Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
− Befähigungsnachweis
− Anträge zur Abnahme von Prüfungen
- Vordrucke zur Erlaubnisverlängerung
- Aufgaben des Betreibers der registrierten Ausbildungseinrichtung und der Fluglehrer
− nach gesetzlichen Vorschriften
− nach den Auflagen der Ausbildungserlaubnis
- Allgemeinerlaubnis, Einzelgenehmigungen, Startplatzgutachten
- Bedeutung einer ausführlichen Passagiereinweisung
- Verwendung und Erstellung von Klarlisten
- Haftungsrecht bei Ausbildungs- und Passagierfahrten
Navigation
- Sinnvolle Verwendung des GPS bei navigatorischen Aufgaben.
- Unterschiedliche Koordinatensysteme
- Vorteile der Nutzung eines Transponders
- Berücksichtigung von Naturschutz, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Tierhaltung bei der navigatorischen Fahrtplanung
- Entwicklungstendenzen der zukünftigen Luftraumstruktur
- Verhalten in unterschiedlichen Lufträumen mit dem Freiballon
- Besonderheiten im Sprechfunkverkehr bei Freiballonen mit Flugsicherungsstellen
- Beurteilung eines Startplatzes auf Eignung
Meteorologie
- Beschaffung von meteorologischen Daten und Bezugsquellen
- Eigene Beobachtungsmöglichkeiten
- Benutzung von Selfbriefingsystemen
- Interpretation und korrekte Auswertung meteorologischer Daten
- Meteorologische Fahrtvorbereitung von Ausbildungsfahrten
- Erkennen von Wetteränderungen während einer Fahrt
- Entwicklungstendenzen beim DWD in Bezug auf Luftfahrtberatung
Aerostatik
- Tragfähigkeits- und andere aerostatische Berechnungen
- Aerostatische Einflüsse und auftretende Kräfte beim Aufrüsten von Freiballonen
- Einflüsse von zusätzlicher Ladung, Temperaturänderung, Druckänderung usw. auf das Verhalten eines Freiballons.
- Theoretische Kenntnisse zur Fahrtechnik, Heizintervallen, Ventilwirkungen, am Ballon wirkenden Kräften und daraus resultierenden Folgerungen
- Eingehende theoretische Kenntnisse zum Ballonverhalten bei schnellen Landungen
Technik
- Elektronische Instrumente und ihre Technik
- Unterschiedliche Brennersysteme, Funktionsweisen und Auswirkungen auf Notverfahren
- Verschiedene Schnellentleerungssysteme und ihre Besonderheiten
- Optimale Abläufe bei der Aufrüstung von Freiballonen
- Sicherer Umgang mit Propan
- Benutzung von Schutzkleidung
Menschliches Leistungsvermögen
- Leistungsfähigkeit von Flugschülern im Verlauf der Ausbildung
- Entscheidungsprozesse vor und während Ballonfahrten
- Einflußnahme von Außenstehenden auf Pilotenentscheidungen
- Auswirkungen bei Dauerfahrten
- Unterstützende Wirkung von Klarlisten
- Mentales Training von Notverfahren
Anlage 16D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 225 - 226
Der in der praktischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern verwendete Freiballon muss der Größenklasse I entsprechen und für die Ausbildung geeignet sein.
In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum
- Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Fahrt erforderlichen Handlungen
- Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung der Fahrt bei Fehlreaktionen des Flugschülers
zu vermitteln.
Fahrausbildung
- Mindestens drei Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von mindestens vier Stunden müssen durchgeführt werden. Falls die vier Stunden nicht erreicht werden, ist die Zahl der Fahrten zu erhöhen. Die Fahrten sollen den Bewerber in die methodische und pädagogische Praxis eines Fluglehrers einführen.
