Postgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2024-07-15
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 112
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(3) Die Schlichtungsstelle hat sicherzustellen, dass Streitfälle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens angemessen und zügig bearbeitet werden. Das Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen bei der Schlichtungsstelle nicht überschreiten.

(4) Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 durch. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Schlichtungsstelle, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Das Ergebnis ist den Parteien in Textform mitzuteilen.

(5) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.

(6) Die Schlichtungsstelle hat einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die durchgeführten Schlichtungsverfahren zu veröffentlichen.

(7) Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter muss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

Kapitel 5 Marktregulierung

Abschnitt 1 Marktdefinitions- und -analyseverfahren

§ 35 Marktregulierung

Unternehmen, deren marktbeherrschende Stellung auf einem regulierungsbedürftigen Postmarkt die Bundesnetzagentur auf Grundlage von Marktdefinition und -analyse festgestellt hat, unterliegen den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels.

§ 36 Marktdefinition

Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Kapitels in Betracht kommen können.

§ 37 Marktanalyse

(1) Im Rahmen einer Marktanalyse prüft die Bundesnetzagentur,

1.

ob die nach § 36 festgelegten Postmärkte für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommen und

2.

welches oder welche Unternehmen auf diesen Postmärkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.

Sie berücksichtigt bei der Marktanalyse den Einfluss von auf benachbarten Märkten erbrachten Dienstleistungen, insbesondere der Bereiche Kommunikation, Transport und Logistik, auf die nach § 36 festgelegten Postmärkte.

(2) Für eine Regulierung nach diesem Kapitel kommen nach § 36 festgelegte Postmärkte in Betracht, es sei denn, die Bundesnetzagentur stellt fest, dass

1.

der Markt nicht oder nicht mehr durch beträchtliche und anhaltende strukturelle oder rechtliche Marktzutrittsschranken gekennzeichnet ist,

2.

der Markt angesichts des erreichten Standes des Wettbewerbs innerhalb des relevanten Zeitraums zu funktionsfähigem Wettbewerb tendiert oder

3.

die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein ausreicht, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

(3) Sofern ein Postmarkt nach Absatz 2 für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur schließt die Marktanalyse mit der Feststellung ab, dass

1.

ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung auf dem festgelegten Postmarkt verfügt und den Regelungen der Abschnitte 2 und 3 sowie des § 62 Satz 3 unterliegt,

2.

mehrere Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung auf dem festgelegten Postmarkt verfügen und den Regelungen der Abschnitte 2 und 3 sowie des § 62 Satz 3 unterliegen oder

3.

Regulierungsbedarf auf dem festgelegten Postmarkt nicht besteht.

(5) Die Marktanalyse kann nur zusammen mit einer Maßnahme nach den Abschnitten 2 und 3 angefochten werden, die auf Grundlage der in der Marktanalyse getroffenen Feststellungen ergeht.

§ 38 Überprüfung von Marktdefinition und -analyse

Sofern der Bundesnetzagentur nicht vorher Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefinition oder der Marktanalyse nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen, überprüft sie Marktdefinition und Marktanalyse spätestens nach drei Jahren. Sie kann die in Satz 1 genannte Frist einmalig um zwei Jahre verlängern, wenn sie feststellt, dass sich die Marktverhältnisse seit der letzten Überprüfung des Marktes nicht wesentlich verändert haben.

Abschnitt 2 Entgeltregulierung

Unterabschnitt 1 Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung

§ 39 Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten

(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

1.

von denjenigen abweichen, die sich bei funktionsfähigem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden,

2.

die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen erheblich beeinträchtigen oder

3.

einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern vergleichbarer Postdienstleistungen einräumen.

Abweichend von Satz 2 liegt ein Missbrauch nicht vor, wenn für die zugrunde liegenden Umstände ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.

(2) Bei der Beurteilung von Entgelten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere

1.

die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen im Postsektor,

2.

die Kosten für die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen nach Kapitel 3 Abschnitt 2 und

3.

die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind,

angemessen zu berücksichtigen.

(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

1.

das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, nicht deckt oder

2.

die Spanne zwischen dem Entgelt für eine Zugangsleistung nach § 54 und dem Entgelt für eine Endkundenleistung, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst, nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).

(4) Bei der Regulierung von Entgelten stellt die Bundesnetzagentur die Konsistenz zwischen Entgelten für Zugangsleistungen nach § 54 und Entgelten für Endkundenleistungen sicher (Konsistenzgebot). Sie stellt insbesondere sicher, dass Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sich sowohl auf das Angebot von Zugangsleistungen nach § 54 als auch auf das Angebot von anderen Postdienstleistungen beziehen, bei den Entgelten aller betroffenen Leistungen angemessen berücksichtigt werden. Dabei gewährleistet sie,

1.

dass die Wettbewerbsfähigkeit der jeweils betroffenen Dienstleistungen nicht beeinträchtigt wird und

2.

dass Entgelte für Endkundenleistungen von effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbern nachgebildet werden können.

