Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.
(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
das Herrichten des Grundstücks,
die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.
§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.
(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass
die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,
die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.
(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisVonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 25 000 3 449 4 109 4 109 4 768 4 768 5 428 5 428 6 036 6 036 6 696 35 000 4 475 5 331 5 331 6 186 6 186 7 042 7 042 7 831 7 831 8 687 50 000 5 897 7 024 7 024 8 152 8 152 9 279 9 279 10 320 10 320 11 447 75 000 8 069 9 611 9 611 11 154 11 154 12 697 12 697 14 121 14 121 15 663 100 000 10 079 12 005 12 005 13 932 13 932 15 859 15 859 17 637 17 637 19 564 150 000 13 786 16 422 16 422 19 058 19 058 21 693 21 693 24 126 24 126 26 762 200 000 17 215 20 506 20 506 23 797 23 797 27 088 27 088 30 126 30 126 33 417 300 000 23 534 28 033 28 033 32 532 32 532 37 031 37 031 41 185 41 185 45 684 500 000 34 865 41 530 41 530 48 195 48 195 54 861 54 861 61 013 61 013 67 679 750 000 47 576 56 672 56 672 65 767 65 767 74 863 74 863 83 258 83 258 92 354 1 000 000 59 264 70 594 70 594 81 924 81 924 93 254 93 254 103 712 103 712 115 042 1 500 000 80 998 96 482 96 482111 967111 967 127 452 127 452 141 746 141 746 157 230 2 000 000101 054120 373120 373139 692139 692 159 011 159 011 176 844 176 844 196 163 3 000 000137 907164 272164 272190 636190 636 217 001 217 001 241 338 241 338 267 702 5 000 000203 584242 504242 504281 425281 425 320 345 320 345 356 272 356 272 395 192 7 500 000278 415331 642331 642384 868384 868 438 095 438 095 487 227 487 227 540 45310 000 000347 568414 014414 014480 461480 461 546 908 546 908 608 244 608 244 674 69015 000 000474 901565 691565 691656 480656 480 747 270 747 270 831 076 831 076 921 86620 000 000592 324705 563705 563818 801818 801 932 040 932 0401 036 5681 036 5681 149 80625 000 000702 770837 123837 123971 476971 4761 105 8291 105 8291 229 8481 229 8481 364 201
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
technische Ausrüstung und Ausstattung,
Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.
(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.
(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.
(7) (weggefallen)
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
§ 45 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
Anlagen des Schienenverkehrs,
Anlagen des Flugverkehrs.
§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
das Herrichten des Grundstücks,
die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.
(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind
die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9
bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:
bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,
bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und
bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.
§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 25 000 3 882 4 624 4 624 5 366 5 366 6 108 6 108 6 793 6 793 7 535 35 000 4 981 5 933 5 933 6 885 6 885 7 837 7 837 8 716 8 716 9 668 50 000 6 487 7 727 7 727 8 967 8 967 10 207 10 207 11 352 11 352 12 592 75 000 8 759 10 434 10 434 12 108 12 108 13 783 13 783 15 328 15 328 17 003 100 000 10 839 12 911 12 911 14 983 14 983 17 056 17 056 18 968 18 968 21 041 150 000 14 634 17 432 17 432 20 229 20 229 23 027 23 027 25 610 25 610 28 407 200 000 18 106 21 567 21 567 25 029 25 029 28 490 28 490 31 685 31 685 35 147 300 000 24 435 29 106 29 106 33 778 33 778 38 449 38 449 42 761 42 761 47 433 500 000 35 622 42 433 42 433 49 243 49 243 56 053 56 053 62 339 62 339 69 149 750 000 48 001 57 178 57 178 66 355 66 355 75 532 75 532 84 002 84 002 93 179 1 000 000 59 267 70 597 70 597 81 928 81 928 93 258 93 258 103 717 103 717 115 047 1 500 000 80 009 95 305 95 305110 600110 600 125 896 125 896 140 015 140 015 155 311 2 000 000 98 962117 881117 881136 800136 800 155 719 155 719 173 183 173 183 192 102 3 000 000133 441158 951158 951184 462184 462 209 973 209 973 233 521 233 521 259 032 5 000 000194 094231 200231 200268 306268 306 305 412 305 412 339 664 339 664 376 770 7 500 000262 407312 573312 573362 739362 739 412 905 412 905 459 212 459 212 509 37810 000 000324 978387 107387 107449 235449 235 511 363 511 363 568 712 568 712 630 84015 000 000439 179523 140523 140607 101607 101 691 062 691 062 768 564 768 564 852 52520 000 000543 619647 546647 546751 473751 473 855 401 855 401 951 333 951 3331 055 26025 000 000641 265763 860763 860886 454886 4541 009 0491 009 0491 122 2131 122 2131 244 808
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
technische Ausrüstung und Ausstattung,
Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,
(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.
