Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
Die Reede erstreckt sich vor Duisburg-Ruhrort von km 769,30 bis km 794,55.
Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle "Alsum" von km 788,70 bis km 789,99 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
am linken Ufer
am rechten Ufer
Für Fahrzeuge, die an der Liegestelle "Hochfeld" laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt: Liegestelle am rechten Ufer von km 774,70 bis km 776,50.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
Liegestellen "Rheinlust" von km 771,60 bis km 771,90 nur für leere Fahrzeuge, von km 772,40 bis km 772,90 nur für beladene Fahrzeuge;
Liegestelle "Baerler Brücke" von km 785,35 bis km 786,20. Leichternde Fahrzeuge dürfen nur den Liegeplatz "Baerler Brücke" benutzen.
Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt: Liegestelle "Friemersheim" von km 769,80 bis km 770,00.
Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt: Liegestelle "Friemersheim" von km 769,40 bis km 769,70.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
am linken Ufer
am rechten Ufer
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:
am linken Ufer Liegestelle "Friemersheim" von km 772,30 bis km 772,70;
am rechten Ufer Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke" von km 786,20 bis km 786,60.
§ 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen und außerdem in Bergambacht zu bunkern;
Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
Tanks zu entgasen;
Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen;
länger als für 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden an den öffentlichen Liegeplätzen stillzuliegen;
innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in demselben Übernachtungshafen stillzuliegen;
mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken und in Bergambacht an den Anlegestellenanzulegen.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe f dürfen im Übernachtungshafen Spijk Schiffe einfahren, die eine Bezeichnung nach§ 3.14 Nummer 2 führen müssen.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe i darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit dem Hinterschiff am Ufer angelegt werden.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe j darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m angelegt werden.
Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshäfen Spijk und Lobith), Tiel (Übernachtungshäfen IJzendoorn und Haaften) oder Dordrecht (Übernachtungshafen Bergambacht) mitteilen.
Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.
§ 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.
§ 14.13 (weggefallen)
-
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Kapitel 15 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 15.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.
Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.
§ 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
§ 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.
Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
§ 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
Es ist verboten,
an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
Abfälle an Bord zu verbrennen,
öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.
§ 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb des Rheins gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb des Rheins erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).
Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.
§ 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
der Bunkervorgang überwacht wird und
eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN genutzt wird.
Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN,
eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
§ 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)(Anlage 3: Bild 62)
Die in § 15.06 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können,
von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG), durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist und
drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG);
Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
§ 15.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.
Jedes Fahrzeug, das auf dem Rhein entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.
§ 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2262; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(nur Hinweis)A:ÖsterreichB:BelgienBG:BulgarienBIH:Bosnien und HerzegowinaBY:WeißrusslandCH:SchweizCZ:Tschechische RepublikD:DeutschlandF:FrankreichFI:FinnlandHR:KroatienHU:UngarnI:ItalienL:LuxemburgLT:LitauenMD:Republik MoldavienMLT:MaltaN:NiederlandeNO:NorwegenP:PortugalPL:PolenR:RumänienRUS:Russische FöderationSE:SchwedenSI:SlovenienSRB:SerbienSK:SlowakeiUA:Ukraine
Anlage 2
(ohne Inhalt)
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Allgemeines
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
Zeichenerklärung: Licht von allen Seiten sichtbarLicht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbarFunkellichtFlagge oder TafelBallZylinderKegelDoppelkegel Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung 1§ 3.01Begriffsbestimmungen und AnwendungenNr. 1:Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind2§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 1:Länge bis 110,00m3§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 2:Länge mehr als 110,00 m4§ 3.09SchleppverbändeNr. 1:Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt5§ 3.09SchleppverbändeNr. 2:Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren6§ 3.09SchleppenNr. 3:Geschleppte Fahrzeuge7§ 3.09SchleppenNr. 3:Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m Geändertes Bild 8: Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang8§ 3.09SchleppenNr. 3 Buchstabe b:Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen9§ 3.09SchleppenNr. 4:Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes10§ 3.09SchleppenNr. 4:Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes11§ 3.10SchubverbändeNr. 1:Schubverband12§ 3.10SchubverbändeNr. 1 Buchstabe c:Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge13§ 3.10SchubverbändeNr. 2:Zwei schiebende Fahrzeuge14§ 3.10SchubverbändeNr. 3 und 4:Geschleppte Schubverbände15§ 3.11Gekuppelte FahrzeugeNr. 1:Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb16§ 3.11Gekuppelte FahrzeugeNr. 1:Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb17§ 3.12Fahrzeuge unter Segel18§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe a, b und c:Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb19§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe d, e und f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne20§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht21§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 3:Geschleppt oder längsseits gekuppelt22§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend23§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp24§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend25§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 5:Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend26§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 und 6:Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend27a27b§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 1:Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR28a28b§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 2:Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR29§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 3:Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR30§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4:Schubverband31§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4:Gekuppelte Fahrzeuge32§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 5:Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen33§ 3.15Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt34§ 3.16FährenNr. 1:Nicht frei fahrende Fähren35§ 3.16FährenNr. 2:Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil36§ 3.16FährenNr. 3:Frei fahrende Fähren37§ 3.17Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen38§ 3.18Manövrierunfähige Fahrzeuge39§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlagen40§ 3.20Fahrzeuge beim StilliegenNr. 1:Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit41§ 3.20Fahrzeuge beim StilliegenNr. 2:Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote42§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter43§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände44§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge45§ 3.22Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 1:Nicht frei fahrende Fähren46§ 3.22Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 2:Frei fahrende Fähren47§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlagen48§ 3.24Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern49a49b§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a:Durchfahrt frei an beiden Seiten50a50b§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a und b:Durchfahrt frei an einer Seite51§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe c:Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten52§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 2:Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite53§ 3.26Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 1 und 3:Fahrzeuge und Anker54§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 2 und 3:Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker55§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 4:Anker schwimmender Geräte56§ 3.27Fahrzeuge der Überwachungsbehörde57§ 3.28Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen58§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag59§ 3.30Notzeichen60§ 3.31Verbot, das Fahrzeug zu betreten61§ 3.32Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden62§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander;§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe aSorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)63§ 6.04BegegnenNr. 3:Begegnen an der Steuerbordseite64§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 3:Schnelles Schiff65§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern66§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Anlage 4
(ohne Inhalt)
Anlage 5
(ohne Inhalt)
Anlage 6 Schallzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 106 bis 108; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen („drei ohne Unterbrechung aufeinander folgende Töne von verschiedener Höhe“), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:
— kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
— langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen „Folge von sehr kurzen Tönen“ aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A. Allgemeine Zeichen
1 langer Ton„Achtung“
1 kurzer Ton„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“
2 kurze Töne„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“
3 kurze Töne„Meine Maschine geht rückwärts“
4 kurze Töne„Ich bin manövrierunfähig“
Folge sehr kurzer Töne„Gefahr eines Zusammenstoßes“
Wiederholte lange Töne
oder„Notsignal“§ 4.04 Nr. 1
Gruppen von Glockenschlägen
B. Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt
Normalfall:
1 kurzer Ton des Bergfahrers„Ich will an Backbord vorbeifahren“§ 6.04 Nr. 4
1 kurzer Ton des Talfahrers„Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“§ 6.04 Nr. 5
Abweichung:
2 kurze Töne des Talfahrers„Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“§ 6.05 Nr. 2
2 kurze Töne des Bergfahrers„Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren“§ 6.05 Nr. 3
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
Normalfall:
2 kurze Töne des Bergfahrers„Ich will an Steuerbord vorbeifahren”§ 6.04 Nr. 4
2 kurze Töne des Talfahrers„Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“§ 6.04 Nr. 5
Abweichung:
1 kurzer Ton des Talfahrers„Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“§ 6.05 Nr. 2
1 kurzer Ton des Bergfahrers„Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren“§ 6.05 Nr. 3
C. Überholzeichen
Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne2 kurze Töne des Überholenden„Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen“§ 6.10 Nr. 2
Normalfall:Kein Zeichen des Vorausfahrenden„Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen“§ 6.10 Nr. 3
Abweichung:
2 kurze Töne des Vorausfahrenden„Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite“§ 6.10 Nr. 4
1 kurzer Ton des Überholenden„Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen“§ 6.10 Nr. 4
Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne,1 kurzer Ton des Überholenden„Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“§ 6.10 Nr. 2
Normalfall:Kein Schallzeichendes Vorausfahrenden„Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen”§ 6.10 Nr. 3
Abweichung:
1 kurzer Ton des Vorausfahrenden„Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite“§ 6.10 Nr. 4
2 kurze Töne des Überholenden„Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen“§ 6. 10 Nr. 4
Unmöglichkeit des Überholens
5 kurze Töne des Vorausfahrenden„Man kann mich nicht überholen“§ 6.10 Nr. 5
D. Wendezeichen
1 langer Ton,1 kurzer Ton„Ich wende über Steuerbord“§ 6.13 Nr. 2,§ 6.16 Nr. 2
1 langer Ton,2 kurze Töne„Ich wende über Backbord“§ 6.13 Nr. 2,§ 6.16 Nr. 2
E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
3 lange Töne, 1 kurzer Ton„Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten“§ 6.16 Nr. 2
3 lange Töne, 2 kurze Töne„Ich will meinen Kurs nach Backbord richten“§ 6.16 Nr. 2
3 lange Töne„Ich will überqueren“§ 6.16 Nr. 2
F. (ohne Inhalt)
G. Zeichen bei unsichtigem Wetter
a)Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen
1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt§ 6.33 Buchstabe b
b)Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt
1 langer Ton, wiederholt§ 6.32 Nr. 2 Buchstabe d
c)Stillliegende Fahrzeuge
1 Gruppe von Glockenschlägen,längstens jede Minute wiederholt§ 6.31 Nr. 2
Anlage 7 Schiffahrtszeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 109 bis 127; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung:
Die Zeichen in Abschnitt 1 können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.