(5) Die Bundesnetzagentur kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen aus sozialen Gründen als gerechtfertigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 anerkennen.

§ 40 Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen

(1) Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.

(2) Entgelte, die ein marktbeherrschendes Unternehmen für Postdienstleistungen erhebt, die nicht unter Absatz 1 fallen, unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 49.

(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist.

§ 41 Marktmachtübertragung

(1) Erbringt ein Unternehmen, das auf einem benachbarten Markt, einem Postmarkt im Sinne des § 36 oder einem anderen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, gegenüber anderen Unternehmen Postdienstleistungen im Sinne des § 3 Nummer 15, so kann die Bundesnetzagentur entscheiden, dass das Unternehmen insoweit auf einem nach § 36 festgelegten Markt den Vorgaben des § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3 und den Vorgaben des § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 sowie des § 52 entsprechend unterliegt, wenn die Gefahr besteht, dass es seine Marktmacht wettbewerbsverzerrend auf den nach § 36 festgelegten Postmarkt überträgt und die Regulierungsmaßnahmen geeignet sind, dies zu unterbinden. Entscheidungen nach Satz 1 erfolgen nur, wenn festgestellt wird, dass die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreicht, um etwaigen Gefahren für den Wettbewerb auf dem betroffenen Postmarkt zu begegnen.

(2) Ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Absatzes 1 auf einem Markt, der kein Postmarkt im Sinne des § 36 ist, verfügt, kann sich ausschließlich aus vorhandenen aktuellen Feststellungen der Marktbeherrschung in einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamtes oder der Europäischen Kommission ergeben.

(3) Das Verfahren des § 37 findet in den Fällen des Absatzes 1 auf den Postmarkt, auf den die Marktmacht übertragen werden kann, keine Anwendung; gleichwohl ist der betroffene Postmarkt im Hinblick auf seine Marktverhältnisse zu untersuchen.

Titel 1 Entgeltgenehmigung

§ 42 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung

(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 nicht übersteigen.

(2) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte

1.

auf Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Maßgabe der §§ 43 und 44 oder

2.

auf Grundlage von ihr vorgegebener Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe der §§ 45 und 46.

(3) Das Verfahren nach Absatz 2 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 Nummer 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.

§ 43 Einzelentgeltgenehmigung

(1) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt, ob die Maßgaben der §§ 39 und 42 Absatz 1 eingehalten werden. Sie prüft insbesondere, ob der Ermittlung, Berechnung und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zugrunde liegen. Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines Dienstleistungsangebots berücksichtigt.

(2) Die Genehmigung der Entgelte ist elektronisch zu beantragen. Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der Antrag für eine sich anschließende Genehmigung spätestens zehn Wochen vor Ablauf der geltenden Genehmigung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang nach, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.

(3) Mit einem Entgeltantrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 51 Absatz 1 vorzulegen. Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie im Rahmen einer regional begrenzten und längstens auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer Dienstleistungen kann die Bundesnetzagentur den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise auf ein angemessenes Maß reduzieren und im Einzelfall Abweichungen vom Maßstab des § 42 Absatz 1 zulassen.

(4) Die Bundesnetzagentur soll über eine Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens entscheiden.

(5) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte

1.

den Anforderungen des § 42 Absatz 1 entsprechen und

2.

nicht offenkundig gegen die Anforderungen des § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 verstoßen.

Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die erforderlichen Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht vollständig vorlegt und die fehlenden Informationen nicht aus anderen, der Bundesnetzagentur zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen gewonnen werden können. Nicht bereits mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Verfahrensfrist nicht gefährdet wird. Sofern von der Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorgelegt werden.

(6) Die Genehmigung kann mit den in § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbestimmungen versehen werden. Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung befristen.

(7) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das marktbeherrschende Unternehmen.

§ 44 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung

(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Im Hinblick auf solche Kosten, die nur dadurch entstehen, dass eine ökologisch nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 ermöglicht wird, wird vermutet, dass es sich um Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des Satzes 1 handelt.

(2) Der angemessene Gewinnzuschlag bestimmt sich aus dem risikobereinigten Durchschnitt der Umsatzrenditen der zum Entscheidungszeitpunkt in einem repräsentativen europäischen Aktienindex geführten Unternehmen. Finanzdienstleister bleiben bei der Durchschnittsbetrachtung unberücksichtigt. Zur Verstetigung des Gewinnzuschlags umfasst der Betrachtungszeitraum die vergangenen zehn Jahre. Für jedes Kalenderjahr ist die durchschnittliche Umsatzrendite aus den unternehmensspezifischen Umsatzrenditen zu bilden. Die Berücksichtigung des spezifischen Risikos des regulierten Unternehmens erfolgt mittels eines Korrekturfaktors, der das geringere Risiko der der Regulierung unterliegenden Geschäftstätigkeit im Vergleich zu den Geschäftstätigkeiten von anderen im Aktienindex geführten Unternehmen angemessen berücksichtigt.

