Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2011-12-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 174
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b)

regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist.

§ 5.06 Atemschutzgeräteträger

Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nr. 10 Buchstabe a des ES-TRIN, zur Rettung von Personen, benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist.

§ 5.07 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger

Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens durchgeführt werden.

§ 5.08 Art des Nachweises der Befähigung

1.

Die Befähigung zum Sachkundigen in der Fahrgastschifffahrt wird nach bestandener Abschlussprüfung mit einer Bescheinigung als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt nach dem Muster der Anlage C1 bescheinigt, die von der zuständigen Behörde oder der Ausbildungsstelle ausgestellt wird.

Nach Teilnahme am Auffrischungslehrgang verlängert die zuständige Behörde oder die Ausbildungsstelle die Bescheinigung des Teilnehmers als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt um fünf Jahre oder stellt eine neue Bescheinigung aus.

2.

Nach bestandener Abschlussprüfung und auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Ersthelfer nach dem Muster der Anlage C2 aus oder verlängert diese. Als Bescheinigungen gelten auch die Dokumente der nationalen oder regionalen Organisationen des Roten Kreuzes und vergleichbarer nationaler oder regionaler Rettungsorganisationen, die von der ZKR bekannt gemacht werden.

3.

Auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Atemschutzgeräteträger nach dem Muster der Anlage C3 aus oder verlängert diese.

Diese Schulungsnachweise gelten als Bescheinigung, wenn sie von einer nach dem nationalen Recht der Rheinuferstaaten oder Belgiens anerkannten Ausbildungsstelle ausgestellt und von der ZKR bekannt gemacht worden sind.

4.

Die Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt nach Anlage C1, die Bescheinigung Ersthelfer nach Anlage C2 und die Bescheinigung Atemschutzgeräteträger nach Anlage C3 können in einem einzigen Dokument nach Anlage C4 zusammengefasst werden.

Abschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe

§ 5.09 Anzahl des Sicherheitspersonals

1.

Die Funktionen des Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträgers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:

a)

während der Fahrt an Bord:

aa) Tagesausflugsschiffe

Stufevorhandene PersonenzahlSachkundige für FahrgastschifffahrtErsthelfer1bis 250112über 25012

bb) Kabinenschiffe

StufeAnzahl der belegten BettenSachkundige für FahrgastschifffahrtErsthelferAtemschutz- geräteträger1bis 1001122über 100122

b)

beim Stillliegen ständig verfügbar

das nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.

Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Zahl, die der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.

2.

Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers jedoch von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger nicht die gleiche Person sein.

§ 5.10 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen

1.

Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführer

a)

den Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 ES-TRIN vertraut zu machen;

b)

für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;

c)

die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 5.02 bis 5.07 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nach § 5.08 nachweisen zu können;

d)

für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.

2.

Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen gemäß Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste im Gefahrenfall und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Er muss die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers

a)

den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;

b)

diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;

c)

die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen.

§ 5.11 Aufsicht

Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.

Teil III Patentvorschriften

Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen für Teil III

§ 6.01 Geltungsbereich

Dieser Teil regelt die Patentpflicht für die Schifffahrt auf dem Rhein für die jeweilige Fahrzeugsart und -größe und die zu durchfahrende Strecke sowie die Bedingungen für den Erwerb der Patente.

§ 6.02 Schifferpatentpflicht

1.

Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf entweder eines Rheinpatentes nach dieser Verordnung oder eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses für die jeweilige Fahrzeugsart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke; die Liste der als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse sowie etwaige zusätzliche Bedingungen für diese Anerkennung sind in Anlage D5 aufgeführt.

2.

Das Rheinpatent wird für den Rhein oder für einzelne Streckenabschnitte erteilt; wird es für einzelne Streckenabschnitte erteilt, gilt es auch für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92); die als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf den in § 7.05 beschriebenen Strecken nur, wenn deren Inhaber ein Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 besitzen.

3.

Für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92) genügt

a)

anstelle des Patentes nach § 7.01 ein Schifferpatent nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG des Rates oder ein auf Grund der Richtlinie 96/50/EG des Rates erteiltes Schifferpatent;

b)

anstelle der Patente nach den §§ 7.02 bis 7.04 ein anderes von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.

4.

Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht.

5.

Die Schifferpatentpflicht richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten

a)

für Fähren;

b)

für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden;

c)

für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur unter Segel fahren oder mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW ausgerüstet sind.

§ 6.03 Radarpatentpflicht

1.

Wer eine Radarfahrt durchführt, muss neben dem für die zu durchfahrende Strecke notwendigen Schifferpatent ein nach dieser Verordnung erteiltes Radarpatent oder ein anderes von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzen. Die Liste der als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisse sowie etwaige zusätzliche Bedingungen für diese Anerkennung sind in Anlage D6 aufgeführt.

2.

Die zuständige Behörde kann abweichend von § 8.05 zum Führen von Fähren in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Radarpatent unter Bedingungen erteilen, die den Besonderheiten der Fährstrecke, für die das Radarpatent gelten soll, entspricht.

§ 6.04 Patentarten

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden

1.

vier Rheinpatentarten:

a)

das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge;

b)

das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

c)

das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;

d)

das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.

Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4.

2.

das Radarpatent für die Radarfahrt.

Kapitel 7 Bestimmungen über die Schifferpatente

Abschnitt 1 Erwerb der Befähigungen

Unterabschnitt 1 Patentarten

§ 7.01 Großes Patent

1.

Wer das Große Patent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt sein.

2.

Der Bewerber muss über ein Sprechfunkzeugnis verfügen.

