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Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Geltender Text a fecha 2026-04-03
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).

(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe

1.

auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,

2.

auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,

3.

die sich im Arbeitsgang befinden,

4.

die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

5.

die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.

(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 3 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn

1.

eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder

2.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.

§ 4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über

1.

die Bezeichnung der Stoffe,

2.

die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe,

3.

die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, die Bruttomasse und das Volumen der Packstücke sowie die Masse der Stoffe.

(2) (weggefallen)

(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu. Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll:

1.

die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,

2.

die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglichkeitsgruppe,

3.

die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und

4.

erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.

Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.

(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr.

(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen.

§ 5 Bauartzulassung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über die Bauart und die Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen beizufügen.

(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu überlassen ist.

(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag verlangen, dass ein Gutachten einer von ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt wird.

(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller einen Zulassungsbescheid. Dieser muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des Systems,

3.

die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des Systems,

4.

Art und Form des Zulassungszeichens,

5.

die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.

(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Zulassungszeichen anzubringen.

§ 6 Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt

Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

§ 8 (weggefallen)

-

§ 9 (Berlin-Klausel)

-

§ 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)

-

Anhang Zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3546 - 3554; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhaltsübersicht

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3555; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


*) E = Abstand in Meter

M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.

Anlage 2 zum Anhang Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3556 - 3563; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 2002, 3556)


*) E = Abstand in Meter.

k = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.

M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.

1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.

2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden

2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffen aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht.

2.2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.

2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Nettoexplosivstoffmassen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.

2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.

2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.

3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen.

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1681)

Tabelle 1

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2 — k-Faktoren und Mindestabstände —

Explosivstoffe, die bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicher BetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)erdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)Gebäude, die der Herstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)

Gefährdendes Objekt (Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 12,53,03,54,00,82,53,04,04,08,0 (30 m)8,0 (30 m))mit Wall, schwere DachausführungD 22,54,06,06,00,82,54,06,04,08,0 (30 m))8,0 (30 m))mit Wall*), leichte DachausführungD 32,53,03,55,00,82,53,05,04,02)8,0 (30 m))8,0 (30 m))ohne Wall*)D 42,54,56,08,00,82,54,08,01)6,0 (30 m))8,01) (30 m))8,01) (30 m))

Bemerkungen:Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.

Bei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1682)

Tabelle 2

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2 — k-Faktoren und Mindestabstände —

Explosivstoffe, die bei einer Explosion schwere Sprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicher BetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)erdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)Gebäude, die der Herstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)

Gefährdendes Objekt (Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 12,53,03,54,00,82,53,04,08,0 (40 m))8,0 (40 m)8,0 (150 m))mit Wall, schwere DachausführungD 22,54,06,06,00,83,04,06,01)8,0 (40 m))8,01) (40 m))8,0 (150 m))mit Wall*), leichte DachausführungD 32,54,06,01)8,01)0,83,06,01)8,01)8,01) (40 m))8,01) (40 m))8,0 (150 m))ohne Wall)D 42,56,08,01)8,01) (180 m)0,84,58,01)8,01) (180 m))8,01) (180 m))8,01) (180 m))8,0 (275 m)*)

Bemerkungen:Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.

Bei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).

(BGBl. I 2010, 1683)

Tabelle 3

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2 — Mindestabstände —

Explosivstoffe, die bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicher BetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)erdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)Gebäude, die der Herstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)

Gefährdendes Objekt (Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-) 25 m(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)25 m40 m60 mmit Wall, schwere DachausführungD 2(-)) 25 m1)15 m 25 m1)15 m 25 m1)15 m 25 m1)(-)) 25 m1)10 m 25 m1)15 m 25 m1)15 m 25 m1)25 m40 m60 mmit Wall*), leichte DachausführungD 3(-)) 25 m1)25 m60 m75 m(-)) 25 m1)10 m 25 m1)60 m75 m75 m75 m90 mohne Wall*)D 4(-)) 25 m1)25 m75 m90 m(-)**) 25 m1)25 m75 m90 m90 m90 m90 m

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1684)