- Nach Möglichkeit soll jede Ausbildungsfahrt mit einem Flugschüler durchgeführt werden. Nur wenn kein Flugschüler zur Verfügung steht, kann der anerkannte ausbildende Fluglehrer den Schüler darstellen. Der anerkannte ausbildende Fluglehrer befindet sich bei allen Ausbildungsfahrten mit an Bord und ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer. Die Fahrten sind so zu planen, dass eine Ausbildung in geraffter Form simuliert wird. Der Bewerber lernt, den Flugschüler von Beginn an selbstständig aufrüsten, fahren und landen zu lassen. Eingreifen soll er nur in Fällen akuter Gefahr oder um bei Fehlern dem Flugschüler die richtige Fahrtechnik zu zeigen.
Der Bewerber bildet unter Anleitung des anerkannten ausbildenden Fluglehrers nach den Vorgaben der Anlage 7B zur 2. DV LuftPersV aus. Zusätzlich werden dem Bewerber folgende Vorgehensweisen vermittelt:
Fahr- und Startvorbereitung
- Vor einer Ausbildungsfahrt geeignete Wetterlage entsprechend des Ausbildungsstandes des Flugschülers prüfen
- Sicherstellen, dass der Flugschüler die wesentlichen Teile des Flughandbuches des in der Ausbildung eingesetzten Freiballons kennt
- Durchführung einer umfassenden Fahrtvorbereitung mit dem Flugschüler in navigatorischer, meteorologischer und luftrechtlicher Hinsicht
- Besprechung der geplanten Übungen und Lernziele
- Einbindung des Flugschülers in die Entscheidungsprozesse
- Entscheidung über die Mitnahme von Passagieren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen
- Fahr- und Startvorbereitungen durch den Flugschüler unter Anleitung und Aufsicht des Bewerbers und des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
- Ausbildung der Mannschaft für Aufrüstung, Verfolgung und Bergung des Ballons
Start, Fahrt und Landung
- Der Bewerber lässt die die Übungen unter Beobachtung durch den Flugschüler durchführen und stellt sicher, dass die Anforderungen im Rahmen des Ausbildungsstandes und der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit liegen und weder Unter- noch Überforderung auftritt. Bei einsetzender Unterforderung werden dem Flugschüler zusätzliche Aufgaben übertragen, bis er alle Aufgaben der Ballonführung selbstständig bewältigt
- Der Bewerber weist den Flugschüler während der Fahrt auf Fehler hin und zeigt Möglichkeiten zu deren Vermeidung auf
- Veranlassung der Benachrichtigung der Grundstückseigentümer im Falle von Flurschäden bei End- oder Zwischenlandungen
Verpacken und Wartung
- Inspektion des Gerätes zum Kennenlernen der Teile und Schwachstellen
- Bei Heißluftballonen: Gemeinsames Betanken der Gasflaschen unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften
Nachbesprechung
- Gemeinsames Ausfüllen der Bord-, Fahrtenbücher und Ausbildungsnachweise
- Eingehende Besprechung der Fahrt zur Feststellung des Ausbildungsfortschritts
− zwischen Bewerber und Flugschüler unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
− zwischen Bewerber und anerkanntem ausbildenden Fluglehrer
- Besprechung mit den Mannschaftsmitgliedern zur Behebung möglicher riskanter Verhaltensweisen unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
Anlage 16E Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 227
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung 1:30
Methodik in der Flugausbildung 1:30
gesamt 3:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.
Anlage 16F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 228 - 230
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des amtlich anerkannten Ausbildungslehrgangs nach Abschluss der praktischen Ausbildung und dem Bestehen der theoretischen Prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Freiballon der Größenklasse I und der Freiballonart abzulegen, auf der er während des Fluglehrerausbildungslehrgangs tätig war. Der in der praktischen Prüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
An der Prüfungsfahrt hat mindestens ein Prüfer teilzunehmen. Vorzugsweise ist ein Flugschüler mitzunehmen, mit dem der Bewerber eine Ausbildungsfahrt durchzuführen hat. Steht kein Flugschüler zur Verfügung, hat der Prüfer den Flugschüler zu simulieren.