3.

Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen; geeignet ist, wer

a)

körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.

Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muss;

b)

keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;

c)

befähigt ist, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen. Als Nachweis für diese Befähigung gilt die mit Erfolg abgelegte, dafür vorgesehene Prüfung.

4.

Der Bewerber muss vier Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon mindestens zwei Jahre in der Binnenschifffahrt als Matrose oder mindestens ein Jahr als Bootsmann. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geleistet worden sein, für deren Führung das Große Patent oder das Kleine Patent erforderlich ist.

5.

Die Berechnung der Fahrzeiten erfolgt nach § 3.08. Auf die Fahrzeit werden auch angerechnet

a)

höchstens bis zu drei Jahren, die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist;

b)

höchstens bis zu zwei Jahren, die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten.

§ 7.02 Kleines Patent

1.

Wer das Kleine Patent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt sein.

2.

Der Bewerber muss über ein Sprechfunkzeugnis verfügen.

3.

Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen; geeignet ist, wer

a)

körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.

Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muss;

b)

keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;

c)

befähigt ist, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen. Der Nachweis für diese Befähigung gilt als erbracht, wenn er die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

4.

Der Bewerber muss drei Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt als Matrose. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geleistet worden sein, für deren Führung das Große Patent oder das Kleine Patent erforderlich ist.

5.

Die Berechnung der Fahrzeiten erfolgt nach § 3.08. Auf die Fahrzeit werden auch angerechnet

a)

höchstens bis zu drei Jahren, die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist;

b)

höchstens bis zu zwei Jahren, die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten.

§ 7.03 Sportpatent

1.

Wer das Sportpatent erwerben will, muss mindestens 18 Jahre alt sein.

2.

Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen; geeignet ist, wer

a)

körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.

Die Tauglichkeit wird durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachgewiesen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muss;

b)

keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat und nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt;

c)

befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen. Der Nachweis für diese Befähigung gilt als erbracht, wenn er die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

§ 7.04 Behördenpatent

1.

Wer das Behördenpatent erwerben will, muss

a)

mindestens 21 Jahre alt sein;

b)

einem Polizei- oder Zollorgan, einer anderen Behörde oder einem anerkannten Feuerlöschdienst angehören;

c)

körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein.

Die Tauglichkeit wird durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachgewiesen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muss;

d)

befähigt sein, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die die nautischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen; der Nachweis für die Befähigung gilt als erbracht, wenn er die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg ablegt;

e)

mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres.

2.

Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b, e und §§ 7.05 und 7.06 bestätigt werden.

Unterabschnitt 2 Streckenkenntnisse

§ 7.05 Streckenkundepflichtige Strecke

Ohne Rücksicht auf die betreffende Patentart sind spezifische Streckenkenntnisse darüber hinaus zwischen den Schleusen Iffezheim (km 335,92) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40) erforderlich.

§ 7.06 Erwerb der Streckenkenntnisse

1.

Wer ein Rheinpatent oder ein Streckenzeugnis erwerben will, muss den beantragten Abschnitt, der sich zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck’schen Fähre befindet, im Laufe der letzten zehn Jahre mindestens 16 Mal durchfahren haben, davon mindestens drei Mal in jede Richtung in den letzten drei Jahren.

a)

Wer ein Großes Patent, ein Kleines Patent oder ein Streckenzeugnis erwerben will, muss seine Fahrten als Matrose, Bootsmann oder Steuermann an Bord eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb durchgeführt haben, für dessen Führung das beantragte Patent oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis vorgeschrieben ist;

b)

Wer ein Sportpatent erwerben will, muss seine Fahrten an Bord eines Fahrzeugs von 15 m Länge und mehr durchgeführt haben; diese Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person mindestens 15 Jahre alt ist. Die Anzahl der vorgeschriebenen Streckenfahrten kann auf vier Fahrten in jede Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags verringert werden, wenn diese Fahrten im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung durchgeführt werden;

c)

Wer ein Behördenpatent erwerben will, muss seine Fahrten an Bord eines Fahrzeugs von 15 m Länge und mehr durchgeführt haben; diese Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person mindestens 15 Jahre alt ist.

2.

Darüber hinaus wird eine mit Erfolg abgelegte Prüfung vorgeschrieben; in dieser Prüfung wird die Beschreibung des Fahrwegs in der Berg- und in der Talfahrt sowie die Beschreibung der Abmessungen der Schifffahrtsstraße gefordert; dazu gehört auch, dass die Kandidaten die Polizeivorschriften für diese Strecke anwenden können (Anlage D7).

§ 7.07 Streckenzeugnis

1.

Bewerber um ein Patent für einen Abschnitt, der die in § 7.05 definierte Strecke ganz oder teilweise umfasst, und Inhaber von als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen, die die in § 7.05 definierte Strecke ganz oder teilweise befahren wollen, müssen die erforderlichen Streckenkenntnisse nachweisen können.

2.

Als Nachweis für die Streckenkenntnis wird auf der Patentkarte die Strecke eingetragen, für die diese Patentkarte gilt. Für mit dem Großen Patent als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse wird die Streckenkenntnis durch ein Streckenzeugnis nach Anlage D3 nachgewiesen.

Abschnitt 2 Zulassungs- und Prüfungsverfahren

§ 7.08 Prüfungskommission

1.

Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Verwaltung einer der Rheinuferstaaten oder Belgiens ist, und mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde.

2.

Die Prüfungskommission für das Rheinpatent muss so besetzt sein, dass mindestens ein Prüfer Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Großen Patentes und dieser oder ein weiterer Prüfer Inhaber eines Patentes für die beantragte Strecke ist.

