Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§ 6AusbildungsplanAbschnitt 2Gesellenprüfung§ 7Aufteilung in zwei Teile und ZeitpunktUnterabschnitt 1Prüfung Teil 1§ 8Inhalt des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1Unterabschnitt 2Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung§ 10Inhalte des Teiles 2§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 12Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags§ 13Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 17Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 3Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik§ 18Inhalt des Teiles 2§ 19Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 20Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags§ 21Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen§ 22Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen§ 23Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 25Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 4Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege§ 26Inhalt des Teiles 2§ 27Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 28Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags§ 29Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten§ 30Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten§ 31Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 32Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 33Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 5Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz§ 34Inhalt des Teiles 2§ 35Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 36Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags§ 37Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen§ 38Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen§ 39Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 40Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 41Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 6Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung§ 42Inhalt des Teiles 2§ 43Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 44Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags§ 45Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten§ 46Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten§ 47Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 48Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 49Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3Übergangs- und Schlussvorschriften§ 50Fortsetzung der Berufsausbildung§ 51Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung „Maler und Lackierer“ oder „Malerin und Lackiererin“ wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und Lackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen, abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
Gestaltung und Instandhaltung,
Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik,
Kirchenmalerei und Denkmalpflege,
Bauten- und Korrosionsschutz oder
Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sowie
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen,
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen,
Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung sind:
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung,
Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen,
Verlegen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden,
Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,
Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik sind:
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen,
Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege sind:
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,
Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,
Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz sind:
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen,
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen,
Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton,
Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(7) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sind:
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten,
Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen,
Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen,
Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung,
Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(8) Die Berufsbildpositionen, die im Zusammenhang mit den in Absätzen 2 bis 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zu vermitteln sind, sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
digitalisierte Arbeitswelt.
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin ist in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A
Nummer 4 Buchstabe a und c,
Nummer 5 Buchstabe a und b sowie f bis h,
Nummer 6 Buchstabe b, c und e und
Nummer 7 Buchstabe a bis e,
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A
Nummer 2 Buchstabe n,
Nummer 6 Buchstabe k und l,
Nummer 7 Buchstabe f bis i und
Nummer 8,
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen
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