Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 49 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
Ausführen von Ausbauarbeiten
Ausführen von Dämmarbeiten oder
Wirtschafts- und Sozialkunde,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50 Fortsetzung der Berufsausbildung
Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur Malerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fortsetzen, soweit dies in einem – auch neuen – Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist. Im Falle des Satzes 1 ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die ersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach § 7.
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2314 - 2333)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 12. Monat13. bis 24. Monat
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1Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmenb)Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleitenc)Gespräche kundenorientiert führend)Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie im Team situationsgerecht führen3
e)Kunden informieren und Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentierenf)Serviceleistungen Kunden erläuterng)Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen2
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Sicherungsmaßnahmen durchführenb)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzenc)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendend)Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzes anwendene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten, insbesondere Betriebs- und Kundendaten, sichern und Datenschutz anwendenf)Skizzen anfertigeng)Pläne, Skizzen und Zeichnungen lesen und anwendenh)Farbmuster erstellen und Farbwirkungen unterscheideni)Mengen und Kosten, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen, ermitteln8
j)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereitenk)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigenl)berufsspezifische Vorschriften, insbesondere Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke, anwenden
m)Informationen aufbereiten, bewerten und dokumentierenn)analoge und digitale Technologien verwenden, branchenspezifische Software nutzeno)örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung berücksichtigenp)Witterungs- und Klimabedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigenq)Messungen durchführenr)fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwendens)Farb- und Materialpläne erstellent)Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen 3
3Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassend)Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauene)Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenf)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sicherng)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern, für den Abtransport vorbereiten und Ladungssicherung durchführenh)Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifeni)Abfallstoffe lagern, Maßnahmen zur Entsorgung prüfen und ergreifen,3
j)Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichenk)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne beachtenl)Abplanungen und Einhausungen herstellenm)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, fahrbaren Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen, beurteilenn)geräumte Arbeitsplätze übergeben2
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und instand haltenb)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutz- und Absaugeinrichtungen, insbesondere unter Beachtung des Staubschutzes, bedienen 4
c)Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassend)Transportgeräte bedienen
e)Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und instand haltenf)Arbeitshilfen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und Steighilfen, einrichten und bedieneng)Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentierenh)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Untergrunderstellung und -vorbereitung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen, einrichten und bedieneni)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen, auswählen, einrichten und bedienenj)Anlagen zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, einrichten und bedienenk)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten3
5Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungs-, Belags- und Verbundwerkstoffe, sowie Bauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnenb)Werk- und Hilfsstoffe auf Verwendbarkeit und auf Fehler prüfenc)Werkstoffe auf Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile anfordern, transportieren, sichtprüfen und umweltgerecht lagerne)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagernf)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstelleng)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere durch Mischen, Verdünnen und Zuschneiden, vorbereitenh)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen, insbesondere beim Mischen und Verarbeiten von Reaktionsbeschichtungsstoffen, anwenden8
i)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten und bereitstellenj)Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbringenk)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere unter Einsatz von Geräten und Maschinen, formgebend be- und verarbeitenl)Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen8
6Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden, prüfen und beurteilenb)Gefahrstoffe in Untergründen, insbesondere Blei und Asbest, erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifenc)Gefahren durch mineralische und organische Stäube erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifend)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit prüfen, beurteilen und ausführene)Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwendenf)Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigeng)Unebenheiten ausgleichenh)Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen8