Abschnitt I – Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1, § 6.28a Nr. 3, § 9.02 Nr. 5 und 6 und § 10.01 Nr. 4 Buchstabe c)
entweder Tafeln
oder rote Lichter
oder rote Flaggen.
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.
A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)
A.2Überholverbot, allgemein.(§ 6.11)
A.3Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht über schreitet.(§ 6.11)
A.4Verbot des Begegnens und Überholverbot.(§ 6.08 Nr. 1)
A.5Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)
A.5.1Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe 1)
A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)
A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)
A.8Wendeverbot.(§ 6.13 Nr. 4)
A.9Vermeidung von Wellenschlag(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)
A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)
A.11Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)
A.12Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)
A.13(ohne Inhalt)
A.14Verbot des Wasserskilaufens.
A.15Fahrverbot für Segelfahrzeuge.
A.16Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
A.17Verbot des Segelsurfens.
A.18Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).
B. Gebotszeichen
B.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.(§ 6.12)
B.2a)Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)
b)Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)
B.3a)Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)
b)Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)
B.4a)Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen.(§ 6.12)
b)Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen..(§ 6.12)
B.5Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.(§ 6.28 Nr. 1)
B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.
B.7Gebot, Schallsignal zu geben.
B.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.(§ 6.08 Nr. 2)
B.9a)Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.(§ 6.16 Nr. 3)
b)wie vor
B.10(ohne Inhalt)
B.11a)Gebot, Sprechfunk zu benutzen.(§ 4.05 Nr. 5)
b)Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.(§ 4.05 Nr. 5)Beispiel: Kanal 11
B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen(§ 7.06 Nr. 3)
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.
C.4Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schiffahrtszeichen angegeben.
C.5Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.
D. Empfehlende Zeichen
D.1Empfohlene Durchfahrtsöffnung
a)für Verkehr in beiden Richtungen;(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)
b)für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)
D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)
D.3Empfehlung,in der Richtung des Pfeils zu fahren;
in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.
E. Hinweiszeichen
E.1Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen).(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a)
E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
E.3Wehr
E.4aNicht frei fahrende Fähre.
E.4bFrei fahrende Fähre
E.5Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.(§ 7.05 Nr. 1)
E.5.1Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.(§ 7.05 Nr. 2)
E.5.2Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.(§ 7.05 Nr. 3)
E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.(§ 7.05 Nr. 4)
E.5.4Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)
E.5.5Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.6Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.7Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)
E.5.8Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)
E.5.9Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.10Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.11Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)
E.5.12Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.13Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)
E.5.14Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.15Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)
E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.03 Nr. 2)
E.6.1Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.03 Nr. 3)
E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.04 Nr. 2)
E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens(§ 7.04 Nr. 2)
E.8Hinweis auf eine Wendestelle.(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)
E.9a)Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.(§ 6.16 Nr. 1)
b)wie vor
c)wie vor
E.10a)Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.(§ 6.1 Nr. 1)
b)wie vor
E.11Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
E.12(ohne Inhalt)
E.13Trinkwasserzapfstelle.
E.14Fernsprechstelle.
E.15(ohne Inhalt)
E.16(ohne Inhalt)
E.17Wasserskistrecke.
E.18Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.
E.19Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
E.20Erlaubnis zum Segelsurfen.
E.21Nautischer Informationsfunkdienst.Beispiel: Kanal 18
E.22Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).
E.23Hochwassermarken.
Marke I Bezugswasserstand
Marke II Bezugswasserstand
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24Ohne Inhalt
E.25Landstromanschluss vorhanden
Abschnitt II Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.
Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele:
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt. Beispiele:
a)
b)
Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil.
