Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
6betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 7 Nummer 6)a)betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzenb)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und englische Fachausdrücke anwendenc)Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellend)mit Datenträgern und Datenbanken unter Berücksichtigung von Datenschutz und Datensicherheit umgehen sowie digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesene)Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizierenf)Zeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigeng)Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme lesen und anwendenh)Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden sowie technische Informationen beurteilen, aufbereiten, vermitteln und präsentieren10
i)Anforderungen von Kunden und Kundinnen sowie Informationen entgegennehmen, berücksichtigen und im Betrieb weiterleitenj)Schäden durch Befragung von Kunden und Kundinnen eingrenzen sowie Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachtenk)Gespräche mit Kunden und Kundinnen situationsgerecht führen2
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 7 Nummer 7)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen und zu deren Beseitigung beitragen sowie Arbeiten dokumentierenc)Qualitätsmanagementsystem des Ausbildungsbetriebes anwendend)Prüf-, Wartungs- und Pflegevorgaben von Betriebs- und Prüfmitteln beachtene)Garantie- und Gewährleistungsansprüche berücksichtigen6
f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess systematisch suchen und beurteilen, Fehler und Mängel beseitigen und die Beseitigung dokumentieren sowie Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln abschätzenh)bei der Erfüllung von berufsspezifischen Fachaufgaben Fremdsprachenkenntnisse anwendeni)eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, beurteilen und protokollieren2
Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2)Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 120, S. 36)
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel für die Arbeit an Hochvoltsystemen und deren Komponenten auswählen und einsetzena)sichere Arbeitsverfahren auswählenb)Prüf- und Messgeräte auswählen, überprüfen und einsetzenc)Schutz- und Sicherheitsausrüstung auswählen, überprüfen und einsetzend)Arbeitsplätze einrichten und sichern3
2Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von Hochvoltsystemen und deren Komponentena)Vorschriften, insbesondere Normen, sowie Sicherheits- und Herstellervorgaben für elektrotechnische Arbeiten, insbesondere unter Spannung, umsetzenb)Sicherheitsregeln sowie Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Unfallverhütungsvorschriften sowie den Stand der Technik beachten und einhaltenc)Gefährdungspotenziale erkennen und Gefährdungsbeurteilungen durchführend)Hochvoltsysteme außer und in Betrieb nehmen
3Arbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten durchführena)Hochvoltsysteme und deren Komponenten sowie Energiegewinnungsanlagen unter Einhaltung von Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben im Rahmen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten montieren und anschließenb)Prüf-, Mess- und Diagnosearbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten, insbesondere unter Spannung, durchführenc)Instandhaltungsarbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten, insbesondere unter Spannung, durchführend)Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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