Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
1.1 I Start und Steigflug I
1.2 I Anflug der Bearbeitungsfläche I
1.3 I Kontrollflug I
1.4 I Mindestabstand zu Hindernissen I
1.5 I Arbeitsdurchflüge (Einhaltung Richtung, Höhe, I I Geschwindigkeit) I
1.5.1 I Pflanzenschutz I
1.5.2 I Ausbringen von Feststoffen I
1.5.3 I Waldbrand I
1.6 I Arbeitsflugkurve I
1.7 I Flugtaktik / Berücksichtigung met. Bedingungen, I I Umwelt I
1.8 I Anflug Arbeitsflugplatz (Beladestelle / Außenlade I I und -startgelände) I
1.9 I Landeanflug, Landung I
1.10 I Einhalten Aufsetzzone I
Notverfahren I B/NB
2.1 I simulierter Triebwerksausfall beim Start I
2.2 I simulierte Notlandung (Handlungsabläufe; Auswahl I I Notlandefläche) I
2.2.1 I während An- oder Abflug zum Bearbeitungsfeld I
2.2.2 I während Arbeitsdurchflug/Arbeitsflugkurve I
Toleranzen:
Steuerkurs - An- und Abflug zum Bearbeitungsfeld: +/- 10 Grad - Arbeitsflug: exakter Kurs über Grund anhand Bodenmarkierungen bzw. GPS Flughöhe - An- und Abflug zum Bearbeitungsfeld: +/- 100 ft bzw. der Flughöhe angemessen - Arbeitsflug: möglichst exakt, dem Bodenrelief folgend Geschwindigkeiten - Start und Anflug: +/- 5 kt (für Anflug besser: V(tief)Tgt/V(tief)ref) - Arbeitsflug: +/- 10 kt
Anlage 14A Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 183
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45
Menschliches Leistungsvermögen 0:45
Meteorologie 1:00
Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00
Verhalten in besonderen Fällen 0:45
Aerodynamik 0:45
gesamt 6:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern.
Anlage 14B Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 184 - 188
Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen. Das Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer führt unverzüglich zum Abbruch und Nichtbestehen der Auswahlprüfung.
Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Auswahlprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Auswahlprüfung zu wiederholen. Wird die Auswahlprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten, jedoch nicht aufgrund mangelnden fliegerischen Könnens bedingten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Auswahlprüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Auswahlprüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
Steuerkurs:
- normaler Flug +- 10 Grad
Flughöhe
- normaler Flug +- 100 ft
Geschwindigkeiten:
- Start und Anflug + 10 kt/- 0 kt
- alle anderen Flugzustände +- 10 kt
Prüfungsnachweis Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern
Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Lizenz-Nr. ........................
I. Prüfungsflug Flugzeugmuster: ............................ Kennzeichen: .................... Abflugort: ......................... Startzeit: ......................... Zielort: ........................... Landezeit: ......................... Flugzeit: ..........................
I Sitzplatz des Prüfers I
I links I rechts I vorn I hinten I
II. Ergebnis der Prüfung
I Bestanden/Nicht bestanden * I
III. Bemerkungen
................................... .................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................... .................................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Abschnitt 1 I Bewertung Flugvorbereitung und Abflug I B/NB
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer I (Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, I Eisverhütung-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle I Abschnitte I
a I Flugvorbereitung und Flugwetterberatung I
b I Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung I
c I Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges I
d I Anlassen der Triebwerke und Verfahren nach dem I I Anlassen I
e I Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start I
f I Start und Kontrollen nach dem Start I
g I Abflugverfahren I
h I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - I I Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I
Abschnitt 2 I Bewertung Allgemeine Flugübungen I B/NB
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - I a I Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I
b I Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen I I Geschwindigkeiten I
c I Steigflug: I I i. Beste Steiggeschwindigkeit I I ii. Steigflugkurven I I iii. Übergang zum Horizontalflug I
d I Kurven (mit 30 Grad Querneigung) I
e I Steilkurven (mit 45 Grad Querneigung) (einschließlich I I Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) I
f I Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich I I mit und ohne Landeklappen I
g I Überzogener Flugzustand: I I i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit I I Motorhilfe I I ii. In Landekonfiguration und Beenden mit Motorhilfe I
Abschnitt 3 I Bewertung Überlandflug I B/NB
a I Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der I I Navigationskarten I
b I Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und I I Fluggeschwindigkeit I
c I Orientierung, Berechnung und Korrektur von I I voraussichtlichen Ankunftszeiten (Estimated Time of I I Arrival/ETA), Führen des Flugdurchführungsplanes I
I Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und I
I Prüfung auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur I I Flugverkehrskontrollstelle - I I Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I
Abschnitt 4 I Bewertung Anflug- und Landeverfahren I B/NB
a I Anflugverfahren I
b I * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), I I Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen I I vorliegen I
c I * Landung ohne Landeklappen I
d I * Landeanflug ohne Motorhilfe I
e I Durchstarten aus geringer Höhe I
f I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung I I der Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I
g I Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges I
Abschnitt 5 I Bewertung Außergewöhnliche- und Notverfahren I B/NB
a I * Simulierte Notlandeübung I
b I Simulierte Notfälle I
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.
