Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2022-10-26
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 93
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(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann sich auf die Fächer der Anlage 11 Nummer 1 bis 7 erstrecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsausschuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbereitung erfordert.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung. Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der Regel 45 bis 60 Minuten.

(6) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden nach dem Muster der Anlage 18 durch den Prüfungsausschuss bewertet und dokumentiert. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.

(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

§ 73 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis

(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurteilungsblatts nach dem Muster der Anlage 18.

(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus

1.

dem 5-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,

2.

dem 7-Fachen der Studiennote für das Grundstudium,

3.

dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,

4.

dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und

5.

dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.

den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und

2.

eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest.

§ 74 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach dem Muster der Anlage 19.

§ 75 Niederschrift

(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 76 Wiederholung

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert werden.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.

§ 77 Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes

Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

Teil 3 Aufstiegsverfahren

§ 78 Aufstieg in den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom einfachen Steuerverwaltungsdienst in den mittleren Steuerverwaltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 2 entsprechend.

§ 79 Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom mittleren Steuerverwaltungsdienst in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 3 entsprechend.

§ 80 Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst

(1) Die inhaltliche Gestaltung der Einführung beim Aufstieg vom gehobenen Steuerverwaltungsdienst in den höheren Steuerverwaltungsdienst richtet sich nach Landesrecht.

(2) Die Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Teil 4 Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst

§ 81 Ziel

(1) Die Einführung bereitet die Beamtinnen und Beamten auf ihre künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor und ergänzt ihre fachlichen Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern. Während der Einführung ist den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben.

(2) In den ergänzenden und den fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie erwerben die Beamtinnen und Beamten neben der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und internationale Kompetenz.

§ 82 Ablauf

(1) Die Einführung umfasst

1.

ergänzende Studien von insgesamt drei Monaten Dauer an der Bundesfinanzakademie und

2.

eine berufspraktische Einweisung von neun Monaten Dauer

a)

beim Finanzamt und

b)

bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Stelle, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

(2) Die ergänzenden Studien bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.

(3) Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Einführung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt einem Monat Dauer an der Bundesfinanzakademie fortzuführen (fortführende Studien).

(4) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der fortführenden Studien gewährt werden.

§ 83 Allgemeine Grundsätze für die berufspraktische Einweisung

(1) Für die berufspraktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten. Sie oder er ist zuständig für die Leitung der berufspraktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Amtsleitung eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, die oder der die Beamtin oder den Beamten während der berufspraktischen Einweisung anleitet und betreut. In Ländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

(2) Die Beamtin oder der Beamte muss sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut machen.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur berufspraktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich oder elektronisch über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

§ 84 Durchführung der berufspraktischen Einweisung

(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der berufspraktischen Einweisung

1.

in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und

2.

vertraut gemacht mit den Aufgaben

a)

der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder

b)

der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt.

(2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen

1.

fünf Monate beim Finanzamt, davon

a)

mindestens zwei Monate in die Aufgaben der Veranlagung und

b)

zwei Monate in die Aufgaben der Außenprüfung sowie

2.

einen Monat bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der sie oder ihn während der berufspraktischen Einweisungszeit anleitet und betreut, zu übertragen.

(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Amtsleitung der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.

(4) Die berufspraktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige Veranstaltungen, die für die Einweisung förderlich sind, ergänzt.

§ 85 Abschluss und Verlängerung der Einführung

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt.

(2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass

1.

ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder

2.

die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Teil 5 Koordinierungsausschuss

§ 86 Bildung und Mitglieder

(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Einführung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Einweisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet.

(2) Dem Koordinierungsausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und

2.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten Landesbehörde.

(3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 87 Aufgaben

Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

1.

Richtlinien aufzustellen für

a)

die Stoffgliederungspläne,

b)

die Lehrpläne,

c)

die ergänzenden und fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie,

d)

die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie

e)

die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,

2.

Maßnahmen zu empfehlen, die

a)

die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie

b)

der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbildungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung dienen,

3.

Erfahrungen auszutauschen über

a)

die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und

b)

die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie

4.

Tagungen vorzubereiten

a)

für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und

b)

für die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese Bildungseinrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie

5.

Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.

§ 88 Berechtigungen der Mitglieder

Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt,

1.

Einblick in den Lehrbetrieb aller Bildungseinrichtungen und besonderen Einrichtungen, die der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, zu nehmen sowie

2.

an den Zwischenprüfungen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes und Laufbahnprüfungen des mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes einschließlich der Beratungen der jeweiligen Prüfungsausschüsse teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.