Im Rahmen der Prüfungsfahrt ist die Vorgehensweise des Bewerbers gemäß Anlage 16D 2.DV LuftPersV sowie das Verhalten des Bewerbers auf simulierte bzw. tatsächliche Fehler eines Flugschülers zu prüfen. Die Prüfung besteht aus einer Fahrt von ca. 1 Stunde Dauer.
Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Bewerber hat die Fähigkeiten entsprechend Formblatt Prüfungsnachweis nachzuweisen. Die Durchführung und das Ergebnis der Fahrprüfung sind vom Prüfer auf dem Formblatt zu bescheinigen.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jeden Prüfungspunkt einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die ballonfahrerischen oder methodisch-didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung wird vor deren Erteilung eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit entsprechend § 94 LuftPersV Abs. 1 Nr. 5 vorausgesetzt.
Der Bewerber um die Lehrberechtigung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt auszubilden.
Der von der zuständigen Stelle zur Aufsicht berechtigte Fluglehrer hat sich im Anschluss von Ausbildungsabschnitten durch eine Fahrt mit dem oder den Flugschüler(n) davon zu überzeugen, dass das Ziel der jeweiligen Ausbildungsabschnitte erreicht wurde, bevor er die gesamte erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bescheinigt.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern
Name und Vorname des Bewerbers: ......................................... Anschrift : ............................................................. Lizenz Nr.: .............................
I. Prüfungsfahrt Ballonart: Gasballon/Heißluftballon * Muster: ....................... Kennzeichen: ........................ Größe : ...............m(hoch)3 Startplatz: ......................... Startzeit: .................... Landeplatz: ......................... Landezeit: .................... Fahrtzeit: ....................
Übungen I Bewertung I B/NB
Fahrtvorbereitungen für die Ausbildungsfahrt mit dem I
Flugschüler I
Verständliche Anweisungen und Erklärungen des I
Bewerbers an den Flugschüler I
Einbeziehung des Flugschülers in Entscheidungsprozesse I
Korrigieren von Fehlern bei Start, Fahrt und Landung I
des Flugschülers I
Selbständiges Handeln lassen des Flugschülers unter I
Kontrolle des Bewerbers I
Nachbesprechung mit dem Flugschüler und Bewertung I
seines Ausbildungsstandes I
**II. Ergebnis der Prüfung
I Bestanden/Nicht bestanden * I
III. Bemerkungen**
.................................. ................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .................................. ................................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Anlage 17A Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 231
Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten. Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
Sachgebiet
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
2. Navigation
2.1 Allgemeine Navigation
2.2 Funknavigation
2.3 Flugplanung
3. Meteorologie
4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik)
5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
5.1 Flugleistung
5.2 Beladung und Schwerpunkt
5.3 Luftschiffkunde
5.4 Elektrotechnik und Avionik
5.5 Instrumente
5.6 Triebwerke
6. Verhalten in besonderen Fällen
7. Menschliches Leistungsvermögen
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat.
Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.
Anlage 17B Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 232 - 235
Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Zeitpunkt simulierter Notsituationen soll für den Bewerber örtlich und zeitlich bekannt gegeben werden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftschiffs innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden"(nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Luftfahrerschein für: ........................................................ Ausgestellt von: ................................. am: .......................
I. Durchführung der Prüfung: Luftschiffmuster: ........................ Kennzeichen: ...................... Abflugort: ............................... Startzeit: ........................ Zielort: ................................. Landezeit. ........................ Blockzeit (ab Mast/an Mast): ....................