Anlage 14C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 189 - 192
Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Flugzeugführer zu gewährleisten.
Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Privatpiloten liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Privatpiloten zu vermitteln.
PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG
Allgemeines
- Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
- Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
- Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
- erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
- Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
- gegenseitige Achtung und Kameradschaft
- Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
- Erziehung zur Flugdisziplin
- Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
– Luftkrankheit
– Angstgefühl
– Mangel an fliegerischem Gefühl
– verkrampfte Steuerführung
– Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
– mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
– mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
– mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
– Komplexe
– mangelnder Lernwille
– zu niedriges Intelligenzniveau
– charakterliche Mängel
– Disziplinlosigkeit
- Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
- Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug
- Prüfungsbefangenheit
- Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
- Fliegerische Beurteilung
Methodik und Systematik
- der Lehrende
- der Lernende
- der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff
- Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts
- Lehrtechnik
- richtiges Ansprechen des Flugschülers
- Erwecken seiner Aufmerksamkeit
- Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan
- Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode
- sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes
- Kontinuität der Ausbildung
- Häufigkeit der Wiederholungen
- Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge
- Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge
- Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung
- Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge
- Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge
- Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
– bis zum ersten Alleinflug
– Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug
– Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges
- Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden
- Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
METHODIK IN DER FLUGAUSBILDUNG
Allgemeine Einweisungen
- Vertrautmachen mit dem Flugplatz und seinen Einrichtungen
- Flugplatzordnung
- Sicherheitsbestimmungen
- allgemeine Vorschriften
- Kenntnis der Flugplatzordnung
- besondere Platzbestimmungen
- Hinweise zur Erklärung des Flugzeugs
– außen
– innen
– seiner Anlagen und Einrichtungen
- Flughandbuch
- Klarliste
Umfassender Unterricht
- Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
- aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge
- Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht.
- Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Funknavigationshilfen
Erarbeitung eines Lehrtextes
- Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:
– Ausbildungsthema
– Ausbildungsziel
– Ausbildungsform
– Ausbildungsverfahren
– Ausbildungsmittel
– Zeitbedarf
– Ablauf
– Stoffgliederung
– Teilziele
- Hilfsmittel etc.
- organisatorische Maßnahmen
- Nachbereitung
Verhalten in besonderen Fällen
- Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung
- Maßnahmen zur Verhinderung von überzogenen Flugzuständen
- Ursachen für das Trudeln und Maßnahmen für die Verhinderung bzw. Beendigung
- Verhalten bei Ausfall des Fahrtmessers
- Fehlanzeigen des Höhenmessers
- Vergaservereisung und Funkausfall
Verhalten in Notfällen und Notverfahren
- Triebwerksausfall
- Störungen im Zündsystem
- Vergaserbrand
- Generatorausfall
- Feuer an Bord
- Störungen im elektrischen, pneumatischen oder hydraulischen System
- Versagen der Luftschraubenverstellung
- Überdrehzahlen
- Bruch des Gasgestänges
- Störungen im Fahrwerks- und/oder im Klappensystem
- Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen bei Überlandflügen
- Notlandeverfahren
- Verhalten bei Notlandungen mit eingefahrenem Fahrwerk
- Notlandungen
– Wald
– Getreide
– See
- Verhalten nach der Notlandung
Anlage 14D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 193 - 197
Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern verwendete Luftfahrzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.
In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum
- Sicheren und verantwortlichen Führen des Luftfahrzeuges vom Sitz des Fluglehrers
- Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung eines Fluges erforderlichen Handlungen
- Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung des Fluges bei Fehlreaktionen des Flugschülers
zu vermitteln.
Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 10 Stunden umfassen, davon mindestens 5 Stunden mit dem dafür von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein:
Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt. Auf die häufigsten Fehlerquellen ist dabei besonders hinzuweisen.
Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind die nachfolgenden Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Flugzeugmuster einzugehen. Die technischen Daten, wie die Geschwindigkeit, Motordrehzahl usw., sind dem jeweiligen Flughandbuch zu entnehmen.
Allgemeines
Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.
Allgemeine Einführung
Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbestätigung und Sitz der Instrumente, Kraftstoff-, Öl- und Bremssysteme sowie der Notausrüstung. Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte, Bedienen der Steuerorgane und richte Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung.