i)Untergründe und Oberflächen unter Beachtung bauphysikalischer und chemischer Auswirkungen auf Haftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nachfolgende Bearbeitungstechniken beurteilenj)Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teile beurteilenk)Untergründe und Oberflächen mit mechanischen, thermischen, physikalischen und chemischen Bearbeitungsverfahren vorbereitenl)Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, vorbereitenm)Untergründe für den vorbeugenden Holz- und Bautenschutz vorbereiten12
7Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Farbtöne mischen und nachmischenb)Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführenc)Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestaltend)Klebearbeiten ausführene)Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden16
f)Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herstelleng)Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und durch Beschichtungsstoffe gestaltenh)Schriften, Symbole und Ornamente nach Vorlagen umsetzeni)metallische Applikationen ausführenj)Oberflächen pflegen und konservieren12
8Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhaltenb)Verlegepläne anwendenc)Dämm- und Isolierstoffe verarbeitend)Putzflächen zur Gestaltung von Untergründen erstellen und instand setzene)Decken und Wände aus Gipsplatten setzenf)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten8
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentierenc)Arbeitsberichte erstellend)Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisene)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen2
f)Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentiereng)eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentierenh)Mess- und Prüfergebnisse dokumentiereni)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenj)Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellenk)fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergebenl)Kunden über Instandhaltungsintervalle informierenm)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 36. Monat
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1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informierenb)Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwendenc)Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beratend)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfene)Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
f)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigeng)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachteni)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentierenj)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Witterungs- und klimatischen Messungen, dokumentieren und bewertenk)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermittelnl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 4
2Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Raumkonzepte und Fassadengestaltungen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen sowie der Nutzungserfordernisse entwerfenb)Gestaltungsprinzipien beachten, Wirkung beurteilenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen und bereitstellend)Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen gestaltene)Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestaltenf)Dekorelemente bearbeiten und montiereng)Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Stilepochen, insbesondere in Räumen und an Fassaden, durchführenh)Putzoberflächen und Stuckprofile ergänzen12
3Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Werkzeuge zum Herstellen von Oberflächeneffekten und Strukturen auswählenb)Musterflächen erstellen und auf Nutzen und Tauglichkeit prüfenc)Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, Lasuren, Applikationen, Bronzetechniken und Blattmetallauflagen herstellend)Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen gestalten und gliedern8
4Verlegen von Wand-,Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfenb)Verlegepläne erstellenc)Flächen, insbesondere unter Beachtung von Rapport und Versatz der Werkstoffe, einteilend)Flächen, insbesondere unter Beachtung von Mustern, Ornamenten und Laufrichtung, belegene)Flächen und Objekte, insbesondere durch Tapezier-, Klebe- und Spannarbeiten, bekleiden8
5Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen, insbesondere Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Ornamente, anfertigen und umsetzenb)Werbeträger herstellenc)analoge und digitale Techniken anwendend)Sicherheitskennzeichnungen herstellen und Markierungsarbeiten durchführen4
6Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfenb)durch holzzerstörende Pilze und Insekten an Holzkonstruktionen und -bauteilen entstandene Schäden erkennenc)vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen, insbesondere mit Hydrophobierungs-, Imprägnierungs- und Festigungsmitteln, durchführend)Beschichtungen auf Holzflächen ausführene)abdichtende Beschichtungen an Bauwerken und Bauteilen aufbringen, Imprägnierungen einbringenf)Spezialbeschichtungen und Versiegelungen, insbesondere mit Kunstharzbelägen, ausführeng)Beschichtungen zum vorbeugenden Brandschutz an Holz- und Stahlbauteilen aufbringenh)Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Metalloberflächen durchführeni)Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Beton- und Porenbetonoberflächen aufbringenj)Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen reinigenk)Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen beschichtenl)Putzoberflächen instand setzen6
7Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unterkonstruktionen auswählen und montierenb)Innen- und Außendämmungen, insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme, erstellenc)Sperr- und Trennschichten einbauend)Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduktion von Wärmeverlusten anwendene)Reparaturverglasungsarbeiten durchführen6
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenc)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollierend)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führene)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten 4
g)Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagenh)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 36. Monat
1234
1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informierenb)Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie aus dem Bereich der Energieeffizienz anwendenc)Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beratend)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfene)Werkstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, unterscheiden und auf Eignung prüfenf)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigeng)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten,i)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentierenj)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Witterungs- und klimatischen Messungen, dokumentieren und bewertenk)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermittelnl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen4
2Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)bauliche Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung eingebundener Bauteile und Leitungen, prüfenb)rechtliche Vorgaben, insbesondere Normen, Richtlinien, Verordnungen, berücksichtigen sowie Herstellervorgaben berücksichtigenc)Untergründe, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und Standsicherheit der Wandkonstruktion, prüfen 4
d)Wechselwirkungen von Maßnahmen hinsichtlich bauphysikalischer Auswirkungen berücksichtigene)Untergründe vorbereiten
3Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Wärmedämm-Verbundsysteme entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen erstellen, Befestigungstechniken anwendenb)Brandschutzbestimmungen beachtenc)Brandriegel und Brandüberschlagsstreifen einbauend)Sonderelemente montierene)Fassadenzierprofile zuschneiden, befestigen und farbig fassenf)Anschlüsse, unter Berücksichtigung von Herstellerangaben, herstelleng)Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und spritzwassergefährdeten Bereichen ausbildenh)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichteni)Gerüstbefestigungspunkte verschließenj)Modernisierungen vorhandener Systeme, insbesondere durch Aufdoppelungen, durchführenk)Wärmedämm-Verbundsysteme instand setzen12
4Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Maschinen und technische Anlagen auswählen und anwendenb)Putzprofile und Lehren setzenc)Wärmedämmputze entsprechend der Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen auftragend)vorgegebene Schichtstärken prüfene)Armierungen aufbringenf)Oberputze auftragen und gestalteng)Brandschutzbestimmungen beachtenh)Anschlüsse herstelleni)Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und spritzwassergefährdeten Bereichen ausbildenj)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichtenk)Gerüstbefestigungspunkte verschließenl)Wärmedämmputze instand setzen6
5Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Unterkonstruktionen montieren und Dämmstoffe anbringenb)Brandschutzbestimmungen beachtenc)System- und Fertigelemente für Außenwandbekleidungen mit energetischen und technischen Funktionen entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und der Gebäudeklassifizierungen, auswählen, montieren und gestalten 6
d)Anschlüsse herstellene)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichtenf)System- und Fertigelemente instand setzen
6Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbesondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe, Vorsatzschalen und plastische Werkstoffe, durchführenb)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhaltenc)Einbau von Trennschichten, insbesondere von diffusionsbremsenden und -sperrenden Schichten, prüfend)Trennschichten und Dämmstoffe an- und einbringene)Zierprofile und Sonderelemente montierenf)Anschlüsse und Übergänge zu einbindenden Bauteilen herstelleng)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichtenh)auf den Untergrund abgestimmte Beschichtungs- und Bekleidungstechniken anwenden10
7Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Gestaltungsprinzipien anwenden, Wirkung beurteilenb)Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwendungszweck einsetzenc)Fassaden, Räume und Objekte mit Beschichtungsstoffen gestaltend)Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestaltene)Putzoberflächen erstellen und Stuckoberflächen ergänzenf)Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen gestalten und gliedern6
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenc)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachend)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führene)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiteng)Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagenh)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten4
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 36. Monat
1234
1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informierenb)Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratorische Arbeitsaufgaben anwendenc)Kunden, insbesondere unter Berücksichtigung von Befunden und Restaurierungskonzepten, über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beratend)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen, erfassen und Vorgaben, insbesondere denkmalpflegerische, auf Umsetzbarkeit prüfene)Werkstoffe, insbesondere moderne und historische, unterscheiden und auf Eignung prüfenf)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigeng)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachteni)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, fotografische Dokumentationen von Objekten und Prozessen erstellenj)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewertenk)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermittelnl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen4
2Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen erkennen und Sicherheitsvorkehrungen ergreifenb)Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksichtigung der Farbtonveränderung, Alterung und Metamerie unterscheiden und auswählenc)Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reinigungs- und Lösemittelgele herstellend)Bindemittel, insbesondere Leime, Öle, Harze und Wachse, vorbereitene)Beschichtungsstoffe, insbesondere Kalk-, Kasein- und Emulsionsfarben, zubereitenf)Überzugsmittel herstelleng)Kreidegründe und Polimente herstellenh)Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen herstellen8
3Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen und bereitstellenb)Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend ausführenc)Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführend)Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln sowie Lackbindemitteln ausführene)Imitationstechniken nach Vorlage, insbesondere Maserierung, Marmorierung und Brokatmalerei, ausführenf)Illusionsmalerei nach Vorlage, insbesondere Graumalerei, ausführeng)Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf Poliment, Öl, Leim und Wachs ausführenh)Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführeni)Schablonen und Pausen herstellenj)Handdrucktechniken ausführenk)historische Schriftformen zuordnen und als Pinselschrift ausführen14
4Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)Probenentnahmen für nachfolgende naturwissenschaftliche Untersuchungen vornehmenb)Befunduntersuchungen durchführen, Befundprotokolle und -berichte erstellen, Richtlinien der Denkmalschutzbehörden beachtenc)Konzepte für Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Voruntersuchungen, Messdaten und Materialeigenschaften erstellend)Musterachsen anlegen und Proben anfertigene)Schäden und deren Ursachen an historischer Bausubstanz, insbesondere an Holzbauteilen, erkennen und Maßnahmen einleiten und ergreifenf)Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontieren, einlagern, sichern und montiereng)Befestigungsmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsbühnen, insbesondere im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanzen und der Ausführungen, prüfen und beurteilenh)mechanische, chemische und physikalische Reinigungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanzen unterscheiden, auswählen und anwendeni)Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen und konservierenj)Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen unter Berücksichtigung historischer Anforderungen durchführenk)Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denkmalpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserungen begrenzen und angleichenl)Abnahme von Fassungen und Übermalungen durchführen, Vorgaben, insbesondere des Denkmalschutzes, beachten14
5Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)historische Räume und Objekte erfassen und darstellenb)historische Arbeitstechniken unter Berücksichtigung von Untergründen, Materialien und Werkzeugen analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruierenc)Beschichtungsaufbau und Materialien von historischen Fassungen bestimmen und rekonstruierend)Ornamente aus Formen und Elementen unterschiedlicher Stilepochen entwickeln und konstruierene)Abformungen und Abgüsse herstellen8
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenc)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachend)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führene)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiteng)Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagenh)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen4
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 36. Monat
1234
1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informierenb)Fachbegriffe gemäß Normen und technischen Regelwerken anwendenc)Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beratend)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfene)Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfenf)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen4
g)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachteni)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, fotografische Dokumentationen von Objekten und Prozessen erstellenj)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewertenk)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermittelnl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Anlagen und Geräte zur Klimatisierung, technischen Belüftung und Staubminimierung einrichten, bedienen und wartenb)Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen, Emissionen und Beschädigungen auswählen, auf-, um- und abbauenc)Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsplattformen, insbesondere Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüste, beurteilend)Strahlanlagen einrichten, bedienen und wartene)Förder- und Transporteinrichtungen montieren, bedienen und instand halten8
3Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Bauwerksabdichtungen an erdberührten Bauteilen sowie an begeh- und befahrbaren Bereichen, insbesondere mit bituminösen, zement- und kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und Dichtstoffen, durchführenb)Verfahren zur Mauerwerkstrockenlegung von Bauwerken und Bauteilen durchführenc)Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und Bauteilen durchführend)Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen Instand halten und Glasversiegelung durchführene)Spezialbeschichtungen, insbesondere zum Schutz gegen Durchfeuchtung, chemische Beanspruchung und aggressive Medien, ausführenf)Untergründe prüfen, Beschichtungsmaterialien auswählen und Beschichtungstechniken für den vorbeugenden Brandschutz ausführen8
4Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)Gefahrenpotentiale bei Korrosionsschutzarbeiten, insbesondere bei der Untergrundvorbereitung und beim Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen, erkennen und Sicherheitsvorkehrungen ergreifenb)Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und -grad bestimmen
c)Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Beanspruchung von Objekten und Anlagen unterscheiden und auswählen, Entrostungsverfahren festlegend)Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere durch Strahlverfahren, vorbereitene)Beschichtungen entsprechend der Korrosivitätskategorien und der geforderten Schutzdauer aufbringenf)metallische Überzüge, insbesondere Metallspritzen und Duplexverfahren, ausführeng)Verbindungstechniken, insbesondere Kleben, anwendenh)Objekte beschichten, auskleiden und umhüllen 12
5Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Betonarten und -qualitäten unterscheidenb)Schadensdiagnosen durchführen, Schadensumfang und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen berücksichtigenc)Schutz- und Instandsetzungsverfahren entsprechend der Beanspruchung der Betonbauwerke und -bauteile auswählend)Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergründen auswählen und anwendene)Korrosionsschutzmaßnahmen an freiliegenden Bewehrungsstählen durchführenf)Betonoberflächen mit Betonersatz und Faserverbundwerkstoffen instand setzen, insbesondere Fehl- und Ausbruchstellen ausspachteln und ausgießen sowie Flächen reprofiliereng)Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiegelungen als Betonoberflächenschutz aufbringenh)Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflächen aufbringeni)Risse in Betonbauwerken und -bauteilen, insbesondere durch Injektionen und Armierungen, instand setzen12
6Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Sicherheitskonzepte erfassen, auf Umsetzbarkeit prüfenb)Baustellenabsicherungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben vornehmenc)Sicherheitskennzeichnungen ausführend)Straßenmarkierungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben ausführen4
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenb)Probe- und Kontrollflächen anlegenc)Rückstellproben von Stoffen nehmen und lagernd)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen4
f)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führeng)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenh)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiteni)Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagenj)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 36. Monat
1234
1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informierenb)Fachbegriffe für Baustile und Bauteile anwendenc)Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beratend)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfene)Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfenf)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigeng)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachteni)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentierenj)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewertenk)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermittelnl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen4
2Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhaltenb)bauphysikalische Erfordernisse, insbesondere Winddichtigkeit, Diffusion, Wärmebrücken und Hinterlüftung, beachten
c)Verlegepläne erstellend)Untergründe beurteilen und vorbereitene)Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellenf)Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfeng)Konstruktionen und Oberflächen mit Trockenbauelementen und Verbundwerkstoffen unter Berücksichtigung baurechtlicher, technischer und gestalterischer Anforderungen herstellenh)Ecken-, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstelleni)Aussparungen und Öffnungen in Trockenbauelementen herstellen und schließen 12
3Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhaltenb)Verlegepläne erstellenc)Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellend)Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfene)Systemelemente und Fertigteile, insbesondere Trägerplatten für Außenwandbekleidungen und -beschichtungen, montieren und gestaltenf)Systemdecken einschließlich Unterkonstruktionen montiereng)Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen für Decken und Wände, einschließlich der Anschlüsse, montierenh)vorgefertigte Bauelemente in Systemkonstruktionen einbaueni)Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauenj)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten12
4Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)a)Dämm- und Isolierstoffe auswählenb)Dämmungen und Trennschichten einbauenc)Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und einsetzend)Bauelemente zur Reduktion von Wärmeverlusten auswählen und montieren4
5Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)Entkopplungsmaterialien und Putzträger zur Überbrückung unterschiedlicher Bauteile einsetzenb)Untergründe vorbereiten und Oberflächen aus Putz nach Gestaltungsvorgaben herstellen und gestaltenc)Putzoberflächen instand setzend)Spachtel- und Ausgleichsmassen manuell und maschinell aufbringene)Funktionsputze, insbesondere Sanierputze, verarbeiten10
6Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6)a)Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten ausführenb)Putz- und Stuckoberflächen gestaltenc)Dekorelemente montierend)Funktionsbeschichtungen ausführen6
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 7 Nummer 7)a)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenc)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachend)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führene)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiteng)Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagenh)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten4
Abschnitt G: Fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 8 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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