(3) Der Gewinnzuschlag für regulierte Brief- und Universaldienstleistungen darf den nach Absatz 2 ermittelten Gewinnsatz in einzelnen Segmenten um bis zu 2,5 Prozentpunkte überschreiten, wenn im Durchschnitt über alle Brief- und Universaldienstleistungen der nach Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz nicht überschritten wird.

(4) Nachgewiesene Kosten, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung übersteigen, werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Dabei sind insbesondere

1.

die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen im Postsektor,

2.

die Kosten für die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen nach Kapitel 3 Abschnitt 2 und

3.

die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind,

angemessen zu berücksichtigen.

(5) Aufwendungen nach Absatz 4 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung aufgrund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 1 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden, soweit die anderen Dienstleistungen diese Aufwendungen zusätzlich zu den Aufwendungen nach Satz 1 tragen können (Tragfähigkeit). Dabei können Aufwendungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nur anderen Universaldienstleistungen im Sinne von § 16 zugeordnet werden. Weitere Aufwendungen nach Absatz 4 können anderen Dienstleistungen nur dann nach Satz 2 zugeordnet werden, wenn zwischen den Aufwendungen und den Dienstleistungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht. Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.

(6) Bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf Grundlage der Vorgaben des Absatzes 5 sind auch Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen. Für die Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf diese Dienstleistungen sind die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend zugrunde zu legen, mit der Maßgabe, dass Absatz 3 auf Paketdienstleistungen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, keine Anwendung findet.

(7) Für Paketdienstleistungen, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, gilt Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Erlöse, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung überschreiten und für die Tragung verursachungsgerechter Aufwendungen nach Absatz 4 zur Verfügung stehen, nur zu 80 Prozent zur Tragung dieser Aufwendungen herangezogen werden; die übrigen 20 Prozent verbleiben beim Unternehmen und werden auch nicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Bereiche nach Absatz 5 Satz 2 bis 5 herangezogen. Satz 1 gilt nur für Erlöse, die erforderlich sind, um die verursachungsgerecht nach Absatz 5 Satz 1 zugeordneten Aufwendungen nach Absatz 4 vollständig zu decken. Auf Erlöse, die über diese Schwelle hinausgehen, finden die Vorgaben des Absatzes 5 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Tragfähigkeit der Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 5 Satz 4 und 5 allein anhand des Anteils der Dienstleistung bestimmt, für den der festgestellte Zurechnungszusammenhang besteht, maximal aber anhand eines Anteils von 50 Prozent der Dienstleistung.

§ 45 Price-Cap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung

(1) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt die Bundesnetzagentur den Inhalt der Körbe. Dienstleistungen werden in einem Korb zusammengefasst, wenn sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.

(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen fest.

(3) Die festzulegenden Maßgrößen für die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen

1.

eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,

2.

die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens und

3.

Nebenbestimmungen, die geeignet sind, einen Missbrauch im Sinne des § 39 zu verhindern.

(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 zu berücksichtigen.

(5) Die Bundesnetzagentur bestimmt,

1.

für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben,

2.

anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und

3.

unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.

(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Maßgrößenentscheidungen und gibt dem regulierten Unternehmen und Dritten die Möglichkeit, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen.

§ 46 Price-Cap-Verfahren – Entgeltgenehmigung

(1) Die Genehmigung der Entgelte im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 ist elektronisch zu beantragen. Mit dem Entgeltantrag hat das regulierte Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur nach § 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten.

(2) Im Falle der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 42 Absatz 1 als erfüllt.

(3) Über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegt werden, soll die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.

(5) § 43 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 47 Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung

(1) Um zu gewährleisten, dass Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung getätigt werden, wird die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2033 an die Höhe der Investitionen des regulierten Unternehmens gekoppelt.

(2) Nach Abschluss eines Kalenderjahres erfolgt für das Jahr ein Abgleich zwischen dem bereinigten operativen Cashflow des regulierten Unternehmens und den getätigten Investitionen in die ökologisch nachhaltige Postversorgung in Deutschland. Der Saldo zwischen den getätigten Investitionen und dem bereinigten operativen Cashflow wird für jedes Kalenderjahr festgestellt.

(3) Der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen werden auf Basis der dem jeweiligen Jahres- oder, falls ein Konzernabschluss nach § 290 des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, dem jeweiligen Konzernabschluss zugrundeliegenden Rechnungslegungsvorschriften ermittelt. Stellt das regulierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, der neben dem regulierten Geschäftsfeld auch nicht regulierte Geschäftsfelder enthält, sind der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen ausschließlich für das regulierte Geschäftsfeld zu ermitteln. Als getätigte Investitionen gelten aktivierbare Zugänge von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten.