Vorbereitung und Beenden eines Fluges
- Befinden des Schülers und Zweckmäßigkeit seiner Bekleidung
- Übernahme des Flugzeugs, Vergewisserung über den technischen Klarstand anhand der Bordunterlagen
- Erteilung und Entgegennahme eines fest umrissenen Flugauftrags
- Außenkontrolle, Innenkontrolle, Anlassen und Warmlaufen des Motors, ggf. Anfordern der Roll- und Flugfreigabe durch Sprechfunk, Abbremsen des Motors unter Beachtung der zu überprüfenden Betriebswerte; Kontrolle vor dem Start
- Abkühlungslauf und Abstellen des Motors, Kontrolle vor dem Verlassen des Flugzeuges, Ausfüllen der Borddokumente, Meldung von Beanstandungen
Einweisungsflug
- Für den Anfangsschüler dient der Flug dazu, ihn an das Fliegen heranzuführen und ihn mit der Umgebung des Flugplatzes aus der Flut vertraut zu machen. Kunstflug oder Besondere Flugzustände sind bei diesem Flug zu unterlassen.
- Für den Flugschüler, der bereits geflogen ist, dient dieser Flug lediglich zur Eingewöhnung auf ein neues Flugzeugmuster.
Wirkung der Steuerorgane
- Erklärung der Bewegungen um die Querachse durch Vor- und Zurückbewegen des Steuerknüppels, um die Längsachse seitliches Bewegen des Steuerknüppels und um die Hochachse durch Betätigung des Seitenruders. Hinweise darauf, dass alle Bewegungen relativ zum Flugzeug immer gleich sind, unabhängig davon, in welcher Lage es sich befindet.
- Wirkungsweise und Empfindlichkeit der einzelnen Ruder bei
− unterschiedlichen Geschwindigkeiten
− unterschiedlichen Triebwerksleistungen
− unterschiedlichen Fluglagen
− gedrosselten oder mit Leistung laufenden Triebwerken bis gleicher Geschwindigkeit ( Sinkflug, Steigflug)
- Folgewirkung bei Betätigung des Seitenruders oder des Querruders
− Seitenruder
− Drehen um die Hochachse
− Rollen um die Längsachse
− Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders
− Querruder
− Rollen um die Längsachse
− Rutschen
− Drehen um die Hochachse
− Neigen um die Querachse
− Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlichen angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks
− Hinweise auf die gleichen Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder
- Auswirkung der Massenträgheit
- Auswirkung des negativen Wendemoments
- Aerodynamische Auswirkung bei
− Bestätigung der Trimmung
− Bestätigung der Landehilfen
− Bestätigung des Einziehfahrwerks
- Auswirkung des Wechsels der Triebwerksleistung auf die Lage und Richtung des Flugzeugs im Fluge (Verschiebung des Gleichgewichts der Kräfte, Propellerdrall und Propellerstrahl)
Rollen am Boden
- Richtige Wahl der Triebwerksleistung
- Wirkungsweise der Steuerorgane und Bremsen
- Richtung halten mit dem Seitenruder zum Ausgleich von Propellerdrall, asymmetrischer Propellerwirkung und Windeinfluss
Horizontalflug
(Beibehaltung der Flugebene, Flugrichtung und Fluglage)
- Übergang in den Horizontalflug aus dem Steig- und Sinkflug
- Einhalten der richtigen Fluglage in Bezug auf den Horizont und der Richtung, Gebrauch der Trimmung, Wahl der Triebwerksleistung, Auswertung der Instrumente, Anzeige als Mittel für die Beibehaltung des Horizontalfluges
- Einhalten einer Flugebene bei verschiedenen Geschwindigkeiten
- Ablesen der Flugüberwachungsinstrumente
Steig-, Sink- und Gleitflug
- Einnehmen der Steig- bzw. Singfluglage, Wahl der Triebwerksleistung
- Instrumentenbeobachtung
- Wirkung des Ein- und Ausfahrens der Landeklappen
- Trimmung
- Beachten der Betriebsgrenzwerte laut Flughandbuch. Einhalten geforderter Steig- und Sinkgeschwindigkeiten
- Überwachen des umgebenden Luftraums
Überziehen und Abkippen
- Verhalten bei Überziehen und Abkippen
- Richtung halten während des Abkippvorgangs
- Beendigung des Überzogenen Flugzustandes bzw. Abkippens durch Nachdrücken und anschließendes Gasgeben (geringster Höhenverlust)
- Hinweis auf die Gefahr nochmaligen Abkippens durch zu schnelles Abfangen
- Einwirkung der Landeklappen und des Fahrwerks auf dem Überziehvorgang
Kurven
Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven
- Einleiten der Kurve aus dem Horizontalflug unter richtiger Anwendung der Ruder
- Beibehaltung der Schräglage und der Drehgeschwindigkeit
- Herausnehmen aus der Kurve
- Steig und Sinkflugkurven
- Steilkurven
- Mögliche Kurvenfehler, Abkippen in der Kurve
Steilspirale
Ursachen
- Einleiten der Steilspirale
- Erkennen der Steilspiralen
- Beenden der Steilspirale
- Richtige Anwendung der Ruder beim Beenden
Anmerkung: Auf die Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln ist hinzuweisen.