§ 7.09 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes

1.

Wer ein Rheinpatent erwerben oder ein Rheinpatent erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Patentes mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:

a)

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;

b)

Patentart, die erworben werden soll;

c)

Rheinstrecke, für die das Patent erworben werden soll.

2.

Dem Antrag auf Erwerb eines Rheinpatentes sind beizufügen:

a)

ein Passbild aus neuerer Zeit;

b)

eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;

c)

ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;

d)

der Nachweis über die Fahrzeit und die Streckenfahrten;

e)

bei Beantragung eines Großen oder eines Kleinen Patents eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses;

f)

ein Strafregisterauszug.

3.

Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von der ZKR anerkannten

a)

gültigen Schiffsführerzeugnis, für das mindestens die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1 und B2 gelten und das gemäß § 3.04 Buchstabe a) erneuert ist, oder

b)

ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und für dessen Ausstellung mindestens die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1 und B2 Grundlage waren.

4.

Anstelle des Strafregisterauszugs kann der Nachweis für die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft auch mit einer anderen nach dem Recht des Wohnsitzes gleichwertigen Urkunde geführt werden. Diese gültigen Urkunden dürfen jeweils nicht älter als sechs Monate sein.

5.

Dem Antrag auf Erweitern eines Rheinpatentes auf einen anderen Streckenabschnitt sind beizufügen:

a)

ein Passbild aus neuerer Zeit;

b)

eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;

c)

eine Kopie des gültigen Rheinpatents;

d)

der Nachweis über die Streckenfahrten.

6.

Dem Antrag eines Rheinpatentinhabers auf Erwerb einer anderen Rheinpatentart sind beizufügen:

a)

ein Passbild aus neuerer Zeit;

b)

eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;

c)

eine Kopie des gültigen Rheinpatents.

§ 7.10 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses

1.

Wer ein Streckenzeugnis erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Streckenzeugnisses mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:

a)

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;

b)

Rheinstrecke, für die das Streckenzeugnis erworben werden soll.

2.

Dem Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses sind beizufügen:

a)

ein Passbild aus neuerer Zeit;

b)

eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;

c)

eine Kopie des von der ZKR gemäß § 6.02 Nr. 1 als gleichwertig anerkannten gültigen Schiffsführerzeugnisses;

d)

der Nachweis der Streckenfahrten.

§ 7.11 Zulassung zur Prüfung

1.

Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7.09 Nr. 1 bis 4 wird zur Prüfung für den Erwerb eines Rheinpatents zugelassen, wer die Anforderungen nach den §§ 7.01, 7.02 mit Ausnahme von deren Nummer 3 Buchstabe c, oder den § 7.03 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe c, erfüllt. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall kann die zuständige Behörde das Patent mit Auflagen verbinden, die bei dessen Ausstellung darin eingetragen werden. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.

Die zuständige Behörde kann bei einer Person, deren Strafregisterauszug oder andere gleichwertige Urkunde nicht zufriedenstellend ist, anordnen, dass diese vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht zu einer Prüfung zugelassen werden darf (Sperrfrist).

2.

Wer ein Rheinpatent auf einen anderen Streckenabschnitt erweitern will, wird nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7.09 Nr. 1 und 5 zugelassen.

3.

Wer ein Rheinpatent auf eine andere Rheinpatentart erstrecken will, wird nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7.09 Nr. 1 und 6 zugelassen.

4.

Wer ein Streckenzeugnis erwerben oder erweitern will, wird nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7.10 zur Prüfung zugelassen.

§ 7.12 Prüfung

1.

Der Bewerber der Prüfung hat vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, dass er

a)

über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis der Grundsätze der Unfallverhütung verfügt; diese Kenntnisse werden in einer Prüfung entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage D7 kontrolliert;

b)

die erforderliche Streckenkenntnis hat, wenn nach § 7.05 für die betreffende Strecke eine solche Prüfung gefordert wird.

2.

Für den Erwerb des Großen und des Kleinen Patentes ist eine theoretische Prüfung, für den Erwerb des Sportpatentes und des Behördenpatentes eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich.

3.

Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Bewerber die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.

§ 7.13 Befreiungen und Erleichterungen

1.

Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die Gegenstand einer von der ZKR als gleichwertig anerkannten Prüfung waren.

2.

Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 6.02 Nr. 4 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.

3.

Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder ein anderes gültiges von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstraßen besitzt, muss für den Erwerb eines Rheinpatentes die Zulassungsbedingungen nach § 7.11 erfüllen; jedoch ist bei der Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein gültigen Verordnungen und Bestimmungen sowie die Streckenkenntnis, die aus der in § 7.05 beschriebenen Strecke gefordert wird, nachzuweisen.

4.

Wer ein Behördenpatent besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent für die gleiche Strecke.

5.

Wer ein Rheinpatent besitzt, kann beim Erwerb einer anderen Rheinpatentart nach § 6.04 oder bei der Erweiterung auf einen anderen Stromabschnitt von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse oder Fertigkeiten bezieht, die bei der Erteilung des vorhandenen Rheinpatentes nachgewiesen wurden.

§ 7.14 Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente

1.

Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die ausstellende Behörde das entsprechende Rheinpatent nach dem Muster der Anlage D1.

Die Patentkarte erhält den Aufdruck:

„Großes Patent“, „Kleines Patent“, „Sportpatent“ oder „Behördenpatent“.

2.

Auflagen nach § 7.11 Nr. 1 Satz 3 sind auf der Patentkarte einzutragen.

3.