(4) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 betrachtet die Bundesnetzagentur die vorliegenden Salden der vergangenen Jahre, wobei die Anzahl der Jahre der Dauer der dem Verfahren vorausgegangenen Price-Cap-Periode entspricht. Ist der Durchschnitt der zu betrachtenden Salden negativ, so wird der im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz reduziert. Die Höhe der Reduzierung entspricht dem prozentualen Wert, in dem der durchschnittliche Saldo zum gesamten bereinigten operativen Cashflow im Beurteilungszeitraum steht. Die Reduzierung erfolgt höchstens bis zur Höhe der Kapitalkosten des regulierten Unternehmens.

(5) Auf Antrag des regulierten Unternehmens kann ein nach Absatz 4 Satz 2 festgestellter negativer Saldo einmalig auf die nachfolgende Regulierungsperiode übertragen werden. In diesem Fall bleibt der negative Saldo in der unmittelbar bevorstehenden Regulierungsperiode bei der etwaigen Reduzierung des Gewinnsatzes nach Absatz 4 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. In der darauffolgenden Regulierungsperiode ist ein nach Satz 1 übertragener Saldo zwingend in die Betrachtung nach Absatz 4 Satz 1 einzubeziehen. Verbleibt nach Absatz 4 Satz 2 ein negativer Saldo, so ist dieser nur insoweit nach Satz 1 übertragbar, als er nicht bereits aus der vorherigen Regulierungsperiode übertragen wurde.

§ 48 Abweichung von genehmigten Entgelten

(1) Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.

(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.

(3) Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 40 Absatz 1 genehmigungsbedürftig ist, so bleibt eine vertragliche oder gesetzliche Beförderungspflicht bestehen; die Entgeltabrede ist bis zur Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam.

Titel 2 Nachträgliche Entgeltregulierung

§ 49 Nachträgliche Entgeltregulierung

(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungsbedürftige Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 entsprechen, leitet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen mit.

(2) Zur Überprüfung der Entgelte kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, die in § 51 Absatz 1 genannten Nachweise vorzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb von vier Monaten nach Einleitung der Überprüfung entscheiden. Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 genügen, erklärt sie die beanstandeten Entgelte für unwirksam. Im Einzelfall kann die Bundesnetzagentur Verträge für unwirksam erklären, wenn dies zum Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 oder des § 42 Absatz 1 entsprechen. Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 fordert sie das Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Erfolgt eine Anpassung nach Satz 2 nicht, soll die Bundesnetzagentur gleichzeitig mit einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 Entgelte anordnen, die den Maßstäben des § 39 und des § 42 Absatz 1 genügen. § 48 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen geändert werden und dadurch, ohne dass die als Entgelte festgelegten Beträge geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.

(6) Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch nicht genehmigungsbedürftige Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung nach Absatz 1 einleitet. Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.

§ 50 Entgeltanzeige, Vorlagepflicht

(1) Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Entgelte, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn

1.

die Entgelte gegenüber einer Vielzahl von Nachfragern zur Anwendung kommen sollen oder

2.

ein besonderes Interesse an der vorherigen Überprüfung der Entgelte geltend gemacht wird.

Mit der Anzeige sind entgeltbegründende Unterlagen und Informationen vorzulegen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, eine Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 durchzuführen.

(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige die Erhebung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfungen, wenn es überwiegend wahrscheinlich scheint, dass die geplante Entgeltmaßnahme nicht mit § 39 vereinbar ist.

(3) Entgelte und Entgeltmaßnahmen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die nicht nach Absatz 1 angezeigt wurden, sind der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsschluss zur Kenntnis zu geben.

(4) § 49 bleibt unberührt.

Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften

§ 51 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung

(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass ihr vom marktbeherrschenden Unternehmen die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt werden, insbesondere:

1.

Angaben über den aktuellen und erwarteten Umsatz, die aktuellen und erwarteten Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der Deckungsbeiträge für die fünf zurückliegenden Jahre sowie für das Antragsjahr und die darauffolgenden vier Jahre,

2.

die letzten drei Jahresabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch,

3.

detaillierte Leistungsbeschreibungen, einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung und der vorgesehenen allgemeinen Geschäftsbedingungen,

4.

Angaben über die finanziellen Auswirkungen auf die Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nachfragestruktur von Privat- und Geschäftskunden sowie auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung beziehen,

5.

bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswirkungen auf die betroffenen Kundengruppen, zwischen denen differenziert wird, sowie die sachliche Rechtfertigung für die beabsichtigten Differenzierung sowie

6.

sonstige Unterlagen und Angaben, die zur sachgemäßen Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der Entgeltregulierung von der Bundesnetzagentur als erforderlich angesehen werden.

