Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
(2) Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 (ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelt werden, sowie die Ergebnisse von THC-Kontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift verwenden.
§ 32 Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen.
(2) Für die Anzeige nach Absatz 1 ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt oder elektronische Formular zu verwenden. Die Anzeige muss enthalten:
den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes oder der Landwirtin, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie den Namen des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin,
die dem Landwirt, der Landwirtin oder dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds- oder Katasternummer,
die Sorte des Nutzhanfs unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,
die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden.
Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Etiketten nach Satz 1 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich nach der Abzeichnung der Ausfertigung der anzeigenden Person zu übersenden. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht den Anforderungen dieses Kapitels entspricht, so teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.
Kapitel 6 Zuständigkeiten
§ 33 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die behördliche Überwachung nach § 27 sind die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Liegen der Sitz und Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung in unterschiedlichen Ländern, kann die Behörde des Landes, in dem der nach seiner Größe überwiegende Teil des befriedeten Besitztums liegt, im Einvernehmen mit der nach Satz 1 örtlich zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 übernehmen und die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Länder länderübergreifend erteilen. Im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 wirken die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der behördlichen Überwachung nach § 27 entsprechend ihren Zuständigkeiten zusammen. Soweit bei länderübergreifender Erlaubnis nach Satz 2 Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung vor Ort zu kontrollieren sind, die in einem anderen Land liegen als dem Land der für die Erteilung der länderübergreifenden Erlaubnis zuständigen Behörde, ist die Kontrolle, wenn sie nicht durch die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde durchgeführt werden kann, durch die zuständige Behörde des Landes durchzuführen, in dem die betreffenden Teile des befriedeten Besitztums liegen. Die zuständige Behörde dieses Landes hat die Kontrolle nach Abstimmung mit der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde durchzuführen und ihr die Kontrollergebnisse zu übermitteln. Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 trifft im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde. Soweit sich Maßnahmen nach Satz 6 auf Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung erstrecken, die in einem anderen Land liegen, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zu treffen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Aufgaben nach diesem Gesetz ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die zuständigen Behörden haben sich gegenseitig die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit bei der behördlichen Überwachung nach § 27 zu unterstützen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere staatliche Stellen des Landes übertragen.
Kapitel 7 Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen
Abschnitt 1 Strafvorschriften
§ 34 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt oder
mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt oder
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt,
durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
als Person über 21 Jahre
eine in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder
ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11, 12 oder Nummer 15 genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder
eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 35 Strafmilderung und Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 34 Absatz 3 oder Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 35a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannabinoide extrahiert.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Absatz 2 und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften
§ 36 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
Cannabis in militärischen Bereichen besitzt,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut,
entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,
entgegen § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,
entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt,
entgegen § 10 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt,
entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt,
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist,
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt,
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt,
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt,
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind,
13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt,
einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet,
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt,
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt,
entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert,
entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt,
entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt,
entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert,
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt,
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt,
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt,
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert,
entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt,
entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt,
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht,
entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt,
entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 13a, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Fall von Absatz 1 Nummer 37 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Abschnitt 3 Einziehung und Führungsaufsicht
§ 37 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 38 Führungsaufsicht
In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.
Abschnitt 4 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
§ 39 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung Anwendung.
Abschnitt 5 Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister
§ 40 Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister
(1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn
die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und
das geltende Recht
für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder
für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
(3) Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.
§ 41 Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister
(1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob eine die Person betreffende Eintragung im Bundeszentralregister nach § 40 tilgungsfähig ist.
(2) Im Rahmen der Feststellung durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 genügt es zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn diese durch die verurteilte Person glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung kann die Staatsanwaltschaft auch die eidesstattliche Versicherung der verurteilten Person zulassen. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, das im ersten Rechtszug die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 genannte Verurteilung ausgesprochen oder die Entscheidung nach § 40 Absatz 2 erlassen hat. Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht nach Satz 1 bestimmen, so ist diejenige Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz im Inland hat. Hat die verurteilte Person ihren Wohnsitz im Ausland, so ist die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(4) Nimmt die Staatsanwaltschaft eine zu Unrecht getroffene Feststellung nach Absatz 1 zurück, so teilt sie der Registerbehörde die Rücknahme und die nach § 5 des Bundeszentralregistergesetzes erforderlichen Daten für die im Bundeszentralregister vorzunehmende Wiedereintragung der getilgten Verurteilung oder der getilgten Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit. Die Staatsanwaltschaft hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine Feststellung nach Absatz 1 zurückgenommen wird, der verurteilten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 50 des Bundeszentralregistergesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 42 Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft die Tilgungsfähigkeit einer Eintragung im Bundeszentralregister über eine strafgerichtliche Verurteilung oder über eine strafgerichtliche Entscheidung fest (§ 41), so hat sie dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Tilgung nicht vor, so hat die Staatsanwaltschaft die verurteilte Person darüber unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
(2) Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen oder Entscheidungen, deren Tilgungsfähigkeit nach § 41 durch die Staatsanwaltschaft festgestellt und von dieser der Registerbehörde mitgeteilt worden ist, sind durch die Registerbehörde zu tilgen.
Kapitel 8 Schlussvorschriften
§ 43 Evaluation des Gesetzes
(1) Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität, sind zu evaluieren. Die Evaluation soll begleitend zum Vollzug des Gesetzes erfolgen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. Spätestens bis zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. Darüber hinaus soll bis zum 1. Oktober 2025 eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen. Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt.
(3) Zur Unterstützung der Evaluation übermitteln die zuständigen Behörden jährlich bis zum 30. April elektronisch folgende Daten aus dem vorangegangenen Kalenderjahr in nicht personenbezogener Form an eine vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle:
die ihnen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 übermittelten Angaben,
die ihnen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 übermittelten Informationen,
die von ihnen im Rahmen von Stichproben nach § 27 Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten,
die im Rahmen der behördlichen Überwachung nach § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 erlangten Informationen.
(4) Die Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder, der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten durch die mit der Evaluation nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Dritten ermöglichen.
§ 44 THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)