Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1994-12-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 184
Änderungshistorie JSON API

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)

1.Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht führen:ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken.Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.2.Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite.3.Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden,a)wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen;b)wenn sich das Fahrzeug in vollem Umfang zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stilliegt;c)wenn das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.4.Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach Nummer 1 oder 2 befreien.

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)

§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)

1.Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.Außerdem muß bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nr. 2 führen.2.Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.Diese Fahrer müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen(Anlage 3 Bild 47)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stillliegen bei Nacht führen:von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c erfüllt sind.

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:das Licht nach § 3.20 Nr. 1.Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:-bei Nacht:durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;-bei Tag:durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

1.Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stillliegen, müssen führen:a)nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:- bei Nacht:zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter,- bei Tag:entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei grüne Doppelkegel etwa 1,00 m übereinander und gegebenenfallsb)nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:- bei Nacht:ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste grüne Licht,- bei Tag:entweder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe aoder einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a,oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag geschützt werden müssen,c)nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:- bei Nacht:ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen,- bei Tag:eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, und gegebenenfallsd)nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:- bei Nacht:ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe c gezeigte rote Licht,- bei Tag:eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.2.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.3.Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien.

§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)

1.Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen:ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt.2.Wenn in den Fällen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durchzwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1,00 m übereinander angebracht sind.3.In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen.4.Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie zu bezeichnen:-bei Nachtdurch einen Döpper mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht,-bei Tag:durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor.

Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3 Bild 56)

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen(Anlage 3: Bild 57)

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)

1.In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden wollen, können außer ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel führen:-bei Nacht:ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;-bei Tag:eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.2.Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen:a)Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;b)Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.§ 3.25 bleibt unberührt.

§ 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)

1.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:-bei Nacht:ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;-bei Tag:eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.2.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3 Bild 60)

1.Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durchrunde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand.Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.2.Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.3.Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden.

§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)

1.Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Borda)zu rauchen,b)ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,muss dieses Verbot angezeigt werden durchrunde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.2.Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.3.Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden.

§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)

1.Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeugs zum Beispiel wegen der Art seiner Ladung durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der zuständigen Behörde verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsebene führen:eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im Mittelfeld. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.2.Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.3.Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge.

§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 65)

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte

Abschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)

§ 4.01 Allgemeines

1.

Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden:

a)

auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;

b)

auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines Schallgeräts, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.

2.

Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen.

3.

Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.

4.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1.

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.

2.

Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1.

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2.

Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 4.04 Notzeichen

1.

Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

2.

Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Abschnitt II. Sprechfunk

§ 4.05 Sprechfunk

1.

Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden.

2.

Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die deutsche Sprache zu benutzen.

3.

Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk zugelassen sind.

4.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten.

5.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Sprechfunkanlage auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrskreises auf Empfang geschaltet haben sowie auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben. Die Sprechfunkanlage muss die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben.

6.

Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.

Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte

§ 4.06 Radar

1.

Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn

a)

sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeuges mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;

b)

sich an Bord eine Person befindet, die eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.

2.

Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

3.

Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen.

4.

Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

1.

Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein.

Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

a)

Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,

b)

Kleinfahrzeuge, ausgenommen

  • Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
  • Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Ordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
c)

Schubleichter ohne eigenen Antrieb,

d)

schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

2.

Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;

b)

das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus „festgemacht“;

c)

es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;

d)

die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,

a)

wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden,

b)

wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,

c)

für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

3.

Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen.

4.

Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden:

a)

User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);

b)

Schiffsname;

c)

Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;

d)

einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder für die Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;

e)

Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;

f)

Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;

g)

Position (WGS 84);

h)

Geschwindigkeit über Grund;

i)

Kurs über Grund;

j)

Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;

k)

Navigationsstatus gemäß Anlage 11;

l)

Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;

m)

Rufzeichen.

5.

Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:

a)

Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;

b)

Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;

c)

Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;

d)

Navigationsstatus gemäß Anlage 11;

e)

Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

6.

Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

7.

Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8.

Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schiffahrtszeichen

1.

Anlage 7 bestimmt die Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von den zuständigen Behörden im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt aufgestellt werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

2.

Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

1.

Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.

2.

Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

Kapitel 6 Fahrregeln

Abschnitt I. Allgemeines

§ 6.01 Schnelle Schiffe

Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen.

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

1.

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen einschließlich schnellen Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

2.

Die §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von Tafelzeichen B.1, gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14 und 6.16 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden.

§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

1.

Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.

2.

Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.

3.

Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

a)

wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;

b)

wenn sich ihre Kurse kreuzen, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.

4.

Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen: Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt.

a)

wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

b)

wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;

c)

wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.

5.

Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, daß es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.

Abschnitt II. Begegnen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

1.

Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

2.

Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.

3.

Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

§ 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)

1.Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.2.Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.3.Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig nach Steuerbord zeigen:a)bei Nacht:ein weißes helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein darf,b)bei Tag:eine hellblaue Tafel, die mit einem weißen hellen Funkellicht gekoppelt ist.Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen und Gestänge sowie die Leuchte des Funkellichtes dürfen nur von dunkler Farbe sein. Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.4.Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder "zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.5.Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln

1.

Abweichend von § 6.04 können von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

a)

zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,

b)

zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen,

2.

In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben: "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

3.

Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen: soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie "einen kurzen Ton" geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen; soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.

4.

Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.

§ 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander

Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1.

Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen), gilt folgendes:

a)

alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren, wobei jedoch das Überholen verboten ist;

b)

bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;

c)

Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;

d)

Talfahrer müssen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, soweit möglich oberhalb der Enge verbleiben, bis die Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.

2.

Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nr. 1 Buchstabe a bis d entsprechend.2.Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutetein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):keine Durchfahrt,ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):Durchfahrt frei.je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

§ 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen

1.

Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2.

Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge

1.

Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen.

2.

Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:

a)

"zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,

b)

"zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.

3.

Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

4.

Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben: Der Überholende muß, wenn er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben: Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

a)

"einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist,

b)

"zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

c)

"zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a,

d)

"einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.

5.

Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.

§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 bestehta)auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,b)auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.

§ 6.13 Wenden

1.Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.2.Sofern das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:a)durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will,b)durch "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will.3.Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.4.Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten.Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben: "einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten, "zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

1.Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen oder die Hauptwasserstraße überqueren oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muß, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.2.Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:a)durch "drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;b)durch "drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;c)durch "drei lange Töne", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren wollen; vor Beendigung der Querfahrt müssen sie erforderlichenfalls geben:"einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen,"einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.3.Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, dürfen die aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu ändern.4.Ein rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7) mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, daß die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.

2.

Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen.

3.

Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.

4.

Wasserskifahrer sowie Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten während der Arbeit ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1.Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.2.Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen

1.

Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

2.

Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.

3.

Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

1.Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:a)vor Hafenmündungen;b)in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;c)in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stilliegen:d)in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;e)auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.2.Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.3.Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c führen,und an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 führen,müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

1.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

2.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen, nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest zugelassen ist. Werden in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen ein oder mehrere Fahrzeuge mitgeführt, dürfen diese sich sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite des Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt, befinden.

3.

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

1.

Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

2.

Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen

a)

A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten;

b)

A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der siedas rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Balloder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und dzeigen.

Abschnitt IV. Fähren

§ 6.23 Verhalten der Fähren

1.

Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2.

Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem folgendes:

a)

solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;

b)

Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, daß sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näherkommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig "einen langen Ton" geben;

c)

die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines

1.In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.2.Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichneta)durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;b)durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1.Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.2.Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichneta)durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)oderb)durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.3.Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken

Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 gilt für die Durchfahrt durch Schiffbrücken folgendes:

a)

In der Talfahrt dürfen sich einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - in dem letzten Kilometer, alle übrigen Fahrzeuge in den letzten beiden Kilometern oberhalb der Schiffbrücke nicht überholen.

b)

Fahrzeuge dürfen eine Schiffbrücke nicht mit höherer Geschwindigkeit durchfahren, als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist; sie haben soweit wie möglich die Mitte der Durchlässe zu halten.

c)

Bergfahrer dürfen auf einer Strecke von 100,00 m unterhalb der Schiffbrücke nicht anhalten.

d)

Beim Ankern, Schleifenlassen von Ketten, Fieren von Tauen, Festmachen an Land oder bei anderen Manövern müssen Beschädigungen der Brückenverankerung vermieden werden.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

1.Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.2.Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1.Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.2.In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.3.Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Außerdem dürfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.4.Bei der Annäherung an die Schleusen, insbesondere in den Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.5.In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.6.Bei der Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkörper vermieden wird.7.In den Schleusena)haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;b)müssen die Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;c)sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;d)ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf die Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;e)ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen;f)müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.8.In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.9.Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen, werden allein geschleust.10.Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.11.Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.12.Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen, bei der Schleusung und dem Verlassen der Schleuse müssen die schnellen Schiffe ihre Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geräten und jede Gefahr für Personen an Bord der anderen Fahrzeuge oder schwimmenden Geräte oder an Land durch Wellenschlag vermieden wird.13.Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den Schleusenvorhäfen zu befolgen.

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

1.Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:a)Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden.Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;b)ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;c)das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander:Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;d)ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:Einfahrt erlaubt.2.Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende Signallichter geregelt:a)ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:Ausfahrt verboten;b)ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:Ausfahrt erlaubt.3.Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.4.Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung

Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung

a)

die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;

b)

die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.

Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar

§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter

1.

Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.

2.

Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.

3.

Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.

4.

Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.

5.

Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.

2.

Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

3.

Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.

§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer sowie die besondere Berechtigung für Radarfahrten und erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.

2.

Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:

a)

bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert es sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;

b)

bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;

c)

alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen;

d)

wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.

  • einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
  • seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.
3.

Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:

a)

Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.

b)

Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.

c)

Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.

d)

Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,

  • wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
  • wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.

Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.

2.

Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des Ufers stilliegen.

3.

Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.

4.

Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

5.

Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.

Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.

Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.

§ 7.02 Liegeverbot

1.Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegena)auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;b)auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;c)auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;d)unter Brücken und Hochspannungsleitungen;e)in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;f)an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;g)in der Fahrlinie von Fähren;h)im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;i)auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;k)seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;l)auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.2.Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

§ 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen

1.Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen:a)auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;b)auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.2.Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.3.Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

§ 7.04 Festmachen

1.Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:a)auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;b)auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.2.Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.3.Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen

1.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.2.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.3.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.4.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.

§ 7.06 Besondere Liegestellen

1.Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.2.Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.3.An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.4.Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.

§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

1.

Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:

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