Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2022-12-20
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API
1.

um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 korrigiert werden oder

2.

durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.

(3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den folgenden Abrechnungszeiträumen von den Überschusserlösen abgezogen werden.

(4) Im Fall des § 29 Absatz 1a Satz 7 sind die gemäß § 29 Absatz 1a Satz 4 zu leistenden Differenzbeträge vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage an den zuständigen Netzbetreiber bis zum Ablauf des 31. März des entsprechenden Kalenderjahres, vom zuständigen Netzbetreiber an den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zu leistende Differenzbeträge spätestens bis zum Ablauf des 30. April des entsprechenden Kalenderjahres nach Ablauf der Frist gemäß § 29 Absatz 1a Satz 5 zur Mitteilung der Angaben zu leisten.

§ 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen

(1) Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dessen Gesellschafter und mit einem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern verbundene Unternehmen, soweit die erzeugte Strommenge der Stromerzeugungsanlage an sie ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen worden ist. Ebenso haften neben diesen als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Unternehmen, mit denen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage oder ein in Satz 1 genanntes Unternehmen einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinn von § 291 des Aktiengesetzes abgeschlossen hat.

(2) Überschusserlöse, die von Gesellschaftern des Betreibers der Stromerzeugungsanlage oder mit ihm oder einem seiner Gesellschafter verbundenen Unternehmen, an die die erzeugte Strommenge der Stromerzeugungsanlage ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen worden ist, erwirtschaftet wurden, werden den Überschusserlösen des Betreibers der Stromerzeugungsanlage zugerechnet.

§ 16 Überschusserlöse

(1) Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17 und 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkterlöse in einem Kalendermonat oder im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen die kalendermonatlichen Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe übersteigen:

1.

bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem anzulegenden Wert, der für den in diesem Kalendermonat eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,

2.

bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird,

a)

das Produkt aus der erzeugten Strommenge und dem anzulegenden Wert, der für den in diesem Kalendermonat erzeugten und eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall eines Wechsels in die Veräußerungsform der Marktprämie gelten würde, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, oder

b)

das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, wenn für den Strom aus dieser Stromerzeugungsanlage in dem betreffenden Kalendermonat kein anzulegender Wert bestimmt oder bestimmbar ist, dabei verringert sich der Sicherheitszuschlag auf null, wenn es sich um Strom aus einer ausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlage im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt,

3.

bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Kernenergie erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und einspeisten Strommenge und dem Wert von

a)

4 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Januar 2023 erzeugt und eingespeist worden ist, oder

b)

9 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. April 2023 erzeugt und eingespeist worden ist, dabei erhöht sich dieser Wert um 2 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage nachweist, dass aufgrund des Weiterbetriebs nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes in diesem Zeitraum die Dekontaminationsarbeiten am Primärkreislauf hinsichtlich seines weiterbetriebenen Kernkraftwerks verschoben werden müssen und diese Arbeiten vor dem 1. November 2022 für diesen Zeitraum vertraglich vereinbart worden waren,

4.

bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Abfall oder Torf erzeugen und die keine Erneuerbare-Energien-Anlagen sind, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 7 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,

5.

bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Braunkohle erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und der Summe aus dem Fixkostendeckungsbeitrag nach Buchstabe a oder Buchstabe b, den spezifischen Kohlendioxid-Kosten nach Anlage 3 und einem Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro Kilowattstunde; der Fixkostendeckungsbeitrag hat einen Wert von

a)

5 Cent pro Kilowattstunde für Stromerzeugungsanlagen, deren endgültiges Stilllegungsdatum nach Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030 vorgezogen wurde, und

b)

3 Cent pro Kilowattstunde für alle anderen Stromerzeugungsanlagen,

6.

bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Mineralölprodukten, soweit diese nicht nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ausgenommen sind, erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 25 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde und

7.

bei sonstigen Stromerzeugungsanlagen, deren Strom direkt vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die eingespeiste Strommenge ist um Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren.

