Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Typ Grundgesetz
Veröffentlichung 1984-11-12
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 102
Änderungshistorie JSON API
8.

Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.

§ 74 Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses

(1) Vor Beginn der Eintragungshandlung berichtigt der Aufsichtsführende das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Eintragungsscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Eintragungsberechtigten in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.

(2) Erhält der Aufsichtsführende später Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 über die Ausstellung von Eintragungsscheinen, verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 1. Er legt über die Mitteilungen ein Verzeichnis an. Unverzüglich nach Ablauf der Eintragungsfrist verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 2.

§ 75 Öffentlichkeit

Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.

§ 76 Ordnung im Eintragungsraum

Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.

§ 77 Prüfung der Eintragungsberechtigung

(1) Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Wer sich in die Eintragungsblätter eintragen will, gibt dem Aufsichtsführenden seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren und hat sich auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren nicht vorlegt, über seine Person auszuweisen.

(2) Wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommen ist, muß zur Eintragung zugelassen werden, auch wenn seine Eintragungsberechtigung von dem Aufsichtsführenden verneint oder bezweifelt wird. In diesen Fällen ist in der Spalte "Bemerkungen" der Eintragungsliste ein entsprechender Vermerk vorzunehmen. Der Aufsichtsführende hat die Bedenken gegen die Eintragungsberechtigung auf dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages der Eintragung zu erläutern.

(3) Der Aufsichtsführende hat einen Eintragungswilligen zurückzuweisen, der

1.

nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Eintragungsschein besitzt,

2.

keinen Eintragungsschein vorlegt, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein Eintragungsscheinvermerk (§ 66) befindet und er im Eintragungsscheinverzeichnis eingetragen ist.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist der Eintragungswillige darauf hinzuweisen, daß er innerhalb der im § 60 Abs. 1 bezeichneten Frist bei der Gemeindebehörde einen Eintragungsschein beantragen kann, wenn er eintragungsberechtigt ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist er auf die Bestimmung des § 64 hinzuweisen.

§ 78 Eintragung in die Eintragungsblätter

(1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen während der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben werden.

(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle Spalten des Eintragungsblatts mit Ausnahme der Spalte "Bemerkungen" vollständig und leserlich auszufüllen. Die Erklärung eines Eintragungsberechtigten, der nicht schreiben kann, wird von dem Aufsichtsführenden in dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages beurkundet.

(3) Auf einem Blatt dürfen sich auch mehrere Eintragungsberechtigte eintragen.

§ 79 Vermerk über die Eintragung

Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. Für dasselbe Volksbegehren muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.

§ 80 Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins

Der Inhaber eines Eintragungsscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungsschein dem Aufsichtsführenden. Dieser prüft den Eintragungsschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Eintragungsscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Aufsichtsführende nach Möglichkeit. Soweit Zweifel bestehen bleiben, verfährt der Aufsichtsführende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintragungsschein fügt er der Anlage bei.

§ 81 Schluß der Eintragungshandlung

(1) Sobald die Eintragungsstunden abgelaufen sind, gibt der Aufsichtsführende dies bekannt, sperrt den Zutritt zum Eintragungsraum und läßt nur noch diejenigen Eintragungsberechtigten zur Eintragung zu, die sich im Eintragungsraum befinden; die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung ist nach Möglichkeit dadurch zu wahren, daß in den Eintragungsraum von seinem Zugang her hineingesehen werden kann.

(2) Der Aufsichtsführende verpackt die ausgefüllten und die noch nicht benutzten Eintragungsblätter sowie die Eintragungsscheine und versiegelt das Paket. Die Gemeindebehörde hält die Unterlagen über das Volksbegehren bis zum Beginn der Eintragungsstunden am folgenden Tag unter Verschluß.

§ 82 Eintragung in Sondereintragungsbezirken

(1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintragungsschein hat.

(2) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung

1.

einen oder mehrere Eintragungsräume,

2.

die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.

Eintragungsräume und Eintragungszeit sind so zu bestimmen, daß jeder Eintragungsberechtigte an dem Volksbegehren teilnehmen kann. Soweit es erforderlich ist, sind die Eintragungsblätter auf Verlangen der Eintragungsberechtigten in deren Zimmern und an deren Betten vorzulegen.

(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungsberechtigten am Tag vor dem Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsräume und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.

(4) Die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Eintragungsberechtigter gewährleistet werden.

