Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.
(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.
(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.
(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.
(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.
(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:
Vorplanungsergebnisse,
Mengenschätzungen,
erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
Mengenberechnungen und
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
§ 2a Honorartafeln und Basishonorarsatz
(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.
(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
§ 4 Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
§ 5 Honorarzonen
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
§ 6 Grundlagen des Honorars
(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
das Leistungsbild,
die Honorarzone und
die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
den anrechenbaren Kosten,
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
den Leistungsphasen,
der Honorartafel zur Honorarorientierung und
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
(3) (weggefallen)
§ 7 Honorarvereinbarung
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase
für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und
für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung
zum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.
(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
§ 13 Interpolation
Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
§ 14 Nebenkosten
(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,
Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,
Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.
§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 16 Umsatzsteuer
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
Teil 2 Flächenplanung
Abschnitt 1 Bauleitplanung
§ 17 Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.
§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 20 Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 1 000 70 439 85 269 85 269100 098100 098114 927 1 250 78 957 95 579 95 579112 202112 202128 824 1 500 86 492104 700104 700122 909122 909141 118 1 750 93 260112 894112 894132 527132 527152 161 2 000 99 407120 334120 334141 262141 262162 190 2 500111 311134 745134 745158 178158 178181 612 3 000121 868147 525147 525173 181173 181198 838 3 500131 387159 047159 047186 707186 707214 367 4 000140 069169 557169 557199 045199 045228 533 5 000155 461188 190188 190220 918220 918253 647 6 000168 813204 352204 352239 892239 892275 431 7 000180 589218 607218 607256 626256 626294 645 8 000191 097231 328231 328271 559271 559311 790 9 000200 556242 779242 779285 001285 001327 22410 000209 126253 153253 153297 179297 179341 20611 000216 893262 555262 555308 217308 217353 87812 000223 912271 052271 052318 191318 191365 33113 000230 331278 822278 822327 313327 313375 80414 000236 214285 944285 944335 673335 673385 40215 000241 614292 480292 480343 346343 346394 213
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,
Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,
Verkehr und Infrastruktur,
Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,
Klima-, Natur- und Umweltschutz.
(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
geringe Anforderungen: 1 Punkt,
durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,
hohe Anforderungen: 3 Punkte.
(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,
Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,
Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.
(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.
§ 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 0,5 5 000 5 335 5 335 7 838 7 838 10 341 1 5 000 8 799 8 799 12 926 12 926 17 054 2 7 699 14 502 14 502 21 305 21 305 28 109 3 10 306 19 413 19 413 28 521 28 521 37 628 4 12 669 23 866 23 866 35 062 35 062 46 258 5 14 864 28 000 28 000 41 135 41 135 54 271 6 16 931 31 893 31 893 46 856 46 856 61 818 7 18 896 35 595 35 595 52 294 52 294 68 992 8 20 776 39 137 39 137 57 497 57 497 75 857 9 22 584 42 542 42 542 62 501 62 501 82 45910 24 330 45 830 45 830 67 331 67 331 88 83115 32 325 60 892 60 892 89 458 89 458118 02520 39 427 74 270 74 270109 113109 113143 95625 46 385 87 376 87 376128 366128 366169 35730 52 975 99 791 99 791146 606146 606193 42240 65 342123 086123 086180 830180 830238 57450 76 901144 860144 860212 819212 819280 77860 87 599165 012165 012242 425242 425319 83880 107 471202 445202 445297 419297 419392 393100 125 791236 955236 955348 119348 119459 282
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
Baustruktur und Baudichte,
Gestaltung und Denkmalschutz,
Verkehr und Infrastruktur,
Topografie und Landschaft,
Klima-,Natur- und Umweltschutz.
(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.
Abschnitt 2 Landschaftsplanung
§ 22 Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
Landschaftspläne,
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
Landschaftsrahmenpläne,
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
Pflege- und Entwicklungspläne.