(3) Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhöht sich um 6 Prozent des Mittelwerts des jeweiligen energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Stunden des betreffenden Monats,

2.

der Betreiber der Stromerzeugungsanlage kann ferner im Rahmen der Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 den Überschusserlös nach Absatz 1, der für die jeweilige Stunde berechnet wird, für diese Stunde bei der Abrechnung auf den Spotmarktpreis abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde begrenzen,

3.

bei Windenergieanlagen auf See wird der anzulegende Wert nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a, mindestens aber ein Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt, zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde; die Nummern 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Bei Biogasanlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 9 Cent pro Kilowattstunde beträgt.

(5) Bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich auf der Basis von Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz erzeugen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 7 Cent pro Kilowattstunde beträgt.

(6) Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in einer Ausschreibung nach der Innovationsausschreibungsverordnung in einem Gebotstermin vor dem 1. Dezember 2022 einen Zuschlag erhalten haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berechnung der Überschusserlöse abweichend von Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a das Produkt aus den in dem betreffenden Kalendermonat erzeugten und eingespeisten Kilowattstunden und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich der fixen Marktprämie in der bezuschlagten Höhe und eines Sicherheitszuschlags von 1 Cent pro Kilowattstunde zugrunde zu legen ist.

§ 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften

Der nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage wird um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum korrigiert

1.

im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 4, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage

a)

Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gemeldet hat,

b)

einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in zukünftigen Abrechnungszeiträumen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zugestimmt hat,

c)

sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet hat, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderlichen Erklärungen zu den Absicherungsgeschäften für die folgenden Abrechnungszeiträume fristgerecht und vollständig abzugeben, und

d)

gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Erklärung nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat oder

2.

im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsgeschäfte der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3 gemeldet hat.

§ 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung

(1) Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter Strom Gegenstand eines von dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022 geschlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags ist und der Betreiber den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange dieser Vertrag gilt und nicht geändert worden ist, § 16 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.

anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen der Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag zugrunde zu legen ist und

2.

bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, mindestens aber ein Wert von 8 Cent pro Kilowattstunde zugrunde zu legen ist,

3.

sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1 und 3 auf 1 Cent pro Kilowattstunde verringert; § 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage, die ab dem 1. November 2022 in Betrieb genommen worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber eine Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c abgibt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Gesamtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind. Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen Strom an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh gemeldet hat.

§ 19 Auslegung und Anpassung bestehender Verträge

(1) Wenn in Verträgen, die vor dem 24. Dezember 2022 geschlossen worden sind und die Nutzung oder Vermittlung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage, die kaufmännische oder technische Betriebsführung einer Stromerzeugungsanlage oder sonstige Dienstleistungen in Bezug auf eine Stromerzeugungsanlage betreffen, das durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage geschuldete Entgelt unmittelbar oder mittelbar vollständig oder teilweise an Umsätze oder Erlöse des Betreibers der Stromerzeugungsanlage aus der Vermarktung von Strom gekoppelt ist, sind diese Verträge im Zweifel so auszulegen, dass bei der Entgeltberechnung nur die dem Betreiber für seine Stromerzeugungsanlage nach einer Abschöpfung von Überschusserlösen nach den §§ 16 bis 18 verbleibenden Umsätze oder Erlöse zu berücksichtigen sind.

(2) Wenn eine Vertragsauslegung im Sinn des Absatzes 1 zweiter Halbsatz angesichts der vertraglichen Bestimmungen über das geschuldete Entgelt nicht möglich ist, kann der Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Teil 4 Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus

§ 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern

Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Absatz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.

§ 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern

Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

§ 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Verteilernetzbetreiber in Höhe der vereinnahmten Überschusserlöse nach § 14.

(2) Verteilernetzbetreiber haben gegen ihren unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber einen finanziellen Anspruch auf Ausgleich der ihnen durch die Vorbereitung und Durchführung der Abschöpfung von Überschusserlösen nach Teil 3 entstandenen Mehrkosten. Als Mehrkosten können insbesondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapitalkosten in Ansatz gebracht werden. Die Mehrkosten des jeweiligen Verteilernetzbetreibers sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht bereits in der jeweiligen Erlösobergrenze nach § 21a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes enthalten sind. Wenn der Verteilernetzbetreiber Kapitalkosten geltend macht, sind diese gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber darzulegen. Die Angaben zu den Kapitalkosten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen nachvollziehen zu können, wodurch diese Kapitalkosten verursacht worden sind. Der Anspruch nach Satz 1 wird nur fällig, wenn der Verteilernetzbetreiber die entstandenen Kosten gegenüber dem unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber durch Vorlage der getrennten Buchführung nach § 27 nachweist. Nimmt der Verteilernetzbetreiber für die Vorbereitung und Durchführung der Vereinnahmung von Überschusserlösen Dienstleister in Anspruch, sind diese Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe marktüblicher Kosten für vergleichbare Dienstleistungen.

