Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von zwölf Monaten,
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-III/6, einschließlich des Abschnitts A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und
den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes
nachzuweisen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d können Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstelle abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 1 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnitts A-III/6 des STCW-Codes erfüllt wurden.
(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach Absatz 1, wenn sie den Abschluss einer überbetrieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach Anlage 6a von mindestens sieben Wochen und eine Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachweisen. Seeleute, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni 2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in entsprechender Dienststellung nachweisen, können auf Antrag ein Befähigungszeugnis zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO erhalten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 2 und 3 einschließlich des Nachweises über den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1 000 Volt erfüllt sind.
(4) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Bewerber nachzuweisen
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet,
eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im elektrotechnischen Schiffsdienst von mindestens sechs Monaten auf Unterstützungsebene und
die Befähigung nach Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes.
Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
(1) Für den Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene im Gesamtschiffsbetrieb wird nach Maßgabe des Abschnittes A-VII/2 in Verbindung mit Abschnitt A-II/5 und Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbildungsverordnung erteilt.
(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM hat der Bewerber nachzuweisen
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und
den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.
(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker können auf Antrag erhalten
nach erfolgreichem Abschluss der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr die Befähigungsnachweise Sicherheitsgrundausbildung und Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff und
nach bestandener Abschlussprüfung Teil 1 die Befähigungsnachweise Wachbefähigung Brücke, Wachbefähigung Maschine und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten.
Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
§ 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
(1) Für Seeleute, die in irgendeiner Funktion an Bord des Schiffes als Teil der Schiffsbesatzung im Rahmen der Betriebsführung des Schiffes dauernd oder vorübergehend mit zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen Sicherheit oder Verschmutzungsverhütung beschäftigt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung für alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, muss ein Besatzungsmitglied, dem Aufgaben im Hinblick auf die Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhinderung von Umweltverschmutzung an Bord zugewiesen werden sollen, Inhaber des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung sein.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen in
persönlichen Überlebenstechniken nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-1 des STCW-Codes,
Brandverhütung und Brandbekämpfung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-2 des STCW-Codes,
Grundlagen der Ersten Hilfe nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-3 des STCW-Codes und
persönlicher Sicherheit und sozialer Verantwortung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-4 des STCW-Codes.
(3) Für den Dienst auf Fischereifahrzeugen kann auf Antrag für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 33 ein Befähigungsnachweis nach Absatz 1 ohne Bezugnahme auf die Regel VI/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt werden.
§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.
Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.
(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SBB erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und
die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.
§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.
§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Satz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten auf Schiffen, die dem ISPS-Code unterliegen, und
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des STCW-Codes.
§ 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff SRT erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Personen, die keine Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmitglied erhalten, damit sie befähigt sind,
Gefahren für die Sicherheit, einschließlich Bedrohungen durch Piraten oder andere bewaffnete Überfälle, zu erkennen und zu melden,
die zu befolgenden Verfahren in einer Bedrohungslage zu kennen und
Aufgaben nach dem Gefahrenabwehrplan wahrzunehmen.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen
nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1 des STCW-Codes (Befähigung in Bezug auf die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr) und
nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2 des STCW-Codes (Befähigung von Seeleuten mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr).
Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
§ 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen ÖL-CHEM-G erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder Chemikalientankschiffen und ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes oder
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs ÖL-CHEM-G nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes.
(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen ÖL-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder
den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Öltankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs ÖL-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-Codes.
(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen CHEM-F erteilt.
(6) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 5 hat der Bewerber nachzuweisen
zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Chemikalientankschiffen oder
den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Chemikalientankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs CHEM-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 3 des STCW-Codes.
§ 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen auf Flüssiggastankschiffen zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen GAS-G erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen und ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes oder
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs GAS-G nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes.
(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen GAS-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen oder
den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Flüssiggastankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs GAS-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes.
Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
§ 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
(1) Für Kapitäne, Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-G erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber
zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes oder
einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50 Absatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen.
(3) Für Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach Absatz 2 erteilten und gültigen Befähigungsnachweis
eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat Dauer im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre einschließlich der Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, und
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes
nachzuweisen. Zwei der drei Bunkervorgänge nach Satz 1 Nummer 1 können im Rahmen des Lehrgangs nach Satz 1 Nummer 2 durch eine zugelassene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bunkervorgänge ersetzt werden.
(5) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungsnachweis
die Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvorgängen auf Flüssiggastankschiffen und
eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an Bord von
Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste Brennstoffe als Ladung befördern, oder
Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden,
nachzuweisen.
Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
(1) Für Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere, die im Wachdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, PLR-G erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs PLR-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen.
(3) Für Kapitäne und Erste Offiziere, die auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, PLR-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung
eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten Dauer im Decksbereich, auf der Führungsebene oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes auf der Betriebsebene in Polargewässern oder eine andere gleichwertige Seefahrtzeit und
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs PLR-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes
nachzuweisen.
Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
§ 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
(1) Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leistet, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über eine Fahrgastsicherheitsausbildung nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Mitglieder des Personals eines Fahrgastschiffes eine Einführungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes erhalten, damit sie befähigt sind, einen persönlichen Beitrag zur Umsetzung von Notfallplänen, Anweisungen für den Notfall und Notfallverfahren sowie zu einer wirksamen Verständigung mit den Fahrgästen in einer Notfallsituation zu leisten.
(2) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und die weiteren nach den Kapiteln II, III und VII der Anlage zum STCW-Übereinkommen befähigten Besatzungsmitglieder und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über die Führung von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes erteilt.
(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen in Notfällen verantwortlich ist, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes erteilt.
(4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Verantwortung für das An- und Vonbordgehen der Fahrgäste, das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes erteilt.
(5) Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder, für die eine Ausbildung nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, müssen in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren nach Erwerb der Befähigung den Abschluss einer entsprechenden Auffrischungsausbildung nachweisen.
(6) Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4 können durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs erworben werden. Die Befähigungen sind durch den Anbieter mit einem Qualifikationsnachweis zu bestätigen.
Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
§ 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
(1) Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist sowie einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 44 erbringt. Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforderlich für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses für GMDSS-Funker oder eines Befähigungsnachweises für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.
(2) Dieser Teil gilt nicht für
Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten,
Befähigungsnachweise für den nautischen, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
§ 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
(1) Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch
eine Seefahrtzeit, in welcher, ungeachtet der Dienststellung, Funktionen wahrgenommen wurden, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängerndem Zeugnis entsprechen und zwar von mindestens
insgesamt zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder
insgesamt drei Monaten im Verlauf der dem Verlängerungsantrag unmittelbar vorangegangenen sechs Monate oder
insgesamt ein und einem halben Monat im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, und zusätzlich die Ausübung von zugelassenen Tätigkeiten von mindestens zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
entweder als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied, welches Funktionen wahrgenommen hat, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Zeugnis entsprechen, oder
unmittelbar vor Eintritt in die Dienststellung entsprechend dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis des zur Gültigkeitsverlängerung vorliegenden Befähigungszeugnisses zulässt oder
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes.
Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen mit einem für die ausgeübten Funktionen gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung nachgewiesen werden.
(2) Ein GMDSS-Funker muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch
eine Seefahrtzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a,
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes oder
die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt wird.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c können die eineinhalb Monate in Abhängigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Um das Ableisten der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu ermöglichen, kann das Bundesamt auf Antrag ein Befähigungszeugnis in der entsprechend niedrigeren Dienststellung unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen ausstellen.
(4) Soweit Befähigungszeugnisse Befugnisse von Befähigungsnachweisen einschließen, die einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach § 54 bedürfen, ist deren Verlängerung der Gültigkeitsdauer Voraussetzung für eine Verlängerung nach Absatz 1.
(5) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst ist § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Besitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen.
(6) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 1 und 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ECDIS-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier NWO erstmals vor dem 1. Januar 2006 oder das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist. Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ECDIS-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu erteilen.
(7) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ARPA-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist. Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ARPA-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu erteilen.
§ 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
(1) Inhaber eines Befähigungsnachweises für den Schiffssicherheitsdienst müssen zur Aufrechterhaltung der jeweiligen Befähigung in zeitlichen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Abschnitte des STCW-Codes durch den Abschluss eines oder mehrerer zugelassenen Lehrgänge und entsprechende Qualifikationsnachweise belegen. Die Berufsgenossenschaft kann bei der Zulassung Fortbildungsmaßnahmen an Bord und einschlägige Berufserfahrung in dem in den Abschnitten A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 des STCW-Codes angegebenen Umfang berücksichtigen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage eines Qualifikationsnachweises zu erbringen, der die Teilnahme an einem oder mehreren zugelassenen Lehrgängen bestätigt. Die Lehrgangsanbieter stellen sicher, dass die Voraussetzungen des STCW-Übereinkommens eingehalten werden. Die Befähigungen werden durch den Lehrgangsanbieter mit einem oder mehreren Qualifikationsnachweisen bestätigt. Die erforderliche Aufrechterhaltung der Befähigung in der Sicherheitsgrundausbildung und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten kann durch die bestandene Abschlussprüfung zum Schiffsmechaniker nachgewiesen werden. Die Befähigungen werden durch das Bundesamt mit einem Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker bestätigt.