(5) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 83 Eintragung in gesperrten Wohnstätten

(1) Zur Eintragung in gesperrten Wohnstätten sind deren Bewohner zugelassen, die einen Eintragungsschein haben.

(2) Die Gemeindebehörde bestimmt

1.

einen oder mehrere Orte an der Grenze der gesperrten Wohnstätte, an denen die Eintragungsblätter ausgelegt werden,

2.

die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.

§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeindebehörde gibt spätestens einen Tag vor Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsorte und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin.

(4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur Unterschrift ausgehändigt werden, so wird diese durch die Feststellung der Erklärung ersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der

Eintragungsergebnisse

§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.

§ 85 Abschluß der Eintragungsblätter in den Eintragungsbezirken

(1) Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt der Aufsichtsführende im Anschluß an die Eintragungshandlung ohne Unterbrechung

1.

die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis,

2.

die Zahl der Eintragungen insgesamt,

3.

die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der Aufsichtsführende keine Bedenken erhoben hat,

4.

die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der Aufsichtsführende nach den Vorschriften des § 77 Abs. 2 und des § 80 Satz 3 und 4 Bedenken erhoben hat.

Eingetragene, die im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen worden sind, sind als Eintragungsberechtigte nach Satz 1 Nr. 1 mitzuzählen, wenn sie sich vor dem Tag eingetragen haben, an dem die Voraussetzungen für die Streichung im Eintragungsberechtigtenverzeichnis (§ 59 Abs. 3) eingetreten sind.

(2) Der Aufsichtsführende überträgt das nach Absatz 1 ermittelte vorläufige Eintragungsergebnis auf die Schnellmeldung und übermittelt es auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde. Während der Übermittlung dürfen die Unterlagen über das Volksbegehren nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen bleiben.

(3) Der Aufsichtsführende verpackt

1.

die Eintragungsblätter, auf denen sich Eintragungen befinden,

2.

die unbenutzten Eintragungsblätter,

3.

die Eintragungsscheine und

4.

die nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen,

versiegelt das Paket und übergibt es zusammen mit den anderen Unterlagen über das Volksbegehren unverzüglich der Gemeindebehörde.

(4) In Gesamteintragungsbezirken kann gesondert für jeden Teileintragungsbezirk nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren werden, soweit das Eintragungsberechtigtenverzeichnis den Teileintragungsbezirken entsprechend geteilt ist. Dies gilt auch, wenn in einem Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind.

(5) In Sondereintragungsbezirken und gesperrten Wohnstätten wird nach Ablauf der für sie bestimmten Eintragungszeit nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren. Die Schnellmeldung ist in das zu versiegelnde Paket zu legen. Die Gemeindebehörde öffnet das Paket nicht vor dem Ablauf der Eintragungsfrist. Vor diesem Zeitpunkt darf der Aufsichtsführende das Ergebnis Dritten nicht mitteilen.

§ 86 Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen

(1) Die Gemeindebehörde stellt unverzüglich nach den Schnellmeldungen der Aufsichtsführenden das vorläufige Eintragungsergebnis in der Gemeinde zusammen. Dabei ergänzt sie

1.

die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis um die Zahl der Eintragungsberechtigten, denen nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes ein Eintragungsschein erteilt wurde, und

2.

das vorläufige Eintragungsergebnis um die Zahl der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten

und meldet das vorläufige Eintragungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiseintragungsleiter.

(2) Der Kreiseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Eintragungsergebnis in seinem Kreis oder seiner kreisfreien Stadt und teilt es auf schnellstem Wege dem Landeseintragungsleiter mit. Der Landeseintragungsleiter meldet dem Gesamteintragungsleiter die eingehenden Eintragungsergebnisse aus den Kreisen und kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.

(3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamteintragungsleiter.

(4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Eintragungsergebnisse.

(5) Die Eintragungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Unterlagen über das Volksbegehren möglichen Überprüfungen die vorläufigen Eintragungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

§ 87 Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde

(1) Die Gemeindebehörde schließt unverzüglich nach dem Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungsblätter ab und bestätigt

1.

auf den Eintragungsblättern, daß die Eingetragenen am Tag der Eintragung eintragungsberechtigt waren,

2.

in einer Anlage die Zahl der Eintragungen insgesamt.

(2) In einer Anlage führt die Gemeindebehörde die Eintragungen auf, für die sie die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erteilt hat oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken bestehen. Haben Inhaber von Eintragungsscheinen beanstandete Eintragungen vorgenommen, sind die Eintragungsscheine der Anlage beizufügen.