II. Ergebnis der Prüfung
I Bestanden/Nicht bestanden * I
III. Bemerkungen
................................. ................................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................. ................................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Wetterbedingungen:
Am Abflugort I Auf der Strecke I Am Zielort
I I I I I I I I
Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I hinten
**Bewertung der einzelnen Flugübungen
Prüfungsabschnitt/Übung I B/NB
Flugvorbereitung
Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste
Anlassen der Triebwerke
Überprüfung der Triebwerke, Systeme und Anlagen
Ablegen vom Mast
Start**
6.1 Normales Startverfahren
6.2 Notstartverfahren
6.3 Durchstarten (siehe 12.3)
6.4 Start mit simuliertem Triebwerksausfall
**7. Steigflug
Flugübungen**
8.1 Horizontalflug
8.2 Kurvenflug
8.3 Flug in Prallhöhe
8.4 Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten
8.5 Tracking mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten
8.6 Standortbestimmung mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten
8.7 Führung des Flugdurchführungsplanes
9. Bestimmung der statischen Schwere im Flug
9.1 Rechnerisch
9.2 Praktisch (Weight-off, Speed/Attitude)
10. Sinkflug
10.1 Normaler Sinkflug
10.2 Notsinkflug
11. Anflug
11.1 Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall
12. Landungen
12.1 - mit unterschiedlicher statischer Schwere
12.2 - mit simuliertem Triebwerkausfall
12.3 - Abbruch der Landung und Durchstarten (siehe 6.3)
**13. Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast
Sprechfunkverkehr
Gebrauch der Klarlisten
Prüfung am Boden**
16.1 Verhalten bei Triebwerksbrand
16.2 Verhalten bei Rauch/Feuer
16.3 Verhalten bei Systemausfällen
16.4 Handlungen bei Notlandung mit und ohne Unterstützung durch die Bodenmannschaft
Anlage 17C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 236 - 238
Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle mit der fliegerischen Tätigkeit verbundene Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise und Hilfestellung zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Luftschiffführer zu gewährleisten.
Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Luftschiffführer liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Luftschiffführer zu vermitteln.
PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG
Allgemeines
- Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
- Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
- Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
- erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
- Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
- gegenseitige Achtung und Kameradschaft
- Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
- Erziehung zur Flugdisziplin
- Ursachen von Flugfehlern, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
– Luftkrankheit
– Angstgefühl
– Mangel an fliegerischem Gefühl
– verkrampfte Steuerführung
– Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
– mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
– mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
– mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
– Komplexe
– mangelnder Lernwille
– zu niedriges Intelligenzniveau
– charakterliche Mängel
– Disziplinlosigkeit
- Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
- Fehleransprache während des Fluges und Auswertung nach Beendigung des Fluges
- Prüfungsbefangenheit
- Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
- Fliegerische Beurteilung
Methodik und Systematik
- der Lehrende
- der Lernende
- der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff
- Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts
- Lehrtechnik
- richtiges Ansprechen des Flugschülers
- Erwecken seiner Aufmerksamkeit
- Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan
- Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Inhalt und Methode
- sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes
- Kontinuität der Ausbildung
- Häufigkeit der Wiederholungen
- Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge
- Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge
- Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung
- Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge
- Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge
- Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
- bis zum ersten Alleinflug
– Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug
– Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges
- Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden
- Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
THEORETISCHER FLUGUNTERRICHT UND FLUGLEHRERUNTERRICHT
Allgemeine Einweisungen
- Vertrautmachen mit dem Startplatz und seinen Einrichtungen
- Sicherheitsbestimmungen
- allgemeine Vorschriften
- Hinweise zur Erklärung des Luftschiffes
- Flughandbuch
- Klarliste
Umfassender Unterricht
- Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
- Aerodynamische/aerostatische und technische Zusammenhänge
- Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
- Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen
Erarbeitung eines Lehrtextes
- Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:
– Ausbildungsthema
– Ausbildungsziel
– Ausbildungsform
– Ausbildungsverfahren
– Ausbildungsmittel
– Zeitbedarf
– Ablauf
– Stoffgliederung
– Teilziele
- Hilfsmittel etc.