(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.
(4) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.
§ 50a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und c gelten entsprechend.
(5) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder
eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre im Decksbereich, auf der Führungsebene oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes auf der Betriebsebene, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.
§ 55 (weggefallen)
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
(1) Ein Befähigungszeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 7 oder seedienstuntauglich ist.
(2) Das Bundesamt kann in den Fällen des Absatzes 1 Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festlegen.
(3) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Entziehung erforderlich sind.
(4) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Bundesamt kann anordnen, dass das Befähigungszeugnis nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt zu übergeben ist. Satz 2 gilt auch dann, wenn der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet wurde.
(5) Bei einem ausländischen Befähigungszeugnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dem Befähigungszeugnis im Inland Gebrauch zu machen. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Vorlage beim Bundesamt erfolgt, damit die Anordnung nach Satz 1 im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis für die Dauer der Anordnung gespeichert werden kann.
(6) Die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach Absatz 5 ist dem Inhaber und der zuständigen Stelle, die das ausländische Befähigungszeugnis erteilt hat, schriftlich mitzuteilen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Entzug von Vermerken über die Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse.
§ 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
(1) Das Bundesamt kann für eine bestimmte Zeit das Ruhen eines Befähigungszeugnisses anordnen, wenn bei dem Inhaber die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der angeordneten Zeit ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben. Solange und soweit das Ruhen des Befähigungszeugnisses angeordnet ist, darf der Inhaber von der dem Befähigungszeugnis zugrunde liegenden Erlaubnis keinen Gebrauch machen.
(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen in der Regel, wenn der Inhaber eines Befähigungszeugnisses im Schiffsverkehr unter dem Einfluss der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war oder ist, das Schiff sicher zu führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes auszuüben.
(3) Von dem Ruhen des Befähigungszeugnisses können in besonders begründeten Einzelfällen bestimmte Arten von Schiffen oder bestimmte Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen werden.
(4) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses im Sinne dieser Verordnung hat das Befähigungszeugnis spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung dem Bundesamt zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Inhaber eines anderen Befähigungszeugnisses haben dieses spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung dem Bundesamt zu übergeben, damit die Anordnung des Ruhens des Befähigungszeugnisses darin vermerkt werden kann. Nach Ablauf der angeordneten Frist oder im Falle der vorzeitigen Aufhebung der Anordnung ist dies im Befähigungszeugnis kenntlich zu machen und das Befähigungszeugnis dem Inhaber oder einer durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesene Person zurückzugeben.
(5) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden ist, ist Absatz 4 Satz 1 entsprechend anwendbar.
§ 58 Vollzug
Das Bundesamt kann auf Antrag des Zeugnisinhabers einen späteren Beginn des Entzugs oder des Ruhens anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.
§ 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Befähigungszeugnis entzogen oder sein Ruhen angeordnet wird, so kann die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses angeordnet werden.
(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist unverzüglich dem Bundesamt unter Angabe der Gründe zu übergeben.
(3) Das Bundesamt hat unverzüglich, nachdem es von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über das Ruhen des Befähigungszeugnisses oder seinen Entzug zu entscheiden. Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber oder einer bevollmächtigten Person zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist oder wenn das Bundesamt das Befähigungszeugnis nicht entzieht oder nicht dessen Ruhen anordnet.
(4) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 60 Vollzugshilfe
Das Bundesamt bedient sich der Hilfe der Landespolizei, einschließlich der Wasserschutzpolizei, sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733).
§ 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe des Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 unberührt.
Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
(1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer´s card“ enthalten.
(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten
der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,
jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,
Fachschüler oder Hochschulstudenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff durchführen,
Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind,
deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute sind,
Auszubildende zum Schiffsmechaniker.
(3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ein Jahr gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:
Name und Vornamen,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
Kartennummer,
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und
ausstellende Behörde.
Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.