§ 22a Vorauszahlungen

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Kalendermonat (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers. Die Auszahlung des Anspruchs steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzierungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach § 25 erfüllt wurde.

(2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus

1.

dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und

2.

der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.

Für den Monat März 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich die nach § 49 Absatz 1 zu gewährenden Entlastungen für die Monate Januar und Februar 2023 mit ein. Absatz 1 ist insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.

(3) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus

1.

dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und

2.

der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.

Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für Letztverbraucher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird.

(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das einen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend machen will, muss dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mindestens folgende Angaben übermitteln:

1.

die Höhe der beantragten Vorauszahlung,

2.

die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,

3.

die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher eine einheitliche Einordnung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gilt,

4.

die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, und

5.

die Anzahl der Unternehmen, auf die die Rechtsverordnung gemäß der Verordnungsermächtigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden ist.

Für die Bestimmung der nach den Absätzen 2 und 3 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Arbeitspreise kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist auch der von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf Aufforderung weitere für die Prüfung des Anspruchs nach Absatz 1 benötigte Auskünfte zu erteilen.

§ 23 Abschlagszahlungen

(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Ausnahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Abschläge in angemessenem Umfang verlangt werden.

(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach dem Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Teils 2 und des Teils 3 gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach diesem Gesetz und ihren tatsächlichen Ausgaben nach diesem Gesetz. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, müssen die Übertragungsnetzbetreiber diesen Differenzbetrag zur Senkung der Übertragungsnetzkosten im nächsten Kalenderjahr verwenden.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Anspruch. Die Kontoabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es sei denn, die Übertragungsnetzbetreiber und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vereinbaren einen anderen Termin. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor dem Eintritt der Fälligkeit Zahlungen leisten. Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern Zahlungen an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten.

§ 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten

Abschnitt 1 Kontoführung und Einnahmenverwendung

§ 26 Kontoführung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln.

(2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 27 Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten

(1) Die Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche der Netzbetreiber eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten.

(2) Netzbetreiber dürfen die Einnahmen nach diesem Gesetz nur für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Einnahmen nach diesem Gesetz ferner zum Ausgleich der ihnen durch die Umsetzung dieser Aufgaben entstandenen Kosten verwenden; dabei ist § 22 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Einnahmen nach diesem Gesetz auch für die Finanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Verwendung von Einnahmen nach diesem Gesetz für die monatlichen Zahlungen nach § 24b Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist vorrangig gegenüber anderen Verwendungen.

(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Einnahmen nach diesem Gesetz ferner für Entlastungsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet werden, der von Stromimporten aus dem Bundesgebiet im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 abhängig ist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit diesem Mitgliedstaat nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/1854 die Höhe der hierfür zu verwendenden Einnahmen und die Art und Weise der Verwendung zu vereinbaren. Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, Einnahmen nach diesem Gesetz nach Maßgabe dieser Vereinbarung oder der Verordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 zu verwenden.

Abschnitt 2 Mitteilungspflichten

§ 28 Umfang der Mitteilungspflichten

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen

1.

einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29 bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind, und

2.

auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Angaben nach Nummer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission aufgrund des europäischen Beihilfenrechts erforderlich ist.