- organisatorische Maßnahmen
- Nachbereitung
Verhalten in besonderen Fällen
- Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung
- Fehlfunktionen von Anlagen und Instrumenten
- Funkausfall
Verhalten in Notfällen und Notverfahren
- Feuer an Bord
- Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen
- Notlandungen
- Verhalten nach einer Notlandung
Anlage 17D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 239
Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern verwendete Luftschiff muss für die Ausbildung geeignet sein.
Die praktische Ausbildung gliedert sich in 2 Abschnitte.
Erlernen und Festigung der Steuertechnik/Bedienung des Luftschiffes vom Sitz des Fluglehrers
Methodische Flugausbildung
Die Methodische Flugausbildung soll den Bewerber
- zur Vermittlung des notwendigen Könnens zum sichern und verantwortlichen Führen des Luftschiffes an den Flugschüler,
– zur Demonstration der richtigen Führung des Luftschiffes,
- zur methodisch richtigen Anleitung des Flugschülers,
- zum Erkennen von fehlerhaften Handlungen des Flugschülers,
- zur Verhinderung bzw. Abwendung kritischer und gefährlicher Flugzustände,
- zum Anbringen adäquater Korrekturen (aktives Eingreifen, verbale Anweisungen)
– zur Beurteilung des Lernfortschrittes des Flugschülers
befähigen.
Die Flugausbildung muss mindestens 15 Stunden mit einem dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen.
Inhaltlich müssen alle Flugübungen gemäß dem „Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Luftschiffführer“ (siehe Anlage 8B (zu §11)) abgedeckt werden, wobei hier das Erlernen der Lehrmethodik den Schwerpunkt der praktischen Ausbildung darstellt.
Anlage 17E Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 240
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung 1:30
Methodik in der Flugausbildung 1:30
gesamt 3:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichteinheit zu erbringen. Die Lehrprobe ist vor einer von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfungskommission abzulegen. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Das Thema des Fluglehrerunterrichts wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Die Lehrprobe wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Anlage 17F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 241 - 243
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Inhalte der praktischen Prüfung richten sich nach der Art der zu erwerbenden Lehrberechtigung. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Luftschiffmuster abzulegen, auf dem er während der Ausbildung zum Erwerb der Lehrberechtigung tätig war. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Befähigung eines Flugschülers zur sicheren Führung des Luftschiffes
- Ausgeprägtes Urteilsvermögen und pädagogisches Verhalten als Fluglehrer
- Anwendung seiner Lehrmethodik sowie seiner fliegerischen und theoretischen Kenntnisse.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Luftfahrerschein für: ........................................................ Ausgestellt von: ................................. am: .......................
I. Durchführung der Prüfung: Luftschiffmuster: ........................ Kennzeichen: ...................... Abflugort: ............................... Startzeit: ........................ Zielort: ................................. Landezeit. ........................ Blockzeit (ab Mast/an Mast): ....................
II. Ergebnis der Prüfung
I Bestanden/Nicht bestanden * I
III. Bemerkungen
................................. ................................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................. ................................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Wetterbedingungen:
Am Abflugort I Auf der Strecke I Am Zielort
I I I I I I I I
Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I hinten
Aus der Anlage 8B ausgewählte Übungen I Bewertung I (B/NB)
I
I
I
I
I ------------------------------------------------------------------------------ Anmerkung:
Die Rolle des „Flugschüler“ übernimmt der Prüfer oder ein Fluglehrer, der nicht an der Ausbildung beteiligt war.
Die ausgewählten Übungen sind zunächst in einer Flugvorbesprechung mit dem „Flugschüler“ zu besprechen.
Der Bewerber hat während des Fluges die durchzuführende Übung anzukündigen und sie dann unter erklärenden Worten vorzuführen.
Danach ist die Übung vom „Flugschüler“ unter Simulation von typischem Schülerfehlverhalten nachzuvollziehen. Der Bewerber hat die Fehler in geeigneter Weise (verbal oder ggf. durch Eingreifen) zu korrigieren.
In einer Besprechung sind nach dem Flug durch den Bewerber die einzelnen Übungen mit dem „Flugschüler“ auszuwerten.
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