Teil 10 Datenschutz
§ 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
(1) Die nach dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit befugt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen oder der Verlängerung deren Gültigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Sie sind nach dem Abschluss der Prüfung nach Satz 1 jeweils unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht in dem Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis nach § 9f des Seeaufgabengesetzes gespeichert werden oder nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
(2) Das Bundesamt trägt die Information über den Entzug eines Befähigungszeugnisses und über die Anordnung des Ruhens einer Befähigung einschließlich der Fristen und Bedingungen nach den §§ 56 und 57 unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein. Die Daten nach Satz 1 sind jeweils unverzüglich nach der Beendigung einer der in Satz 1 genannten Maßnahmen zu löschen.
(3) Absatz 1 gilt auch für die Anbieter von zugelassenen Lehrgängen und im Anschluss an die Übermittlung nach § 17 Absatz 3 auch für die zulassende Stelle mit der Maßgabe, dass die personenbezogenen Daten jedes Lehrgangsteilnehmers im Teilnehmerverzeichnis nach § 17 jeweils sechs Jahre nach dessen erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen sind, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Teil 11 Schlussbestimmungen
§ 64 Übergangsbestimmungen
(1) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.
(2) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.
(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, die ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6.
(4) Befähigungsnachweise über eine Grundausbildung oder Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt worden sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.
§ 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,
die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist.
Anlage 1 (zu § 2)Abkürzungen
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 482; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:
1.Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
NWONautischer Wachoffizier
NEOErster Offizier
NKKapitän
NWO 500Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500
NK 500Kapitän küstennahe Fahrt BRZ 500
NK 100Kapitän nationale Fahrt BRZ 100
NWBWachbefähigung Brücke
NVMVollmatrose Deck
2.Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
BKWNautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei
BGWNautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei
BKüKapitän in der Küstenfischerei
BKKapitän in der Kleinen Hochseefischerei
BGKapitän in der Großen Hochseefischerei
3.Seefunkdienst
GOCAllgemeines Betriebszeugnis für GMDSS-Funker
ROCBeschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker
4.Gesamtschiffsbetrieb
GSMSchiffsmechaniker
5.Technischer Schiffsdienst
TWOTechnischer Wachoffizier
TZOZweiter technischer Schiffsoffizier
TLMLeiter der Maschinenanlage
TSMSchiffsmaschinist
TWBWachbefähigung Maschine
TVMVollmatrose Maschine
6.Elektrotechnischer Schiffsdienst
ETOElektrotechnischer Schiffsoffizier
ESESchiffselektriker
7.Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr
SGASicherheitsgrundausbildung
SÜBFühren von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten
SBBFühren von schnellen Bereitschaftsbooten
SLBLeitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
SRTGrundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff
SSOBeauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8.Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
ÖL-CHEM-GTankergrundausbildung Öl- und Chemikalientankschiffe
GAS-GTankergrundausbildung Flüssiggastankschiffe
ÖL-FFortbildung Öltankschiffe
CHEM-FFortbildung Chemikalientankschiffe
GAS-FFortbildung Flüssiggastankschiffe
IGF-GGrundausbildung flüssiggasbetriebene Schiffe
IGF-FFortbildung flüssiggasbetriebene Schiffe
PLR-GGrundausbildung Schiffe in Polargewässern
PLR-FFortbildung Schiffe in Polargewässern
Anlage 2 (zu § 5)Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 483; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Lehrgänge Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne.
2. Anforderungen Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln.
3. Teilnehmer An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll.
4. Lehrgangsziele Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren.
5. Lehrgangsinhalte Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen:
5.1 Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,
5.2 Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,
5.3 Allgemeines Seeverkehrsrecht,
5.4 Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,
5.5 Schiffsbesetzung,
5.6 Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht,
5.7 Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,
5.8 Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
5.9 Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
5.10 Betriebsverfassungsrecht,
5.11 Sozialrecht.
Anlage 3 (zu § 30)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3253 - 3256)
Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken.
