Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§ 6AusbildungsplanAbschnitt 2Gesellenprüfung§ 7Aufteilung in zwei Teile und ZeitpunktUnterabschnitt 1Prüfung Teil 1§ 8Inhalt des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1Unterabschnitt 2Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung§ 10Inhalte des Teiles 2§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 12Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags§ 13Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 17Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 3Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik§ 18Inhalt des Teiles 2§ 19Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 20Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags§ 21Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen§ 22Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen§ 23Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 25Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 4Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege§ 26Inhalt des Teiles 2§ 27Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 28Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags§ 29Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten§ 30Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten§ 31Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 32Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 33Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 5Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz§ 34Inhalt des Teiles 2§ 35Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 36Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags§ 37Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen§ 38Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen§ 39Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 40Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 41Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 6Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung§ 42Inhalt des Teiles 2§ 43Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 44Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags§ 45Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten§ 46Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten§ 47Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 48Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 49Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3Übergangs- und Schlussvorschriften§ 50Fortsetzung der Berufsausbildung§ 51Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung „Maler und Lackierer“ oder „Malerin und Lackiererin“ wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und Lackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen, abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
Gestaltung und Instandhaltung,
Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik,
Kirchenmalerei und Denkmalpflege,
Bauten- und Korrosionsschutz oder
Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sowie
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen,
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen,
Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung sind:
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung,
Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen,
Verlegen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden,
Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,
Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik sind:
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen,
Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege sind:
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,
Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,
Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz sind:
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen,
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen,
Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton,
Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(7) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sind:
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten,
Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen,
Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen,
Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung,
Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(8) Die Berufsbildpositionen, die im Zusammenhang mit den in Absätzen 2 bis 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zu vermitteln sind, sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
digitalisierte Arbeitswelt.
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin ist in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A
Nummer 4 Buchstabe a und c,
Nummer 5 Buchstabe a und b sowie f bis h,
Nummer 6 Buchstabe b, c und e und
Nummer 7 Buchstabe a bis e,
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A
Nummer 2 Buchstabe n,
Nummer 6 Buchstabe k und l,
Nummer 7 Buchstabe f bis i und
Nummer 8,
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen
in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt B
aa) Nummer 2 Buchstabe d bis h,
bb) Nummer 3 Buchstabe c und d,
cc) Nummer 4 Buchstabe b bis e,
dd) Nummer 5 Buchstabe a und c,
ee) Nummer 6 Buchstabe c und g sowie
ff) Nummer 7 Buchstabe a,
in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt C
aa) Nummer 3 Buchstabe a, c, e, g und h,
bb) Nummer 4 Buchstabe a bis c,
cc) Nummer 5 Buchstabe b,
dd) Nummer 6 Buchstabe a und
ee) Nummer 7 Buchstabe e und f,
in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt D
aa) Nummer 3 Buchstabe b bis k,
bb) Nummer 4 Buchstabe a bis e, h bis j und l sowie
cc) Nummer 5 Buchstabe b bis e,
in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt E
aa) Nummer 2 Buchstabe a, b und d,
bb) Nummer 4 Buchstabe c bis f und
cc) Nummer 5 Buchstabe c bis g sowie
in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt F
aa) Nummer 2 Buchstabe c, e bis i,
bb) Nummer 3 Buchstabe e bis i,
cc) Nummer 4 Buchstabe c bis d,
dd) Nummer 5 Buchstabe a, b, d und e sowie
ee) Nummer 6 Buchstabe c.
(2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Unterabschnitt 1 Prüfung Teil 1
§ 8 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages zu planen,
Farb- und Materialpläne zu erstellen,
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
Vorgehensweisen zur Vorbereitung, Herstellung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen zu unterscheiden,
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen als auch gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
Oberflächen nach Farb- und Materialplänen durch mindestens zwei sach- und fachgerechte Beschichtungstechniken herzustellen,
Applikationstechniken zu beschreiben,
Schriften, Symbole und Ornamente zu unterscheiden, herzustellen und aufzubringen,
Muster oder Werkzeugstrukturen zu unterscheiden und auszuwählen,
mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen umzugehen,
Techniken zur Übertragung von kommunikativen und dekorativen Gestaltungselementen aus Vorlagen anzuwenden,
Dämm- und Trockenbautechniken zu unterscheiden und anzuwenden,
Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herzustellen,
den Flächen-, Material- und Zeitbedarf für die Aufgabenstellung nach Absatz 3 ermitteln und dazu die Kostenberechnung durchzuführen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durchzuführen und
die Vorgehensweise bei der Erstellung des Prüfungsproduktes zu beschreiben.