(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen insbesondere die unter Berücksichtigung der Festlegung nach § 52 Absatz 1 aufbereiteten Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente. Sofern das betroffene Unternehmen nicht nach § 52 Absatz 1 verpflichtet wurde, hat es Nachweise für die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen, vorzulegen. § 52 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur, eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie eine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist ermöglichen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von auf Postmärkten tätigen Unternehmen, die nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, Angaben nach Absatz 1 verlangen, wenn dies zur sachgerechten Durchführung der Entgeltregulierung zwingend erforderlich ist.

(4) Unternehmen haben die Unterlagen und Informationen nach Absatz 1 in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass Entgelte oder Entgeltänderungen, einschließlich der jeweiligen Leistungsbeschreibung, in einer bestimmten Form zu veröffentlichen sind.

(6) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.

§ 52 Rechnungslegung

(1) Die Bundesnetzagentur soll einem Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für die Verfahren der Entgeltregulierung eine Rechnungslegung für die von ihm angebotenen Postdienstleistungen vorschreiben. Sie legt insbesondere Form, Art, Inhalt und Umfang der vom Anbieter vorzunehmenden Aufbereitung der Kostenrechnungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente fest.

(2) Macht die Bundesnetzagentur von der Befugnis des Absatzes 1 Gebrauch, so hat sie das von dem betroffenen Unternehmen angewandte Kostenrechnungssystem zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat der Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sämtliche relevanten Unterlagen zu seinem Kostenrechnungssystem vorzulegen. Dabei ist eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Beschreibung des Kostenrechnungssystems beizufügen, die insbesondere die Kostenarten- und Kostenstellenrechnung einschließlich der Verteilung der Kosten auf die Kostenträger erläutert sowie Übersichten zu Kostenstellen und Geschäftsprozessen enthält.

(3) Die nach den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 aufbereiteten Kostenrechnungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente, sind der Bundesnetzagentur regelmäßig bis zum 30. Juni des auf das abgeschlossene Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Die Bundesnetzagentur prüft die Konformität der übermittelten Daten mit den Anforderungen des Absatzes 1 sowie des Kostenrechnungssystems mit allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und veröffentlicht das Prüfergebnis.

§ 53 Veröffentlichungen

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beantragte, genehmigte und angeordnete Entgelte.

Abschnitt 3 Zugangsregulierung

§ 54 Zugangsverpflichtungen

(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat auf diesem Markt Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Gegenüber anderen Anbietern von Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde. Der marktbeherrschende Anbieter darf die Teilleistung nur verweigern, wenn er nachweist, dass durch sie die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde, oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind.

(2) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat anderen Anbietern von Briefdienstleistungen

1.

die Zuführung von Postsendungen zu den von ihm betriebenen Postfachanlagen zu gestatten und

2.

Zugang zu den bei ihm vorhandenen Informationen über Adressänderungen zu gewähren,

es sei denn, dies ist sachlich nicht gerechtfertigt.

(3) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat im Bereich der Beförderung von Warensendungen im Sinne des § 3 Nummer 20 Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Zugangsanspruch besteht nur gegenüber anderen Anbietern von Briefdienstleistungen und nur, wenn

1.

das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist,

2.

das nachfragende Unternehmen Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a zumindest teilweise über eine eigene Zustellinfrastruktur erbringt und

3.

ohne den Zugangsanspruch Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde.

Der marktbeherrschende Anbieter darf die Teilleistung nur verweigern, wenn er nachweist, dass durch sie die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde, oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind. Sieht der marktbeherrschende Anbieter die Gefahr, dass durch ein Zugangsbegehren eines Anbieters die Vorgaben des Satzes 2 umgangen werden könnten, ist er berechtigt, den Abschluss einer Zugangsvereinbarung abzulehnen. § 57 bleibt unberührt.

(4) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat im Bereich der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 3 Nummer 15 Buchstabe d Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Entgelte marktbeherrschender Unternehmen für zu standardisierten Bedingungen angebotene Zugangsleistungen unterliegen der Entgeltregulierung nach Maßgabe des § 40, auch soweit das Unternehmen Zugangsleistungen anbietet, ohne dazu verpflichtet zu sein.

§ 55 Zugangsvereinbarungen

(1) Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat gegenüber anderen Anbietern von Postdienstleistungen, die Leistungen nach § 54 nachfragen, unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach Geltendmachung des Zugangsbegehrens, ein Angebot für eine Zugangsvereinbarung abzugeben.

(2) Vereinbarungen über Zugangsleistungen nach § 54 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten von Chancengleichheit und Billigkeit genügen. Das nach § 54 verpflichtete Unternehmen hat insbesondere anderen Anbietern, die gleichwertige Postdienstleistungen erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anzubieten sowie Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und in der gleichen Qualität bereitzustellen wie für seine eigenen Produkte oder für seine Tochter- oder Partnerunternehmen.

(3) Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat den zum Zugang berechtigten Anbietern alle für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie die zu zahlenden Entgelte. Über die Änderung von Bedingungen und Entgelten nach Satz 1 sind Nachfrager von Zugangsleitungen frühzeitig zu informieren.