1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100 Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben:
1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
1.2 Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes,
1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1,
1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb,
1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
1.8 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
1.9 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
1.10 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes,
1.11 Instandhaltung,
1.12 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
1.13 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
2. Allgemeine Ausbildungsziele Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
3. Kompetenzen Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen:
3.1 Gesellschaft und Kommunikation
3.1.1 Bedarfsgerechte Kommunikation Englische Fachsprache mündlich und schriftlich IMO-Standardredewendungen
3.1.2 Sozial- und Arbeitsrecht Sozialversicherungswesen Seearbeitsrecht Tarifvertragswesen
3.1.3 Arbeitsschutz an Bord Arbeitsschutzrecht Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation
3.2 Schiffsführung
3.2.1 Terrestrische Navigation Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation Arbeiten in der Seekarte Seezeichen und Betonnungssysteme Nautische Veröffentlichungen Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste Kursbestimmung Stromnavigation
3.2.2 Praktische Navigation Schiffsführung im Rahmen einer Wache Schiffsführung in besonderen Situationen Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation
3.2.3 Nautische Informationssysteme Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren
3.2.4 Radarnavigation inklusive ARPA Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten) Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen Beurteilung der Leistungsgrenzen Erkennung von Fehlechos
3.2.5 Gezeitenkunde Wirkung der Gezeiten Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln
3.2.6 Technische Navigationssysteme Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von: Kompassanlagen Kursreglern Bahnreglern Fahrtmessanlagen Echolotanlagen Satellitennavigationsanlagen Automatic Identification System (AIS)
3.2.7 Seeverkehrsrecht Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltende Fassung (KVR) Seeschifffahrtsstraßenordnung Regelungen zum Wachdienst
3.2.8 Schiffbau und Stabilität Schiffbauteile und -verbände Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
3.2.9 Manöverkunde Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis Drehen auf engem Seeraum Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind Leinenführung Ankermanöver
3.2.10 Meteorologie Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen Bewertung meteorologischer Daten Wetterlagebeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen
3.2.11 Funkverkehr Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker (ROC) Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten Funkverkehr in Notfallsituationen
3.3 Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord
3.3.1 Nationales Recht Nationale Vorschriften kennen und anwenden Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung) Flaggenstaatskontrolle Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften Fahrgastregistrierung
3.3.2 Maritimer Umweltschutz Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen Dokumentation durchgeführter Maßnahmen
3.3.3 Maßnahmen in Notfällen Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen Notfallübungen Beurteilung der Schiffssicherheit Verhalten bei Schiffsunfällen Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit
3.3.4 Suche und Rettung (SAR) Handbuch zur internationalen Suche und Rettung (IAMSAR Manual) Koordinierung von Rettungsmaßnahmen Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser
3.4 Schiffsbetriebstechnik
3.4.1 Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung Beschreibung schiffstechnischer Anlagen Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung erkennen und Verschleißteile aus technischen Unterlagen zuordnen Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung Typenschilder und Kennzeichnungen Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems Verschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen
Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53)Prüfungsordnung des Bundesamtes
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3257 - 3258)
1. Allgemeines Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
2. Anwendungsbereich
2.1 Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung
.1 nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
.2 nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und
.3 für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung
3. Anmeldung zur Prüfung
3.1 Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prüfungsbehörde) erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung muss spätestens zehn Werktage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. In Einzelfällen kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungsort dies ermöglichen.
3.2 Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als Ansprechpartner benannt ist.
3.3 Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob der gewünschte Prüfungstermin stattfinden kann.
3.4 Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.
4. Zulassung zur Prüfung
4.1 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
4.2 Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung die Erfüllung aller anderen Anspruchsvoraussetzungen, die zur Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung notwendig sind, glaubhaft machen kann.
5. Inhalt der Prüfung, Prüfungsablauf
5.1 Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach Abschnitt
.1 A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
.2 A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) oder
.3 A-IV/2 des STCW-Codes (Seefunk). Die Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV/2 des STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwendung.
5.2 Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt.
5.3 Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
5.4 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
5.5 Ein verspätetes Erscheinen eines Bewerbers zum festgelegten Prüfungstermin verringert die zur Verfügung stehende Prüfungszeit und führt unter Umständen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Gruppenanmeldung handelt oder andere Bewerber einen Anschlusstermin wahrnehmen möchten, dazu, dass die beantragte Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
5.6 Unerlaubte Hilfsmittel wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner, Tablets, Smartwatches, jegliche Art von Notizzetteln und Ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.
5.7 Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten. Er ist berechtigt, Bewerber im Falle von Täuschungsversuchen und Nichtbefolgen von Anweisungen von der laufenden Prüfung auszuschließen. Der Prüfer gibt ausschließlich Hilfestellung zur Handhabung der Arbeitsstation und Prüfbögen. Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.
5.8 Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung dem Bewerber den Prüfungsablauf und gibt eine Einweisung in die Simulationsanlage, soweit eine solche bei der Prüfung verwendet wird. Die Einweisung gehört nicht zur Prüfung und dauert regelmäßig nicht länger als 15 Minuten. Die Prüfung dauert für jeden Bewerber längstens 30 Minuten. Die Prüfungsarbeit ist eine für den Bewerber für den jeweiligen Prüfungstermin individuell schriftlich zusammengestellte Auswahl an Fragen oder Simulationsübungen, die in dem jeweiligen Prüfungsbereich nach 5.1 zu bearbeiten sind.