(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.
Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 1 Tragwerksplanung
§ 49 Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.
(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.
§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.
(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.
§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.
(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.
(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.
§ 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 10 000 1 461 1 624 1 624 2 064 2 064 2 575 2 575 3 015 3 015 3 178 15 000 2 011 2 234 2 234 2 841 2 841 3 543 3 543 4 149 4 149 4 373 25 000 3 006 3 340 3 340 4 247 4 247 5 296 5 296 6 203 6 203 6 537 50 000 5 187 5 763 5 763 7 327 7 327 9 139 9 139 10 703 10 703 11 279 75 000 7 135 7 928 7 928 10 080 10 080 12 572 12 572 14 724 14 724 15 517 100 000 8 946 9 940 9 940 12 639 12 639 15 763 15 763 18 461 18 461 19 455 150 000 12 303 13 670 13 670 17 380 17 380 21 677 21 677 25 387 25 387 26 754 250 000 18 370 20 411 20 411 25 951 25 951 32 365 32 365 37 906 37 906 39 947 350 000 23 909 26 565 26 565 33 776 33 776 42 125 42 125 49 335 49 335 51 992 500 000 31 594 35 105 35 105 44 633 44 633 55 666 55 666 65 194 65 194 68 705 750 000 43 463 48 293 48 293 61 401 61 401 76 578 76 578 89 686 89 686 94 515 1 000 000 54 495 60 550 60 550 76 984 76 984 96 014 96 014112 449112 449118 504 1 250 000 64 940 72 155 72 155 91 740 91 740114 418114 418134 003134 003141 218 1 500 000 74 938 83 265 83 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961 2 000 000 93 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244 3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651 5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359 7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 15410 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 66015 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699
(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
(5) (weggefallen)
Abschnitt 2 Technische Ausrüstung
§ 53 Anwendungsbereich
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
Wärmeversorgungsanlagen,
Lufttechnische Anlagen,
Starkstromanlagen,
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
Förderanlagen,
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.
§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.
(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.
(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.
(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 5 000 2 132 2 547 2 547 2 990 2 990 3 405 10 000 3 689 4 408 4 408 5 174 5 174 5 893 15 000 5 084 6 075 6 075 7 131 7 131 8 122 25 000 7 615 9 098 9 098 10 681 10 681 12 164 35 000 9 934 11 869 11 869 13 934 13 934 15 869 50 000 13 165 15 729 15 729 18 465 18 465 21 029 75 000 18 122 21 652 21 652 25 418 25 418 28 948 100 000 22 723 27 150 27 150 31 872 31 872 36 299 150 000 31 228 37 311 37 311 43 800 43 800 49 883 250 000 46 640 55 726 55 726 65 418 65 418 74 504 500 000 80 684 96 402 96 402113 168113 168128 886 750 000111 105132 749132 749155 836155 836177 4801 000 000139 347166 493166 493195 448195 448222 5941 250 000166 043198 389198 389232 891232 891265 2371 500 000191 545228 859228 859268 660268 660305 9742 000 000239 792286 504286 504336 331336 331383 0442 500 000285 649341 295341 295400 650400 650456 2963 000 000329 420393 593393 593462 044462 044526 2173 500 000371 491443 859443 859521 052521 052593 4204 000 000412 126492 410492 410578 046578 046658 331
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
Anzahl der Funktionsbereiche,
Integrationsansprüche,
technische Ausgestaltung,
Anforderungen an die Technik,
konstruktive Anforderungen.
(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.
(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
(6) (weggefallen)
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57 Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2306 - 2323)
1.1 Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.
– Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,
– Ortsbesichtigungen,
– Abgrenzen der Untersuchungsräume,
– Ermitteln der Untersuchungsinhalte,
– Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,
– Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
– Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.
– Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,
– Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,
– Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,
– Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,
– Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,
– Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,
– Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,
– Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.
– Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,
– Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,
– Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,
– Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,
– Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,
– Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,
– Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,
– Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
– Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,
– Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,
– Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.
(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.