§ 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen

(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 5 anlagenbezogen mitteilen

1.

die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Register,

2.

die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum in viertelstündlicher Auflösung; im Rahmen der Mitteilung sind Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes einzubeziehen sowie eigenständig mitzuteilen,

3.

den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag,

4.

die Berechnung des Überschusserlöses sowie des Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen und Belege, auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt ist; insbesondere

a)

in den Fällen des § 17 Nummer 1

aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in der erstmaligen Meldung die Darstellung zu der Methodik, die der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in dieser und allen folgenden Meldungen anwendet,

bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buchstabe b, c und d und

cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 4; auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden; erfolgt die Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend hiervon § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden,

b)

in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis aus Preissicherungsmeldungen nach Anlage 5,

c)

in den Fällen des § 18

aa) Datum des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Ende des anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags,

bb) Name und Anschrift des Vertragspartners,

cc) Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage,

dd) die Angabe, ob für die Stromerzeugungsanlage ein Zuschlag in einer Ausschreibung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erteilt worden ist,

ee) den mit dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vermarkteten Anteil der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage sowie die Leistung der Stromerzeugungsanlage insgesamt,

ff) die Angabe, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen im Sinn des § 18 Absatz 3 Satz 1 handelt,

gg) den Erlös aus dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag in Euro pro Kilowattstunde für den erzeugten und eingespeisten Strom während des Abrechnungszeitraums; falls der Preis nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrags von vornherein feststeht, ist der Preis vierteljährlich für den Abrechnungszeitraum zu melden, und

hh) in den Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzlich die Angabe, dass der anlagenbezogene Vermarktungsvertrag von einem Unternehmen oder Gesellschafter, der mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage in einem der in § 18 Absatz 3 Satz 1 genannten Rechtsverhältnisse steht, mit einem Dritten geschlossen worden ist, die erforderlichen Angaben zu diesem Vertrag sowie geeignete Nachweise für das Bestehen des Rechtsverhältnisses,

5.

in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklärung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage, dass die Angaben nach Nummer 4 Buchstabe a richtig und vollständig sind.

(1a) Stehen Angaben, die nach Absatz 1 mitzuteilen sind, bei Ablauf der Frist für einen Abrechnungszeitraum noch nicht fest, sind die Werte durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage innerhalb der Frist des Absatzes 1 zunächst vorläufig mitzuteilen. Satz 1 ist nicht auf Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden. Nimmt der Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine vorläufige Mitteilung nach Satz 1 für einzelne Angaben vor, muss er dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber in der Frist nach Absatz 1 zusätzlich mitteilen, welche seiner Angaben vorläufig sind. Sobald vorläufige Angaben nach Satz 1 nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 feststehen oder sich sonstige Korrekturen ergeben, muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens bis zum nächsten 28. Februar eines Kalenderjahres alle erforderlichen Angaben nach Absatz 1 mitteilen. In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Mitteilung nach Satz 4 ohne vorläufige Mitteilung nach Satz 1. Die Mitteilung nach Satz 4 erfolgt entsprechend den Bestimmungen nach Absatz 1. Ergibt sich auf Grundlage der Mitteilung nach Satz 4 ein positiver oder negativer Differenzbetrag zu dem Überschusserlös, der aufgrund vorläufiger Mitteilung nach Satz 1 für den Abrechnungszeitraum berechnet worden ist, so muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in den Fällen des Absatzes 2 diesen Differenzbetrag unverzüglich auch dem Verteilernetzbetreiber mitteilen, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. Die §§ 41 und 43 bleiben unberührt.

(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen:

1.

den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag und

2.

eine Bestätigung, dass die Angaben nach Absatz 1 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber gemacht worden sind.

(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2 die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der Anlage 5 anlagenbezogen mitteilen.

(4) Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwendung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten.

§ 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern

(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen,

1.

bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich,

a)

welche Höchstgrenzen nach § 9 voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen anzuwenden sein werden,

b)

welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll (individuelle Höchstgrenze),

c)

welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll und

2.

im Fall des § 11 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11 Absatz 1 oder 9 Satz 1, andernfalls unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024

a)

die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1,

b)

wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11,

c)

wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der

aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist,

bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurden

aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und

bbb) die relative Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder

cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb sichergestellt wird,

d)

wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.

(2) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen

1.

eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach

a)

dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

b)

den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag,

2.

die sonstigen von dem Letztverbraucher und den verbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Nummer 5 und deren Summen.

(3) Bei einem Lieferantenwechsel

1.

nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich zu erfolgen hat,

2.

nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von dem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023 beliefert wurde.

(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu bestimmen.

(5) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:

1.

ihren Namen und ihre Anschrift,

2.

bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,

3.

die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis 1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro, 2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro, 100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,

4.

die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5.

die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und

6.

den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach diesem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.