(3) In der Prüfung soll der Prüfling ein Prüfungsprodukt erstellen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Fertigung des Prüfungsproduktes mit der dazugehörigen Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit für das Prüfungsprodukt und die Dokumentation beträgt 14 Stunden. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
Unterabschnitt 2 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
§ 10 Inhalte des Teiles 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf
die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Ausführen eines Kundenauftrags,
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
Gestaltungskonzepte zu erstellen,
Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
Oberflächen unter Berücksichtigung des Farb- und Gestaltungskonzepts herzustellen,
Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen anzufertigen und umzusetzen,
Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen zu gestalten und zu gliedern,
Oberflächen instand zu halten,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unterscheiden,
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,
Farbordnungssysteme auszuwählen,
Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu berücksichtigen und
Dekorationen und Kommunikationsmittel zu entwerfen und deren Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objekten zu unterscheiden,
Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und Ergebnisse der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren,
Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu beschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung darzustellen,
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge zu erstellen,
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Belägen darzustellen,
Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum Brandschutz zu beschreiben und
die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
Durchführen von Fassaden-,
Raum- und Objektgestaltungenmit 10 Prozent,
Durchführen von
Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmenmit 10 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen oder
Wirtschafts- und Sozialkunde,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 3 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
§ 18 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf
die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 19 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Ausführen eines Kundenauftrags,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 20 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, gestalterischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
Untergründe für Energieeffizienzmaßnahmen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen,
Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,
Flächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,
Oberflächen und Systeme instand zu halten,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 21 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Außenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Außenbereich zu beschreiben,
die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Außenbereich zu beschreiben,
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Außenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
Energieeffizienzmaßnahmen entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen darzustellen und Befestigungstechniken zu beschreiben,
Regeln des Brandschutzes einzuhalten und
Ursachen von Qualitätsabweichungen im Außenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 22 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Innenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Innenbereich zu beschreiben,
die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Innenbereich zu beschreiben,
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Innenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
Regeln des Schallschutzes darzulegen und
Ursachen von Qualitätsabweichungen im Innenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 23 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilenmit 10 Prozent,
Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilenmit 10 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen,
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen oder
Wirtschafts- und Sozialkunde,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 4 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
§ 26 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege erstreckt sich auf
die in Anlage Abschnitt A, D und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 27 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Ausführen eines Kundenauftrags,
Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten,
Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 28 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, denkmalpflegerischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
Gestaltungskonzepte entsprechend der Stilepochen und vorgegebener Befunde zu erstellen,
Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
Werkstoff- und Technikproben anzufertigen und Muster zu erstellen,
historische und gestalterische Arbeitstechniken durchzuführen und Farben nachzumischen,
historische Oberflächen instand zu halten,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 29 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten
(1) Im Prüfungsbereich Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Rekonstruktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
vorgegebene Befunde zur Instandhaltung und Rekonstruktion zu analysieren,
Gestaltungskonzepte zur Instandhaltung und Rekonstruktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben, vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten und das Prüfen baulicher Gegebenheiten zu beschreiben,
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen, denkmalpflegerischen als auch historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen zu erkennen und den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,
Ornamente zu entwickeln und die Übertragung zu erläutern,
dekorative Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,
historische Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,
Übertragungstechniken an historischen Oberflächen darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 30 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,
vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,
Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und
Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 31 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 32 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege wie folgt zu gewichten:
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
Durchführen von Maßnahmen
zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objektenmit 10 Prozent
Durchführen von Maßnahmen
zur Reproduktion an historischen Objektenmit 10 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 33 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten,
Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten oder
Wirtschafts- und Sozialkunde,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 5 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
§ 34 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz erstreckt sich auf
die in Anlage Abschnitt A, E und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 35 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Ausführen eines Kundenauftrags,
Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 36 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
Beschichtungs- und Materialpläne zu erstellen,
Sanierungen durchzuführen,
Schichtdickenmessungen sowie objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen durchzuführen und zu dokumentieren,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren,
baubegleitende Dokumentationen zu erstellen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Instandsetzen eines Objektes aus Metall unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und
Instandsetzen eines Objektes aus Beton unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und zur Bauwerkserhaltung.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die beiden Arbeitsaufgaben, für die jeweiligen Dokumentationen und für die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 15 Minuten.