Platzrunde
- Start, Querabflug, Gegenanflug, Queranflug, Endanflug, Landung
− Start
− Ausrichtung des Flugzeugs in Startrichtung
− Setzen der Triebwerksleistung
− Richtung halten
− Einfluss durch Wind, Propellerdrall, Kreiseleffekt und asymmetrische Propellerwirkung, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Abhebegeschwindigkeit
- Steigflug
− Übergang in den Steigflug und Beibehalten der Fluglage
− Einhalten der Geschwindigkeit
− Einfahren der Landeklappen, Lastigkeitsänderung, Triebwerksleistung
- Steigflugkurven in den Querabflug
- Fortsetzung des Steigflugs bis zur vorgeschriebenen Platzrundenhöhe; Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage; Einhalten der Geschwindigkeit
- Horizontalflugkurve in den Gegenanflug
- Gegenanflugteil, Abstand zur Landebahn
- Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen, Fahrwerk ausfahren, Setzen der korrigierten Triebwerksleistung
- Horizontalflugkurve in den Queranflug
- Sinkflug in die Endanflughöhe, richtiges Sinkverhältnis in Bezug zum räumlichen Abstand zur Anflugrundlinie unter Berücksichtigung des Windes
- Einkurven zum Endanflug, Beenden der Kurve in Startbahnverlängerung ggf. Berücksichtigung des Seitenwindes.
- Richtige Sink bzw. Gleitfluggeschwindigkeit, Betätigung der Landeklappen bei entsprechender Fluglage, Überprüfung aller Instrumente und Bedienungshebel laut Klarliste
- Abfangen und Ausschweben
- Durchziehen zur Landung, Landetechnik, Richtung halten beim Ausrollen
- Zusätzlich sind zu üben:
− Landeanflug und Landung ohne Landeklappen
− Gleitflug und Landung ohne Triebwerkshilfe
− Landeanflug mit anschließender Kurz- (Schleppgas-) Landung
− Radlandung (bei Flugzeugen mit Spornrad)
− Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug
− Durchstarten in Horizontalflug
− Durchstarten nach vorherigem Aufsetzen
- Technik und Gefahren von Rücken- und Seitenwindlandungen, zulässige und demonstrierte Seitenwindkomponente
Seitengleitflug
- Seitengleitflug im geraden Anflug
− Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit
− Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit
- Seitengleitflug aus dem Kurvenflug
Ziellandung
- Ziellandeübung ohne Triebwerkshilfe aus verschiedenen Höhen mit Aufsetzen innerhalb von 100m nach dem Landezeichen
- Ziellandeübung mit Triebwerkshilfe aus verschiedenen Höhen mit Aufsetzen innerhalb von 50m nach dem Landezeichen
Notlandungen
- Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
− Nachdrücken und Richtung halten
− Beachten der Geschwindigkeit
− Gebrauch der Landeklappen
− Entscheidung, ob Fahrwerk ein- oder auszufahren ist
− Entscheidung zum Beibehalten des Gradeausfluges oder leichter Richtungsänderungen
- Notlandeübungen mit Triebwerkshilfe aus dem Normalflug
− Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit, Überprüfung der Landefläche durch niedriges Überfliegen, Festlegung der Wendepunkte in der Nähe des vorgesehenen Feldes
− Platzrunde, Anflug und Landung (ggf. Kurzlandung)
- Notlandeübung mit simuliertem Triebwerksausfall aus dem Normalflug Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
− Einleiten und Planen der Notlandung, simulierte Notmeldung, Anflugcheck (1000 ft bzw. Bezugspunkt)
− Hinweis auf Maßnahmen kurz vor der Landung bei tatsächlichem Triebwerksausfall; Gashebel voll zurücknehmen; Kraftstoffhahn schließen, Zündung und Hauptschalter ausschalten
Überlandflüge
- Überlandflugeinweisung
– Flugvorbereitung einschließlich Berechnung der Beladung und Ermittlung des Schwerpunktes, Flugdurchführungsplan, FS-Freigabe
– Abflugzeit, Abflugkurs, Kartenlesen, Kurs und Höhe halten
– Flugzeitberechnung, Kontrollpunkte, Auffanglinien
– Standortbestimmung und Führen des Flugdurchführungsplanes
– Maßnahmen bei Verlust der Orientierung, Eigen- und Fremdpeilung
- Kompassdrehfehler, Kleinorientierung, Abfliegen vorgewählter Karten- und Kompasskurse
- Schlechtwetterwege
Anlage 14E Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 198
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung 1:30
Methodik in der Flugausbildung 1:30
gesamt 3:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.
Anlage 14F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 199 - 201
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.
Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Vorführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Der Bewerber muss in der Lage sein, die im Prüfungsprotokoll aufgeführten Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Für die Durchführung der Prüfung sind die vom Hersteller im Flughandbuch angegebenen Werte und Empfehlungen maßgebend. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.
a) Steuerkurs:
- normaler Flug +- 10 Grad
bei Geradeausflug im Horizontal-, Sink- und Steigflug und bei Beendigung von Kurven mit normaler Triebwerkleistung
b) Flughöhe
- normaler Flug mit normaler Triebwerkleistung +- 100 ft
c) Geschwindigkeiten:
- Start und Anflug
- 10 kt/- 0 kt
- alle anderen Flugzustände +- 10 kt
mit normaler Triebwerksleistung der jeweils empfohlenen Geschwindigkeit.
Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von
– der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug
– der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung
Die Einschränkung der Aufsichtspflicht kann auf Antrag des anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler vollständig bis zur Prüfungsreife ausgebildet hat oder 50 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.
Die Berechtigung wird von der zuständigen Stelle in Feld XIII der Lizenz mit den Worten „Lehrberechtigung gemäß § 88a LuftPersV“ beschränkt.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern
Name und Vorname des Bewerbers: .................................. Anschrift: ....................................................... Lizenz-Nr.: ......................
I. Prüfungsflug Flugzeugmuster: ..................... Kennzeichen: ...................... Abflugort: .......................... Startzeit: ........................ Zielort: ............................ Landezeit: ........................ Flugzeit: .........................
Aus der Anlage 1B ausgewählte Übungen --------------------------------- --------------------------------- Übungen I Bewertung Übungen I Bewertung I B/NB I B/NB --------------------------------- --------------------------------- I I --------------------------------- --------------------------------- I I --------------------------------- --------------------------------- I I --------------------------------- --------------------------------- I I --------------------------------- ---------------------------------
II. Ergebnis der Prüfung
I Bestanden/Nicht bestanden* I
III. Bemerkungen
................................ ........................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................ ........................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Anlage 15A Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 202
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45
Menschliches Leistungsvermögen 0:45
Meteorologie 1:00
Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00
Verhalten in besonderen Fällen 0:45
Aerodynamik 0:45
gesamt 6:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern.
Anlage 15B Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 203 - 205
Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
**Prüfungsnachweis
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern**
Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Lizenz-Nr.: ...........................
I. Prüfungsflüge Segelflugzeugmuster: .................. Kennzeichen: .................... Flugplatz: ............................ Flugzeit: ....................... Anzahl der Starts und Landungen: ..............
**II. Ergebnis der Prüfung
I Bestanden/Nicht bestanden * I
III. Bemerkungen**
................................... ................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................... ................................... Lizenz-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
**Übungen I Bewertung I B/NB
Vorbereitung zum Start I
- Windenstart I
- Schleppstart hinter Luftfahrzeugen I
- Eigenstart I
++ Flugübungen** I
Rollübungen I Geradeausflug I Kreiswechsel I Langsamflug I Schnellflug I Seitengleitflug I
**6. Einteilung des Landeanfluges I
Ziellandung** Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem I
Landezeichen I
8. Sprechfunkverkehr I
- Nichtzutreffendes ist zu streichen ++ Wahl der Reihenfolge bleibt dem Prüfer vorbehalten
Anlage 15C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 206 - 208
Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Segelflugzeugführer zu gewährleisten.
Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Segelflugzeugführer zu vermitteln.
PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG
Allgemeines
- Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
- Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
- Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
- erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
- Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
- gegenseitige Achtung und Kameradschaft
- Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
- Erziehung zur Flugdisziplin
- Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
– Luftkrankheit
– Angstgefühl
– Mangel an fliegerischem Gefühl
– verkrampfte Steuerführung
– Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
– mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
– mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
– mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
– Komplexe
– mangelnder Lernwille
– zu niedriges Intelligenzniveau
– charakterliche Mängel
– Disziplinlosigkeit
- Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
- Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug
- Prüfungsbefangenheit
- Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
- Fliegerische Beurteilung
Methodik und Systematik
- der Lehrende
- der Lernende
- der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff
- Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts
- Lehrtechnik
- richtiges Ansprechen des Flugschülers
- Erwecken und Lenken seiner Aufmerksamkeit
- Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan
- Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode
- sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes
- Kontinuität der Ausbildung
- Häufigkeit der Wiederholungen
- Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge
- Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge
- Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung
- Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge
- Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge
- Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
– bis zum ersten Alleinflug
– Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug
– Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges
- Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden
- Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
METHODIK IN DER FLUGAUSBILDUNG
Methodischer Unterricht
- Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
- aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge
- Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht.
- Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Navigationshilfen (z.B. GPS)
Erarbeitung eines Lehrtextes
- Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:
– Ausbildungsthema
– Ausbildungsziel
– Ausbildungsform
– Ausbildungsverfahren
– Ausbildungsmittel
– Zeitbedarf
– Ablauf
– Stoffgliederung
– Teilziele
- Hilfsmittel etc.
- organisatorische Maßnahmen
- Nachbereitung
Anlage 15D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 209 - 212
Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern verwendete Segelflugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.