5.9 Einige Prüfungsarbeiten sind schriftlich zu erbringen. Nach Beendigung der jeweiligen Prüfungsarbeit sind diese Dokumente beim Prüfer abzugeben.
5.10 Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
5.11 Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
6. Ergebnis der Prüfung
6.1 Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.
6.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegenständen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. die in den nach Nummer 5.1 anzuwendenden Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt hat.
6.3 Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach vollständiger Beendigung der Prüfung mündlich bekannt gegeben und in die Niederschrift über die Prüfung, in der darüber hinaus durch den Prüfer Gegenstand, Ablauf, Kurzzeichen des Prüfers und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten, dokumentiert werden, aufgenommen. Das Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ mitgeteilt.
6.4 Das Ergebnis „nicht bestanden“ wird dem Bewerber mitgeteilt, wenn alle zulässigen Prüfungen oder Versuche ausgeschöpft sind, ohne dass mindestens ein Ergebnis von 80 % erzielt wurde.
7. Wiederholungsprüfung
7.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wiederholungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
7.2 Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung des Bewerbers zur Prüfung von diesem
.1 für die Wachbefähigung Brücke eine Seefahrtzeit nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten,
.2 für die Wachbefähigung Maschine eine Seefahrtzeit nach § 40 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten nachzuweisen.
8. Gebühren
8.1 Nach der Teilnahme an einer Prüfung- oder Wiederholungsprüfung ergeht, unbeschadet des Prüfungsergebnisses, ein Gebührenbescheid über die entsprechende Prüfungsgebühr nach laufender Nummer 2002 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
9. Verstöße gegen die Prüfungsordnung, Täuschungsversuche
9.1 Wird festgestellt, dass der Bewerber während der Prüfung die in dieser Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsverfahren nicht einhält, kann die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet werden.
9.2 Bewerber, die eine Täuschungshandlung oder einen entsprechenden Versuch hierzu unternehmen, können ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten von allen weiteren Prüfungsterminen ausgeschlossen werden.
9.3 Als Täuschungsversuche oder Täuschungshandlungen gelten insbesondere die Kommunikation mit anderen Bewerbern im Prüfungsraum, die Mitnahme von Prüfungsanlagen und Aufzeichnungsbögen aus dem Prüfungsraum, sowie das Mitbringen nicht erlaubter Arbeitsmittel und Geräte in den Prüfungsraum. Hierzu zählen insbesondere alle Arten von elektronischen Geräten (wie Mobiltelefone, Tablets und Smartwatches) sowie Bücher und jegliche Art von Notizzetteln oder Ähnliches.
Anlage 5 (zu § 34)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 488-493)
Die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.
1. Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 33 Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben:
1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
1.2 Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,
1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,
1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb und während der Fischerei,
1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
1.8 Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang,
1.9 Fürsorge für den Fang während der Reise und im Hafen,
1.10 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
1.11 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
1.12 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord,
1.13 Instandhaltung,
1.14 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
1.15 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
2. Allgemeine Ausbildungsziele Nautische Wachoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden. Nautische Wachoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
GebieteEntfällt bei BGWEntfällt bei BKWEntfällt bei BKü3.1Navigation3.1.1Terrestrische NavigationKursbestimmungStandlinien, Schiffsorte und KoppelnLoxodromische und orthodromische NavigationXXStromnavigationNautische Druckschriften und VeröffentlichungenArbeiten in der Seekarte, Seezeichen und BetonnungssystemeKompasskontrollverfahrenGrundlagen der Gezeiten3.1.2Astronomische NavigationXStandlinien und SchiffsorteOrientierung am SternenhimmelKompasskontrollverfahren3.1.3Technische NavigationLot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und WirkungsweiseHydroakustische Grundlagen, Schall und Schallausbreitung im WasserGrundverfahren der Ortung unter WasserXEcholote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren, Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung von Lotbilder