§ 37 Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Bautenschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus Beton und mineralischen Untergründen zu unterscheiden,
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe aus Beton und mineralische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern zu beschreiben,
Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Bautenschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen darzustellen,
die Vorbereitung von Oberflächen für Bautenschutzmaßnahmen zu beschreiben,
den Einsatz von Geräten und Gerüsten unter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien und Herstellerinformationen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 38 Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus metallischen Untergründen zu unterscheiden,
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für metallische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern an metallischen Untergründen zu beschreiben,
Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren für Korrosionsschutzmaßnahmen auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
die Einrichtung, die Unterhaltung und die Räumung von Baustellen zu beschreiben,
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Korrosionsschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung und Beanspruchung von Objekten, Anlagen und Bauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
Maßnahmen zur Vorbereitung von Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere Entrostungsverfahren, zu beschreiben,
Beschichtungssysteme entsprechend der geforderten Schutzdauer auszuwählen und die Aufbringung zu beschreiben und
metallische Überzüge auszuwählen und ihre Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 39 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 40 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz wie folgt zu gewichten:
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
Durchführen von
Bautenschutzmaßnahmenmit 10 Prozent,
Durchführen von
Korrosionsschutzmaßnahmenmit 10 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 41 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen oder
Wirtschafts- und Sozialkunde,
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 6 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung
§ 42 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung erstreckt sich auf
die in Anlage Abschnitt A, F und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 43 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Ausführen eines Kundenauftrags,
Ausführen von Ausbauarbeiten,
Ausführen von Dämmarbeiten sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 44 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, wirtschaftlicher, organisatorischer als auch gestalterischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
Untergründe für die Montagearbeiten zu beurteilen und vorzubereiten,
Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen zu erstellen,
sowohl Unterdecken, Deckenbekleidungen als auch Wände herzustellen und zu montieren,
Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,
sowohl Beschichtungs-, Putz- als auch Spachtelarbeiten durchzuführen,
Oberflächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,
dekorative Gestaltungselemente sowohl an Decken als auch an Wänden einzusetzen,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren,
Abnahmen durchzuführen und Abnahmeprotokolle zu erstellen,
Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 45 Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Ausbauarbeiten zu unterscheiden,
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenelemente zu erstellen,
die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes zu erläutern,
die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten zu beschreiben,
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,
Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Ausbauarbeiten zu unterscheiden und auszuwählen,
die manuelle und maschinelle Verarbeitung von Funktionsputzen zu beschreiben,
die Gestaltung von Oberflächen durch Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu beschreiben und
die Montage von Stuckelementen und von Dekorelementen zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 46 Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Dämmarbeiten zu unterscheiden,
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Situationen auszuwerten und zu bewerten,
vorgegebene bauliche Gegebenheiten zu bewerten,
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Dämmarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
den Einbau von Dämm- und Trennschichten zu erläutern,
Unterdeckenbekleidungen, Deckenbekleidungen sowie Wände zu unterscheiden und auszuwählen,
Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Dämmarbeiten zu unterscheiden, auszuwählen sowie deren Herstellung und Einbau zu erklären,
Brand- und Schallschutzkonstruktionen einschließlich der Anschlüsse zu unterscheiden, auszuwählen und deren Herstellung zu erklären,
den Einsatz von Entkopplungsmaterialien und Putzträgern zur Überbrückung unterschiedlicher Bauteile darzustellen und
die Montage von Stuck- und Dekorelementen darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 47 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 48 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung wie folgt zu gewichten:
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
Ausführen von Ausbauarbeitenmit 10 Prozent,
Ausführen von Dämmarbeitenmit 10 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 49 wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 49 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
Ausführen von Ausbauarbeiten
Ausführen von Dämmarbeiten oder
Wirtschafts- und Sozialkunde,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50 Fortsetzung der Berufsausbildung
Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur Malerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fortsetzen, soweit dies in einem – auch neuen – Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist. Im Falle des Satzes 1 ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die ersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach § 7.