(§ 6.16 Nr. 4)
Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele:
Anschluss für 400 V~ vorhanden
Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)
I. Allgemeines
Schiffahrtszeichen Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt. Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert. Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht. Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
Begriffe Fahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung „rechte Seite“ und „linke Seite“ der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung „Talfahrt“.Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.Es werden verwendet–ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechungoder mit Gruppen von UnterbrechungenBeispiel: 2 Unterbrechungen–Gleichtaktfeuer–
II. Bezeichnung der Fahrrinne
Rechte Seite Farbe: rotBild 1Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): roter ZylinderFeuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
Linke Seite Farbe: grünBild 2Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel – Spitze oben –Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
Spaltung Farbe: rot-grün waagerecht gestreiftBild 3Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter BallFeuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel) Bild 4
III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A. Feste Zeichen
Rechte Seite Farbe: rotForm: Stange mit ToppzeichenToppzeichen: roter Kegel – Spitze unten –Feuer (wenn vorhanden): rotes TaktfeuerBild 5
Linke Seite Farbe: grünForm: Stange mit ToppzeichenToppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –Feuer (wenn vorhanden): grünes TaktfeuerBild 6
Spaltung Farbe: rot-grünForm: Stange mit ToppzeichenToppzeichen: roter Kegel – Spitze unten –
über grünem Kegel – Spitze oben –Bild 7
Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
B. Schwimmende Zeichen
Rechte Seite Farbe: rot-weiß waagerecht gestreiftBild 8Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen: roter ZylinderFeuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
Linke Seite Farbe: grün-weiß gestreiftBild 9Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten 10
IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen bei Nachtbei Taggesperrte Seitegesperrte SeiteVerbotszeichen A.1freie Seitefreie SeiteHinweiszeichen E.1Bild 11bei Nachtbei Taggesperrte Seitegesperrte SeiteBeispieleBild 12
Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden) bei Nachtbei Taggesperrte Seitegesperrte Seitefreie Seitefreie SeiteBild 13bei Nachtbei TagBeispieleBild 14
V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
A. Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)
Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt) Bild 15
Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler) Bild 16
B. Kennzeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)
Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung) Bild 17
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung) Bild 18
Anlage 9 Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 726)
Anlage 10
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 33 v. 23.12.2011 S. 140 - 142; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Modèle de carnet de contrôle des huiles usées(Article 15.05 RPNR; annexe 2, appendice I CDNI Muster für das Ölkontrollbuch(§ 15.05 RheinSchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI Model voor het olie-afgifteboekje(Artikel 15.05 RPR; bijlage 2, aanhangsel I CDNI ______Carnet de contrôle des huiles uséesÖlkontrollbuchOlie-afgifteboekje
Page/Seite/Bladzijde 1N° d’ordre: Laufende Nr.: .......... Volgnummer:
.......... Type du bâtiment Art des Fahrzeugs Aard van het schip
.......... Nom du bateau Name des Fahrzeugs Naam van het schipNuméro européen unique d’identification des bateaux: Einheitliche europäische Schiffsnummer: Uniek Europees scheepsidentificatienummer:
..........Lieu de délivrance: Ort der Ausstellung: Plaats van afgifte
..........Date de délivrance: Datum der Ausstellung: Datum van afgifte:
..........Le présent carnet comprend Dieses Buch enthält Dit boekje telt
.......... pages. .......... Seiten. .......... bladzijden........... Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent carnet Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch ausgestellt hat Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boekje heeft afgegeven
Page/Seite/Bladzijde 2Etablissement des carnets de contrôle des huiles uséesLe premier carnet de contrôle des huiles usées, muni sur la page 1 du numéro d’ordre 1, est délivré par une autorité compétente sur présentation du certificat de visite en cours de validité ou d’un autre certificat reconnu comme étant équivalent. Cette autorité appose également les indications prévues sur la page 1.Tous les carnets suivants seront établis et numérotés dans l’ordre par une autorité compétente. Toutefois, ils ne doivent être remis que sur présentation du carnet précédent. Le carnet précédent doit recevoir la mention indélébile “non valable”. Après son renouvellement, le carnet précédent doit être conservé à bord durant au moins six mois à compter de la dernière inscription.Ausstellung der ÖlkontrollbücherDas erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.Alle nachfolgenden Kontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.Afgifte von het olie-afgifteboekjeHet eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1, wordt door een bevoegde autoriteit op vertoon van het geldige certificaat van onderzoek of van een gelijkwaardig erkend bewijs afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in.Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Ieder volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje worden afgegeven. Het vorige boekje wordt op onuitwisbare wijze als „ongeldig” gemerkt. Na het verkrijgen van een nieuw olie-afgifteboekje moet het voorgaande boekje gedurende tenminste zes maanden na de laatste daarin vermelde datum van afgifte aan boord worden bewaard.