Die zuständige Behörde erteilt für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem Erhalt der Patentkarte nach dem Muster der Anlage D1 ein vorläufiges Rheinpatent nach dem Muster der Anlage D2; ebenso kann die zuständige Behörde ein vorläufiges Rheinpatent für den Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum für die Erneuerung des Patents und dem Erhalt der neuen Rheinpatentkarte ausstellen.

4.

Im Falle der Erweiterung kann eine zuständige Behörde für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem Erhalt der endgültigen Patentkarte ein vorläufiges Patent nach Nummer 3 erteilen. Sie teilt dies der ausstellenden Behörde zur Ausstellung der neuen Rheinpatentkarte nach dem Muster der Anlage D1 mit.

5.

Ist eine Patentkarte unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber der zuständigen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Eine unbrauchbar gewordene oder wieder aufgefundene Patentkarte ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

§ 7.15 Ausstellung des Streckenzeugnisses

Hat der Bewerber die Prüfung für die Streckenkenntnisse nach § 7.06 Nr. 2 bestanden, erteilt ihm die zuständige Behörde ein Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3.

§ 7.16 Kosten

Die Prüfung, die Erteilung, Erweiterung und Erstreckung des Rheinpatentes oder eines Streckenzeugnisses sowie die Ersatzausfertigung und der Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmt die zuständige Behörde. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben.

Abschnitt 3 Kontrolle der Tauglichkeit

§ 7.17 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit

1.

Wer das Große Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis besitzt, muss den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 3.04 Buchstabe a) dieser Verordnung erneuern.

2.

Er hat das genannte ärztliche Zeugnis der Behörde vorzulegen, die das Patent ausgestellt hat. Er kann es auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter und kann an Stelle der ausstellenden Behörde ein befristetes Rheinpatent als Ersatzurkunde ausstellen.

3.

Inhaber von als gleichwertig anerkannten Zeugnissen haben das ärztliche Zeugnis einer Behörde vorzulegen, die zur Ausstellung eines Rheinpatentes berechtigt ist oder der Behörde vorzulegen, die das als gleichwertig anerkannte Zeugnis ausgestellt hat.

§ 7.18 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren

1.

Die ausstellende Behörde stellt dem Patentinhaber auf Vorlage des ärztlichen Zeugnisses und auf der Grundlage dieses Zeugnisses folgende Unterlagen aus:

a)

eine neue Patentkarte bei Vollendung des 50. und des 65. Lebensjahres;

b)

eine neue Patentkarte oder einen Bescheid zur Tauglichkeit nach Anlage B3 bei Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres;

c)

einen Bescheid zur Tauglichkeit nach Anlage B3 für die Kontrollen, die nach Erreichen des 65. Lebensjahres durchgeführt werden.

Auf dem Bescheid zur Tauglichkeit nach Anlage B3 ist das Gültigkeitsdatum einzutragen, das das Gültigkeitsdatum auf der Patentkarte ersetzt.

2.

Der Bescheid zur Tauglichkeit nach Anlage B3, der unter Nummer 1 Buchstaben b und c vorgesehen ist, kann durch einen Vermerk der ausstellenden Behörde auf dem ärztlichen Zeugnis nach Anlage B2 ersetzt werden. Der Vermerk auf dem ärztlichen Zeugnis muss ein Gültigkeitsdatum tragen, das das Gültigkeitsdatum auf der Patentkarte ersetzt.

3.

Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, trägt die ausstellende Behörde auf der erneuerten Patentkarte, auf dem Bescheid zur Tauglichkeit oder auf dem ärztlichen Zeugnis nach Anlage B2 die ergänzenden Auflagen bezüglich der Gültigkeit des Patents ein.

4.

Wird eine neue Patentkarte nicht erteilt, ist das Rheinpatent nur gültig, wenn der Patentinhaber im Besitz eines Bescheids zur Tauglichkeit nach Anlage B3 oder eines von der zuständigen Behörde beglaubigten ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 ist.

§ 7.19 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren

1.

Die zuständige Behörde, wie sie in § 7.17 Nummer 3 definiert wird, erteilt auf Vorlage des ärztlichen Zeugnisses und auf dessen Grundlage dem Inhaber eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem vollendeten 50. Lebensjahr einen Bescheid zur Tauglichkeit nach dem Muster der Anlage B3.

Gelten nach der nationalen Regelung für die Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises dieselben Bedingungen wie nach dieser Verordnung und ist die mit dem Antrag befasste Behörde die Ausstellungsbehörde des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses, kann diese auch statt eines Bescheides zur Tauglichkeit nach dem Muster der Anlage B3 bei jeder Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises ein neues Schiffsführerzeugnis ausstellen, auf dem dessen Gültigkeitsdatum vermerkt ist.

2.

Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, trägt die zuständige Behörde auf dem Bescheid zur Tauglichkeit oder dem erneuerten Schiffsführerzeugnis die ergänzenden Auflagen bezüglich der Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein ein.

3.

Wird ein neues Schiffsführerzeugnis nicht erteilt, ist das als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnis auf dem Rhein nach Vollendung des 50. Lebensjahres nur gültig, wenn der Inhaber im Besitz eines Bescheides zur Tauglichkeit nach Anlage B3 ist.

Abschnitt 4 Überprüfung und Entzug

§ 7.20 Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes

1.

Die Gültigkeit des Rheinpatentes ruht

a)

auf Anordnung der zuständigen Behörde für die Dauer der Befristung. Sie kann eine solche Anordnung befristet erlassen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Eignung des Patentinhabers bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Anordnung ausgeräumt, ist sie aufzuheben;

b)

auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 3.04 Buchstabe a) erneut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit.