In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum
- sicheren und verantwortlichen Führen des Segelflugzeuges vom Sitz des Fluglehrers
- Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung eines Fluges erforderlichen Handlungen, insbesondere
– Steuerung der Aufmerksamkeit und Aufmerksamkeitsverteilung
– Üben des Blickverhaltens
- Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung des Fluges bei Fehlreaktionen des Flugschülers
zu vermitteln.
Die Flüge sind so anzulegen, dass alle Bereiche der Segelflugausbildung dargestellt werden.
Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 15 Starts, darin enthalten die Startarten Schleppstart hinter Luftfahrzeugen und Windenstart, mit dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen. Darüber hinaus können Übungen zur Wiederholung und Vertiefung auch mit einem anderen Bewerber geflogen werden. In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein:
Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt.
Die häufigsten Steuerfehler sind vom Lehrberechtigten zu demonstrieren und müssen vom Bewerber erkannt und angesprochen werden.
Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind nachfolgend die Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Segelzeugmuster einzugehen.
Allgemeine Einführung
Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbetätigung, der Instrumente sowie der Notausrüstung. Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte, Bedienen der Steuerorgane und richtige Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung.
Vorbereitung und Beenden eines Fluges
- Befinden des Schülers und Zweckmäßigkeit seiner Bekleidung
- Übernahme des Flugzeugs, Vergewisserung über den technischen Klarstand anhand der Bordunterlagen, des Betriebshandbuches und der Klarlisten
- Erteilung und Annahme eines fest umrissenen Flugauftrags
- Außenkontrolle, Innenkontrolle, Kontrolle vor dem Start, ggf. Anfordern der Start- und Flugfreigabe durch Sprechfunk
- Überprüfung vor dem Verlassen des Flugzeugs, Ausfüllen der Borddokumente, Meldung von Beanstandungen
- Nachbesprechung
Gewöhnungsflug
- Für den Bewerber dient der Flug dazu, ihn an das Fliegen vom Sitz des Lehrberechtigten heranzuführen und ihn mit der Umgebung des Flugplatzes aus der Luft vertraut zu machen.
- Flugschüler sollen an das Fliegen herangeführt und zur Fortsetzung der Ausbildung motiviert werden. Kunstflug oder Besondere Flugzustände sind bei diesem Flug zu unterlassen.
- Für den Flugschüler, der bereits geflogen ist, dient dieser Flug lediglich zur Eingewöhnung auf ein neues Segelflugzeugmuster
Wirkung der Steuerorgane
- Erklärung der Bewegungen um die Querachse durch Vor- und Zurückbewegen des Steuerknüppels, um die Längsachse seitliches Bewegen des Steuerknüppels und um die Hochachse durch Betätigung des Seitenruders. Hinweise darauf, dass alle Bewegungen relativ zum Flugzeug immer gleich sind, unabhängig davon, in welcher Lage es sich befindet.
- Wirkungsweise und Empfindlichkeit der einzelnen Ruder bei
− unterschiedlichen Geschwindigkeiten
− unterschiedlichen Fluglagen
- Folgewirkung bei Betätigung des Seitenruders oder des Querruders
− Seitenruder
− Drehen um die Hochachse
− Rollen um die Längsachse
− Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders
− Querruder
− Rollen um die Längsachse
− Drehen um die Hochachse
− Neigen um die Querachse
− Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlich angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks durch das Rutschen
- Hinweise auf die gleiche Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder
- Auswirkung der Massenträgheit
- Auswirkung des negativen Wendemoments
- Aerodynamische Auswirkung bei
− Betätigung der Trimmung
− Betätigung der Landehilfen
− Betätigung der Störklappen
Rollen am Boden
- Wirkungsweise der Steuerorgane und Bremsen
Geradeausflug
- Beibehaltung der Flugrichtung und Fluglage
- Einhalten der richtigen Fluglage in Bezug auf den Horizont und der Richtung, Gebrauch der Trimmung, Auswertung der Instrumente
- Ablesen der Flugüberwachungsinstrumente
- Überwachen des umgebenden Luftraums
Kurven
Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven
- Einleiten der Kurve aus dem Horizontalflug unter richtiger Anwendung der Ruder
- Beibehaltung der Schräglage und der Drehgeschwindigkeit (Rate of Turn)
- Ausleiten aus der Kurve
- Steig und Sinkflugkurven
- Steilkurven
- Mögliche Kurvenfehler, Abkippen in der Kurve
- Thermikflug
− Kreisen in der Thermik, zentrieren, gemeinsamer Kreisflug
− Überwachen des umgebenden Luftraums
Überziehen, Abkippen und Trudeln im Geradeaus- und Kurvenflug
- Verhalten bei Überziehen, Abkippen und Trudeln
- Richtung halten während des Abkippvorgangs
- Beendigung des Überzogenen Flugzustandes bzw. Abkippens durch Nachdrücken (geringster Höhenverlust)
- Hinweise auf die Gefahr nochmaligen Abkippens durch zu schnelles Abfangen
- Einleiten und Beenden des Trudelns
Steilspirale
Ursachen
- Einleiten der Steilspirale
- Erkennen der Steilspirale
- Beendigung der Steilspirale
- Richtige Anwendung der Ruder beim Beenden
Anmerkung: Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln sind zu demonstrieren.