(4) Geschlossene Zugangsvereinbarungen sowie Änderungen geschlossener Zugangsvereinbarungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.

(5) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest,

1.

in welchem Umfang und in welcher Form Informationen nach Absatz 3 Satz 1,

2.

in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und

3.

in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Zugangsvereinbarungen nach Absatz 4

zur Verfügung zu stellen beziehungsweise vorzulegen sind.

§ 56 Schlichtung durch die Bundesnetzagentur

Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.

§ 57 Anordnung durch die Bundesnetzagentur

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, kann ein Beteiligter die Bundesnetzagentur mit dem Ziel der Anordnung einer Zugangsvereinbarung anrufen. Die Bundesnetzagentur kann schon vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist angerufen werden, wenn das Zugangsbegehren endgültig abgelehnt wurde.

(2) Der den Zugang begehrende Anbieter hat darzulegen, inwieweit und aus welchen Gründen eine Zugangsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem nach § 54 verpflichteten Unternehmen ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Bundesnetzagentur kann innerhalb von zehn Wochen nach Anrufung die Bedingungen einer Zugangsvereinbarung festlegen und deren Geltung anordnen, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zugang vorliegen.

(4) Zur Durchsetzung der Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festsetzen.

Kapitel 6 Besondere Missbrauchsaufsicht

§ 58 Missbrauchsaufsicht

(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf seine Stellung nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.

(2) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, leitet die Bundesnetzagentur ein Missbrauchsverfahren ein. Sie teilt dem betroffenen Unternehmen die Einleitung des Verfahrens mit.

(3) Die Bundesnetzagentur entscheidet regelmäßig innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens. Stellt sie fest, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung missbraucht, untersagt sie das missbräuchliche Verhalten oder legt dem Unternehmen ein bestimmtes Verhalten auf. Sie kann Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären.

(4) Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch ein Verhalten eines marktbeherrschenden Anbieters im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren nach Absatz 2 einleitet. Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.

§ 59 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine Entscheidung oder Anordnung der Bundesnetzagentur verstößt, ist, sofern die Rechtsvorschrift, Entscheidung oder Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 1 wird gehemmt, wenn die Bundesnetzagentur wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 60 Vorteilsabschöpfung

(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 58 Absatz 3 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Verfügung oder eine Vorschrift des Kapitels 5 verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.

wenn der Verstoß aufgrund einer das Unternehmen bindenden Entscheidung der Bundesnetzagentur nach den §§ 43 und 46 erfolgte,

2.

wenn die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1 nicht von der Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 50 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat oder

3.

soweit der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen, durch die Festsetzung der Geldbuße, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder Rückerstattung ausgeglichen ist.

Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) § 34 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend, § 34 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt mit der Maßgabe, dass sich die Vermutung in dessen Satz 1 auf Verstöße nach Absatz 1 bezieht.

Kapitel 7 Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz

Abschnitt 1 Förmliche Zustellung

§ 61 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung

Ein Anbieter, der

1.

auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist,

2.

zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder

3.

als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist,

ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).

§ 62 Entgelte für förmliche Zustellungen

Der nach § 61 verpflichtete Anbieter hat Anspruch auf ein Entgelt. Durch dieses werden alle von dem Anbieter erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. Das Entgelt bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48, falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ist.

§ 63 Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen

Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der Anbieter nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.

Abschnitt 2 Postgeheimnis

§ 64 Postgeheimnis

(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.

(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder auf den Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um

1.

bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,

2.

den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,

3.

den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,

4.

körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.

Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.

(5) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach

1.

den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist,

2.

§ 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 69) geändert worden ist,

3.

§ 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 8z des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,

4.

den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist,

5.

§ 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 67) geändert worden ist,

6.

den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

7.

den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,

8.

den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,

9.

§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678),

10.

§ 34 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) oder

11.

§ 25 des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)

in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(6) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.

§ 65 Mitteilungen an Gerichte und Behörden

Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.

§ 66 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 61, 64 und 65 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen. Sie kann von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.

(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass in einem Unternehmen die in den §§ 61, 64 und 65 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. Diese Befugnis steht der Bundesnetzagentur auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 89 bleibt unberührt.

(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.

(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen darf die Bundesnetzagentur Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

Abschnitt 3 Datenschutz

§ 67 Datenschutz

Für Diensteanbieter werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen des § 65 sowie der §§ 68 bis 71 ergänzt.

§ 68 Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung

(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwecken der ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen erforderlich ist. Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. Hat die betroffene Person bei der Erteilung eines Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen.

(2) Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen. Sie dürfen anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im Rahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlich sind.

(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen verarbeiten, soweit dies für die ordnungsgemäße Zustellung der Postsendungen erforderlich ist. Sie dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände verarbeiten.

(4) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen vom Diensteanbieter berichtigt werden.

§ 69 Ausweisdaten

(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.