2.

Hat die zuständige Behörde Zweifel an der Tauglichkeit des Rheinpatentinhabers,

a)

unterrichtet sie davon die ausstellende Behörde, die die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 oder eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten ärztlichen Zeugnisses über den gegenwärtigen Zustand der Tauglichkeit verlangen kann; die Kosten dafür trägt der Inhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet erweist;

b)

kann sie die Gültigkeit des Patents für eine Dauer aussetzen, die das Datum der von der ausstellenden Behörde auf der Grundlage des neuen ärztlichen Zeugnisses getroffenen Entscheidung nicht überschreiten darf; in diesem Fall unterrichtet sie die ZKR und die ausstellende Behörde von ihrer Entscheidung.

3.

Im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ist das Rheinpatent der zuständigen Behörde zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.

§ 7.21 Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein

Das von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnis verliert, auch ohne dass es dazu einer besonderen Entscheidung bedarf, seine Gültigkeit auf dem Rhein,

a)

wenn der Bescheid zur Tauglichkeit gemäß Anlage B3 nicht vorgelegt oder innerhalb von drei Monaten nach der in § 3.04 Buchstabe a) festgesetzten Erneuerungsfrist nicht vorgelegt oder erneuert wird oder

b)

wenn in den Fällen, in denen die ZKR gemäß § 7.19 Nr. 1 die Ausstellung eines neuen Schiffsführerzeugnisses als gültigen Nachweis für die Erneuerung der Tauglichkeit anerkennt, das Gültigkeitsdatum des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses seit mindestens drei Monaten abgelaufen ist.

§ 7.22 Entzug des Rheinpatentes

1.

Erweist sich der Inhaber eines Rheinpatentes zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 7.01, 7.02 oder 7.03, hat die ausstellende Behörde ihm das Patent zu entziehen.

2.

Ist der Inhaber eines Rheinpatentes wiederholt einer Auflage oder Beschränkung nach § 7.14 Nr. 2 nicht nachgekommen, kann die ausstellende Behörde ihm das Patent entziehen.

3.

Das Rheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Patent ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

4.

Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass

a)

ein neues Patent nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder

b)

der Bewerber um ein neues Patent für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.

5.

Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Patentes kann die zuständige Behörde von der Prüfung ganz oder teilweise absehen.

6.

Die entziehende Behörde teilt der ZKR den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.

§ 7.23 Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses

1.

Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Inhabers eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses, kann die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht ein vorübergehendes Fahrverbot auf dem Rhein anordnen, bis ein neues ärztliches Zeugnis nach Anlage B2 oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorgelegt wird; die zuständige Behörde unterrichtet die ZKR und die ausstellende Behörde über ihre Entscheidung. Werden die Zweifel mit Vorlage des ärztlichen Zeugnisses ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben. Die Kosten für die Ausstellung des neuen ärztlichen Zeugnisses trägt der Inhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet erweist.

2.

Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht kann für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein vorübergehendes oder endgültiges Fahrverbot auf dem Rhein anordnen:

a)

bei erwiesener Untauglichkeit oder

b)

bei häufigen Verstößen gegen wichtige Sicherheits- oder Verhaltensvorschriften, insbesondere bei wiederholter Führung eines Fahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration, die das nach der Polizeiverordnung zulässige Maß überschreitet.

3.

Soweit keine Dringlichkeit besteht, wird die Anordnung nach Anhörung des Inhabers des genannten Schiffsführerzeugnisses getroffen; die ausstellende Behörde und die ZKR werden über diese Anhörung und die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung unterrichtet.

§ 7.24 Sicherstellung eines Rheinpatentes

1.

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Rheinpatent entzogen (§ 7.22) oder sein Aussetzen angeordnet (§ 7.20 Nr. 1 Buchstabe a) wird, oder besteht die ernsthafte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs der Urkunde, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Patentes anordnen.

2.

Ein vorläufig sichergestelltes Rheinpatent ist unverzüglich der ausstellenden Behörde oder nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.

3.

Die ausstellende Behörde hat unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über das Aussetzen des Rheinpatentes oder seinen Entzug zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 7.20 Nr. 1 Buchstabe a.

4.

Die vorläufige Sicherstellung des Rheinpatentes ist aufzuheben und das Patent dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, das Aussetzen nicht angeordnet oder das Rheinpatent nicht entzogen wird.

§ 7.25 Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses

1.

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass das Schiffsführerzeugnis entzogen oder sein Aussetzen durch die ausstellende Behörde angeordnet wird, oder besteht die ernsthafte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs der Urkunde, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Patentes anordnen.

2.

Ein vorübergehend sichergestelltes Zeugnis ist unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übergeben.

3.

Die ausstellende Behörde nimmt die notwendigen Überprüfungen vor und unterrichtet die zuständige Behörde, die das Zeugnis sichergestellt hat, und die ZKR unverzüglich über die Gültigkeit der Urkunde.

Kapitel 8 Radarpatent

§ 8.01 Allgemeine Bestimmungen

Wer ein Radarpatent erwerben will, muss

a)

mindestens 18 Jahre alt sein;

b)

Inhaber eines Schifferpatentes und

c)

Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses sein.

§ 8.02 Antrags- und Zulassungsverfahren

1.

Wer ein Radarpatent erwerben will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Patentes mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:

a)

Vor- und Familienname;

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Anschrift.

2.

Dem Antrag sind beizufügen:

a)

ein Passbild aus neuerer Zeit;

b)

eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;

c)

eine Kopie des Schifferpatentes;

d)

eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses.