Platzrunde
- Start, Querabflug, Gegenanflug, Queranflug, Endanflug, Landung
- Windenstart
− Ausrichtung des Segelflugzeuges in Startrichtung
− Richtung halten
− Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit
- Schleppstart hinter Luftfahrzeugen
− Ausrichtung des Segelflugzeuges
− Richtung halten
− Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit
− Beibehalten der Fluglage hinter dem Schleppflugzeug
− Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage
- Kurve in den Gegenanflug
- Gegenanflug, Anflug der Position, Überprüfung aller Instrumente und Bedienungshebel laut Klarliste, Abstand zur Landebahn
- Einnehmen der Landeanfluggeschwindigkeit
- Kurve in den Queranflug
- Sinkflug in die Endanflughöhe, richtiges Sinkverhältnis in Bezug zum räumlichen Abstand zur Anflugrundlinie unter Berücksichtigung des Windes
- Landekurve, Beenden der Kurve in Startbahnverlängerung, ggf. Berücksichtigung des Seitenwindes
- Richtige Sink- bzw. Gleitfluggeschwindigkeit, Betätigung der Bremsklappen bei entsprechender Fluglage
- Abfangen und Ausschweben
- Durchziehen zur Landung, Landetechnik, Richtung halten beim Ausrollen
- Zusätzlich sind zu üben:
− Langer Anflug und Landung ohne Bremsklappen
− Landeanflug mit anschließender kurzer Landung
− Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug
− Landung aus einer Position außerhalb der Platzrunde
- Technik und Gefahren von Rücken- und Seitenwindlandungen, zulässige und demonstrierte Seitenwindkomponente
Seitengleitflug
- Seitengleitflug im geraden Anflug
− Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit
− Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit
Ziellandung
- Ziellandeübung mit Aufsetzen innerhalb von 100m nach dem Landezeichen
Notlandungen
- Startunterbrechung
− Nachdrücken und Richtung halten
− Beachten der Geschwindigkeit
− Gebrauch der Bremsklappen
− Entscheidung zum weiteren Verfahren
- Außenlandeübungen
− Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit
Anmerkung: Diese Übung ist mit einem Reisemotorsegler mit Motor im Leerlauf durchzuführen. Das Aufsetzen ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anlage 15E Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 213
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung 1:30
Methodik in der Flugausbildung 1:30
gesamt 3:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.
Anlage 15F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 214 - 216
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist im Zusammenhang mit der theoretischen Prüfung durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die praktische Prüfung muss aus mindestens drei Flügen bestehen, davon ist mindestens einer in der Startart Schleppstart hinter Luftfahrzeugen durchzuführen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.
Der Bewerber hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind nur die noch ausstehenden Prüfungsflüge durchzuführen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Der Bewerber muss in der Lage sein, die Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von
– der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug
– der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung
Die Aufsichtspflicht gemäß Punkt 10. kann auf Antrag des hierfür anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt ausgebildet hat oder mindestens 60 eigene Ausbildungsstarts und 10 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern
Name und Vorname des Bewerbers: .................................. Anschrift: ....................................................... Lizenz-Nr.: ......................................................
I. Prüfungsflüge Segelflugzeugmuster: ................... Kennzeichen: ................. Flugplatz: ............................. Flugzeit: ....................
Aus der Anlage 5B ausgewählte Übungen:
**Übungen I Bewertung I Übungen I Bewertung I B/NB I I B/NB
I I I
I I I
I I I
I I I
I I I
II. Ergebnis der Prüfung
I Bestanden/Nicht bestanden * I
III. Bemerkungen**
...................................... ..................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ...................................... ..................................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Anlage 16A Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 217
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45
Menschliches Leistungsvermögen 0:45
Meteorologie 1:00
Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00
Verhalten in besonderen Fällen 0:45
Aerostatik 0:45
gesamt 6:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern.
Anlage 16B Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 218 - 219
Der in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen und ein Freiballon der Größenklasse I sein.
Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsnachweis Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern
Name und Vorname des Bewerbers: ......................................... Anschrift: .............................................................. Lizenz-Nr.: .............................................................
I. Prüfungsfahrt Ballonart: Gasballon/Heißluftballon* Muster: .................... Eintragungszeichen: ................. Größe: .................. m3 Startplatz: ......................... Startzeit: ................. Landeplatz: ......................... Landezeit: ................. Fahrtzeit: .................