Tabelle 4

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2 — Mindestabstände —

Explosivstoffe, die bei einer Explosion schwere Sprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicher BetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)erdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)Gebäude, die der Herstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)

Gefährdendes Objekt (Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-) 25 m(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)40 m60 m75 mmit Wall, schwere DachausführungD 2(-)) 25 m1)15 m 25 m1)40 m40 m(-)) 25 m1)10 m 25 m1)25 m25 m60 m75 m100 mmit Wall*), leichte DachausführungD 3(-)) 25 m1)25 m100 m135 m(-)) 25 m1)10 m 25 m1)100 m135 m135 m135 m135 mohne Wall*)D 4(-)) 25 m1)25 m135 m135 m(-)**) 25 m1)25 m135 m135 m135 m135 m135 m

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1685)

Tabelle 5

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2 — k-Faktoren und Mindestabstände —

Gefährlicher BetriebsteilUngefährlicher BetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktöffnungslose BrandwandWand Feuerwider- standsklasse F 30 mit Wall)Wand Feuerwider- standsklasse F 30 ohne Wall) oder Ausblaseseite mit oder ohne Wall)erdüberdecktöffnungslose BrandwandWand Feuerwider- standsklasse F 30 mit Wall)Wand Feuerwider- standsklasse F 30 ohne Wall) oder Ausblaseseite mit oder ohne Wall)Gebäude, die der Herstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)

Gefährdendes Objekt (Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-)(10 m)1,0 (10 m)1,25 (15 m)(-)(-)(-)1,25 (15 m)1,4 (15 m)1,4 (40 m)1,4 (60 m)öffnungslose BrandwandD 2(10 m)1,0 (10 m)1,25 (15 m)1,4 (15 m)(-)(-)1,25 (10 m)1,4 (15 m)1,7 (15 m)1,7 (40 m)1,7 (60 m)Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit WallD 31,0 (10 m)1,25 (15 m)1,4 (20 m)1,7 (25 m)(-)(-)1,4 (15 m)1,4 (20 m)2,5 (30 m)4,3 (40 m)4,3 (40 m)Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall) oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite, aber mit Wall)D 41,4 (15 m)1,4 (15 m)1,7 (20 m)2,0 (25 m)(-)1,25 (10 m)1,4 (20 m)1,7 (20 m)3,2 (40 m)4,3 (60 m)4,3 (60 m)ungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall*)D 51,4 (15 m)1,7 (20 m)2,0 (25 m)3,2 (40 m)(-)1,4 (20 m)1,4 (25 m)3,21) (40 m)4,31) (60 m)4,31) (60 m)6,4 (60 m)

Bemerkungen:a)Das Dach muss der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.

b)Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.

c)Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 × Menge [kg] × Mindestabstand [m] zu rechnen.

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3562; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Tabelle 6 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2 Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m. Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1686)

Tabelle 7

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3 — k-Faktoren und Mindestabstände —

LagergruppeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)

Gefährdendes Objekt (Donator D)Lager mit ExplosivstoffenSchutzbedürftige Betriebsgebäude und -anlagenIn Einwirkungsrichtung ungeschütztIn Einwirkungsrichtung erdüberdecktA 1A 2A 31.1D 1In Wirkungsrichtung ungeschützt8,0 (180 m)0,88,03) (180 m))D 2In Wirkungsrichtung erdüberdeckt4,00,84,04)1.2D 1In Wirkungsrichtung ungeschützt(90 m))(25 m))(90 m)4))D 2In Wirkungsrichtung erdüberdeckt(-)(-)5))(25 m))1.3D 1In Wirkungsrichtung ungeschützt bzw. Ausblaseseite3,22) (40 m))(-)5))4,32) (60 m))D 2In Wirkungsrichtung ungeschützt, Wand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 301,7 (20 m))(-)5))3,2 (40 m)*)D 3In Wirkungsrichtung erdüberdeckt25 m(-))1,4 (25 m)*)1.4Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m. Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.