§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1) Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 1 000 23 403 27 963 27 963 32 826 32 826 37 385 1 250 26 560 31 735 31 735 37 254 37 254 42 428 1 500 29 445 35 182 35 182 41 300 41 300 47 036 1 750 32 119 38 375 38 375 45 049 45 049 51 306 2 000 34 620 41 364 41 364 48 558 48 558 55 302 2 500 39 212 46 851 46 851 54 999 54 999 62 638 3 000 43 374 51 824 51 824 60 837 60 837 69 286 3 500 47 199 56 393 56 393 66 201 66 201 75 396 4 000 50 747 60 633 60 633 71 178 71 178 81 064 5 000 57 180 68 319 68 319 80 200 80 200 91 339 6 000 63 562 75 944 75 944 89 151 89 151101 533 7 000 69 505 83 045 83 045 97 487 97 487111 027 8 000 75 095 89 724 89 724105 329105 329119 958 9 000 80 394 96 055 96 055112 761112 761128 42210 000 85 445102 090102 090119 845119 845136 49011 000 89 986107 516107 516126 214126 214143 74412 000 94 309112 681112 681132 278132 278150 65013 000 98 438117 615117 615138 069138 069157 24614 000102 392122 339122 339143 615143 615163 56215 000106 187126 873126 873148 938148 938169 623
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
topographische Verhältnisse,
Flächennutzung,
Landschaftsbild,
Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
ökologische Verhältnisse,
Bevölkerungsdichte.
(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.
§ 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 1,5 5 219 6 067 6 067 6 980 6 980 7 828 2 6 008 6 985 6 985 8 036 8 036 9 013 3 7 450 8 661 8 661 9 965 9 965 11 175 4 8 770 10 195 10 195 11 730 11 730 13 155 5 10 006 11 632 11 632 13 383 13 383 15 00910 15 445 17 955 17 955 20 658 20 658 23 16715 20 183 23 462 23 462 26 994 26 994 30 27420 24 513 28 496 28 496 32 785 32 785 36 76925 28 560 33 201 33 201 38 199 38 199 42 84030 32 394 37 658 37 658 43 326 43 326 48 59040 39 580 46 011 46 011 52 938 52 938 59 37050 46 282 53 803 53 803 61 902 61 902 69 42375 61 579 71 586 71 586 82 362 82 362 92 369100 75 430 87 687 87 687100 887100 887113 145125 88 255102 597102 597118 042118 042132 383150 100 288116 585116 585134 136134 136150 433175 111 675129 822129 822149 366149 366167 513200 122 516142 425142 425163 866163 866183 774225 133 555155 258155 258178 630178 630200 333250 144 284167 730167 730192 980192 980216 426
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
Topographie,
ökologische Verhältnisse,
Flächennutzungen und Schutzgebiete,
Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,
Erholungsvorsorge,
Anforderung an die Freiraumgestaltung.
(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
§ 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 5 000 61 880 71 935 71 935 82 764 82 764 92 820 6 000 67 933 78 973 78 973 90 861 90 861101 900 7 000 73 473 85 413 85 413 98 270 98 270110 210 8 000 78 600 91 373 91 373105 128105 128117 901 9 000 83 385 96 936 96 936111 528111 528125 078 10 000 87 880102 161102 161117 540117 540131 820 12 000 96 149111 773111 773128 599128 599144 223 14 000103 631120 471120 471138 607138 607155 447 16 000110 477128 430128 430147 763147 763165 716 18 000116 791135 769135 769156 208156 208175 186 20 000122 649142 580142 580164 043164 043183 974 25 000138 047160 480160 480184 638184 638207 070 30 000152 052176 761176 761203 370203 370228 078 40 000177 097205 875205 875236 867236 867265 645 50 000199 330231 721231 721266 604266 604298 995 60 000219 553255 230255 230293 652293 652329 329 70 000238 243276 958276 958318 650318 650357 365 80 000253 946295 212295 212339 652339 652380 918 90 000268 420312 038312 038359 011359 011402 630100 000281 843327 643327 643376 965376 965422 765
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
topographische Verhältnisse,
Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,
Landschaftsbild,
Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,
ökologische Verhältnisse,
Freiraumsicherung und Erholung.
