Postgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2024-07-15
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 112
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(3) Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten, selbstständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.

§ 85 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt

1.

über die Definition und die Analyse sachlich und räumlich relevanter Märkte nach den §§ 36 und 37 einschließlich der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung,

2.

in den Fällen des § 41 Absatz 1 und

3.

über den Erlass von Maßnahmen nach § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3, nach § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 und nach § 52 in den Fällen des § 41 Absatz 1, in denen die Gefahr der Marktmachtübertragung von einem Markt ausgeht, der kein Postmarkt im Sinne des § 36 ist.

In allen anderen Fällen, in denen die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Kapitel 5 oder 6 dieses Gesetzes trifft, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Führt das Bundeskartellamt im Postsektor Verfahren mit Bezug zum Postsektor nach den §§ 19, 19a Absatz 2 und § 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine konsistente und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Aktivitäten, Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

(4) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wirken bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den §§ 66 und 71 auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind.

(5) Die Bundesnetzagentur soll die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden unterrichten, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere gegen die Anforderungen des § 73, ergeben. Erhält die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis von Umständen, die die Annahme rechtfertigen, dass Anbieter von Postdienstleistungen gegen andere gesetzliche Vorgaben außerhalb des Aufgabenbereiches der Bundesnetzagentur verstoßen, so informiert sie die für die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zuständigen Behörden.

§ 86 Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten

Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.

§ 87 Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission

Die Bundesnetzagentur stellt der Europäischen Kommission auf deren begründeten Antrag oder, soweit dies vorgesehen ist, ohne Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Europäische Kommission benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG und der Verordnung (EU) 2018/644 wahrzunehmen. Anbieter haben der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach Satz 1 gegenüber der Europäischen Kommission benötigt.

§ 88 Internationale Aufgaben

(1) Im europäischen und internationalen Postsektor, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie aufgrund von verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.

(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

Abschnitt 2 Befugnisse

§ 89 Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung

(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) 2018/644 nicht erfüllt, kann sie die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen.

(2) Verletzt der Anbieter seine Verpflichtungen in schwerer Weise oder wiederholt oder kommt er einer von der Bundesnetzagentur angeordneten Maßnahme nach Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Anbieter untersagen. § 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern von Postdienstleistungen zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betroffenen Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.

(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 3 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden.

§ 90 Auskunftsverlangen

(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes sowie der ihr aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von Anbietern die Erteilung von Auskünften, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Dies gilt insbesondere für Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind für

1.

die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 ergeben,

2.

genau angegebene statistische Zwecke,

3.

die Überprüfung von Anbietern nach § 7,

4.

die Gewährleistung und Evaluation des Universaldienstes nach den §§ 22 und 24,

5.

die Bereitstellung der im Rahmen des digitalen Atlas nach § 11 zu veröffentlichenden Daten,

6.

Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 36 und 37,

7.

die Durchführung der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 49 und der Entgeltanzeige nach § 50 sowie von Missbrauchsverfahren nach § 58 und von Vorteilsabschöpfungen nach § 60,

8.

die Beaufsichtigung der Qualität von Postdienstleistungen und die Durchführung von Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endkunden,

9.

die Beobachtung und Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung sowie

10.

die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Notfallvorsorge nach Kapitel 12.

Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten. Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 6, 7 und 9 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten sowie gegenüber Unternehmen, die Dienstleistungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 erbringen. Die Auskunftsrechte nach den Sätzen 3 und 4 gegenüber am Postverkehr Beteiligten gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach Absatz 1 durch Verfügung an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben. Ein Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke umfassen. Für die Erteilung der Auskunft ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder Informationen erfolgt elektronisch und in einem weiterverarbeitungsfähigen Format, das die Bundesnetzagentur vorgibt.

§ 91 Auskunftserteilung

(1) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen sind verpflichtet,

1.

die verlangten Auskünfte nach § 90 Absatz 1 zu erteilen,

2.

die geschäftlichen Unterlagen nach § 90 Absatz 1 vorzulegen und

3.

die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.

Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung berufenen Personen.

(2) Bedienstete der Bundesnetzagentur dürfen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zum Zwecke der Vornahme von Prüfungen betreten.

(3) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 2 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

(4) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(5) Zur Auskunft nach Absatz 1 Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach § 90 Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.

(6) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetzagentur ergeben haben, hat das Unternehmen der Bundesnetzagentur die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.