(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:

1.

die Art des Ausweises,

2.

die ausstellende Behörde,

3.

die Nummer des Ausweises sowie

4.

das Ausstellungsdatum.

(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen.

(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen.

§ 70 Fundbriefe

Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsendungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung oder Rückführung der Postsendungen oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist. Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.

§ 71 Datenschutzaufsicht

(1) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(2) Durch Auskünfte und Überprüfungen darf die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer oder seiner Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

Kapitel 8 Postwertzeichen

§ 72 Postwertzeichen

(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.

(2) Die Vervielfältigung, Verwendung und Vermarktung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis.

Kapitel 9 Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten

§ 73 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung

(1) Anbieter haben sicherzustellen, dass

1.

Pakete, deren Einzelgewicht zehn Kilogramm, nicht aber 20 Kilogramm übersteigt, mit einem gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht sowie

2.

Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, mit einem gut sichtbaren und einfach verständlichen Hinweis auf das hohe Gewicht, der sich deutlich vom Hinweis nach Nummer 1 unterscheidet,

gekennzeichnet sind, bevor diese den Bereich der Zustellung erreichen.

(2) Anbieter sind verpflichtet, Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, durch zwei Personen zustellen zu lassen, es sei denn, einer einzelnen Person steht für die Zustellung ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien für die Geeignetheit des Hilfsmittels zu bestimmen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.

(3) Anbieter haben Personen, die sie im Bereich der Zustellung von Paketen tätig werden lassen, hinsichtlich der Kennzeichnungen nach Absatz 1 und deren Bedeutung sowie der Zustellvorgabe nach Absatz 2 zu unterweisen und die Unterweisung zu dokumentieren.

§ 74 Beschwerdestelle

(1) Die Bundesnetzagentur richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der natürliche Personen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit (Hinweisgebende) erlangte Informationen über Verstöße gegen Vorschriften dieses Kapitels oder gegen allgemeine sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften im Postsektor in mündlicher Form oder in Textform melden können. Die Beschwerdestelle kann Hinweisgebenden Informationen über geeignete Beratungsstellen zur Verfügung stellen.

(2) Die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 2, 3 und 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten entsprechend. Hinsichtlich der Vertraulichkeit der Identität von Personen gelten die §§ 8, 9 Absatz 1 und § 28 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

(3) Die Beschwerdestelle dokumentiert eingehende Meldungen in Textform in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2. Die der Beschwerdestelle übermittelten Informationen werden

1.

bei der Auswahl der zu prüfenden Unternehmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt und

2.

unter Wahrung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 an andere zuständige Behörden weitergegeben, soweit sie für deren Tätigkeit relevant sind.

(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in Absatz 3 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bleiben unberührt.

Kapitel 10 Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor

§ 75 Ökologisch nachhaltiger Postsektor

(1) Zur Verwirklichung eines ökologisch nachhaltigen Postsektors im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 soll der Postsektor einen angemessenen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten und damit zur Erreichung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten nationalen Klimaschutzziele beitragen.

(2) Die Bundesregierung wird die klimapolitischen Fortschritte des Postsektors durch die Berichterstattung der Bundesnetzagentur nach § 76 Absatz 1 und den Klimadialog nach § 77 regelmäßig überprüfen.

§ 76 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors, Verordnungsermächtigung

(1) Für mehr Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors berichtet die Bundesnetzagentur der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen über die Treibhausgasemissionen der Anbieter, die mit der Beförderung von Brief- und Paketsendungen im letzten Geschäftsjahr jeweils einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro in Deutschland erwirtschaftet haben, sowie über die Entwicklung der Gesamttreibhausgasemissionen des Sektors. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Bericht nach Satz 1.

(2) Die Bundesnetzagentur soll ab dem Jahr 2026 im Rahmen einer jährlichen Datenerhebung die Treibhausgasemissionen der Anbieter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 getrennt für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefen und Paketen erfassen. Anbieter nach Absatz 1 können freiwillig an der Datenerhebung teilnehmen, indem sie die erforderlichen Emissionsdaten ermitteln und der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung stellen. Dabei haben die Anbieter auch die Emissionen solcher Anbieter zu berücksichtigen, die sie mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, es sei denn, es handelt sich um Anbieter im Sinne des Satzes 1, die selbst zur Erfassung von Emissionsdaten verpflichtet sind. Die Ermittlung der Emissionsdaten hat auf Grundlage einheitlicher europäischer oder internationaler Standards zu erfolgen.

(3) Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung der betroffenen Kreise fest,

1.

welche Emissionsdaten nach Absatz 2 Satz 2 zu ermitteln und in welcher Form und in welchem Detailgrad sie zur Verfügung zu stellen sind,

2.

wie Emissionsdaten beauftragter Anbieter nach Absatz 2 Satz 3 zu berücksichtigen sind,

3.

welche europäischen oder internationalen Standards nach Absatz 2 Satz 4 anzuwenden sind.