§ 8.03 Prüfungskommission

1.

Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der zuständigen Behörde ist, und mindestens zwei Prüfern mit ausreichender Sachkunde.

2.

Der Prüfer, der den praktischen Teil der Prüfung beaufsichtigt, muss Inhaber des Radarpatentes sein.

§ 8.04 Prüfung

1.

Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nach § 8.03 nachzuweisen, dass er entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage D8 (theoretischer und praktischer Teil) über ausreichende Kenntnisse für das Führen eines Fahrzeuges mit Radar verfügt.

2.

Die praktische Prüfung kann auch an einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Radarsimulator durchgeführt werden.

3.

Die in Nummer 1 genannte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Bewerber ein anderes als nach dieser Verordnung vorgeschriebenes Zeugnis besitzt, sofern dieses von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens als gleichwertig anerkannt worden ist.

4.

Wer den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht besteht, kann den nicht bestandenen Teil innerhalb eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums bei derselben Prüfungskommission wiederholen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nicht bestanden, muss das gesamte Prüfungsprogramm wiederholt werden.

5.

Die Prüfungskommission teilt jedem Bewerber persönlich das Ergebnis seiner Prüfung mit. Sie muss auf Antrag des Bewerbers mündliche Auskünfte über dessen Fehler erteilen und kann auch Einsicht in dessen Prüfungsunterlagen gewähren.

§ 8.05 Ausstellung des Radarpatentes

1.

Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die zuständige Behörde das Radarpatent nach dem Muster der Anlage D4.

2.

Der Besitz des Radarpatentes kann auf der Schifferpatentkarte mit der Aufschrift „Radar“ zusätzlich dokumentiert werden.

3.

Radarpatente nach § 6.03 Nr. 2 erhalten den Vermerk:

„nur gültig für die Führung von Fähren zwischen ………………………… und …………………………“.

4.

Ist ein Radarpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber der zuständigen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

§ 8.06 Entzug des Radarpatentes

Das Radarpatent kann durch die ausstellende Behörde, die es erteilt hat, entzogen werden, wenn der Inhaber bei der Führung des Fahrzeuges mit Radar eine für die Schifffahrt gefahrbringende Unfähigkeit gezeigt hat. Das Radarpatent kann auf Zeit oder für dauernd entzogen werden.

§ 8.07 Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses

1.

Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht kann für einen Schiffsführer, der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses ist, ein vorübergehendes oder endgültiges Verbot zur Führung eines Fahrzeugs mit Radar auf dem Rhein anordnen, wenn der Inhaber bei der Führung des Fahrzeugs eine für die Schifffahrt gefahrbringende Unfähigkeit gezeigt hat.

2.

Soweit keine Dringlichkeit besteht, wird die Anordnung nach Anhörung des Inhabers des genannten Radarzeugnisses getroffen; die ausstellende Behörde und die ZKR werden über diese Anhörung und die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung unterrichtet.

§ 8.08 Kosten

Die Prüfung, die Erteilung, die Ersatzausfertigung und der Umtausch des Radarpatentes erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmt die zuständige Behörde. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben.

Kapitel 9 Übergangsbestimmungen

§ 9.01 Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher

Bordbücher und Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrer Erneuerung gültig.

§ 9.02 Gültigkeit der bisherigen Patente

1.

Patente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen auf dem Rhein erteilt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zur ersten Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises gültig.

2.

Die Bestimmungen des § 7.17 über die Überprüfung der Tauglichkeit sind auf Rheinpatente, Kleine Patente und Sportschifferpatente nach Nummer 1 anzuwenden, wobei der Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen darf. Wer das Alter nach § 3.04 Buchstabe a) erreicht hat, muss seine Tauglichkeit bis zum nächsten vorgeschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Muster der Anlage D1 ausgestellt.

3.

Die Bestimmungen der §§ 7.20 und 7.22 sind auf die Patente nach Nummer 1 anzuwenden.

4.

Radarpatente und Radarschifferzeugnisse, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt worden sind, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften gültig. Sie können in Radarpatente nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

§ 9.03 Zuordnung der Patentarten

1.

Gültige Patente nach § 9.02 Nr. 1 entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt:

Folgende nach § 9.02 Nr. 1 gültige Patenteentsprechenden Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser VerordnungRheinschifferpatent ……………………………

→Großes PatentKleines Patent …………………………………

→Kleines PatentPolizeibootpatent …………………………….

→BehördenpatentZollbootpatent …………………………………

→BehördenpatentFeuerlöschbootpatent ……………………….

→BehördenpatentSportschifferpatent …………………………… →Sportpatent

2.

Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.

§ 9.04 Anrechnung von Fahrzeiten

Die Fahrzeit und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.

§ 9.05 Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2016 mit der Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff begonnen haben, erhalten von den zuständigen Behörden eine Bescheinigung gemäß § 4a.02, wenn sie aufgrund einer Empfehlung der ZKR nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geschult wurden und mindestens 90 Tage Fahrzeit auf derartigen Schiffen nachweisen können.

Anlage A1 (Muster)Bordbuch

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 35 - 37)

Anlage A1a Zuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern

(Fundstelle: BGBl. II 2016, S. 718)

StaatBehördeAusstellungszeitraum

Die Liste der zuständigen Behörden wird von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.

Anlage A2 (Muster)Schifferdienstbuch

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 38 - 59)

Anlage A3 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord in Anwendung des § 3.10 dieser Verordnung

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 60 - 61)

A. Anforderungen an den Fahrtenschreiber

1.