(7) Zur Durchsetzung der Verfügungen nach § 90 Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.

§ 92 Verfahren zur Übermittlung von Informationen

(1) Soweit dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen dazu verpflichtet, Informationen an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung ausschließlich elektronisch erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form der Übermittlung vor. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

(2) Soweit Informationen regelmäßig zu übermitteln sind, soll die Bundesnetzagentur verschiedene Informationen nach Möglichkeit gebündelt abfragen, um den Aufwand der Betroffenen gering zu halten.

(3) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies ausschließlich elektronisch, soweit möglich unter Nutzung der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 gemeldeten Adresse für die elektronische Kommunikation, erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form vor.

§ 93 Datennutzung

(1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben auszuwerten und zu nutzen. Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden, den Postsektor betreffenden Daten, insbesondere die aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 90 erhaltenen Daten, für Dritte oder die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit die Daten für die Öffentlichkeit Bedeutung haben können. Satz 1 gilt nicht für Daten, für die kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht, sowie für personenbezogene Daten und als solche gekennzeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.

(3) Soweit erforderlich, werden diese Daten aggregiert oder unternehmensbezogene Angaben auf sonstige Weise unkenntlich gemacht. Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen.

§ 94 Ermittlungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die zur Wahrnehmung ihre Aufgaben erforderlich sind.

(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409 sowie 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

(3) Über die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von dem ermittelnden Mitarbeiter der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten.

(4) Das Protokoll ist den Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.

§ 95 Beschlagnahme

(1) Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei Tagen nach der Beschlagnahme die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.

(3) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.

(4) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 96 Vorläufige Anordnungen

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Abschnitt 3 Verfahren

Unterabschnitt 1 Abschluss des Verwaltungsverfahrens

§ 97 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass

1.

die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und

2.

Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:

a)

der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,

b)

die Rechtsbehelfsbelehrung und

c)

ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Beschlusskammer

§ 98 Beschlusskammerentscheidungen

(1) In den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 49, des § 62, des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6 mit Ausnahme des § 59 entscheidet die Bundesnetzagentur durch Beschlusskammern. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der Beschlusskammer nach Absatz 3 werden die Beschlusskammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet.

(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) In den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 und des Kapitels 5 Abschnitt 1 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzenden oder der Präsidentin als Vorsitzende und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung. Die Entscheidung in den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.

(4) Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt.

§ 99 Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte

(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt

1.

der Antragsteller,

2.

die Anbieter, gegen die sich das Verfahren richtet,

3.

die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

§ 100 Anhörung, mündliche Verhandlung

(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Die Beschlusskammer entscheidet in den Fällen des § 98 Absatz 1 aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. Ohne mündliche Verhandlung kann die Beschlusskammer entscheiden, wenn

1.

die Beteiligten ihr Einverständnis erklären,

2.

nach entsprechender Ankündigung durch die Beschlusskammer keiner der Beteiligten begründet die Durchführung der mündlichen Verhandlung verlangt oder

3.

die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört wurden.

(4) Unbeschadet des § 43 Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie des § 46 Absatz 4 kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.

ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde,

2.

der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

3.

der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Beschlusskammer glaubhaft zu machen.

§ 101 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

§ 102 Abschluss des Beschlusskammerverfahrens

(1) Entscheidungen der Beschlusskammer sind den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Beschlusskammerentscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte im Inland benannt hat. Hat das Unternehmen keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt, so stellt die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.

(2) Neben der Zustellung an die Beteiligten nach Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammer nach den §§ 43 und 46 öffentlich bekannt zu geben. § 97 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

Unterabschnitt 3 Gerichtsverfahren

§ 103 Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht

(1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 98 nicht statt.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Im Falle des § 98 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für

1.

die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und

2.

die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(4) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.

§ 104 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

Kapitel 12 Notfallvorsorge

§ 105 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sind anzuwenden zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen

1.

bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungsfall sowie nach besonderer Zustimmung nach Artikel 80a des Grundgesetzes, in Fällen nach Artikel 80a Absatz 3 des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes sowie

2.

zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder von Bündnisverpflichtungen.

(2) Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, unterliegen den Verpflichtungen zur Postsicherstellung nach § 106 und zur Postbevorrechtigung nach § 107.

§ 106 Postsicherstellungspflicht

Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten:

1.

die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht 2 000 Gramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Briefpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsformen „Einschreibsendung“ und „Wertsendung“,

2.

die Beförderung von Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Paketpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsform „Wertsendung“,

3.

förmliche Zustellungen.

Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Netzzugangspunkte in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten und angemessene Laufzeiten und Zustellfrequenzen zu gewährleisten.

§ 107 Postbevorrechtigung

(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 für Postbevorrechtigte vorrangig zu erbringen.

(2) Postbevorrechtigte sind:

1.

Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,

2.

Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

3.

Gerichte des Bundes und der Länder,

4.

Dienststellen der Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,

5.

Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,

6.

Aufgabenträger im Gesundheitswesen,

7.

Hilfs- und Rettungsdienste,

8.

Postkunden, denen von einer Behörde nach Nummer 2 oder einer Dienststelle der Bundeswehr nach Nummer 4 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 angewiesen sind.

Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 8 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.

(3) Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

§ 108 Unterstützung der Feldpost

Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die Bundeswehr kann mit nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.

§ 109 Mitwirkungspflichten und Entschädigung

(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in den Fällen des § 105 Absatz 1 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.

(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.

§ 110 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sicherzustellen. Der nach § 105 Absatz 2 Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.

(2) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 und nach § 108 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.

(3) Die Befugnisse nach Kapitel 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.

Kapitel 13 Bußgeldvorschriften

§ 111 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Postdienstleistung erbringt,

2.

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 einen anderen Anbieter beauftragt,

3.

entgegen

a)

§ 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2,

b)

§ 15 Absatz 3 oder

c)

§ 30 Satz 1

4.

entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 1, einen beauftragten Anbieter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüft und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,

5.

entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verlangt,

6.

entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 87 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

7.

einen Anbieter mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags

a)

die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben nicht einhält oder

b)

einen weiteren Anbieter einsetzt oder zulässt, dass ein weiterer Anbieter tätig wird, der gegen die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt,

8.

entgegen § 9 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.

entgegen § 18 Absatz 1 Briefsendungen oder Pakete nicht oder nicht rechtzeitig zustellt,

10.

einer vollziehbaren Anordnung nach

a)

§ 22 Absatz 1 Satz 2,

b)

§ 26 Absatz 4 Satz 1, § 49 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Absatz 5, nach § 51 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 3, nach § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 Satz 3, oder nach § 58 Absatz 3 Satz 2 oder

c)

§ 66 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3

11.

ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 oder § 62 Satz 3 ein Entgelt erhebt,

12.

entgegen § 50 Absatz 3 Entgelte oder Entgeltmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,

13.

entgegen § 52 Absatz 3 Satz 1 oder § 55 Absatz 4 eine Kostenrechnungsunterlage, eine Zugangsvereinbarung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14.

entgegen § 72 Absatz 1 Satz 2 ein Postwertzeichen bildlich wiedergibt,

15.

entgegen § 73 Absatz 1 die richtige oder rechtzeitige Kennzeichnung eines Pakets nicht sicherstellt,

16.

entgegen § 73 Absatz 2 ein Paket nicht richtig zustellen lässt,

17.

entgegen § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 110 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

18.

entgegen § 106 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält,

19.

entgegen § 107 Absatz 1 eine Postdienstleistung nicht richtig erbringt oder

20.

entgegen § 108 Satz 1 die Feldpost nicht oder nicht richtig unterstützt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.

entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.

entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 9, 10 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 10 Buchstabe b und Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 12, 13 und 17 sowie in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

4.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 6, 8, 10 Buchstabe c, Nummer 14 bis 16 und 18 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und

5.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung mit Postdienstleistungen in Deutschland in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung vorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 19 verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

Kapitel 14 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 112 Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen

(1) Anbieter, die am 18. Juli 2024 über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen, sind in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 einzutragen. Anbieter, die bis zum 18. Juli 2024 die Erbringung von Postdienstleistungen nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der Bundesnetzagentur angezeigt haben, können ihre Tätigkeit bis zum 18. August 2026 fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 eingetragen zu sein. Das Recht zur Fortsetzung der Tätigkeit nach Satz 2 endet drei Monate nachdem die Bundesnetzagentur einen Anbieter aufgefordert hat, einen Antrag nach § 4 Absatz 2 binnen eines Monats zu stellen. Anbieter, die nicht bis zum 18. Februar 2026 von der Bundesnetzagentur zur Stellung eines Antrags nach § 4 Absatz 2 aufgefordert wurden, haben innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten nach dem genannten Zeitpunkt einen Antrag nach § 4 Absatz 2 zu stellen. Stellt der Anbieter innerhalb dieses Zeitraums keinen Antrag, ist die weitere Erbringung von Postdienstleistungen unzulässig. Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben und für die ein anderer Anbieter nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Informationen an die Bundesnetzagentur übermittelt, sind bis zum 18. August 2025 von der Bundesnetzagentur auf die Regelungen des Kapitels 2, insbesondere auf § 10 Absatz 3, hinzuweisen. Bis zum 18. August 2026 ist § 4 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beauftragung auch dann erfolgen darf, wenn der beauftragte Anbieter über eine Lizenz nach § 6 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügt oder nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 angezeigt ist.