Anlage 3 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3564; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1 Lagergruppe Ia (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann. (2) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E=0,185 x A(tief)k(hoch)1/2 x M(hoch)1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist. (3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E=0,124 x A(tief)k(hoch)1/2 x M(hoch)1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen. (5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

2 Lagergruppe Ib (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann. (2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 11,0 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist. (3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 3,2 x M(hoch)1/3 2) berechnet. (4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 7,3 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (5) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 2,1 x M(hoch)1/3 2) berechnet. (6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen. (7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

3 Lagergruppe II (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann. (2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 7,5 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 2,2 x M(hoch)1/3 2) berechnet. (4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 5,1 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (5) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formal E = 1,5 x M(hoch)1/3 2) berechnet. (6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

4 Lagergruppe III (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann. (2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Wohnbereichen ein Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden. (3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Verkehrswegen ein Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden. (4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.


1) E = Abstand in m, A(tief)k = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.

2) E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.

Anlage 4 zum Anhang Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3565; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1 Lagergruppe Ia (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. (2) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 0,092 x A(tief)k(hoch)1/2 x M(hoch)1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 x A(tief)k(hoch)1/2 x M(hoch)1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist. (4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen. (5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern. 2 Lagergruppe Ib (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. (2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 x M(hoch)1/5 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 1,6 x M(hoch)1/3 1) berechnet. (4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 x M(hoch)1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist. (5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen. (6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern. 3 Lagergruppe II (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. (2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der Formel E = 1,1 x M(hoch)1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,1 x M(hoch)1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist. (4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen. (5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern. 4 Lagergruppe III (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. (2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Betriebsgebäuden und -anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. (3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. (4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.


1) E = Abstand in m, A(tief)k = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.

2) E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.

Anlage 5 zum Anhang Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1688)

Verträglichkeits-gruppeBeschreibung

AZündstoff.

BZündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind Gegenstände wie z. B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.

CTreibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff.

DDetonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.

EGegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei Sicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).

FGegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung.

GPyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand.

HGegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.

JGegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält.

LExplosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert.

NGegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält.

SExplosivstoff so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhindert werden.

Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1688 — 1689)

Aufbe- wahrungsort Lager- gruppeArbeitsraumVerkaufsraumGebäude mit WohnraumGebäude ohne WohnraumAußerhalb eines Gebäudes/ortsbewegliche Aufbewahrung

LagerraumLagerraumLagerraum mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30/T30z. B. Container

1234567

Lagergruppe 1.1

1Sprengstoffe, Sprengschnüren. z.n. z.15525

2Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie S2n. z.n. z.3252525

3Zündmitteln. z.n. z.0,1111

4Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3,4,T2, und P2n. z.n. z.5555

Lagergruppe 1.2

5Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3,4,T2, und P2n. z.n. z.5152525

Lagergruppe 1.3

6Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien S1 und S2n. z.n. z.10252525

7Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 2,3,4,T1,T2,P1 und P2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM II5515505050

Lagergruppe 1.4

8Zündmitteln. z.n. z.0,2222

9Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien*), a) bis h), 1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV7070100100350350

10Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1und der Kategorie P1 für den Einbau in Fahrzeugen10101010100100

11Lagergruppe Ian. z.n. z.1025100100

12Lagergruppe Ib20n. z.1025200200

13Lagergruppen II und III602075150200200

Anlage 7 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1690)

Aufbe- wahrungsort Lager- gruppeGebäude mit WohnraumGebäude ohne Wohnraum

Bewohnter RaumNicht bewohnter Raum

1234

Lagergruppe 1.1

1Sprengstoffe, Sprengschnüren. z.n. z.5

2Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie S2n. z.13

3Zündmitteln. z.0,11

4Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3,4,T2, und P2n. z.11

Lagergruppe 1.2

5pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3,4,T2, und P2n. z.25

Lagergruppe 1.3

6Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien S1 und S2n. z.35

7Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 2,3,4,T1,T2,P1, und P2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM IIn. z.35

Lagergruppe 1.4

8Zündmitteln. z.0,11

9Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien*), a) bis h), 1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengVn. z.1015

10Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 und der Kategorie P1 für den Einbau in Fahrzeugenn. z.11

11Lagergruppe Ian. z.35

12Lagergruppe Ibn. z.310

13Lagergruppen II und IIIn. z.520