XAuswertung der Messergebnisse von Lot- und FahrtmessanlagenKompassanlagen, Bedienung, Aufbau und WirkungsweiseErd- und Schiffsmagnetismus, KompensationSatellitennavigationsverfahrenRadaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und BedienungRadarnavigations- und Plottverfahren, ARPA-AnlagenECDIS, Aufbau, Wirkungsweise und BedienungXBridgeteam ManagementXSelbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise3.2Seeschifffahrtsrecht3.2.1Öffentliches Schifffahrtsrecht und SeearbeitsrechtVorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der SeeschifffahrtFlaggenrechtXSeesicherheits-UntersuchungsgesetzSeearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen VerordnungenSchiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung und UmweltschutzSOLASXInternationale und nationale Vorschriften zum Schutze der Meere (MARPOL)Internationale und nationale Verkehrsvorschriften (KVR)FischereirechtSeevölkerrechtXVorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang- und Öltagebüchern; elektronisches FangtagebuchSchiffsregisterordnungXKonsular-, Pass- und AusländerrechtXStrandordnungAmtliche SchiffspapiereArbeitsschutz- und UnfallverhütungsvorschriftenDie für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zuständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben XSozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht X3.3Seemannschaft3.3.1SicherheitstechnikBrandschutz, BrandbekämpfungRettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten bei SchiffsunfällenÜberleben in Seenot, SicherheitsdienstInstandhaltung der Sicherheitseinrichtungen3.3.2Ladungs- und FangtechnikAufbau, Wirkungsweise und Handhabung von pelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen und LangleinenfischereiBerechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen, Schnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge Kante und LaschenverstärkungScherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung, Anstellung und BerechnungPflege und Behandlung von Kurrleinen an BordLadungs- und SeetüchtigkeitUmschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und BallastverteilungTragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes3.3.3Konstruktion und Bau des SchiffesSchiffsbauteile, Schiffbau und SchiffsverbändeXFischbearbeitungsanlagenXWerftunterlagen, Freibord, Vermessung und KlassifikationBau- und ReparaturaufsichtX3.3.4Stabilität und Trimm des SchiffesMethoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und TrimmEinflüsse auf die StabilitätXStabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes X3.3.5ManövrierenManövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter, im Eis und während des Aussetzens, Schleppens und Hieven des FanggerätesAufbau und Wirkungsweise von SteuereinrichtungenXManövriereigenschaften, Manöverversuche und ManöverunterlagenAnker- und SchleppmanöverMaßnahmen bei Suche und Rettung und HilfeleistungSicheres Führen des Fanggerätes über den Meeresgrund X3.4SchiffsbetriebstechnikKraft- und ArbeitsmaschinenXApparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und EinsatzLesen von technischen ZeichnungenWellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau und Wirkungsweise XStromverteilung, Grundlagen der SchiffsautomationXHydraulikXAntriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung X X3.5Meteorologie und OzeanographieGrundlagen der Meteorologie und OzeanographieAufbereitung meteorologischer und ozeanographischer InformationenMeteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau und Wirkungsweise XWetterlagen und WetterentwicklungenTypische Wetterlagen und Klimate3.6Fischereibiologie und LebensmittelhygieneMariner LebensraumNutzfischartenNachhaltige FischereiLebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept HACCPPostmortale Veränderungen, Totenstarre (Rigor mortes)Fischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss der TemperaturQualitätseinschätzung der gefangenen Rohware; Karlsruher Schema, QualitätsindexmethodeKonservierungsmethoden auf See; Kühlen und Frosten3.7Nachrichtenwesen und FunkverkehrNachrichteverkehr nach dem Internationalen SignalbuchAllgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)XBeschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)3.8Medizinische Behandlung von Verletzten und ErkrankungenDiagnose und BehandlungXGrundlagen der SchifffahrtsmedizinAnatomieXPhysiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits- und Klimaphysiologie XMedizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der Arzneimittel XMaritime Medizin-VerordnungXFunkärztliche BeratungInjektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege und Wundbehandlung XErkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase, Ohren, Augen und Haut XInnere Erkrankungen und Infektionskrankheiten, Impfungen XNerven- und psychische Erkrankungen, Suchtprobleme XNot- und Unfallbehandlung (Schnittwunden, Knochenbrüche etc.) XVergiftungenXMedizinische Probleme bei SeenotTropenkrankheitenXXUnfallmeldungenXErweiterte Erste Hilfe KursusXX3.9PersonalführungXSoziales VerhaltenPersonalführungAufgaben des VorgesetztenFührungsmittel und FührungsstilGruppenproblemeBeurteilung von MitarbeiternAusbildung und Unterweisung am ArbeitsplatzKonfliktmanagement3.10BetriebswirtschaftXFunktion und Struktur von SeeschifffahrtsunternehmenWettbewerbsfähigkeit in der SeeschifffahrtPreisbildung auf den Seefischmärkten (nur allgemeine Informationen)Internationale und nationale FischereipolitikRisiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt, FischereiReedereikosten und -leistungen3.11EnglischEnglische FachspracheSeefahrtstandardvokabularXSeeprotest und BerichteXFischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte, Teile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischereirechtliche Bestimmungen)