(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
§ 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
(1) Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 6 5 324 6 189 6 189 7 121 7 121 7 986 8 6 130 7 126 7 126 8 199 8 199 9 195 12 7 600 8 836 8 836 10 166 10 166 11 401 16 8 947 10 401 10 401 11 966 11 966 13 420 20 10 207 11 866 11 866 13 652 13 652 15 311 40 15 755 18 315 18 315 21 072 21 072 23 632 100 29 126 33 859 33 859 38 956 38 956 43 689 200 47 180 54 846 54 846 63 103 63 103 70 769 300 62 748 72 944 72 944 83 925 83 925 94 121 400 76 829 89 314 89 314102 759102 759115 244 500 89 855104 456104 456120 181120 181134 782 600102 062118 647118 647136 508136 508153 093 700113 602132 062132 062151 942151 942170 402 800124 575144 819144 819166 620166 620186 8631 200167 729194 985194 985224 338224 338251 5941 600207 279240 961240 961277 235277 235310 9182 000244 349284 056284 056326 817326 817366 5242 400279 559324 987324 987373 910373 910419 3383 200343 814399 683399 683459 851459 851515 7204 000400 847465 985465 985536 133536 133601 270
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,
Landschaftsbild und Erholungsnutzung,
Nutzungsansprüche,
Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,
Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.
(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
§ 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 5 3 852 7 704 7 704 11 556 11 556 15 408 10 4 802 9 603 9 603 14 405 14 405 19 207 15 5 481 10 963 10 963 16 444 16 444 21 925 20 6 029 12 058 12 058 18 087 18 087 24 116 30 6 906 13 813 13 813 20 719 20 719 27 626 40 7 612 15 225 15 225 22 837 22 837 30 450 50 8 213 16 425 16 425 24 638 24 638 32 851 75 9 433 18 866 18 866 28 298 28 298 37 731 10010 408 20 816 20 816 31 224 31 224 41 633 15011 949 23 899 23 899 35 848 35 848 47 798 20013 165 26 330 26 330 39 495 39 495 52 660 30015 318 30 636 30 636 45 954 45 954 61 272 40017 087 34 174 34 174 51 262 51 262 68 349 50018 621 37 242 37 242 55 863 55 863 74 484 75021 833 43 666 43 666 65 500 65 500 87 333 1 00024 507 49 014 49 014 73 522 73 522 98 029 1 50028 966 57 932 57 932 86 898 86 898115 864 2 50036 065 72 131 72 131108 196108 196144 261 5 00049 288 98 575 98 575147 863147 863197 15010 00069 015138 029138 029207 044207 044276 058
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
fachliche Vorgaben,
Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
Differenziertheit des faunistischen Inventars,
Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,
Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,
Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
Teil 3 Objektplanung
Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume
§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.
(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.
(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 25 000 3 120 3 657 3 657 4 339 4 339 5 412 5 412 6 094 6 094 6 631 35 000 4 217 4 942 4 942 5 865 5 865 7 315 7 315 8 237 8 237 8 962 50 000 5 804 6 801 6 801 8 071 8 071 10 066 10 066 11 336 11 336 12 333 75 000 8 342 9 776 9 776 11 601 11 601 14 469 14 469 16 293 16 293 17 727 100 000 10 790 12 644 12 644 15 005 15 005 18 713 18 713 21 074 21 074 22 928 150 000 15 500 18 164 18 164 21 555 21 555 26 883 26 883 30 274 30 274 32 938 200 000 20 037 23 480 23 480 27 863 27 863 34 751 34 751 39 134 39 134 42 578 300 000 28 750 33 692 33 692 39 981 39 981 49 864 49 864 56 153 56 153 61 095 500 000 45 232 53 006 53 006 62 900 62 900 78 449 78 449 88 343 88 343 96 118 750 000 64 666 75 781 75 781 89 927 89 927 112 156 112 156 126 301 126 301 137 416 1 000 000 83 182 97 479 97 479 115 675 115 675 144 268 144 268 162 464 162 464 176 761 1 500 000 119 307 139 813 139 813 165 911 165 911 206 923 206 923 233 022 233 022 253 527 2 000 000 153 965 180 428 180 428 214 108 214 108 267 034 267 034 300 714 300 714 327 177 3 000 000 220 161 258 002 258 002 306 162 306 162 381 843 381 843 430 003 430 003 467 843 5 000 000 343 879 402 984 402 984 478 207 478 207 596 416 596 416 671 640 671 640 730 744 7 500 000 493 923 578 816 578 816 686 862 686 862 856 648 856 648 964 694 964 6941 049 58710 000 000 638 277 747 981 747 981 887 604 887 6041 107 0121 107 0121 246 6351 246 6351 356 33915 000 000 915 1291 072 4161 072 4161 272 6011 272 6011 587 1761 587 1761 787 3601 787 3601 944 64820 000 0001 180 4141 383 2981 383 2981 641 5131 641 5132 047 2812 047 2812 305 4962 305 4962 508 38025 000 0001 436 8741 683 8371 683 8371 998 1531 998 1532 492 0792 492 0792 806 3952 806 3953 053 358