§ 89 Arbeitsausschüsse

(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.

Teil 6 Personalvertretung

§ 90 Beteiligung der Personalvertretungen

Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.

Teil 7 Schlussvorschriften

§ 91 Übergangsvorschrift

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 3. November 2022 geltenden Fassung § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt.

§ 92 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 9)Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1931)

Finanzamt

Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung

von

Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname

geboren am

Besondere Bemerkungen:

Gesehen:Aufgestellt:

Ort, DatumOrt, Datum

Amtsleitung des FinanzamtesAusbildungsleitung

AusbildungsabschnittAusbildungsstelleplanmäßig vorgesehene Zeit

(1)(2)(3)

tatsächlich eingesetztBemerkungen

von ____bis ______

(4)(5)

Gesehen:Abgeschlossen:

Ort, DatumOrt, Datum

Amtsleitung des FinanzamtesAusbildungsleitung

Anlage 2 (zu § 29 Absatz 1)Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1932)

FächerMindest- unterrichtsstunden und anteilige ÜbungsstundenUnterrichtsstunden insgesamt

1.Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung40

2.Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes

3.Allgemeines Abgabenrecht75

4.Allgemeine Rechtskunde

5.Steuern vom Einkommen und Ertrag180

6.Umsatzsteuer45

7.Buchführung und Bilanzwesen75

8.Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

9.Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen)

10.Wirtschafts- und Sozialkunde

11.Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)35

12.Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung60

Mindestunterrichtsstunden insgesamt510

Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindestunterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden290

Gesamtstunden800

Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1)Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1933)

Bildungseinrichtung

Teilbeurteilung der Leistungen

vonDienst- oder AmtsbezeichnungVor- und FamiliennameFinanzamt

im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung

FachNotenpunktzahl der Leistungen

Politische Bildung, Staatskunde

Allgemeines Abgabenrecht

Allgemeine Rechtskunde

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Buchführung und Bilanzwesen

Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

Steuererhebung

Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

Ort, DatumOrt, Datum

Leitung der BildungseinrichtungVor- und Familienname der beurteilten Person

Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1)Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1934 - 1935)

Bildungseinrichtung

I.

Teilbeurteilung der Leistungen

vonDienst- oder AmtsbezeichnungVor- und FamiliennameFinanzamt

im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung

FachNotenpunktzahl der LeistungenPolitische Bildung, StaatskundeAllgemeines AbgabenrechtAllgemeine RechtskundeSteuern vom Einkommen und ErtragUmsatzsteuerBuchführung und BilanzwesenBewertungsrecht und VermögensbesteuerungSteuererhebungSozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der SteuerverwaltungSumme der NotenpunktzahlenDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

II.

Abschließende Beurteilung der Leistungen

vonDienst- oder AmtsbezeichnungVor- und FamiliennameFinanzamt

in der fachtheoretischen Ausbildung

Durchschnittsnotenpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung imDauer des Abschnitts in Monaten

ersten Teilabschnittx3=

zweiten Teilabschnittx5=

: 8

Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Note (§12 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

Ort, DatumOrt, Datum

Leitung der BildungseinrichtungVor- und Familienname der beurteilten Person

Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 Satz 1)Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1936)

Finanzamt

Beurteilung

vonDienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname

in der berufspraktischen Ausbildung

1.Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):2.Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):3.Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):4.Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):5.Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):6.Gesamturteil:NotenpunktzahlNote

Ort, DatumOrt, DatumAmtsleitung des FinanzamtesAusbildungsleitung

Kenntnis genommen:Ort, DatumVor- und Familienname der beurteilten Person

Anlage 6 (zu § 41 Absatz 4)Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1937 - 1938)

Der PrüfungsausschussbeiHerrn/FrauDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familiennameüber die Amtsleitung des Finanzamtes

Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:

PrüfungsfachNotenpunktzahl

Allgemeines Abgabenrecht

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Buchführung und Bilanzwesen

Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern

Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden.

