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie

1.

durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Ordnungswidrigkeit begangen haben,

2.

sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Vorgänge im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister verschafft haben oder dies versucht haben oder

3.

vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.

Auf Hauptnutzer und Nutzer sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister erfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Registerteilnehmers oder des ausgeschlossenen Hauptnutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Registerverwaltung geschlossen wird. Wird ein Kontoinhaber von der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich auch sein Konto geschlossen; § 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ein von der Teilnahme ausgeschlossener ehemaliger Registerteilnehmer oder ehemaliger Hauptnutzer oder Nutzer kann seine erneute Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch nach den §§ 6 bis 10 beantragen. Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Antragsteller keine Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters mehr ausgeht.

(5) Die Registerverwaltung kann den Zugang von Registerteilnehmern sowie von Nutzern zum Herkunftsnachweisregister oder zum Regionalnachweisregister sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie das Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert oder missbräuchlich verwendet haben. § 49 Absatz 1 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 9 Nutzungsbedingungen

§ 52 Nutzungsbedingungen

Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen der Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nutzungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister zu erlassen (Nutzungsbedingungen). Die Nutzungsbedingungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht. Die Nutzungsbedingungen können auch nachträglich mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

§ 53 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens

Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Registerverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet kein Widerspruchsverfahren statt.

§ 54 (weggefallen)

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