Ermittlung der Fahrzeit des Schiffes

Zur Ermittlung der Fahrt nach dem Kriterium Ja/Nein ist die Schraubendrehung an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei anderen als Propellerantrieben ist die Fortbewegung gleichwertig an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei zwei oder mehr Schraubenwellen muss sichergestellt sein, dass auch bei Drehung nur einer Welle registriert wird.

2.

Identifizierung des Schiffes

Die einheitliche europäische Schiffsnummer oder die amtliche Schiffsnummer muss unauslöschbar auf dem Datenträger aufgezeichnet und aus diesem ersichtlich sein.

3.

Registrierung auf dem Datenträger

Die jeweilige Betriebsform des Schiffes, Datum und Uhrzeit des Betriebs und der Betriebsunterbrechung des Fahrtenschreibers, Einlage und Entnahme des Datenträgers sowie andere Manipulationen am Gerät müssen fälschungssicher auf dem Datenträger registriert und aus diesem ersichtlich sein. Uhrzeit, Einlage und Entnahme des Datenträgers bzw. Öffnen und Schließen des Gerätes sowie die Unterbrechung dessen Energieversorgung müssen vom Fahrtenschreiber automatisch registriert werden.

4.

Dauer der Registrierung pro Tag

Die Schraubendrehung zwischen 0.00 und 24.00 Uhr eines jeden Tages, das Datum sowie der jeweilige Beginn und das jeweilige Ende der Drehung müssen lückenlos registriert werden.

5.

Ablesung der Registrierung

Die Registrierung muss eindeutig, leicht leserlich und klar verständlich sein. Die Ablesung der Registrierung muss jederzeit ohne besondere Hilfsmittel möglich sein.

6.

Aufzeichnung der Registrierung

Die Registrierungen müssen jederzeit in leicht überblickbarer Form als Aufzeichnung verfügbar gemacht werden können.

7.

Sicherheit der Registrierung

Die Schraubendrehung muss fälschungssicher registriert werden.

8.

Genauigkeit der Registrierung

Die Schraubendrehung muss zeitlich genau registriert werden. Das Ablesen der Registrierung muss mit einer Genauigkeit von 5 Minuten möglich sein.

9.

Betriebsspannungen

Schwankungen der Betriebsspannung bis ± 10 % des Nennwertes dürfen sich auf das einwandfreie Arbeiten des Gerätes nicht auswirken. Die Anlage muss außerdem eine Erhöhung der Netzspannung um 25 % über dem Nennwert mindestens 5 Minuten lang ohne Beeinträchtigung ihrer Betriebsfähigkeit vertragen können.

10.

Betriebsbedingungen

Die Geräte oder Geräteteile müssen bei den nachstehend angegebenen Bedingungen einwandfrei arbeiten:

– Umgebungstemperatur:0° C bis + 40° C– Feuchtigkeit:bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit– Elektrische Schutzart:IP 54 nach IEC-Empfehlung 529– Ölbeständigkeit:soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt sind, müssen sie ölbeständig sein– zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung:± 2 Minuten pro 24 Stunden

B. Einbau von Fahrtenschreibern an Bord

Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1.

Der Einbau der Fahrtenschreiber darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

2.

Der Fahrtenschreiber muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.

3.

Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.

4.

Die Aussage über die Schiffsbewegung, das heißt ob das Schiff „in Fahrt“ ist oder die „Fahrt eingestellt“ hat, wird aus der Bewegung der Antriebsanlage hergeleitet. Das entsprechende Signal muss aus der Drehung der Schraube, der Schraubenwelle oder der Antriebsmaschine hergeleitet werden. Bei andersartigen Antrieben ist eine gleichwertige Lösung zu schaffen.

5.

Die technischen Einrichtungen zur Erfassung der Schiffsbewegung sind äußerst betriebssicher zu installieren und gegen unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu ist die Übertragungsleitung (einschließlich des Signalgebers und Geräteeingangs) für die Signale von der Antriebsanlage zum Gerät durch geeignete Maßnahmen zu sichern und die Leitungsunterbrechung zu überwachen. Hierfür geeignet sind z. B. Plomben oder Siegel, die mit besonderen Zeichen versehen sind, sowie sichtbare Leitungsverlegung, Überwachungskreise.

6.

Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat, führt nach Fertigstellung der Installation eine Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die besonderen Merkmale der Anlage (insbesondere Lage und Art von Plomben oder Siegel sowie deren Zeichen und der Überwachungseinrichtungen) und die ordnungsgemäße Funktion eine Bescheinigung aus, die auch Angaben über das zugelassene Gerät enthalten muss. Nach jeder Erneuerung, Änderung oder Instandsetzung ist eine erneute Überprüfung notwendig, die in der Bescheinigung zu vermerken ist.

  • Name, Anschrift und Zeichen der anerkannten Firma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat;
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der zuständigen Behörde, die die Firma anerkannt hat;
  • Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer;
  • Typ und Seriennummer des Fahrtenschreibers;
  • Datum der Funktionsprüfung.

Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5 Jahre.

Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass es sich um ein zugelassenes Gerät handelt, welches durch eine anerkannte Fachfirma installiert und auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft wurde.

7.

Der Schiffsführer ist durch die anerkannte Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zu unterweisen und eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.

Anlage A4 (Muster)Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 62)

Anlage A5 Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher

(Fundstelle: BGBl. II 2017, 324)

Die Liste der als gleichwertig anerkannten im Ausland ausgestellten Schifferdienstbücher und der dazu gehörigen Informationen über die ausstellenden Behörden werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.

Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 64)

I.

1.

Tagessehschärfe:

Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder größer 0,8 auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt.

2.

Dämmerungssehvermögen:

Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Mesotest ohne Blendung bei einem Umfeld von 0,032 cd/m², Ergebnis: Kontrast 1 : 2,7.

3.

Dunkeladaption:

Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen.

4.

Gesichtsfeld:

Einschränkungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische Untersuchung.

5.

Farbunterscheidungsvermögen:

a)

Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,

b)

Stilling/Velhagen,

c)

Boström,

d)

HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),

e)

TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),

f)

Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“).

6.

Motilität:

Keine Doppelbilder. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

II. Hörvermögen

Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren bei den Frequenzen 500, 1 000, 2 000 und 3 000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wenn der Wert von 40 dB überschritten wird, ist das Hörvermögen jedoch als ausreichend anzusehen, wenn die Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit einem Hörgerät auf 2 m von jedem einzelnen Ohr deutlich verstanden wird.

III. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die Tauglichkeit ausschließen.

1.

Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen;

2.

Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen;

3.

Gemüts- oder Geisteskrankheiten;

4.

Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte;

5.

Erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;

6.

Schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme;

7.

Bronchialasthma mit Anfällen;

8.

Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit;

9.

Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;

10.

Chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen.

Anlage B2 (Muster)Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 65 - 66)

Anlage B3 (Muster)Bescheid zur Tauglichkeit

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 67)

Anlage C1 (Muster)Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 68)

Anlage C2 (Muster)Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 69)

Anlage C3 (Muster)Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 70)

Anlage C4 (Muster)Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 71 - 80)

Anlage D1 (Muster)Rheinpatent

(Fundstelle: BGBl. II 2016, S. 708; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Rheinpatent (85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau)

Anlage D2 (Muster)Vorläufiges Rheinpatent

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 82)

Anlage D3 (Muster)Streckenzeugnis

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 83)

Anlage D4 (Muster)Radarpatent

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 84)

Anlage D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse

(Fundstelle: BGBl. II 2017, 324)

Die Liste der als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse und der dazu gehörigen Informationen über die aus stellenden Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.

Anlage D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt

(Fundstelle: BGBl. II 2017, 324)

Die Liste der als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt und der dazu gehörigen Informationen über die ausstellenden Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.

Anlage D7 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 102 - 103)

Vorbemerkung:Patentarten (Spalten 4 bis 7)A - Großes PatentB - Kleines PatentC - SportpatentD - Behördenpatentgeforderte Kenntnisse (Spalte 3)1 - Detailkenntnisse2 - Grundkenntnisse

1234567

Nr.PrüfungsstoffABCD

1.Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher

1.1Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (einschließlich der vorübergehenden Anordnungen)

Kapitel 1 bis 7, 151xxxx

Kapitel 81xx

Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken)1xxxx

Kapitel 111x

Anlagen

3.Bezeichnung der Fahrzeuge1xxxx

6.Schallzeichen1xxxx

7.Schifffahrtszeichen1xxxx

8.Bezeichnung der Wasserstraße1xxxx

10.Ölkontrollbuch1xxxx

Merkblätter / Handbücher

Sprechfunk

Abfallbeseitigung

1.2Verkehrsvorschriften für Seeschifffahrtsstraßen1xxx

(Bezeichnung der Fahrzeuge, Schallzeichen, Schifffahrtszeichen, Seezeichen und Betonnungssystem, Fahrregeln)

1.3Rheinschiffsuntersuchungsordnung und Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe

Aufbau und Inhalt2xxxx

Inhalt des Binnenschiffszeugnisses2xxxx

1.4Besatzungsvorschriften, Teil II der Verordnung über dasSchiffspersonal auf dem Rhein1xxx

1.5ADN

Aufbau2xxx

Urkunden/Weisungen2xxx

Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung mit blauen Kegeln/Lichtern1xxx

Auffinden der Betriebsvorschriften2xxx

1.6Bestimmungen über die Rheinpatente, Teil III der Verordnung überdas Schiffspersonal auf dem Rhein

Patentarten2xxxx

Kriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültigkeit1xxxx

1.7Unfallverhütung2xxxx

2.Nautische Kenntnisse und Streckenkenntnisse(anhand von Kartenmaterial)

2.1Rhein und Nebenwasserstraßen2xxxx

(wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale)

2.2Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken

Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt

Fahrwegabmessungen

2.3Navigation auf Seeschifffahrtsstraßen2xxx

(Kursbestimmung, Standlinien und Schiffsort, Arbeiten mit der Seekarte, Kompasskontrollverfahren, Grundlagen der Gezeitenlehre)

3.Berufskenntnisse

(nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten)

3.1Führung des Fahrzeuges

Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften2xxxx

Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb2xxxx

Einfluss von Strömung, Wind und Sog2xxxx

Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung2xxxx

Ankern und Festmachen2xxxx

3.2Maschinenkenntnisse

Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen2xxxx

Bedienung, Betriebskontrolle2xxxx

Maßnahmen bei Betriebsstörungen2xxxx

3.3Laden und Löschen

Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines2xx

Verwendung der Tiefgangsanzeiger2xx

Stauen der Ladung2xxx

3.4Verhalten unter besonderen Umständen

Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks2xxxx

Bedienung von Rettungsgeräten2xxxx

Besonderheiten bei Havarien auf Seeschifffahrtsstraßen2xxx

Abfallbehandlung und Reinhaltung der Gewässer2xxxx

Benachrichtigung von zuständigen Behörden2xxxx

Feuerlöschwesen2xxxx

Anlage D8 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 104 - 105)

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