(5a) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 5 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 5 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(6) Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher

1.

einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,

2.

in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,

3.

in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,

4.

sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder

5.

Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erreichen.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt.

(7) Ein Lieferant oder ein Übertragungsnetzbetreiber, der Selbsterklärungen nach dieser Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüglich, jedoch nicht vor dem 15. Juli 2023 der Prüfbehörde zu übermitteln.

§ 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen

(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen,

1.

welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird,

2.

welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und

3.

welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll.

(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen:

1.

die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10,

2.

den Bescheid nach § 11a und

3.

den Vermerk eines Prüfers, der

a)

ausweist, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach Nummer 1 in dem mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird und

b)

bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet.

§ 31 Elektrizitätsversorgungsunternehmen

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet mitzuteilen

1.

dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber

a)

unverzüglich nachdem die Formularvorlagen nach § 35 zur Verfügung stehen,

aa) bilanzkreisscharf

aaa) die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen insgesamt,

bbb) die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen, für die ein Arbeitspreis oberhalb des jeweiligen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind,

ccc) die den Letztverbrauchern gewährten jeweiligen monatlichen Entlastungsbeträge,

bb) den gewichteten Durchschnittspreis für die über das Netz gelieferten Strommengen nach Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach

aaa) den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angebotenen Preissegmenten,

bbb) dem jeweils geltenden Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,

b)

unverzüglich nach der Endabrechnung nach § 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge,

2.

der Prüfbehörde

a)

auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnahmestellenbezogen

aa) die Endabrechnungen und Buchungsbelege der gewährten oder zurückgeforderten Entlastungsbeträge,

bb) die zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Preisvereinbarung sowie etwaige Preisanpassungen mit den jeweiligen Zeiträumen ihrer Geltung,

b)

sämtliche Letztverbraucher mit Namen und Anschrift,

aa) deren Vorbehalt der Rückforderung das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa aufgehoben hat und

bb) denen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat,

3.

bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023

a)

dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,

aa) das bislang an der Netzentnahmestelle gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert, der dem Entlastungskontingent nach § 6 zugrunde liegt,

bb) den dem Entlastungskontingent zugrunde liegenden Referenzwert sowie die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde,

cc) die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,

dd) sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b,

ee) sofern einschlägig, die vereinbarte monatliche Verteilung des Entlastungskontingents,

b)

dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung die Angaben nach Buchstabe a und

4.

Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Energielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2 in Textform.

(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffentlichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffindbarer und verständlicher Form verbunden mit dem Hinweis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können. Schließt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem bisher nicht von ihm belieferten Letztverbraucher einen Liefervertrag über Strom ab oder erhöht es seine Preise, so ist es verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informationen nach Satz 1 in Textform zu übermitteln. Im Fall des Satzes 2 ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann.

(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.

(4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden.

§ 32 Verteilernetzbetreiber

(1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur

1.

die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst für jeden Abrechnungszeitraum mitteilen:

a)

gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien soweit möglich die Strommenge, die von den an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen jeweils eingespeist worden ist, und auf Verlangen den stundenscharfen Lastverlauf, dabei ist die eingespeiste Strommenge um Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren; nach diesen Vorschriften angepasste anlagenscharfe Lastgänge sind auf Verlangen der Bundesnetzagentur stundenscharf zu benennen und auszuweisen,

b)

anlagenscharf den jeweiligen anzulegenden Wert,

c)

gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien eine Übersicht der Stromerzeugungsanlagen, für die der Verteilernetzbetreiber eine Mitteilung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 erhalten hat,

d)

gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien eine Übersicht über die Zahlungen der einzelnen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen,

e)

die Summe der nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen vereinnahmten Abschöpfungsbeträge,

f)

die Zahl der in ihrem Netz vorhandenen Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach dem zu dieser Entnahmestelle bekannten Letztverbrauch, wobei dieser Verbrauch in Spannen pro Kalenderjahr wie folgt anzugeben ist: 0 bis 10 000 Kilowattstunden, 10 001 bis 100 000 Kilowattstunden, 100 001 bis 2 000 000 Kilowattstunden, mehr als 2 000 000 Kilowattstunden,

2.

bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorlegen

a)

für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers sowie zusammengefasst; § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden,

b)

für jede einzelne Entnahmestelle unter Angabe der für diese Entnahmestelle geltenden Identifikationsnummer sowie zusammengefasst und

c)

für die auszugleichenden Mehrkosten nach § 22 Absatz 2.

(2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 zeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.

(3) Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Registers mit. Die Adressdaten der entsprechenden Anlagenbetreiber sind gleichermaßen mitzuteilen. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind jeweils unverzüglich nachzumelden.

§ 33 Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur

1.

unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind

a)

nach Ablauf eines Kalendermonats sämtliche zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben, insbesondere über bei ihnen eingegangene Zahlungen der Verteilernetzbetreiber, die auf von den Verteilernetzbetreibern vereinnahmte Abschöpfungsbeträge nach Teil 3 entfallen,

b)

die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammengefasst,

c)

die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammen mit der Firma und der Anschrift des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren gewichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am weitesten oberhalb des einschlägigen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 liegt,

2.

bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 2 haben die Übertragungsnetzbetreiber zeitgleich mit der Übermittlung an die Bundesnetzagentur auch der Prüfbehörde zu übermitteln. Die Prüfbehörde kann diese Angaben auf Anfrage auch dem Bundeskartellamt übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlich ist.

(2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 5 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

§ 34 Prüfung

Die zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbraucher nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vorgelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden, bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:

1.

die höchstrichterliche Rechtsprechung und

2.

die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 40.

Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 35 Formularvorgaben und digitale Übermittlung

(1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ihnen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen rechtzeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben geltenden Frist bereit.

(2) Für Mitteilungen an eine Behörde oder an die Prüfbehörde kann die Behörde oder die Prüfbehörde Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilenden Daten machen.

(3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müssen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Absatz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt werden.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für ihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform zur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1 ein. Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplattform übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplattform nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt § 40 unberührt.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie richtet unverzüglich eine elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmeldungen nach § 29 Absatz 3 ein. Die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betrieben. Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmeldungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt worden sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Betrieb der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundesnetzagentur übertragen. Wenn die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4 die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbesondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu technischen Anforderungen und zum Übertragungsweg machen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder im Fall des Satzes 4 die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.

(6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für Schäden, die aus der Verwendung von Formularvorlagen und der Internetplattform nach Absatz 4 entstehen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.

§ 36 Länder

Die Länder müssen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich Maßnahmen des jeweiligen Landes oder der Kommunen anzeigen, die einem Letztverbraucher als Unterstützung für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas-, Wärme- und Strompreise vor dem 1. Januar 2024 gewährt werden sollen und die aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht die Maßnahmen und Regelungen nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

Abschnitt 3 Sonstige Pflichten

§ 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht

(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungssicherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch

1.

eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags und

2.

durch eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.

(2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 vor

1.

die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder

2.

die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.

Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen.

(3) Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der Letztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.

(4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:

1.

Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förderung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entsprechen, mindestens aber 20 Prozent betragen.

2.

Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder Übergängen von Betrieben oder Betriebsteilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.

3.

Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent der Summe des nach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Energiekostendämpfungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. Die Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele leisten, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13; L 156 vom 9.6.2022, S. 159), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannt sind.

4.

Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten.

Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen, die Prüfbehörde kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen.

§ 37a Boni- und Dividendenverbot

(1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable und vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.

(2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Absatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unternehmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden.

(3) Darüber hinaus darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 keinem Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung gewährt werden, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.

(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro bezieht, darf abweichend von Absatz 1 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht ausgezahlte Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.

(5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten. Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht ausgezahlte Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.

(6) Unternehmen können in Textform gegenüber der Prüfbehörde bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Entlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder von mehr als 50 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den jeweils einschlägigen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegen. Im Fall der Ausübung des Verzichts nach Satz 1 sind bereits erhaltene Entlastungsbeträge, die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigenden, zu erstatten.

(7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

(8) Im Sinne dieses Paragraphen ist oder sind

1.

„Unternehmen“

a)

Unternehmen nach § 2 Nummer 25, soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen,

b)

verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 28 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 28 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro Entlastungssumme beziehen.

2.