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Ihre Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl __ und der Note _ beurteilt worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl und der Note beurteilt. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich eine Zulassungsnotenpunktzahl von ___ (§ 41 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 160 (§ 41 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Ort, Datum

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Unterschrift

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Anlage 7 (zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1)Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1939 - 1940)

Vor- und Familiennamegeboren amDienst- oder AmtsbezeichnungFinanzamt

NotenpunktzahlDurchschnitts- notenpunktzahlDurchschnitts- notenpunktzahl x MultiplikatorI.Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 35 StBAPO, Anlage 5)II.Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 33 Abs. 1 StBAPO, Anlage 4)III.Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 40 StBAPO)PrüfungsfachAllgemeines AbgabenrechtSteuern vom Einkommen und ErtragUmsatzsteuerBuchführung und BilanzwesenSteuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus beiden FächernSumme der NotenpunktzahlenDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden.IV.Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 41 Abs. 2 StBAPO)Notenpunktzahl der Beurteilung in der beruflichen Ausbildung (I.)x 6Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.)x 6Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.)x 20Summe = Zulassungsnotenpunktzahl

NotenpunktzahlDurchschnitts- notenpunktzahlDurchschnitts- notenpunktzahl x MultiplikatorV.Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 42 Abs. 1 und 6 StBAPO)PrüfungsfachSumme der NotenpunktzahlenDurchschnittsnotenpunktzahlVI.Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 43 Abs. 3 StBAPO)Notenpunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (I.)x 6Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.)x 6Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.)x 20Durchschnittsnotenpunktzahl in der mündlichen Laufbahnprüfung (V.)x 8Summe = EndnotenpunktzahlPrüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 43 Abs. 4 StBAPO)

Ort, DatumDie/Der Vorsitzende des PrüfungsausschussesUnterschrift

Anlage 8 (zu § 44 Absatz 2, § 66 Absatz 2 und § 74 Absatz 2)Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1941)

Der Prüfungsausschussbei

Prüfungszeugnis

Herr/FrauDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname

geboren am ____ hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ___ Steuerverwaltungsdienst am __ mit der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote ___ bestanden.

Ort, Datum

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Unterschrift

Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3)Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1942)

Der PrüfungsausschussbeiHerrn/FrauDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familiennameüber die Amtsleitung des Finanzamtes

Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur __ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 42 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen bereits im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.

Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Ort, Datum

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Unterschrift

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Anlage 10 (zu § 45)Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1943 - 1944)

Der Prüfungsausschussbei

Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname): 1.als Vorsitzende(r)2.als Beisitzer(in)3.als Beisitzer(in)4.als Beisitzer(in)5.als Beisitzer(in)6.als Beisitzer(in)7.als Beisitzer(in)Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.

Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:

Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt: Beamtin oder Beamter (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und FamiliennameEndnoten- punktzahlPrüfungs- gesamtnote1.2.3.4.5.6.

Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 7) zugrunde.

Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:

Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 37 Absatz 2 StBAPO)

Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)

Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)

Die Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den genannten Beamtinnen und Beamten jeweils bekannt gegeben worden (§ 44 Absatz 1 StBAPO).

Ort, Datum

Der Prüfungsausschuss

Vorsitzende(r)

Beisitzer(in)Beisitzer(in)Beisitzer(in)

Beisitzer(in)Beisitzer(in)Beisitzer(in)

Anlage 11 (zu § 51 Absatz 1)Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1945 - 1946)

Studienfächer: PflichtfächerMindestunterrichtsstunden im GrundstudiumMindestunterrichtsstunden im HauptstudiumUnterrichtsstunden (zu 1. bis 11. Mindestunterrichtsstunden)

bis zur Zwischenprüfungbis zum Ende des Grundstudiums

1.Steuerrecht

1.1Allgemeines Steuerrecht

1.1.1Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung)4011841159

1.1.2Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung2062–62

1.2Besonderes Steuerrecht

1.2.1Steuern vom Einkommen und Ertrag7014745192

1.2.2Umsatzsteuer359636132

1.2.3Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung3910438142

1.2.4Internationales Steuerrecht––2525

1.3Besteuerung der GesellschaftenEnthält 36 Stunden Körperschaftssteuer, die alternativ unter 1.2.1 Steuer vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden können.–8149130

2.Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht)3592–92

3.Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienstrecht)2660–60

4.Wirtschaftswissenschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungshandeln)–48–48

5.Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme)–23–23

6.Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement55

7.Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns95

8.Methoden der Rechtsanwendung–20–20

Zwischensumme Pflichtfächer1 235

Studienfächer: Wahlpflichtveranstaltungen (9.) Schwerpunktthema (10.) Fallstudien (11.) sowie Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. Aufsichtsarbeiten einschließlich der Abschlussklausuren DispositionsstundenMindestunterrichtsstunden im GrundstudiumMindestunterrichtsstunden im HauptstudiumUnterrichtsstunden (zu 1. bis 11. Mindestunterrichtsstunden)

bis zur Zwischenprüfungbis zum Ende des Grundstudiums

9.Wahlpflichtveranstaltungen:

9.1zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen60

9.2zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen60

Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen120

10.Schwerpunktthema303030

11.Fallstudien35

Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium440

Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der Abschlussklausuren)97

Dispositionsstunden im Grund- und im Hauptstudium243

2 200

Anlage 12 (zu § 58 Absatz 1)Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1947)

Bildungseinrichtung

Teilbeurteilung der Leistungen

vonDienst- oder AmtsbezeichnungVor- und FamiliennameFinanzamt

im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung

FachNotenpunktzahl der Leistungen

Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)

Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen

Privatrecht

Öffentliches Recht

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

Ort, DatumOrt, Datum

Leitung der Bildungseinrichtung/des FachbereichsVor- und Familienname der beurteilten Person

Anlage 13 (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2)Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1948 - 1949)

Bildungseinrichtung

Beurteilung der Leistungen

vonDienst- oder AmtsbezeichnungVor- und FamiliennameFinanzamt

im Grundstudium

Fach1NotenpunktzahlI.Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung* (Anlage 12)(1)II.*Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den AbschlussklausurenAbgabenrechtBewertungsrecht und VermögensbesteuerungSteuern vom Einkommen und ErtragUmsatzsteuerBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und AußenprüfungBesteuerung der GesellschaftenPrivatrechtÖffentliches RechtWirtschaftswissenschaftenInformations- und WissensmanagementArbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement2Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2Summe der Notenpunktzahlen*Durchschnittsnotenpunktzahl* (§ 12 Abs. 3 StBAPO)(2)Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen 2 x 4**(A)(1 + 2) x 4 2

Fach1NotenpunktzahlIII.AbschlussklausurenAbgabenrechtUmsatzsteuerSteuern von Einkommen und ErtragBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und AußenprüfungPrivatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht3Summe der Notenpunktzahlen*Durchschnittsnotenpunktzahl* (§ 12 Abs. 3 StBAPO)(3)Durchschnittsnotenpunktzahl x 3(B)(3) x 3SummeA + BSumme : 7(A + B ) : 7Studiennote Grundstudium** (analog § 12 Abs. 3 StBAPO)

Hinweise:1:Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.2:Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).*3:Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.

Kenntnis genommen:Ort, DatumOrt, DatumLeitung der Bildungseinrichtung/des FachbereichsVor- und Familienname der beurteilten Person

Anlage 14 (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3)Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1950 - 1951)

Bildungseinrichtung

Beurteilung der Leistungen

vonDienst- oder AmtsbezeichnungVor- und FamiliennameFinanzamt

im Hauptstudium

Fach1NotenpunktzahlI.Studienleistungen im HauptstudiumAbgabenrechtSteuern vom Einkommen und ErtragUmsatzsteuerBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und AußenprüfungBesteuerung der GesellschaftenArbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement2Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2Summe der Notenpunktzahlen*Durchschnittsnotenpunktzahl* (§ 12 Abs. 3 StBAPO)(1)Durchschnittsnotenpunktzahl x 5(A)(1) x 5II.**Schriftliche ArbeitLeistung der schriftlichen Arbeit(2)Notenpunktzahl x 2(B)(2) x 2

III.Schwerpunktthema(3)Notenpunktzahl(C)(3)SummeA + B + CSumme : 8(A + B + C) : 8Studiennote Hauptstudium (analog § 12 Absatz 3 StBAPO)

Hinweise:1:Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.2:Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).

Kenntnis genommen:Ort, DatumOrt, DatumLeitung der Bildungseinrichtung/des FachbereichsVor- und Familienname der beurteilten Person

Anlage 15 (zu § 60)Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1952)

Finanzamt

Beurteilung

vonDienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname

in den berufspraktischen Studienzeiten

1.Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):2.Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):3.Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):4.Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):5.Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):6.Gesamturteil:NotenpunktzahlNote

Ort, DatumOrt, DatumAmtsleitung des FinanzamtesAusbildungsleitung

Kenntnis genommen:Ort, DatumVor- und Familienname der beurteilten Person

Anlage 16 (zu § 66 Absatz 1)Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1953 - 1954)

Der PrüfungsausschussbeiHerrn/FrauDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname

über die Amtsleitung des Finanzamtes

I.Leistungen bis zur ZwischenprüfungDurchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12(1)Durchschnittsnotenpunktzahl x 10(A)(1) x 10II.PrüfungsfachNotenpunktzahlAbgabenordnung (ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht)Steuern vom Einkommen und ErtragUmsatzsteuerBilanzsteuerrecht, Betriebliches RechnungswesenÖffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit PrivatrechtSumme der NotenpunktzahlenDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)(2)Durchschnittsnotenpunktzahl x 30(B)(2) x 30EndnotenpunktzahlA + BNur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO): Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO)

Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden): Sie haben die Zwischenprüfung bestanden. Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl __ und Ihre Prüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl _ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl von und die Prüfungsgesamtnote ___ (§ 65 Absatz 2 und 4 StBAPO).

Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Sie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Prüfung): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Sie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht (§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl __ und Ihre Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl _ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ___. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Ort, Datum

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Unterschrift

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Anlage 17 (zu § 71 Absatz 4)Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1955 - 1956)

Der PrüfungsausschussbeiHerrn/FrauDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familiennameüber die Amtsleitung des Finanzamtes

Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden: PrüfungsfachNotenpunktzahlAbgabenrechtSteuern vom Einkommen und ErtragUmsatzsteuerBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und AußenprüfungBesteuerung der GesellschaftenDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden.Summe der NotenpunktzahlenDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 71 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 71 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Ihre Leistungen im Grundstudium sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl __ und der Studiennote _ und im Hauptstudium mit der Durchschnittsnotenpunktzahl und der Studiennote bewertet worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl und der Note bewertet. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich daraus eine Zulassungsnotenpunktzahl von ___ (§ 71 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 170 (§ 71 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Ort, Datum

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Unterschrift

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Anlage 18 (zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1)Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1957 - 1958)

Vor- und Familiennamegeboren amDienst- oder AmtsbezeichnungFinanzamt

NotenpunktzahlDurchschnitts- notenpunktzahlDurchschnitts- notenpunktzahl x MultiplikatorI.Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 60 StBAPO, Anlage 15)II.Beurteilung in den Teilen der Fachstudien (§ 58 Abs. 1 StBAPO)Studiennote Grundstudium (§ 58 Abs. 1 und 2 StBAPO, Anlage 13)Studiennote Hauptstudium (§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anlage 14)III.Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 70 StBAPO)PrüfungsfachAbgabenrechtSteuern vom Einkommen und ErtragUmsatzsteuerBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und AußenprüfungBesteuerung der GesellschaftenSumme der NotenpunktzahlenDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden.IV.Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 71 Abs. 2 StBAPO)Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.)x 5Studiennote für das Grundstudium (II.)x 7Studiennote für das Hauptstudium (II.)x 8Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.)x 14Summe

NotenpunktzahlDurchschnitts- notenpunktzahlDurchschnitts- notenpunktzahl x MultiplikatorV.Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 72 Abs. 1 und 6 StBAPO)PrüfungsfachSumme der NotenpunktzahlenDurchschnittsnotenpunktzahlVI.Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 73 Abs. 1 und 2 StBAPO)Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.)x 5Studiennote für das Grundstudium (II.)x 7Studiennote für das Hauptstudium (II.)x 8Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.)x 14Durchschnittsnotenpunktzahl in der mündlichen Laufbahnprüfung (V.)x 6EndnotenpunktzahlPrüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 73 Abs. 4 StBAPO)

Ort, DatumDie/Der Vorsitzende des PrüfungsausschussesUnterschrift

Anlage 19 (zu § 74 Absatz 3)Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1959)

Der PrüfungsausschussbeiHerrn/FrauDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familiennameüber die Amtsleitung des Finanzamtes

Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von __ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.

Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Ort, Datum

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Unterschrift

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Anlage 20 (zu § 75)Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1960 - 1961)

Der Prüfungsausschussbei

Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname): 1.als Vorsitzende(r)2.als Beisitzer(in)3.als Beisitzer(in)4.als Beisitzer(in)5.als Beisitzer(in)6.als Beisitzer(in)7.als Beisitzer(in)Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.

Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:

Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:

Beamtin oder Beamter (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname)Endnoten- punktzahlPrüfungs- gesamtnote1.2.3.4.5.6.

Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 18) zugrunde.

Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:

Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 61 Absatz 2 StBAPO)

Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)

Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)

Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben worden (§ 74 Absatz 1 StBAPO).

Ort, Datum

Der Prüfungsausschuss

Vorsitzende(r)

Beisitzer(in)Beisitzer(in)Beisitzer(in)

Beisitzer(in)Beisitzer(in)Beisitzer(in)

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