(3) Die Gemeindebehörde teilt dem Kreiseintragungsleiter unverzüglich

1.

die Zahl der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.

die Zahl der Eintragungsberechtigten

mit und übersendet ihm zugleich

3.

die Eintragungsblätter oder gegebenenfalls die Mitteilung, daß in der Gemeinde keine Eintragungen vorgenommen worden sind,

4.

die im Absatz 2 bezeichnete Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen und

5.

die von dem Aufsichtsführenden nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen, soweit diese nicht der im Absatz 2 bezeichneten Anlage beigefügt sind.

§ 85 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Eintragungsscheine, die nicht benutzten Eintragungsblätter und die sonstigen Unterlagen über das Volksbegehren, soweit sie nicht dem Kreiseintragungsleiter übersandt sind, hat die Gemeindebehörde zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Auf Anforderung sind die Unterlagen dem Kreiseintragungsleiter vorzulegen.

§ 88 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten

(1) Der Kreiseintragungsleiter prüft die ihm von der Gemeindebehörde übersandten Unterlagen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie mit einer Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt dem Kreiseintragungsausschuß vor. Für die einzelnen Gemeinden sind in der Zusammenstellung Zwischensummen zu bilden.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiseintragungsleiter entscheidet der Kreiseintragungsausschuß über die Gültigkeit der Eintragungen, ermittelt das Eintragungsergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt und stellt fest

1.

die Zahl der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.

die Zahl der Eintragungsberechtigten,

3.

die Zahl der Eintragungen insgesamt,

4.

die Zahl der gültigen Eintragungen und

5.

die Zahl der ungültigen Eintragungen.

Der Kreiseintragungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen in den von den Gemeindebehörden übersandten Unterlagen vorzunehmen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses beizufügen, die auch den Vom-Hundert-Satz der gültigen Eintragungen an der Zahl

1.

der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten und

2.

der Eintragungsberechtigten sowie

3.

den Vom-Hundert-Satz der Eintragungen insgesamt an der Zahl der Eintragungsberechtigten

enthalten soll. Für die einzelnen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.

(4) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 89 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land

(1) Der Landeseintragungsleiter prüft die Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt danach die endgültigen Eintragungsergebnisse der einzelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens gelegenen Kreise und kreisfreien Städte des Landes zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und erstattet dem Landeseintragungsausschuß Bericht.

(2) Der Landeseintragungsausschuß stellt das Eintragungsergebnis im Land mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im übrigen sind § 88 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

§ 90 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens

(1) Der Gesamteintragungsleiter prüft die Niederschriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt nach den Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse und der Landeseintragungsausschüsse das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens zusammen und erstattet dem Gesamteintragungsausschuß Bericht.

(2) Der Gesamteintragungsausschuß ermittelt das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens und stellt fest

1.

das endgültige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben und

2.

ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.

(3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 91 Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse

In den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.

§ 92 Überprüfung des Volksbegehrens

Die Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter prüfen, ob das Volksbegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt Volksbefragung

§ 93 Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts

(1) Stellt das Gesetz, das Gegenstand der Volksbefragung ist, zwei Änderungsvorschläge zur Wahl, so bilden Gebiete oder Gebietsteile eines betroffenen Landes, soweit sie nach dem Inhalt des einen Änderungsvorschlags zu einem anderen Abstimmungsbereich im Sinne des § 2 des Gesetzes gehören als nach dem Inhalt des anderen Änderungsvorschlags, einen eigenen Abstimmungsbereich. Bei der Feststellung, ob eine Mehrheit für einen Änderungsvorschlag gestimmt hat, wird dieser Abstimmungsbereich demjenigen Abstimmungsbereich zugerechnet, zu dem er nach § 2 des Gesetzes und dem Inhalt des jeweiligen Änderungsvorschlags gehört.

(2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im Falle des Absatzes 1 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 drei Stapel mit Stimmzetteln zu bilden und davon nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zwei Stapel dem Abstimmungsvorsteher zur Prüfung zu übergeben sind.

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 94 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen, soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist, im Bundesanzeiger, soweit die Kreisabstimmungsleiter zuständig sind, in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Gebiets bestimmt sind, soweit die Gemeindebehörden zuständig sind, in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

§ 95 Zustellungen

Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.