(2) Urkunden, die über die Erteilung einer Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erteilt wurden, sind von der Bundesnetzagentur nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzufordern, wenn der Lizenznehmer nach Absatz 1 Satz 1 in das Anbieterverzeichnis eingetragen wurde.

(3) § 9 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Absatz 5 anzuwenden.

(4) Für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 sind abweichend von § 18 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Vorgaben in § 2 Nummer 3 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der am 18. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 111 Absatz 1 Nummer 7 ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht anzuwenden.

(5) Die Regelung des § 21 Absatz 1 ist im ersten Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 zusätzlich produktspezifisch auf das am meisten nachgefragte Briefprodukt im Einzelsendungstarif anzuwenden.

(6) Die von der Bundesnetzagentur vor dem 19. Juli 2024 getroffenen Feststellungen einer marktbeherrschenden Stellung gelten fort, bis sie durch Entscheidungen nach Kapitel 5 ersetzt werden. Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung marktbeherrschender Stellung lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsakts ist. Entgeltgenehmigungen, die auf Grundlage von Abschnitt 5 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erlassen wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, es sei denn, sie werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch Entscheidungen nach Kapitel 5 dieses Gesetzes ersetzt. Soweit Feststellungen marktbeherrschender Stellungen oder Entgeltgenehmigungen nach diesem Absatz fortgelten, gelten sie als Feststellungen marktbeherrschender Stellung und Entgeltgenehmigungen im Sinne des Kapitels 5.

(7) Für Dienstleistungen, deren Entgelte bisher nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterlagen und die seit dem 19. Juli 2024 der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterworfen sind, gilt die Vorgabe des § 48 erst ab dem erstmaligen Erlass einer entsprechenden Entgeltgenehmigung, spätestens aber ab dem 1. Juli 2025. Bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 vertraglich vereinbarte Entgelte, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den postgesetzlichen Vorgaben entsprachen, sich aber aufgrund der Genehmigung von bisher nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterliegenden Entgelten in Widerspruch zu Vorgaben dieses Gesetzes setzen, können längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 19. Juli 2024 fortgelten.

(8) Nach dem 18. Juli 2024 soll die Bundesnetzagentur von Amts wegen ein Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 einleiten, um Entgeltgenehmigungen auf Grundlage des Kapitels 5 zu erlassen. Kann die Bundesnetzagentur im Verfahren nach Satz 1 für einen oder mehrere Märkte nicht auf eine nach Absatz 6 fortgeltende Marktmachtfeststellung zurückgreifen, so kann sie bis zum Erlass einer Marktanalyse nach Kapitel 5 für den betroffenen Markt oder die betroffenen Märkte auch ohne Marktanalyse eine marktbeherrschende Stellung eines oder mehrerer Unternehmen nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen feststellen.

(9) § 47 ist erstmals auf die zweite Entscheidung auf Grundlage des § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 anzuwenden.

(10) Die Vorgabe des § 73 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Die Vorgabe des § 73 Absatz 2 Satz 1 ist erstmals sechs Monate nach dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 73 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

(11) § 76 Absatz 4 Satz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden. In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden.

(12) Die Vorschrift des § 84 Absatz 3 ist nur auf Akten anzuwenden, die über Verfahren geführt werden, die nach dem 18. Juli 2024 auf Grundlage dieses Gesetzes eingeleitet wurden. Akten von Verfahren, die zu Entscheidungen geführt haben, die nach Absatz 6 fortgelten, sind keine Akten im Sinne des Satzes 1.

(13) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich abweichend von § 103 Absatz 3 nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem 19. Juli 2024 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(14) Bescheinigungen, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Postsicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506; 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, bis zum 18. Juli 2024 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der nach § 107 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen zehnjährigen oder der vermerkten kürzeren Geltungsdauer fort.

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