Page 3 et suivantes/Seite 3 und folgende/Bladzijde 3 en volgende1.Déchets huileux et graisseux survenant lors de l’exploitation du bâtiment acceptés/Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle/Geaccepteerde olie- en vethoudende scheepsbedrijfsafvalstoffen:1.1Huiles usées/Altöl/afgewerkte olie............................l1.2Eau de fond de cale de/Bilgenwasser aus/Bilgewater vanSalle des machines arrière/Maschinenraumhinten/machinekamer achter............................lSalle des machines avant/Maschinenraumvorne/machinekamer voor............................lAutres locaux/Andere Räume/andere ruimten............................l1.3Autres déchets huileux ou graisseux/Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/Overige olie- of vethoudende afvalstoffen: Chiffons usés/Altlappen/gebruikte poetslappen............................kgGraisses usées/Altfett/afgewerkt vet............................kgFiltres usés/Altfilter/gebruikte filter............................pièces/Stück/stukRécipients/Gebinde/verpakkingen............................pièces/Stück/stuk2.Notes/Bemerkungen/Opmerkingen:2.1Déchets refusés/Nicht akzeptierte Abfälle/niet geaccepteerd afval............................ ............................ ............................2.2Autres remarques/Andere Bemerkungen/overige opmerkingen:............................ ............................ ............................Lieu Ort Plaats
..........Date Datum .......... Datum.......... Cachet et signature de la station de réception Stempel und Unterschrift der Annahmestelle Ondertekening en stempel van de ontvangstinrichting
Anlage 11
(Fundstelle: BGBl. II 2018, 742)
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterung des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
Navigationsstatus 0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft1at anchorvor Anker2not under commandmanövrierunfähig3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt5mooredfestgemacht6agroundauf Grund7engaged in fishingbeim Fischfang8under way sailingin Fahrt unter Segel9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung14AIS-SART (active);AIS-SART (aktiv)15Not definednicht definiert
2.
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband
Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
(Fundstelle: BGBl. II 2018, 174 – 175)
Bezeichnung:
- Tankmotorschiff
- Gütermotorschiff
- Kanalpeniche
- Schleppboot
- Schubboot
- Tankschleppkahn
- Güterschleppkahn
- Tankschubleichter
- Güterschubleichter
- Trägerschiffsleichter
- Tagesausflugsschiff
- Kabinenschiff
- Schnelles Schiff
- Schwimmendes Gerät
- Baustellenfahrzeug
- Sportfahrzeug
- Schubverband
- Gekuppelte Fahrzeuge
- Schleppverband
- Fahrzeug (Typ unbekannt)
Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105 v. 13.04.2023, S. 47 - 51)
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
- Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),
- Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
- Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
- Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966),
- Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format.
KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
Fahrzeuge
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO § 1.04nicht zugelassen
1.2die RheinschifffahrtszugehörigkeitsurkundeBeschlussZKR 2015-II-10zugelassenPDF-Format
1.3der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen vom 15. Februar 1966nicht zugelassen
Besatzung
2.1.1aDas Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen RheinpatentsRheinSchPersV § 3.02zugelassenPDF/A-Format
2.1.1bDas Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige RheinpatentRheinSchPersV § 3.02(§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent)nicht zugelassen
2.1.2Für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen)RheinSchPersV § 3.02nicht zugelassen
2.2das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden.RheinSchPersV § 18.04nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRheinSchPersV § 18.04zugelassenPDF-Format
2.4die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für RadarfahrtenRheinSchPersV § 13.02zugelassenPDF/A-Format
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5nicht zugelassen
2.6die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf FahrgastschiffenRheinSchPersV § 16.01 ffAusschließlich für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt akzeptiertPDF/A-Format
2.7bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sindRheinSchPersV § 15.02zugelassenPDF/A-Format
Fahrtgebiete
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN Artikel 23.01zugelassenPDF-Format
3.2auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben istES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe czugelassenPDF-Format
Navigations- und Informationsgeräte
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VIzugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VIzugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“zugelassenPDF-Format
Ausrüstungen
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte FeuerlöschanlagenES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleRheinSchPV § 8.10zugelassenPDF-Format
Ladung und Abfälle
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenAusschließlich in einem Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenJederzeit lesbare elektronische Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche UnterlagenADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis xnicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten BerechnungsverfahrensES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchRheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang Inicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1nicht zugelassen
6.5die EntladebescheinigungRheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IVzugelassenLesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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