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
Anzahl der Funktionsbereiche,
gestalterische Anforderungen,
konstruktive Anforderungen,
technische Ausrüstung,
Ausbau.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
Anzahl der Funktionsbereiche,
Anforderungen an die Lichtgestaltung,
Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,
technische Ausrüstung,
Farb- und Materialgestaltung,
konstruktive Detailgestaltung.
(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,
Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,
Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,
Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.
(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.
§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.
(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.
Abschnitt 2 Freianlagen
§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
Teiche ohne Dämme,
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für
das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
§ 39 Leistungsbild Freianlagen
(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.
(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
(1) Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 20 000 3 643 4 348 4 348 5 229 5 229 6 521 6 521 7 403 7 403 8 108 25 000 4 406 5 259 5 259 6 325 6 325 7 888 7 888 8 954 8 954 9 807 30 000 5 147 6 143 6 143 7 388 7 388 9 215 9 215 10 460 10 460 11 456 35 000 5 870 7 006 7 006 8 426 8 426 10 508 10 508 11 928 11 928 13 064 40 000 6 577 7 850 7 850 9 441 9 441 11 774 11 774 13 365 13 365 14 638 50 000 7 953 9 492 9 492 11 416 11 416 14 238 14 238 16 162 16 162 17 701 60 000 9 287 11 085 11 085 13 332 13 332 16 627 16 627 18 874 18 874 20 672 75 000 11 227 13 400 13 400 16 116 16 116 20 100 20 100 22 816 22 816 24 989 100 000 14 332 17 106 17 106 20 574 20 574 25 659 25 659 29 127 29 127 31 901 125 000 17 315 20 666 20 666 24 855 24 855 30 999 30 999 35 188 35 188 38 539 150 000 20 201 24 111 24 111 28 998 28 998 36 166 36 166 41 053 41 053 44 963 200 000 25 746 30 729 30 729 36 958 36 958 46 094 46 094 52 323 52 323 57 306 250 000 31 053 37 063 37 063 44 576 44 576 55 594 55 594 63 107 63 107 69 117 350 000 41 147 49 111 49 111 59 066 59 066 73 667 73 667 83 622 83 622 91 586 500 000 55 300 66 004 66 004 79 383 79 383 99 006 99 006112 385112 385123 088 650 000 69 114 82 491 82 491 99 212 99 212123 736123 736140 457140 457153 834 800 000 82 430 98 384 98 384118 326118 326147 576147 576167 518167 518183 4721 000 000 99 578118 851118 851142 942142 942178 276178 276202 368202 368221 6411 250 000120 238143 510143 510172 600172 600215 265215 265244 355244 355267 6271 500 000140 204167 340167 340201 261201 261251 011251 011284 931284 931312 067
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
Anzahl der Funktionsbereiche,
gestalterische Anforderungen,
Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.
(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,
Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,
Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,
Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,
Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.
(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
§ 41 Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen:
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
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