X
Anlage 6 (zu den §§ 39, 40)Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3264 - 3267)
Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
1.1 Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
1.2 Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel
1.3 Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
1.4 Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln
1.5 Einrichten des Arbeitsplatzes
1.6 Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
2.1 Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unterlagen und Betriebsanleitungen
2.2 Anfertigen von Skizzen
2.3 Anwenden von Normen und Toleranzen
3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
3.1 Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen
3.2 Auswählen der Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
3.3 Auswählen der Bearbeitungsmethode nach dem Verwendungszweck
3.4 Verwenden von technischen Bezeichnungen von Werkzeugen (Hämmer, Anreißwerkzeuge, Meißel, Sägen, Feilen, Zangen, Schneider, Schraubendreher, Schraubenschlüssel sowie Prüfgeräte)
3.5 Unterscheiden, Zuordnen und Auswählen von verschiedenen Betriebs- und Hilfsstoffen nach ihrem Verwendungszweck
4. Prüfen und Messen
4.1 Auswählen von Prüf- und Messgeräten nach dem Verwendungszweck
4.2 Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlern
4.3 Messen von Winkeln mit Winkelmessern sowie Prüfen mit feststehenden Winkeln
4.5 Prüfen der Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
4.6 Prüfen der Formgenauigkeit mit Rundungslehren
4.7 Prüfen der Maßgenauigkeit mit festen und verstellbaren Lehren
4.8 Prüfen der Oberfläche auf Verschleiß und Beschädigung
4.9 Erklären von Grenzmaßen, Toleranzen, Funktionen und Materialbeschaffenheit von gefügten Bauteilen
4.10 Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
5. Anreißen, Körnen und Kennzeichnen
5.1 Zitieren der Arbeitsregeln beim Anreißen und Körnen
5.2 Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen
5.3 Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
5.4 Kennzeichnen von Werkstücken und Bauteilen
6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
6.1 Auswählen der Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff sowie Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen und deren Befestigungen
6.2 Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes
6.3 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
7. Manuelles Spanen
7.1 Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
7.2 Feilen
7.2.1 Aufführen von verschiedenen Flächen (ebene, winklige und parallele, gekrümmte und komplizierte Formen)
7.2.2 Beschreiben von Feilenarten und Aufbau von Feilen
7.2.3 Beschreiben der Anordnung der Schneiden und Hiebarten (Einhiebige, Raspeln und Kreuzhiebige)
7.2.4 Beschreiben von Hiebeinteilungen (Schrupp- und Schlichtstufen von Feilen)
7.2.5 Zitieren der Arbeitsregeln beim Feilen und Feilenwahl bis hin zur Arbeitstechnik und Pflege von Feilen
7.2.6 Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen (eben, winklig und parallel auf Maß) sowie Passungen
7.3 Sägen
7.3.1 Zitieren der Arbeitsregeln beim Handsägen
7.3.2 Darlegen der Kriterien für die Auswahl von Handsägen (Bügelsägen, Einstreichsägen, elektrische Handsägemaschinen, Fuchsschwanz)
7.3.3 Beschreiben des Aufbaus von Sägewerkzeugen (Schneidenform, Zahnteilung)
7.3.4 Identifizieren der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)
7.3.5 Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Kunststoff und Holz nach Anriss
7.4 Schneiden (Gewinde)
7.4.1 Gegenüberstellen von Gewindearten (Unterscheidung nach Gewindeformen)
7.4.2 Benennen von Werkzeugen für das Schneiden
7.4.3 Beschreiben der Nutzung von Satzgewindebohrern (3-Satz-Schneider und Kennung)
7.4.4 Bohren von Innengewinden und Schneiden von Außengewinden unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffen
7.4.5 Herstellen von Rohrgewinden
7.4.6 Aufzählen der Arbeitsschritte beim Entfernen abgebrochener Gewindebohrer
7.5 Schleifen von Hand
7.5.1 Beschreiben des Schleifens mit Schleifpapier, -leinen, insbesondere die Auswahl der Korngrößen
7.5.2 Beschreiben des Läppens von Bauteilen mit Läppmittel
8. Maschinelles Spanen
8.1 Auswählen der Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie
8.2 Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohrungen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
8.3 Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
8.4 Bohren
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