I Übungen I Bewertung I I B/NB
1 I Fahrtvorbereitung I
2 I Aufrüsten des Freiballons I
3 I Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste I
4 I Start und Steigen auf eine vorgegebene Fahrthöhe I
5 I Durchführung der Fahrt I I Durchführung der notwendigen Maßnahmen und I I Kontrollen während der Fahrt I I Navigation I I Notverfahren I
6 I Sprechfunkverkehr I
7 I Einnehmen von Höhen zum Erreichen günstiger I I Fahrtrichtungen I
8 I Auswahl geeigneter Landegelände I
9 I Zwischenlandung bzw. bei höheren Wind- I I geschwindigkeiten Landeanfahrt ohne I I Bodenberührung aus einer Sicherheitsmindesthöhe von I I 150m über Grund I
10 I Endlandung I
11 I Entleerung der Hülle I
12 I Verpacken des Freiballons nach der Endlandung I
**II. Ergebnis der Prüfung:
I Bestanden / Nicht bestanden* I
III. Bemerkungen:**
.............................. ............................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .............................. ............................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Anlage 16C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 220 - 224
Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fahrtechnischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen.
Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fahrtechnischen, aerostatischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Fahrtdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Freiballonführer zu gewährleisten.
Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern zu vermitteln.
PÄDAGOGIK IN DER AUSBILDUNG
Allgemeines
- Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
- Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
- Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
- erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
- Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
- gegenseitige Achtung und Kameradschaft
- Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
- Motivation zur Flugdisziplin
- Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
– Luftkrankheit
– Angstgefühl
– Mangel an fliegerischem Gefühl
– Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
– mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
– mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
– mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
– Komplexe
– mangelnder Lernwille
– zu niedriges Intelligenzniveau
– charakterliche Mängel
– Disziplinlosigkeit
- Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
- Fachliche Beurteilung während und nach der Fahrt
- Prüfungsbefangenheit
- Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
Methodik und Systematik in der theoretischen Ausbildung
- Grundlagen der menschlichen Kommunikation
- Einführung in die Erwachsenenbildung
- Lehrtechniken, Motivation
- Erarbeiten eines Unterrichtsablaufplanes für eine Unterrichtseinheit
– Ausbildungsthema
– Festlegung der Lernziele
– Stoffsammlung, Gliederung
– Zeitbedarf
– Verfügbare Lehrmittel und Medien
– Ausbildungsform und Unterrichtsablauf festlegen
– Lernzielkontrollen erstellen
– Organisatorische Maßnahmen
- Vorbereitung des Unterrichts
- Vertrautmachen des Flugschülers mit den Lernzielen und dem Unterrichtsplan
- Nachbereitung
Methodik und Systematik in der praktischen Ausbildung
- Sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, des Wetters, Kontinuität der Ausbildung, Häufigkeit der Wiederholungen
- Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor der Fahrt
- Erklärung der Vorgehensweisen mit Begründungen
- Bewertung der einzelnen Übungen sofort während der Fahrt
- Übernahme der Ballonführung (Brenner/Ballast) während der Fahrt nur in kritischen Situationen
- Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach der Fahrt
- Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
– bis zum eigenständigen Fahren
– regelmäßiges Üben von Notverfahren
– Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung bis zur Prüfungsfahrt
– Vorbereitung auf die Prüfungsfahrt
- Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei der Aufrüstung des Ballons durch den Auszubildenden
- Motivation zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
METHODIK IN DER AUSBILDUNG
Allgemeine Einweisungen
- Vertrautmachen mit den Startplätzen und seinen Einrichtungen
- Sicherheitsbestimmungen
- allgemeine Vorschriften
- Hinweise zur Erklärung des Freiballons
- Ausführliche Besprechung des Flughandbuchs vor der ersten Ausbildungsfahrt
- Klarliste
Umfassender Unterricht
- Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
- aerostatische und funktionelle Zusammenhänge
- Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
- Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen
Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.
Verhalten in besonderen Fällen
- Sicheres Verhalten am Startplatz und bei Veranstaltungen
- Vom Ventilator ausgehende Gefahren
- Umgang mit Zuschauern am Startplatz
- Vermeidung von Unfällen mit Stromleitungen
- Verhalten bei Stromunfällen
- Richtiger Gebrauch von Feuerlöschern
- Landungen bei kritischen Verhältnissen
- Schulung der Mannschaft zur Vermeidung von Unfällen
- Schulung der Mannschaft zum Verhalten bei Unfällen
- Meldungen von Unfällen
- Trainingsmöglichkeiten von Notverfahren
- Verhalten des Fluglehrers bei Notfällen, Störungen und Unfällen
Luftrecht
- Luftrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausbildung
− Registrierte Ausbildungseinrichtung
− Versicherungen in der Ausbildung
− Umfang Ausbildungserlaubnis
− Lehrberechtigung und Verlängerung
- Dokumentation und Verwaltungsverfahren
− Schulunterlagen
− Flugschülerakten
− Ausbildungsnachweise
- Formblätter und Anträge für den Schulbetrieb
− Schülermeldung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)