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2314 - 2333)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 12. Monat13. bis 24. Monat
1234
1Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmenb)Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleitenc)Gespräche kundenorientiert führend)Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie im Team situationsgerecht führen3
e)Kunden informieren und Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentierenf)Serviceleistungen Kunden erläuterng)Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen2
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Sicherungsmaßnahmen durchführenb)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzenc)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendend)Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzes anwendene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten, insbesondere Betriebs- und Kundendaten, sichern und Datenschutz anwendenf)Skizzen anfertigeng)Pläne, Skizzen und Zeichnungen lesen und anwendenh)Farbmuster erstellen und Farbwirkungen unterscheideni)Mengen und Kosten, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen, ermitteln8
j)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereitenk)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigenl)berufsspezifische Vorschriften, insbesondere Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke, anwenden
m)Informationen aufbereiten, bewerten und dokumentierenn)analoge und digitale Technologien verwenden, branchenspezifische Software nutzeno)örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung berücksichtigenp)Witterungs- und Klimabedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigenq)Messungen durchführenr)fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwendens)Farb- und Materialpläne erstellent)Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen 3
3Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassend)Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauene)Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenf)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sicherng)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern, für den Abtransport vorbereiten und Ladungssicherung durchführenh)Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifeni)Abfallstoffe lagern, Maßnahmen zur Entsorgung prüfen und ergreifen,3
j)Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichenk)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne beachtenl)Abplanungen und Einhausungen herstellenm)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, fahrbaren Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen, beurteilenn)geräumte Arbeitsplätze übergeben2
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und instand haltenb)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutz- und Absaugeinrichtungen, insbesondere unter Beachtung des Staubschutzes, bedienen 4
c)Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassend)Transportgeräte bedienen
e)Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und instand haltenf)Arbeitshilfen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und Steighilfen, einrichten und bedieneng)Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentierenh)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Untergrunderstellung und -vorbereitung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen, einrichten und bedieneni)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen, auswählen, einrichten und bedienenj)Anlagen zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, einrichten und bedienenk)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten3
5Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungs-, Belags- und Verbundwerkstoffe, sowie Bauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnenb)Werk- und Hilfsstoffe auf Verwendbarkeit und auf Fehler prüfenc)Werkstoffe auf Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile anfordern, transportieren, sichtprüfen und umweltgerecht lagerne)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagernf)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstelleng)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere durch Mischen, Verdünnen und Zuschneiden, vorbereitenh)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen, insbesondere beim Mischen und Verarbeiten von Reaktionsbeschichtungsstoffen, anwenden8
i)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten und bereitstellenj)Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbringenk)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere unter Einsatz von Geräten und Maschinen, formgebend be- und verarbeitenl)Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen8
6Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden, prüfen und beurteilenb)Gefahrstoffe in Untergründen, insbesondere Blei und Asbest, erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifenc)Gefahren durch mineralische und organische Stäube erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifend)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit prüfen, beurteilen und ausführene)Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwendenf)Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigeng)Unebenheiten ausgleichenh)Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen8
i)Untergründe und Oberflächen unter Beachtung bauphysikalischer und chemischer Auswirkungen auf Haftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nachfolgende Bearbeitungstechniken beurteilenj)Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teile beurteilenk)Untergründe und Oberflächen mit mechanischen, thermischen, physikalischen und chemischen Bearbeitungsverfahren vorbereitenl)Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, vorbereitenm)Untergründe für den vorbeugenden Holz- und Bautenschutz vorbereiten12
7Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Farbtöne mischen und nachmischenb)Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführenc)Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestaltend)Klebearbeiten ausführene)Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden16
f)Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herstelleng)Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und durch Beschichtungsstoffe gestaltenh)Schriften, Symbole und Ornamente nach Vorlagen umsetzeni)metallische Applikationen ausführenj)Oberflächen pflegen und konservieren12
8Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhaltenb)Verlegepläne anwendenc)Dämm- und Isolierstoffe verarbeitend)Putzflächen zur Gestaltung von Untergründen erstellen und instand setzene)Decken und Wände aus Gipsplatten setzenf)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten8
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentierenc)Arbeitsberichte erstellend)Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisene)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen2
f)Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentiereng)eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentierenh)Mess- und Prüfergebnisse dokumentiereni)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenj)Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellenk)fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergebenl)Kunden über Instandhaltungsintervalle informierenm)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 36. Monat
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1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informierenb)Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwendenc)Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beratend)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfene)Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
f)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigeng)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachteni)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentierenj)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Witterungs- und klimatischen Messungen, dokumentieren und bewertenk)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermittelnl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 4
2Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Raumkonzepte und Fassadengestaltungen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen sowie der Nutzungserfordernisse entwerfenb)Gestaltungsprinzipien beachten, Wirkung beurteilenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen und bereitstellend)Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen gestaltene)Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestaltenf)Dekorelemente bearbeiten und montiereng)Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Stilepochen, insbesondere in Räumen und an Fassaden, durchführenh)Putzoberflächen und Stuckprofile ergänzen12
3Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Werkzeuge zum Herstellen von Oberflächeneffekten und Strukturen auswählenb)Musterflächen erstellen und auf Nutzen und Tauglichkeit prüfenc)Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, Lasuren, Applikationen, Bronzetechniken und Blattmetallauflagen herstellend)Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen gestalten und gliedern8
4Verlegen von Wand-,Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfenb)Verlegepläne erstellenc)Flächen, insbesondere unter Beachtung von Rapport und Versatz der Werkstoffe, einteilend)Flächen, insbesondere unter Beachtung von Mustern, Ornamenten und Laufrichtung, belegene)Flächen und Objekte, insbesondere durch Tapezier-, Klebe- und Spannarbeiten, bekleiden8
5Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen, insbesondere Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Ornamente, anfertigen und umsetzenb)Werbeträger herstellenc)analoge und digitale Techniken anwendend)Sicherheitskennzeichnungen herstellen und Markierungsarbeiten durchführen4
6Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfenb)durch holzzerstörende Pilze und Insekten an Holzkonstruktionen und -bauteilen entstandene Schäden erkennenc)vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen, insbesondere mit Hydrophobierungs-, Imprägnierungs- und Festigungsmitteln, durchführend)Beschichtungen auf Holzflächen ausführene)abdichtende Beschichtungen an Bauwerken und Bauteilen aufbringen, Imprägnierungen einbringenf)Spezialbeschichtungen und Versiegelungen, insbesondere mit Kunstharzbelägen, ausführeng)Beschichtungen zum vorbeugenden Brandschutz an Holz- und Stahlbauteilen aufbringenh)Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Metalloberflächen durchführeni)Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Beton- und Porenbetonoberflächen aufbringenj)Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen reinigenk)Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen beschichtenl)Putzoberflächen instand setzen6
7Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unterkonstruktionen auswählen und montierenb)Innen- und Außendämmungen, insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme, erstellenc)Sperr- und Trennschichten einbauend)Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduktion von Wärmeverlusten anwendene)Reparaturverglasungsarbeiten durchführen6
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenc)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollierend)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führene)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten 4
g)Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagenh)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 36. Monat