Beim Erlass der Rechtsverordnung berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Anforderungen anderer nationaler und europäischer Vorgaben, die Anbieter zur Erfassung von Treibhausgasemissionen verpflichten. In der Rechtsverordnung ist sicherzustellen, dass Anbieter die aufgrund solcher Vorgaben erhobenen Daten für die Ermittlung und Zurverfügungstellung nach Absatz 2 Satz 2 nutzen können, soweit sie den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen. Um den Aufwand für Anbieter gering zu halten, soll in der Rechtsverordnung die Erfassung in pauschalierter Form erlaubt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 Satz 4 anzuwendenden und nach Satz 1 Nummer 3 festzulegenden Standards möglich ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

(4) Anbieter von Paketdienstleistungen können im Geschäftsverkehr ein Umweltzeichen verwenden, das die Anbieter auf Grundlage der nach Absatz 2 ermittelten Daten für die Beförderung von Paketen nach der Intensität ihrer Treibhausgasemissionen bezogen auf die insgesamt erbrachte Leistung für die Beförderung von Paketen klassifiziert. Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Grundsätze, das Verfahren und nähere Einzelheiten zur Verwendung des Umweltzeichens nach Satz 1 einschließlich wirksamer Bußgeldvorschriften für Missbrauch des Umweltzeichens fest.

(5) Anbieter, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, können freiwillig an der Datenerhebung nach Absatz 2 teilnehmen.

§ 77 Klimadialog

Die Bundesnetzagentur führt mit den Unternehmen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 einen Klimadialog. Funktion des Dialogs ist es, sich gemeinsam mit den Unternehmen zu dem Fortschritt des Postsektors bei der Dekarbonisierung auszutauschen und zum Ziel des § 75 beizutragen. Zu diesem Zweck haben die betroffenen Anbieter einen Unternehmensvertreter für den Klimadialog zu bestellen und bis zum 30. Juni 2025 gegenüber der Bundesnetzagentur zu benennen. Die Bundesnetzagentur und die Unternehmensvertreter für den Klimadialog sollen sich regelmäßig über die aktuelle Situation des Postsektors, über mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Postsektors sowie über wesentliche Fragen der Datenerfassung nach § 76 Absatz 2 austauschen.

§ 78 Kooperationen im Postsektor

(1) Um eine effiziente und ökologisch nachhaltige Erbringung von Postsendungen sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum zu fördern, unterstützt die Bundesnetzagentur freiwillige Kooperationen von Anbietern, die im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen Anbietern diskriminierungsfrei offenstehen.

(2) Zur Unterstützung von Kooperationen im Postbereich kann die Bundesnetzagentur insbesondere

1.

durch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien und Gutachten die Möglichkeiten von Kooperationen im Postsektor untersuchen lassen,

2.

für Kooperationen relevante Daten und Informationen erheben, aufbereiten und in geeigneter Form zur Verfügung stellen,

3.

Kontakte zwischen potenziellen Kooperationspartnern und weiteren Beteiligten vermitteln und

4.

interessierte Anbieter über bereits existierende Kooperationsmodelle und Förderprogramme informieren.

Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden und Anbietern sowie mit anderen Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.

(3) Im Rahmen ihrer Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Bundesnetzagentur potenzielle Kooperationspartner auf die Geltung des allgemeinen Wettbewerbsrechts hinzuweisen. Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in regelmäßigen Abständen über ihre Aktivitäten auf Grundlage dieser Vorschrift.

(4) Die Bundesnetzagentur kann über Rahmenbedingungen für Kooperationsmodelle, die sich in der praktischen Anwendung am Markt bewährt haben, unverbindlich informieren. Sie kann insbesondere Vorschläge zu Verfahren, zu den im Rahmen der Kooperation geltenden Bedingungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten im Rahmen von Kooperationsmodellen machen.

Kapitel 11 Bundesnetzagentur

Abschnitt 1 Organisation

§ 79 Aufgaben

Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Sie nimmt darüber hinaus die Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) wahr.

§ 80 Medien der Veröffentlichung

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet wird, erfolgen im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 81 Veröffentlichung von Weisungen

Weisungen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Hinblick auf den Erlass oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht im Hinblick auf solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Bundesnetzagentur beauftragt hat.

§ 82 Rechte des Beirats

(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist der Bundesnetzagentur gegenüber berechtigt,

1.

Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen oder

2.

Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.

(2) Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. Sie ist verpflichtet, Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.

§ 83 Wissenschaftliche Beratung

Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen im Postsektor über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.

§ 84 Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur und Sektorgutachten der Monopolkommission

(1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung im Postsektor vor, einschließlich einer Darstellung der wesentlichen Marktdaten sowie der Entwicklung und der Höhe der Preise.

(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Postmärkte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und die Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Das Sektorgutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Gutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission leitet das Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften vor und nimmt innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften Stellung zum Gutachten. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.

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