„gewähren“, das Versprechen, das Auszahlen, das Begründen, auch in bedingter oder sonstiger Form, und das Inaussichtstellen.

(9) Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigenden Entlastungsbeträge entsprechend § 37 Absatz 2 Satz 3 und 4 zurückzufordern, soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht eingehalten wurden.

§ 38 Aufbewahrungspflichten

Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung nach § 12 aufbewahren.

Teil 6 Behördliches Verfahren

§ 39 Missbrauchsverbot

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und des Anspruchs auf Vorauszahlungen nach § 22a einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltungen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preissetzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltensweise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus

1.

marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, oder

2.

vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.

Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung beruht.

(2) Das Bundeskartellamt kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinn des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen. Es kann dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam abzustellen. Es kann insbesondere

1.

anordnen, dass die Erstattungen nach § 20 und Vorauszahlungen nach § 22a von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ganz oder teilweise an die Übertragungsnetzbetreiber zurückzuerstatten sind sowie

2.

die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizitätsversorgungsunternehmens anordnen und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizitätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher oder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des Bundeskartellamtes sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt werden sollen, darf 50 000 Euro nicht übersteigen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des dritten Kapitels des zweiten Teils und des ersten Kapitels des dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen. Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach Satz 2 oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

§ 40 Aufsicht der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass

1.

die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes

a)

ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkommen,

b)

die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse ermitteln,

c)

ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen und

d)

ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,

2.

die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes

a)

ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen,

b)

die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen abzuführenden Überschusserlöse vereinnahmen,

c)

den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und

d)

ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,

3.

die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern abrechnen und

4.

die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Unternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und ihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes nachkommen.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.

§ 41 Festsetzungen der Bundesnetzagentur

(1) Sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflichten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, setzen. Kommt ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Pflichten nicht innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist nach, setzt die Bundesnetzagentur die Überschusserlöse in Form eines zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren gegenüber dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbetreibern fest. Gegenüber Gesellschaftern und Unternehmen, die mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage in einem in § 15 genannten Rechtsverhältnis stehen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 informiert der Netzbetreiber die Bundesnetzagentur unverzüglich, wenn ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen

1.

seine Mitteilungspflicht nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 verletzt oder

2.

seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht nachkommt.

Die Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen, wenn dem Netzbetreiber begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Höhe der abschöpfbaren Überschusserlöse erheblich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3) Die Berechnung und Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der §§ 14 und 16 mit den Maßgaben, dass

1.

im Rahmen der Anwendung des § 16 kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und

2.

im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse abzuführen sind.

(4) Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 nicht nach Maßgabe der Anlage 4 berechnet und sich dadurch die Höhe der Überschusserlöse verringert hat. Der festzusetzende Geldbetrag erhöht sich um den doppelten Wert der Differenz aus dem errechneten Betrag nach Maßgabe der Anlage 4 und dem mitgeteilten Betrag. Wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in der ersten Meldung die Methodik nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird bei der Berechnung und Festsetzung nach Satz 1 unwiderleglich vermutet, dass das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 null beträgt.

(5) Die Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 3 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Betreiber der Stromerzeugungsanlage den Geldbetrag innerhalb von vier Wochen ab der Bestandskraft der Festsetzung auf das von dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 1 bereitgestellte Konto zahlen muss. Die Bundesnetzagentur teilt dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die bestandskräftige Festsetzung mit.

(6) Wenn die Zahlung des durch die Bundesnetzagentur festgesetzten Geldbetrags nach den Absätzen 4 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung der Zahlungspflicht des Betreibers der Stromerzeugungsanlage in der festgesetzten Höhe auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

§ 42 Rechtsschutz

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.

§ 43 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt,

2.

entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart,

2a. entgegen § 12b Absatz 4 Nummer 8 oder 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,

3.

seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbetrags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

4.

entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklärung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat,

5.

seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

6.

seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 oder aus § 30a Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

7.

entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Beschaffungskosten erhöht oder

8.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2a, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

(3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz

1.

von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 8 Prozent,

2.

von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent und

3.

von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent

des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 das Bundeskartellamt,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8 die Bundesnetzagentur und

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a und 6 die Prüfbehörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1a hierfür bestimmte Bundesbehörde.

(5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Im Falle der Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes können Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

(7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen,

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