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1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informierenb)Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie aus dem Bereich der Energieeffizienz anwendenc)Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beratend)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfene)Werkstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, unterscheiden und auf Eignung prüfenf)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigeng)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten,i)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentierenj)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Witterungs- und klimatischen Messungen, dokumentieren und bewertenk)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermittelnl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen4
2Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)bauliche Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung eingebundener Bauteile und Leitungen, prüfenb)rechtliche Vorgaben, insbesondere Normen, Richtlinien, Verordnungen, berücksichtigen sowie Herstellervorgaben berücksichtigenc)Untergründe, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und Standsicherheit der Wandkonstruktion, prüfen 4
d)Wechselwirkungen von Maßnahmen hinsichtlich bauphysikalischer Auswirkungen berücksichtigene)Untergründe vorbereiten
3Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Wärmedämm-Verbundsysteme entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen erstellen, Befestigungstechniken anwendenb)Brandschutzbestimmungen beachtenc)Brandriegel und Brandüberschlagsstreifen einbauend)Sonderelemente montierene)Fassadenzierprofile zuschneiden, befestigen und farbig fassenf)Anschlüsse, unter Berücksichtigung von Herstellerangaben, herstelleng)Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und spritzwassergefährdeten Bereichen ausbildenh)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichteni)Gerüstbefestigungspunkte verschließenj)Modernisierungen vorhandener Systeme, insbesondere durch Aufdoppelungen, durchführenk)Wärmedämm-Verbundsysteme instand setzen12
4Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Maschinen und technische Anlagen auswählen und anwendenb)Putzprofile und Lehren setzenc)Wärmedämmputze entsprechend der Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen auftragend)vorgegebene Schichtstärken prüfene)Armierungen aufbringenf)Oberputze auftragen und gestalteng)Brandschutzbestimmungen beachtenh)Anschlüsse herstelleni)Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und spritzwassergefährdeten Bereichen ausbildenj)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichtenk)Gerüstbefestigungspunkte verschließenl)Wärmedämmputze instand setzen6
5Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Unterkonstruktionen montieren und Dämmstoffe anbringenb)Brandschutzbestimmungen beachtenc)System- und Fertigelemente für Außenwandbekleidungen mit energetischen und technischen Funktionen entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und der Gebäudeklassifizierungen, auswählen, montieren und gestalten 6
d)Anschlüsse herstellene)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichtenf)System- und Fertigelemente instand setzen
6Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbesondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe, Vorsatzschalen und plastische Werkstoffe, durchführenb)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhaltenc)Einbau von Trennschichten, insbesondere von diffusionsbremsenden und -sperrenden Schichten, prüfend)Trennschichten und Dämmstoffe an- und einbringene)Zierprofile und Sonderelemente montierenf)Anschlüsse und Übergänge zu einbindenden Bauteilen herstelleng)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichtenh)auf den Untergrund abgestimmte Beschichtungs- und Bekleidungstechniken anwenden10
7Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Gestaltungsprinzipien anwenden, Wirkung beurteilenb)Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwendungszweck einsetzenc)Fassaden, Räume und Objekte mit Beschichtungsstoffen gestaltend)Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestaltene)Putzoberflächen erstellen und Stuckoberflächen ergänzenf)Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen gestalten und gliedern6
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenc)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachend)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führene)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiteng)Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagenh)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten4
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 36. Monat
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1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informierenb)Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratorische Arbeitsaufgaben anwendenc)Kunden, insbesondere unter Berücksichtigung von Befunden und Restaurierungskonzepten, über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beratend)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen, erfassen und Vorgaben, insbesondere denkmalpflegerische, auf Umsetzbarkeit prüfene)Werkstoffe, insbesondere moderne und historische, unterscheiden und auf Eignung prüfenf)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigeng)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachteni)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, fotografische Dokumentationen von Objekten und Prozessen erstellenj)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewertenk)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermittelnl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen4
2Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen erkennen und Sicherheitsvorkehrungen ergreifenb)Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksichtigung der Farbtonveränderung, Alterung und Metamerie unterscheiden und auswählenc)Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reinigungs- und Lösemittelgele herstellend)Bindemittel, insbesondere Leime, Öle, Harze und Wachse, vorbereitene)Beschichtungsstoffe, insbesondere Kalk-, Kasein- und Emulsionsfarben, zubereitenf)Überzugsmittel herstelleng)Kreidegründe und Polimente herstellenh)Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen herstellen8
3Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen und bereitstellenb)Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend ausführenc)Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführend)Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln sowie Lackbindemitteln ausführene)Imitationstechniken nach Vorlage, insbesondere Maserierung, Marmorierung und Brokatmalerei, ausführenf)Illusionsmalerei nach Vorlage, insbesondere Graumalerei, ausführeng)Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf Poliment, Öl, Leim und Wachs ausführenh)Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführeni)Schablonen und Pausen herstellenj)Handdrucktechniken ausführenk)historische Schriftformen zuordnen und als Pinselschrift ausführen14
4Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)Probenentnahmen für nachfolgende naturwissenschaftliche Untersuchungen vornehmenb)Befunduntersuchungen durchführen, Befundprotokolle und -berichte erstellen, Richtlinien der Denkmalschutzbehörden beachtenc)Konzepte für Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Voruntersuchungen, Messdaten und Materialeigenschaften erstellend)Musterachsen anlegen und Proben anfertigene)Schäden und deren Ursachen an historischer Bausubstanz, insbesondere an Holzbauteilen, erkennen und Maßnahmen einleiten und ergreifenf)Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontieren, einlagern, sichern und montiereng)Befestigungsmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsbühnen, insbesondere im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanzen und der Ausführungen, prüfen und beurteilenh)mechanische, chemische und physikalische Reinigungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanzen unterscheiden, auswählen und anwendeni)Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen und konservierenj)Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen unter Berücksichtigung historischer Anforderungen durchführenk)Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denkmalpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserungen begrenzen und angleichenl)Abnahme von Fassungen und Übermalungen durchführen, Vorgaben, insbesondere des Denkmalschutzes, beachten14
5Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)historische Räume und Objekte erfassen und darstellenb)historische Arbeitstechniken unter Berücksichtigung von Untergründen, Materialien und Werkzeugen analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruierenc)Beschichtungsaufbau und Materialien von historischen Fassungen bestimmen und rekonstruierend)Ornamente aus Formen und Elementen unterschiedlicher Stilepochen entwickeln und konstruierene)Abformungen und Abgüsse herstellen8
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenc)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachend)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führene)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiteng)Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagenh)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen4
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 36. Monat
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1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informierenb)Fachbegriffe gemäß Normen und technischen Regelwerken anwendenc)Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beratend)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfene)Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfenf)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen4
g)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachteni)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, fotografische Dokumentationen von Objekten und Prozessen erstellenj)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewertenk)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermittelnl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Anlagen und Geräte zur Klimatisierung, technischen Belüftung und Staubminimierung einrichten, bedienen und wartenb)Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen, Emissionen und Beschädigungen auswählen, auf-, um- und abbauenc)Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsplattformen, insbesondere Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüste, beurteilend)Strahlanlagen einrichten, bedienen und wartene)Förder- und Transporteinrichtungen montieren, bedienen und instand halten8
3Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Bauwerksabdichtungen an erdberührten Bauteilen sowie an begeh- und befahrbaren Bereichen, insbesondere mit bituminösen, zement- und kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und Dichtstoffen, durchführenb)Verfahren zur Mauerwerkstrockenlegung von Bauwerken und Bauteilen durchführenc)Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und Bauteilen durchführend)Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen Instand halten und Glasversiegelung durchführene)Spezialbeschichtungen, insbesondere zum Schutz gegen Durchfeuchtung, chemische Beanspruchung und aggressive Medien, ausführenf)Untergründe prüfen, Beschichtungsmaterialien auswählen und Beschichtungstechniken für den vorbeugenden Brandschutz ausführen8
4Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)Gefahrenpotentiale bei Korrosionsschutzarbeiten, insbesondere bei der Untergrundvorbereitung und beim Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen, erkennen und Sicherheitsvorkehrungen ergreifenb)Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und -grad bestimmen