1.1.2
(1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 50 10 176 12 862 12 862 15 406 15 406 18 091 100 14 972 18 923 18 923 22 666 22 666 26 617 150 18 942 23 940 23 940 28 676 28 676 33 674 200 22 454 28 380 28 380 33 994 33 994 39 919 300 28 644 36 203 36 203 43 364 43 364 50 923 400 34 117 43 120 43 120 51 649 51 649 60 653 500 39 110 49 431 49 431 59 209 59 209 69 530 750 50 211 63 461 63 461 76 014 76 014 89 264 1 000 60 004 75 838 75 838 90 839 90 839106 674 1 500 77 182 97 550 97 550116 846116 846137 213 2 000 92 278116 629116 629139 698139 698164 049 2 500105 963133 925133 925160 416160 416188 378 3 000118 598149 895149 895179 544179 544210 841 4 000141 533178 883178 883214 266214 266251 615 5 000162 148204 937204 937245 474245 474288 263 6 000182 186230 263230 263275 810275 810323 887 7 000201 072254 133254 133304 401304 401357 461 8 000218 466276 117276 117330 734330 734388 384 9 000234 394296 247296 247354 846354 846416 70010 000249 492315 330315 330377 704377 704443 542
(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.
(3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I (geringe Anforderungen),
Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
Honorarzone III (hohe Anforderungen).
(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:
Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
Landschaftsbild und -struktur,
Nutzungsansprüche,
Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.
(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.
1.2 Bauphysik
1.2.1
(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:
– Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
– Bauakustik (Schallschutz),
– Raumakustik.
(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.
(3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).
(4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.
(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.
1.2.2
(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellungb)Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele–Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun- gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe–Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten–Schadensanalyse bestehender Gebäude–Mitwirken bei Vorgaben für ZertifizierungenLPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanunga)Analyse der Grundlagenb)Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativenc)Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudesd)Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungene)Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungenf)Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung–Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen–Erstellen eines fachübergreifenden BauteilkatalogsLPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanunga)Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäudeb)Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurfc)Bemessen der Bauteile des Gebäudesd)Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten–Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und FreiräumenLPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanunga)Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behördenb)Aufstellen der förmlichen Nachweisec)Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen–Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen–Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im EinzelfallLPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanunga)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungenb)Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der AusführungsplanungLPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der VergabeBeiträge zu AusschreibungsunterlagenLPH 7 Mitwirkung bei der VergabeMitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen–Prüfen von NebenangebotenLPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation–Mitwirken bei der Baustellenkontrolle–Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder RaumeigenschaftenLPH 9 Objektbetreuung–Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen
1.2.3
(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.
(2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 250 000 1 757 2 023 2 023 2 395 2 395 2 928 2 928 3 300 3 300 3 566 275 000 1 789 2 061 2 061 2 440 2 440 2 982 2 982 3 362 3 362 3 633 300 000 1 821 2 097 2 097 2 484 2 484 3 036 3 036 3 422 3 422 3 698 350 000 1 883 2 168 2 168 2 567 2 567 3 138 3 138 3 537 3 537 3 822 400 000 1 941 2 235 2 235 2 647 2 647 3 235 3 235 3 646 3 646 3 941 500 000 2 049 2 359 2 359 2 793 2 793 3 414 3 414 3 849 3 849 4 159 600 000 2 146 2 471 2 471 2 926 2 926 3 576 3 576 4 031 4 031 4 356 750 000 2 273 2 617 2 617 3 099 3 099 3 788 3 788 4 270 4 270 4 614 1 000 000 2 440 2 809 2 809 3 327 3 327 4 066 4 066 4 583 4 583 4 953 1 250 000 2 748 3 164 3 164 3 747 3 747 4 579 4 579 5 162 5 162 5 579 1 500 000 3 050 3 512 3 512 4 159 4 159 5 083 5 083 5 730 5 730 6 192 2 000 000 3 639 4 190 4 190 4 962 4 962 6 065 6 065 6 837 6 837 7 388 2 500 000 4 213 4 851 4 851 5 745 5 745 7 022 7 022 7 916 7 916 8 554 3 500 000 5 329 6 136 6 136 7 266 7 266 8 881 8 88110 01210 01210 819 5 000 000 6 944 7 996 7 996 9 469 9 46911 57311 57313 04613 04614 098 7 500 000 9 53210 97710 97712 99912 99915 88715 88717 90917 90919 35410 000 00012 03313 85613 85616 40816 40820 05520 05522 60722 60724 43015 000 00016 85619 41019 41022 98622 98628 09428 09431 67031 67034 22420 000 00021 51624 77624 77629 33929 33935 85935 85940 42340 42343 68325 000 00026 05630 00430 00435 53135 53143 42743 42748 95448 95452 902
(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
1.2.4
(1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 250 000 1 729 1 985 1 985 2 284 2 284 2 625 275 000 1 840 2 113 2 113 2 431 2 431 2 794 300 000 1 948 2 237 2 237 2 574 2 574 2 959 350 000 2 156 2 475 2 475 2 847 2 847 3 273 400 000 2 353 2 701 2 701 3 108 3 108 3 573 500 000 2 724 3 127 3 127 3 598 3 598 4 136 600 000 3 069 3 524 3 524 4 055 4 055 4 661 750 000 3 553 4 080 4 080 4 694 4 694 5 396 1 000 000 4 291 4 927 4 927 5 669 5 669 6 516 1 250 000 4 968 5 704 5 704 6 563 6 563 7 544 1 500 000 5 599 6 429 6 429 7 397 7 397 8 503 2 000 000 6 763 7 765 7 765 8 934 8 93410 270 2 500 000 7 830 8 990 8 99010 34310 34311 890 3 500 000 9 76611 21311 21312 90112 90114 830 5 000 00012 34514 17414 17416 30716 30718 746 7 500 00016 11418 50218 50221 28721 28724 47010 000 00019 47022 35422 35425 71925 71929 56515 000 00025 42229 18829 18833 58233 58238 60420 000 00030 72235 27335 27340 58340 58346 65225 000 00035 58540 85740 85747 00847 00854 037
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
(5) Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:
Art der Nutzung,
Anforderungen des Immissionsschutzes,
Anforderungen des Emissionsschutzes,
Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.
(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Objektliste für die Bauakustik Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet: Objektliste – BauakustikHonorarzoneIIIIIIWohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem AusbauxHeime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem AusbauxWohnhäuser mit versetzten GrundrissenxWohnhäuser mit AußenlärmbelastungenxHotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxUniversitäten oder HochschulenxKrankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxGebäude für Erholung, Kur oder GenesungxVersammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxWerkstätten mit schutzbedürftigen RäumenxHotels mit umfangreichen gastronomischen EinrichtungenxGebäude mit gewerblicher Nutzung oder WohnnutzungxKrankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der VersorgungseinrichtungenxTheater-, Konzert- oder KongressgebäudexTonstudios oder akustische Messräumex
1.2.5
(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.
(2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 1 714 2 226 2 226 2 737 2 737 3 279 3 279 3 790 3 790 4 301 75 000 1 805 2 343 2 343 2 882 2 882 3 452 3 452 3 990 3 990 4 528 100 000 1 892 2 457 2 457 3 021 3 021 3 619 3 619 4 183 4 183 4 748 150 000 2 061 2 676 2 676 3 291 3 291 3 942 3 942 4 557 4 557 5 171 200 000 2 225 2 888 2 888 3 551 3 551 4 254 4 254 4 917 4 917 5 581 250 000 2 384 3 095 3 095 3 806 3 806 4 558 4 558 5 269 5 269 5 980 300 000 2 540 3 297 3 297 4 055 4 055 4 857 4 857 5 614 5 614 6 371 400 000 2 844 3 693 3 693 4 541 4 541 5 439 5 439 6 287 6 287 7 136 500 000 3 141 4 078 4 078 5 015 5 015 6 007 6 007 6 944 6 944 7 881 750 000 3 860 5 011 5 011 6 163 6 163 7 382 7 382 8 533 8 533 9 6841 000 000 4 555 5 913 5 913 7 272 7 272 8 710 8 71010 06910 06911 4271 500 000 5 896 7 655 7 655 9 413 9 41311 27511 27513 03413 03414 7922 000 000 7 193 9 338 9 33811 48311 48313 75513 75515 90015 90018 0452 500 000 8 45710 97910 97913 50113 50116 17216 17218 69418 69421 2173 000 000 9 69612 58812 58815 47915 47918 54118 54121 43321 43324 3254 000 00012 11515 72915 72919 34219 34223 16823 16826 78126 78130 3955 000 00014 47418 79118 79123 10823 10827 67927 67931 99631 99636 3136 000 00016 78621 79321 79326 79926 79932 10032 10037 10737 10742 1137 000 00019 06024 74424 74430 42930 42936 44836 44842 13342 13347 8177 500 00020 18426 20426 20432 22432 22438 59838 59844 61844 61850 638
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
(5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.
(6) Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
akustische Nutzungsart des Innenraums,
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(7) Objektliste für die Raumakustik Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet: Objektliste – RaumakustikHonorarzoneIIIIIIIVVPausenhallen, Spielhallen, Liege- und WandelhallenxGroßraumbürosxUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume– bis 500 m3x– 500 bis 1 500 m3x– über 1 500 m3xFilmtheater– bis 1 000 m3x– 1 000 bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xKirchen– bis 1 000 m3x– 1 000 bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xSporthallen, Turnhallen– nicht teilbar, bis 1 000 m3x– teilbar, bis 3 000 m3xMehrzweckhallen– bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xKonzertsäle, Theater, OpernhäuserxTonaufnahmeräume, akustische MessräumexInnenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaftenx
(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
1.3 Geotechnik
1.3.1
(1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.
1.3.2
(1) Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.
(2) (weggefallen)
1.3.3
(1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.
(2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:
für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere LeistungenGeotechnischer Berichta)Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept –Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen–Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungenb)Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse –Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen–Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden–Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwertec)Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung –Beurteilung des Baugrunds–Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)–Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen–Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke–Allgemeine Angaben zum Erdbau–Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung–Beschaffen von Bestandsunterlagen–Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung–Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen–Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen–Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen–Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser–Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten–geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken–Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen–Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht–Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine–geotechnische Freigaben
1.3.4
(1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 789 1 222 1 222 1 654 1 654 2 105 2 105 2 537 2 537 2 970 75 000 951 1 472 1 472 1 993 1 993 2 537 2 537 3 058 3 058 3 579 100 000 1 086 1 681 1 681 2 276 2 276 2 896 2 896 3 491 3 491 4 086 125 000 1 204 1 863 1 863 2 522 2 522 3 210 3 210 3 869 3 869 4 528 150 000 1 309 2 026 2 026 2 742 2 742 3 490 3 490 4 207 4 207 4 924 200 000 1 494 2 312 2 312 3 130 3 130 3 984 3 984 4 802 4 802 5 621 300 000 1 800 2 786 2 786 3 772 3 772 4 800 4 800 5 786 5 786 6 772 400 000 2 054 3 179 3 179 4 304 4 304 5 478 5 478 6 603 6 603 7 728 500 000 2 276 3 522 3 522 4 768 4 768 6 069 6 069 7 315 7 315 8 561 750 000 2 740 4 241 4 241 5 741 5 741 7 307 7 307 8 808 8 80810 308 1 000 000 3 125 4 836 4 836 6 548 6 548 8 334 8 33410 04510 04511 756 1 500 000 3 765 5 827 5 827 7 889 7 88910 04110 04112 10312 10314 165 2 000 000 4 297 6 650 6 650 9 003 9 00311 45911 45913 81213 81216 165 3 000 000 5 175 8 009 8 00910 84210 84213 79913 79916 63316 63319 467 5 000 000 6 53510 11410 11413 69313 69317 42817 42821 00721 00724 586 7 500 000 7 87812 19212 19216 50616 50621 00721 00725 32125 32129 63510 000 000 8 99413 91913 91918 84418 84423 98323 98328 90928 90933 83415 000 00010 83916 77516 77522 71122 71128 90528 90534 84034 84040 77620 000 00012 37319 14819 14825 92325 92332 99332 99339 76939 76946 54425 000 00013 70821 21521 21528 72228 72236 55636 55644 06344 06351 570
(2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.
(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.
1.4 Ingenieurvermessung
1.4.1
(1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zur Ingenieurvermessung gehören:
Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,
Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
sonstige vermessungstechnische Leistungen:
– Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,
– Vermessung bei Wasserstraßen,
– Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
– vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie
– vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.
1.4.2
(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.
(2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.
(3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet: Flächenklasse 1 (bis 50 Punkte/ha) 40 VEFlächenklasse 2 (51 – 73 Punkte/ha) 50 VEFlächenklasse 3 (74 – 100 Punkte/ha) 60 VEFlächenklasse 4 (101 – 131 Punkte/ha) 70 VEFlächenklasse 5 (132 – 166 Punkte/ha) 80 VEFlächenklasse 6 (167 – 203 Punkte/ha) 90 VEFlächenklasse 7 (204 – 244 Punkte/ha) 100 VEFlächenklasse 8 (245 – 335 Punkte/ha) 120 VEFlächenklasse 9 (336 – 494 Punkte/ha) 150 VEFlächenklasse 10 (495 – 815 Punkte/ha) 200 VEFlächenklasse 11 (816 – 1 650 Punkte/ha) 300 VEFlächenklasse 12 (1 651 – 4 000 Punkte/ha) 500 VEFlächenklasse 13 (4 001 – 9 000 Punkte/ha) 800 VE.
(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.
1.4.3
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