§ 96 Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen

(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft

1.

die Stimmscheinvordrucke,

2.

gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die Merkblätter für die Briefabstimmung,

3.

die Vordrucke für Schnellmeldungen,

4.

die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse,

5.

die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt. Der Kreiseintragungsleiter beschafft für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt die Eintragungslisten und die Unterlagen für das Volksbegehren, die den im Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Unterlagen entsprechen.

(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft

1.

die Stimmzettel,

2.

die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen.

(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung übernehmen.

§ 97 Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse

Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Sicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse entsprechend anzuwenden.

§ 98 Vernichtung von Unterlagen

(1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von Bedeutung sein können.

(2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz können der Gesamtabstimmungsleiter für die Stimmberechtigtenverzeichnisse und der Gesamteintragungsleiter für die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse etwas anderes anordnen.

§ 99 Stadtstaatenklausel

(1) Soweit ein Land nicht in Kreise oder in Kreise und kreisfreie Städte gegliedert ist, gelten die für das Land im Bundeswahlgesetz festgelegten Wahlkreise als Kreise und kreisfreie Städte im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung.

(2) In den Ländern Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde und der Verwaltungsbehörde des Kreises übertragen sind.

§ 100 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister des Innern

Anlage (zu den §§ 47 und 49)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1364 - 1365; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Vorderseite)An denBundesminister des Innern, für Bau und HeimatPostfach 17 02 90 5300 Bonn 1 Lfd. Nr.: ..................

Antrag auf Zulassung eines VolksbegehrensDie Unterzeichneten, die zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, beantragen die Durchführung eines Volksbegehrens folgenden Inhalts:Für den zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, bestehend aus:1.den Regierungsbezirken: ...........................................................................................................................................................................................................,kreisfreien Städten: ................................................................................,Kreisen: .......................................................................................Gemeinden: ............................................................................................ ,(Kreis: ..........................................................................................,des Landes ...................................................................................................................................................................................................................................,2.den Regierungsbezirken: ............................................................................................................................................................................................................kreisfreien Städten: ................................................................................,Kreisen: .......................................................................................Gemeinden: ............................................................................................,(Kreis:..........................................................................................,des Landes ...................................................................................................................................................................................................................................,soll eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden, indemaus den unter Nummer 1 bis ............... genannten Gebietsteilen der Länder ............................................................................................................................ein neues Bundesland ..............................................................................................................................................................................................gebildet wird die unter Nr. 2 bis ............. genannten Gebietsteile aus dem Land/den Ländern .......................................................................................................................ausgegliedert und in das Land ........................................................................................................................................................................................................eingegliedert werden.Die Unterzeichner dieses Antrags sind seit mindestens drei Monaten Einwohner des oben bezeichneten Neugliederungsraums.Vertrauensmann ist: .....................................................................Sein Stellvertreter ist: .................................................. (Rückseite)(Die Eintragungen sind von dem Unterzeichner persönlich und handschriftlich vorzunehmen) Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen

FamiliennameVornameGeburtstagGeburtsortWohnort, Straße, Nr. (Nur Hauptwohnung!)Unterschrift ................................................ ........................................... ........................................... ........................................... ................................................ ........................................... ................................................ ........................................... ........................................... ........................................... ................................................ ........................................... ................................................ ........................................... ........................................... ........................................... ................................................ ........................................... ................................................ ........................................... ........................................... ........................................... ................................................ ........................................... Bestätigung der GemeindeZusammenstellung umfaßt ............ Blätter, die durchnumeriert sind.Es wird hiermit bestätigt, daß die auf den Blättern mit den laufenden Nummern .......................... eingetragenen Unterzeichner vorstehenden Antrags zum Bundestag wahlberechtigt sind und seit mindestens drei Monaten in dem oben bezeichneten Neugliederungsraum wohnen. Die auf den Blättern mit den laufenden Nummern .................. eingetragenen Unterzeichner sind nicht zum Bundestag wahlberechtigt oder wohnen noch nicht drei Monate in dem oben bezeichneten Neugliederungsraum. Die Zusammenstellung enthält damit die Unterschriften von ........... unterschriftsberechtigten Unterzeichneten. Bei der Sammlung der Unterschriften wurden - folgende - Unregelmäßigkeiten - nicht - festgestellt:......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ,    den .......................................................................................................

(Dienststempel)(Gemeinde)...........................................................................(Unterschrift)

Anmerkungen zur Anlage

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)