c)Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Beanspruchung von Objekten und Anlagen unterscheiden und auswählen, Entrostungsverfahren festlegend)Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere durch Strahlverfahren, vorbereitene)Beschichtungen entsprechend der Korrosivitätskategorien und der geforderten Schutzdauer aufbringenf)metallische Überzüge, insbesondere Metallspritzen und Duplexverfahren, ausführeng)Verbindungstechniken, insbesondere Kleben, anwendenh)Objekte beschichten, auskleiden und umhüllen 12
5Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Betonarten und -qualitäten unterscheidenb)Schadensdiagnosen durchführen, Schadensumfang und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen berücksichtigenc)Schutz- und Instandsetzungsverfahren entsprechend der Beanspruchung der Betonbauwerke und -bauteile auswählend)Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergründen auswählen und anwendene)Korrosionsschutzmaßnahmen an freiliegenden Bewehrungsstählen durchführenf)Betonoberflächen mit Betonersatz und Faserverbundwerkstoffen instand setzen, insbesondere Fehl- und Ausbruchstellen ausspachteln und ausgießen sowie Flächen reprofiliereng)Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiegelungen als Betonoberflächenschutz aufbringenh)Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflächen aufbringeni)Risse in Betonbauwerken und -bauteilen, insbesondere durch Injektionen und Armierungen, instand setzen12
6Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Sicherheitskonzepte erfassen, auf Umsetzbarkeit prüfenb)Baustellenabsicherungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben vornehmenc)Sicherheitskennzeichnungen ausführend)Straßenmarkierungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben ausführen4
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenb)Probe- und Kontrollflächen anlegenc)Rückstellproben von Stoffen nehmen und lagernd)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen4
f)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führeng)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenh)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiteni)Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagenj)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 36. Monat
1234
1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informierenb)Fachbegriffe für Baustile und Bauteile anwendenc)Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beratend)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfene)Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfenf)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigeng)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachteni)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentierenj)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewertenk)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermittelnl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen4
2Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhaltenb)bauphysikalische Erfordernisse, insbesondere Winddichtigkeit, Diffusion, Wärmebrücken und Hinterlüftung, beachten
c)Verlegepläne erstellend)Untergründe beurteilen und vorbereitene)Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellenf)Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfeng)Konstruktionen und Oberflächen mit Trockenbauelementen und Verbundwerkstoffen unter Berücksichtigung baurechtlicher, technischer und gestalterischer Anforderungen herstellenh)Ecken-, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstelleni)Aussparungen und Öffnungen in Trockenbauelementen herstellen und schließen 12
3Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhaltenb)Verlegepläne erstellenc)Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellend)Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfene)Systemelemente und Fertigteile, insbesondere Trägerplatten für Außenwandbekleidungen und -beschichtungen, montieren und gestaltenf)Systemdecken einschließlich Unterkonstruktionen montiereng)Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen für Decken und Wände, einschließlich der Anschlüsse, montierenh)vorgefertigte Bauelemente in Systemkonstruktionen einbaueni)Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauenj)Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten12
4Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)a)Dämm- und Isolierstoffe auswählenb)Dämmungen und Trennschichten einbauenc)Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und einsetzend)Bauelemente zur Reduktion von Wärmeverlusten auswählen und montieren4
5Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)Entkopplungsmaterialien und Putzträger zur Überbrückung unterschiedlicher Bauteile einsetzenb)Untergründe vorbereiten und Oberflächen aus Putz nach Gestaltungsvorgaben herstellen und gestaltenc)Putzoberflächen instand setzend)Spachtel- und Ausgleichsmassen manuell und maschinell aufbringene)Funktionsputze, insbesondere Sanierputze, verarbeiten10
6Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6)a)Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten ausführenb)Putz- und Stuckoberflächen gestaltenc)Dekorelemente montierend)Funktionsbeschichtungen ausführen6
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 7 Nummer 7)a)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenc)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachend)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führene)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiteng)Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagenh)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten4
Abschnitt G: Fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 8 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren