Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
ZyklusZyklusgeschwindigkeit in km/h164248364464556648756872956108911113 Zur Durchführung des Dauerbetriebs muss handelsüblicher Kraftstoff nach DIN 51 607, der in seinen Eigenschaften typisch für den in der Bundesrepublik erhältlichen Kraftstoff ist, verwendet werden. Eine Analyse des Kraftstoffs ist durchzuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Im Neuzustand und nach jeweils 10 000 ± 400 km sind während des Dauerlauftests Abgasprüfungen nach Nummer 3.6 und nach Bedarf Verdunstungsprüfungen nach Nummer 3.6 durchzuführen. Der Fahrzeughersteller hat einen begonnenen Dauerlauf bis zum Kilometerstand 80 000 km durchzuführen. Die Prüfergebnisse jeder Prüfung sind der Genehmigungsbehörde unter Beilage der Fahrprotokolle unverzüglich zuzustellen. Falls ein Emissionsmesswert über den Abgas- bzw. Verdunstungsemissionsgrenzwerten liegt, kann der Dauerlauf abgebrochen werden. Die Genehmigungsbehörde ist in diesem Fall sofort mit der Angabe von Gründen für das Überschreiten zu informieren.
4.2.4 Wartung der Prüffahrzeuge Die Wartung der emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteile während des Dauerlaufs soll mit den Empfehlungen des Herstellers für den Fahrzeugtyp übereinstimmen. Die Wartungsarbeiten dürfen jedoch den vom Hersteller im Wartungsplan aufgeführten Umfang nicht überschreiten und nicht in kürzeren Intervallen durchgeführt werden. Jede während des Dauerlaufs durchgeführte außerplanmäßige Wartung ist der Genehmigungsbehörde sofort mitzuteilen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von sieben Tagen, ob der Dauerlauf fortgeführt wird. In den vom Hersteller vorgeschriebenen Zeitabständen ist das Wechseln von Motor- und Getriebeöl, Öl-, Kraftstoff- und Luftfilter zulässig.
4.3 Berechnung
4.3.1 Berechnung des Verschlechterungsfaktors Nach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Abgasmessungen zusammenzustellen. Alle gemessenen Abgaswerte müssen unterhalb der Abgasgrenzwerte liegen. Mit Hilfe der Methoden der kleinsten Fehlerquadrate wird für jeden Schadstoff getrennt die Regressionsgerade berechnet; diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80 000 km und 6 400 km. Der Quotient der Emission bei 80 000 km und 6 400 km ist der Verschlechterungsfaktor. Liegt der Quotient unter 1,00, so wird der Verschlechterungsfaktor mit 1,00 festgesetzt. Der Verschlechterungsfaktor ist auf zwei Stellen nach dem Komma genau für jeden Schadstoff anzugeben.
4.3.2 Berechnung des Verschlechterungswerts Nach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Verdunstungsmessungen zusammenzustellen. Mit Hilfe der Methode der kleinsten Fehlerquadrate wird die Regressionsgerade berechnet; diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80 000 km und 6 400 km. Der Verschlechterungswert für die Verdunstungsemissionen berechnet sich durch Subtraktion der Verdunstungsemissionen bei 6 400 km von denen bei 80 000 km. Der Verdunstungsemissionswert ist auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.
4.4 Schlussbericht Nach Abschluss der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde alle Ergebnisse des Dauerlaufs vorzulegen. Diesen Ergebnissen muss eine Erklärung beigelegt werden, dass der Dauerlauf nach den Vorschriften dieser Anlage durchgeführt worden ist.
5 Prüfkraftstoffspezifikation
5.1 Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor Typ: Super, unverbleit
AnforderungenPrüfung nachROZmin. 96,0DIN 51 756MOZmin. 86,0DIN 51 756Dichte bei 15 °Cmin. 0,750 kg/l max. 0,770DIN 51 757Dampfdruck nach Reidmin. 0,56 bar max. 0,64DIN 51 754SiedeverlaufDIN 51 751Siedebeginnmin. 24 °C max. 4010 Vol.-%-Punktmin. 42 °C max. 5850 Vol.-%-Punktmin. 90 °C max. 11090 Vol.-%-Punktmin. 150 °C max. 170Siedeendemin. 185 °C max. 205 °CRückstandmax. 2 Vol.-%Kohlenwasserstoffanalyse (FIA)DIN EN 10Olefinemax. 15 Vol.-%Aromatenmax. 45 Vol.-%Gesättigte KohlenwasserstoffeRestOxidationsstabilitätmin. 480 MinutenDIN EN 9Abdampfrückstandmax. 4 mg/100 mlDIN EN 5Schwefelgehaltmax. 0,04 Gew.-%DIN EN 41 oder DIN 51 400Bleigehaltmax. 0,010 g/lDIN 51 769 Gaschromatographie Der Kraftstoff darf keine phosphorhaltigen Additive enthalten. Die Anforderungen an den Siedeverlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.
5.2 Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor Typ: Dieselkraftstoff
AnforderungenPrüfung nachDichte bei 15 °Cmin. 0,835 kg/l max. 0,845 kg/lDIN 51 757Cetanzahlmin. 48 max. 54DIN 51 773SiedeverlaufDIN 51 75150 Vol.-%-Punktmin. 245 °C90 Vol.-%-Punktmin. 320 °C max. 350 °CSiedeendemax. 370 °CViskosität bei 20 °Cmin. 3 mm2/s max. 5 mm2/sDIN 51 561Schwefelgehaltmin. 0,10 Gew.-% max. 0,30 Gew.-%DIN EN 41Flammpunktmin. 55 °CDIN 51 755Grenzwert der Filtrierbarkeitmax. –5 °CDIN 51 428Koksrückstand nach Conradsonmax. 0,1 Gew.-%DIN 51 551Aschemax. 0,01 Gew.-%DIN EN 7Wassergehaltmax. 0,05 Gew.-%DIN 51 777Kupferkorrosionmax. 1–50 A 3DIN 51 769Neutralisationszahlmax. 0,2 mg KOH/gDIN 51 558 Die Anforderungen an den Siedeverlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.
5.3 Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Prüfkraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622 Ausgabe 1973 zu verwenden.
6 Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis Muster Maximalformat: A4 Nummer der Betriebserlaubnis ..........
Fahrzeugart ..........
2.1 Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs ..........
2.2 Fahrzeugtyp .......... .......... ..........
Fahrzeugtypen, auf die die Betriebserlaubnis ausgedehnt wird ..........
Name und Anschrift des Herstellers ..........
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ..........
Massen der genehmigten Fahrzeugtypen in fahrbereitem Zustand ..........
6.1 Bezugsmassen der geprüften Fahrzeuge ..........
Technisch zulässige Gesamtmassen der Fahrzeuge ..........
Getriebe ..........
8.1 Anzahl der Gänge bzw. Schaltstufen ..........
8.2 Übersetzungsverhältnisse aller Fahrzeuge ..........
8.3 Leistung der geprüften Fahrzeuge ..........
Datum und Nummer der Prüfbescheinigung ..........
Ergebnisse der Prüfungen ..........
10.1 Fahrkurve I ..........
10.2 Fahrkurve II ..........
10.3 § 47a ..........
10.4 Verdunstungsmessung ..........
10.5 Dauertest (Verschlechterungsfaktor/-wert) ..........
Ort und Datum ..........
Unterschrift ..........
Anhang I
Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII
Fahrzeugtyp
0Allgemeines
0.1Fabrikmarke:
0.2Typ und Handelsbezeichnung:
0.3Art:
0.4Klasse des Fahrzeugs:
0.5Name und Anschrift des Herstellers:
0.6Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.):
1Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
1.2Angetriebene Räder:
2Abmessungen und Gewichte
2.6Leermasse: Bezugsmasse:
2.7Technisch zulässige Gesamtmasse:
3Antriebsmaschine (s. Anhang II)
4Kraftübertragung
4.3Schaltgetriebe: –Bauart–automatisch/mechanisch
4.5Übersetzungsverhältnis: 1. Gang 2. Gang 3. Gang 4. Gang 5. Gang Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes
4.12Schaltpunkte (mechanisches Getriebe) zwischen den einzelnen Gängen in km/h:
6Aufhängung
6.1Normalbereifung –Abmessungen:–Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):
Anlagen:
Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung
Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen
Lichtbilder des Motors und des Motorraums
ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)
Anhang II
Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII
1Beschreibung des Motors
1.1Marke
1.2Typ
1.3Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, mit Viertakt/Zweitakt
1.4Bohrung
1.5Hub
1.6Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge
1.7Hubraum
1.8Verdichtungsverhältnis
1.9Zeichnungen der Brennräume und Kolben
1.10KühlsystemArt des Kühlsystems (Wasser, Luft)
1.11Aufladung, Art, Kurzbeschreibungggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung
1.12Ansaugsystem(Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung an Außentemperatur)
AnsaugkrümmerZeichnung mit Hauptabmessungen
Luftfilter
MarkeZeichnung mit Hauptabmessungen
Typ
Ansaugschalldämpfer Marke Typggf.
1.13KurbelgehäuseentlüftungBeschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der Drosselstelle(n)
2Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung
Beschreibung und Skizzen (mit Angabe aller wesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche) sowie Kennzeichnungz. B. Sekundärluftzufuhr Leerlaufsteller Drehzahlschaltgerät Taktventil O2-Sonde Lambda-Steuergerät Katalysator Abgasrückführung Partikelfilter Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen Verdunstungsemissionsrelevante Bauteile
3Ansaug- und Kraftstoffsystem
3.1Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung nebst Zubehörz. B. Drosselklappendämpfer, Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse
3.2Kraftstoffzufuhrggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung
3.2.1durch Vergaser Zahl der Vergaser Angabe der Art
3.2.1.1MarkeHersteller
3.2.1.2TypTypangabe
3.2.1.3Einstellelemente(bei elektronischem Vergaser: z. B. Steuergerät, Temperatursensoren, Drosselklappenansteller usw.)
Leerlaufeinstellung und EingriffssicherungBeschreibung und Skizzen
3.2.1.3.1DüsenAngaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben
3.2.1.3.2LufttrichterDurchmesser
3.2.1.3.3Füllstand in der SchwimmerkammerHöhe des Füllstands unter Angabe der Prüfbedingungen
3.2.1.3.4Gewicht des SchwimmersGewichtsangabe
3.2.1.3.5SchwimmernadelDurchmesser
3.2.1.4Starthilfehandbedient oder automatisch
Einstellung der SchließanlageAngabe über die Justierung
3.2.1.5KraftstoffpumpeDruckangabe oder Kennlinie
3.2.2Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des Systemsz. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser Steuergerät Mengenteiler Warmlaufregler Thermozeitschalter Kaltstartventil Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben) Systemdruck (Druck angeben) Eingriffssicherung Taktventil
Arbeitsweisez. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbelkammer, Direkteinspritzung
3.2.2.1Einspritzpumpefalls nicht in Nummer 3.2.2 enthalten
3.2.2.1.1Markeggf.
3.2.2.1.2Typ
3.2.2.1.3Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1 der Pumpe oder Kennlinie Kalibrierverfahren: auf dem Prüfstand/am Motor
3.2.2.1.4Einspritzzeitpunktggf.
3.2.2.1.5Einspritzkurveggf.
3.2.2.2EinspritzdüseKennzeichnung
3.2.2.3Regler
3.2.2.3.2Typ
3.2.2.3.3Abregeldrehzahl unter Lastmin-1
3.2.2.3.4Höchstdrehzahl ohne Lastmin-1
3.2.2.3.5Leerlaufdrehzahl:
3.2.2.4Kaltstarteinrichtung:
3.2.2.4.1Marke:
3.2.2.4.2Typ:
3.2.2.4.3Beschreibung:
3.2.2.5Starthilfe:
3.2.2.5.1Marke:
3.2.2.5.2Typ:
3.2.2.5.3Beschreibung:
4Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten
4.1Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale anderer Steuerungen bezogen auf den oberen TotpunktAngabe von Ventilhub Angabe von Einlass/Auslass vor/nach OT
4.2Bezugs- und/oder EinstellbereicheAngabe von Einlass/Auslass-Spiel
5Zündung
5.1Art der Zündsysteme
Beschreibungz. B. Transistor-Zündanlage
5.1.1Markeggf.
5.1.2Typggf.
5.1.3ZündverstellkurveZeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung Verstellbereich)
5.1.4ZündzeitpunktAngabe der Randbedingungen
5.1.5Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkelggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung
6Schalldämpferanlage
6.1Beschreibung und SkizzenZeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bauteile
7Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1Zündkerzen
7.1.1Marke
7.1.2TypAngaben über Hersteller Typ Kennzeichnung
7.1.3Elektrodenabstand
7.2Zündspule
7.2.1Marke
7.2.2Typ
7.3Zündkondensator
7.3.1Markefalls vorhanden
7.3.2Typ
8Motorleistung (vom Hersteller anzugeben)
8.1Leerlaufdrehzahl
8.2Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach Angabe des Herstellers (Vol.-%)CO-Angaben in % ggf. vor und nach Katalysator, ggf. Referenzwert gem. § 47a angeben
8.3Nennleistungsdrehzahl
8.4NennleistungLeistung in kW (Messmethode angeben)
9Verwendete Schmiermittel
9.1Marke
9.2Typ
10Information über Startvorgang
11Austausch der O2-Sonde
nachkmggf.
Austausch des Katalysators
nachkmggf.
Anlage XXIV (zu § 47)Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 888 - 897)
(Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
1 Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug
1.1 Anwendungsbereich Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die
Personenkraftwagen sowie
Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg
1.2 Definition
1.2.1 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:
Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.2 erfüllen,
Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach den Nummern 1.5.1.1 und 1.5.1.2 erfüllen,
Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1 erfüllen.
1.2.2 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:
Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen nach Nummer 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den Anforderungen nach Nummer 1.5.2.2 genügen,
Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach den Nummern 1.5.2.1 und 1.5.2.2 erfüllen.
1.2.3 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Motoren mit einem Hubraum von weniger als 1 400 cm
wenn sie die Anforderungen nach Nummer 1.5.3 erfüllen,
wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach Nummer 1.5.3 in Verbindung mit Nummer 1.5.2.2 erfüllen.
1.3 Anforderungen Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch die in Nummer 1.5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen. Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zulässig. Bei reihenweise gefertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreinigungssystem ausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss der Tankeinfüllstutzen so beschaffen sein, dass diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von mehr als 2,134 cm nicht betankt werden können. Bei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss ein entsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
1.4 Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis über Schadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allgemeiner Betriebserlaubnisse
1.4.1 Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeugs unter Beifügung der in Nummer 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.
1.4.2 Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Gase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Nummer 1.4.1 verfahren wird, für die Abgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 erforderlich. Der Antrag kann entweder vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Abgasreinigungssystems oder von deren Beauftragten unter Beifügung der in Nummer 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erläuterungen gestellt werden.
1.4.3 Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, dass das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung der Nummer 1.5 einhalten.
1.4.4 Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf Grund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis und gegebenenfalls nachträglich durchgeführter Prüfungen nachweisen, dass das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung der Nummer 1.5 erfüllen.
1.4.5 Die Vorschriften der Nummern 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach § 21 erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahrzeuge eingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.
1.5 Prüfungen Die Prüfungen sind nach Nummer 3 durchzuführen.
1.5.1 Stufe A Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.1.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1):
Bezugsmasse PrSumme CH + NOxNOx(kg)(g/Test)(g/Test)Pr ≤ 1 25012,756Pr > 1 250156 Bei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach der Richtlinie 83/351/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt (ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48) oder der ECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahrzeugen der für den jeweiligen Fahrzeugtyp auf Grund der Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert eingehalten werden. Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.
1.5.1.2 Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung nachträglich vermindert werden, ist zusätzlich folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrüstung nachzuweisen:
1.5.1.2.1 Der nach DIN 70 030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um nicht mehr als 5 Prozent ansteigen, wobei die arithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind Verbrauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1 Prozent je Oktanzahl) vom Messergebnis abzuziehen.
1.5.1.2.2 Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht verschlechtern, wobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:
1.5.1.2.2.1 Betriebsverhalten bei Normaltemperatur Betriebsverhalten beim Startvorgang Betätigung des Starters (zehn Sekunden maximal) Dauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden Bei Anspringen des Motors 60 Sekunden Leerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-down, Einstellung der Starterklappe) Betriebsverhalten während der Warmlaufphase Durchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates der Anlage XIV mit einer zusätzlichen Beschleunigungsphase im dritten Abschnitt des Fahrzyklus von 40 km/h auf 100 km/h im höchst möglichen Gang. Die Prüfung umfasst drei Zyklen und ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
1.5.1.2.2.2 Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur Betriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei -10 °C Luft- und Motoröltemperatur, sofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei niedrigen Temperaturen zu erwarten ist. Das Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend Nummer 1.5.1.2.2.1 zu überprüfen.
1.5.1.2.3 Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des Fahrzeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Nummer 1.5.1.2.2 verzichtet werden.
1.5.1.2.4 Die Nummern 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwenden.
1.5.2 Stufe B Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.2.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates: Die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muss um mindestens 30 Prozent geringer sein als die NOx-Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem. Zusätzlich muss das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündungsmotor an den technischen Fortschritt (ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32) oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw. 15/02 geltenden NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 Prozent unterschreiten; gehört das Prüffahrzeug zu einem nach Richtlinie 83/351/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahrzeugtyp, so muss die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach der Richtlinie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimmten NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 Prozent unterschreiten. Weiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach Einbau des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5 Prozent ansteigen, andernfalls ist anhand von je drei Messungen nachzuweisen, dass die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant ansteigen. Außerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden. Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.
1.5.2.2 Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten Für im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.2.1 nach Einbau eines Abgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreinigungssystem nachzuweisen, dass hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.2 eingehalten werden. Hierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Nummern 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 nicht anzuwenden.
1.5.3 Stufe C Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe C beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.3.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates:
HubraumCOSumme CH + NOxNOx(cm3)(g/Test)(g/Test)(g/Test)weniger als 1 40038,2512,756 Im Übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1.1 bis 1.5.1.2.
1.5.4 Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 1.3 Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
1.5.5 Serienprüfungen durch den Technischen Dienst
1.5.5.1 Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbehörde nach § 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen. Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den betroffenen Fahrzeugtyp erforderlichen Abgasprüfungen nach Nummer 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen geltenden Grenzwerte um 20 Prozent überschritten werden dürfen.
1.5.5.2 Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach § 22 Prüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen. Werden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach Nummer 1.5.5.1 entsprechend.
1.6 (weggefallen)
1.7 Genehmigungsbehörde Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage – ausgenommen Nummer 1.4.5 – ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg.
1.8 Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land, mit dem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn Prüfungen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden und hierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen dieser Anlage müssen erfüllt sein. Der Nachweis muss durch die Vorlage des Prüfberichts und der vollständigen Antragsunterlagen nach Anhang I bis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde erteilt aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der Auflage, dass der Antragsteller die sich aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.
2 Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird, sowie Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahrzeugtyp, Prüfberichte
2.1 Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des Technischen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.
2.2 Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.
3 Durchführung der Prüfungen
3.1 Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an den Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates, Prüfung Typ I, unter Verwendung der dort vorgeschriebenen Prüf- und Messeinrichtungen durchzuführen.
3.2 Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70 030 Teil 1 Ausgabe 78 oder nach Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Messeinrichtungen zu verwenden.
3.3 Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreinigungssystemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:
3.3.1 Vorbereitung der Kraftfahrzeuge Die Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, das heißt sie müssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.
3.3.2 Prüfung und Einstellung des Motors Vor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und gegebenenfalls Unterbrecherkontakte einzubauen. Weiterhin sind die nachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und gegebenenfalls nach den Angaben des Fahrzeugherstellers einzustellen: Kompressionsdruck Ventilspiel Zündzeitpunkt gegebenenfalls Schließwinkel Leerlaufdrehzahl CO-Gehalt im Leerlauf Dichtheit der Auspuffanlage Startautomatik, gegebenenfalls Batterie.
3.3.3 Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreinigungssystems Der Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems sind vom Antragsteller in Gegenwart des Technischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vorzunehmen; gegebenenfalls sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.
3.4 Kraftstoff Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit unverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Nummer 5.1 zu verwenden. Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden, ist Flüssiggas nach Anlage XXIII Nummer 5.3 zu verwenden. Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleitem Benzin betrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anhang VI der Richtlinie 83/351/EWG des Rates zu verwenden. Bei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Nummer 5.2 zu verwenden.
Anhang I
Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV
Fahrzeugtyp:
0Allgemeines
0.1Fabrikmarke: ..........
0.2Typ und Handelsbezeichnung: ..........
0.3Art: ..........
0.4Klasse des Fahrzeugs: ..........
0.5Name und Anschrift des Herstellers: ..........
0.6Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.): ..........
1Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
1.2Angetriebene Räder: ..........
2Abmessungen und Gewichte
2.6Leermasse: ..........
Bezugsmasse: ..........
2.7Technisch zulässige Gesamtmasse: ..........
3Antriebsmaschine
(s. Anhang II)
4Kraftübertragung
4.3Schaltgetriebe: ..........
– Bauart ..........
– automatisch/mechanisch ..........
4.5Übersetzungsverhältnis: ..........
Gang ..........
Gang ..........
Gang ..........
Gang ..........
Gang ..........
Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes: ..........
6Aufhängung
6.1Normalbereifung ..........
– Abmessungen: ..........
– Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK): ..........
Anlagen:
1.Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung
2.Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen
3.Lichtbilder des Motors und des Motorraums
4.ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)
Anhang II
Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIV
1Beschreibung des Motors
1.1Marke
1.2Typ
1.3Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, mit Viertakt/Zweitakt
1.4Bohrung
1.5Hub
1.6Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge
1.7Hubraum
1.8Verdichtungsverhältnis
1.9Zeichnungen der Brennräume und Kolben
1.10KühlsystemArt des Kühlsystems (Wasser, Luft)
1.11Aufladung, Art, Kurzbeschreibungggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung
1.12Ansaugsystem(Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung an Außentemperatur)
AnsaugkrümmerZeichnung mit Hauptabmessungen
Luftfilter Marke TypZeichnung mit Hauptabmessungen
Ansaugschalldämpfer Marke Typggf.
1.13KurbelgehäuseentlüftungBeschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der Drosselstelle(n)
2Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung
Beschreibung und Skizzen (mit Angabe aller wesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche) sowie Kennzeichnungz. B. SekundärluftzufuhrLeerlaufstellerDrehzahlschaltgerätKatalysatorAbgasrückführungPartikelfilterWarneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen
3Ansaug- und Kraftstoffsystem
3.1Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung nebst Zubehörz. B. Drosselklappendämpfer,Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse
3.2Kraftstoffzufuhrggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung
3.2.1durch VergaserZahl der VergaserAngabe der Art
3.2.1.1MarkeHersteller
3.2.1.2TypTypangabe
3.2.1.3Einstellelemente(bei elektronischem Vergaser: z. B. Steuergerät, Temperatursensoren, Drosselklappenansteller usw.)
Leerlaufeinstellung und EingriffssicherungBeschreibung und Skizzen
3.2.1.3.1DüsenAngaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben
3.2.1.3.2LufttrichterDurchmesser
3.2.1.3.3Füllstand in der SchwimmerkammerHöhe des Füllstands unter Angabe der Prüfbedingungen
3.2.1.3.4Gewicht des SchwimmersGewichtsangabe
3.2.1.3.5SchwimmernadelDurchmesser
3.2.1.4Starthilfe Einstellung der Schließanlagehandbedient oder automatisch Angabe über die Justierung
3.2.1.5KraftstoffpumpeDruckangabe oder Kennlinie
3.2.2Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des Systemsz. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser Steuergerät Mengenteiler Warmlaufregler Thermozeitschalter Kaltstartventil Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben) Systemdruck (Druck angeben) Eingriffssicherung
Arbeitsweisez. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbelkammer; Direkteinspritzung
3.2.2.1Einspritzpumpefalls nicht in 3.2.2 enthalten
3.2.2.1.1Marke
3.2.2.1.2Typggf.
3.2.2.1.3Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1 der Pumpe oder Kennlinie Kalibrierverfahren: auf dem Prüfstand/am Motor
3.2.2.1.4Einspritzzeitpunktggf.
3.2.2.1.5Einspritzkurveggf.
3.2.2.2EinspritzdüseKennzeichnung
3.2.2.3Regler
3.2.2.3.2Typ
3.2.2.3.3Abregeldrehzahl unter Lastmin-1
3.2.2.3.4Höchstdrehzahl ohne Lastmin-1
3.2.2.3.5Leerlaufdrehzahl:
3.2.2.4Kaltstarteinrichtung:
3.2.2.4.1Marke:
3.2.2.4.2Typ:
3.2.2.4.3Beschreibung:
3.2.2.5Starthilfe:
3.2.2.5.1Marke:
3.2.2.5.2Typ:
3.2.2.5.3Beschreibung:
4Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten
4.1Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale anderer Steuerungen bezogen auf den oberen Totpunkt Angabe von Ventilhub Angabe von Einlass/Auslass vor/nach OT
4.2Bezugs- und/oder EinstellbereicheAngabe von Einlass/Auslass-Spiel
5Zündung
5.1Art des ZündsystemsBeschreibungz. B. Transistor-Zündanlage
5.1.1Markeggf.
5.1.2Typggf.
5.1.3Zündverstellkurve Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung Verstellbereich)
5.1.4ZündzeitpunktAngabe der Randbedingungen
5.1.5Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkelggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung
6Schalldämpferanlage
6.1Beschreibung und SkizzenZeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bauteile
7Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1Zündkerzen
7.1.1Marke
7.1.2TypAngaben über Hersteller Typ Kennzeichnung
7.1.3Elektrodenabstand
7.2Zündspule
7.2.1Marke
7.2.2Typ
7.3Zündkondensator
7.3.1Markefalls vorhanden
7.3.2Typ
8Motorleistung (vom Hersteller anzugeben)
8.1Leerlaufdrehzahl
8.2Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach Angabe des Herstellers (Vol. %)CO-Angaben in % ggf. vor und nach Katalysator ggf. Referenzwert gem. § 47a angeben
8.3Nennleistungsdrehzahl
8.4Nennleistung (kW, Messmethode)
9Verwendete Schmiermittel
9.1Marke
9.2Typ
10Austausch des Katalysators
nach kmggf.
Anhang III
Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 für Abgasreinigungssysteme
Prüfbericht Der Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, dass der geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgasreinigungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt und der Fahrzeugtyp somit als bedingt schadstoffarm entsprechend der Stufe A, B oder C gilt. Der Prüfbericht muss enthalten: Beschreibung des Prüffahrzeugs Fahrzeug Hersteller Typ Ausführung ABE-Nummer, ggf. Nachtrag Erstzulassung Fahrzeug-Identifizierungsnummer Kilometerstand Motor Hersteller Typ Ausführung Hubraum Leistung/Drehzahl Gemischbildungssystem Abgasreinigungssystem Art Hersteller Typ und Kennzeichnung Prüfergebnisse Angabe der Fahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ggf. ausgedehnt werden kann.
Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschreibung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und Texte der Einbau- und Einstellanleitung, Beschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellungen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssystems vorgenommen werden müssen, ggf. Angaben über Auflagen für den Betrieb (z. B. unverbleiter Kraftstoff).
Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfung nach § 47a.
Eine Bestätigung des Antragstellers, dass das Abgasreinigungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung das Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Nummer 1.5.1.2.2 bzw. in Verbindung mit Nummer 1.5.2.2 nicht verschlechtert.
Bestätigung des Antragstellers, dass die Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.
Anlage XXV (zu § 47)Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 898 - 899)
(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
1 Anwendungsbereich Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Fremd- oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens vier Rädern, höchstens neun Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und höchstens 2 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem Hubraum ab 1 400 ccm.
2 Text gestrichen
3 Anforderungen Im Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm, wenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge I bis VI der Richtlinie 83/351/EWG erfüllen, soweit in den nachfolgenden Nummern 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
4 Grenzwerte
4.1 Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates gelten folgende Änderungen:
4.1.1 Folgende Nummer 3.2.4 ist einzufügen: Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (ABl. L 96 vom 3.4.1985, S. 25) versorgt werden können. Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, dass er das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil unmöglich macht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser von mehr als 2,1 cm hat.
4.1.2 Anstelle von Nummer 5.2.1.1.4 gilt: Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 5.2.1.1.4.2 und 5.2.1.1.5 ist die Prüfung dreimal durchzuführen. Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nachstehenden Werten liegen:
Hubraum
C (in ccm) Kohlenmonoxidmasse
L1 (g je Prüfung)Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide L2 (g je Prüfung) Stickoxidmasse
L3 (g je Prüfung)C > 2 000256,53,51 400 < C ≤ 2 000308– Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 ccm müssen den entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 ccm und 2 000 ccm genügen.
4.1.3 In den Nummern 5.2.1.1.4.1, 5.2.1.1.4.2, 5.2.1.1.5.1 und 5.2.1.1.5.2 ist nach dem Ausdruck „Summe der Massen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide“ zu ergänzen „sowie die Masse (Emission) der Stickoxide“.
4.1.4 In Nummer 7.1.1.1 gelten als zulässige Grenzwerte:
Hubraum
C (in ccm) Kohlenmonoxidmasse
L1 (g je Prüfung)Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide L2 (g je Prüfung) Stickoxidmasse
L3 (g je Prüfung)C > 2 000308,14,41 400 < C ≤ 2 0003610– Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 ccm müssen den entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 ccm und 2 000 ccm genügen.
4.1.5 In Nummer 7.1.1.2 gilt als Definition für L der folgende Text:
L: Grenzwert nach Nummer 7.1.1.1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen
4.1.6 Die Nummer 8 gilt nicht.
4.2 Ergänzend gilt:
4.2.1 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, dass sie mit unverbleitem Benzin nach der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden können.
4.2.2 Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe November 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 Prozent ± 3 Prozent beträgt. Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden. Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
4.2.3 Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch Prüfungen gemäß Nummer 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Funktion dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen. Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zulässig.
4.2.4 Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 4.2.3 nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
5 In Anhang III ist der Abschnitt 3.1.7 nicht anzuwenden.
6 In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 Folgendes: Es sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Nummer 5 der Anlage XXIII zu verwenden.
Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a)Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 900 - 915)
Inhaltsverzeichnis1Allgemeines1.1Anwendungsbereich1.2Begriffsbestimmungen und Abkürzungen2Definitionen der Minderungsstufen2.1Nachrüstungsstand2.1.1Stufe PM 012.1.2Stufe PM 02.1.3Stufe PM 12.1.4Stufe PM 22.1.5Stufe PM 32.1.6Stufe PM 42.2Erstausrüstungsstand2.2.1Stufe PM 53Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme3.1Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme3.2Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems3.3Durchführung des Dauerlaufs3.3.1Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 13.3.2Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax 70 km/h3.3.3Nach einem innerstädtischen Fahrprofil3.4Prüfungen im Dauerlauf3.5Abgasuntersuchung3.6„Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf3.7Abgasmessungen während des Dauerlaufs3.7.1Ermittlung der Partikelemission im NEFZ3.7.2Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO23.8Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems3.8.1Partikelemission3.8.2Rückhaltegrad3.8.3Rückhaltegrad während der Rußoxidation3.8.4Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration“3.8.5Limitierte Schadstoffe3.8.6Trübungsmessungen4Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie4.1Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien4.2Auswahl der Prüffahrzeuge4.3Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.24.4Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand4.5Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie4.5.1Partikelemission4.5.2Kraftstoffverbrauch in CO24.5.3Limitierte Schadstoffe5Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme5.1Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme5.2Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems5.3Rückhaltegrad5.4Ki-Faktor5.5Limitierte Schadstoffe5.6Kraftstoffverbrauch in CO25.7Trübungskoeffizient5.8Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie6Genehmigung6.1Neue Kraftfahrzeuge6.1.1EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis6.1.2Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge6.2Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge6.2.1EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis6.2.2Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge6.2.3Partikelminderungssystem für die Nachrüstung7Genehmigungsbehörde8Rücknahme der Genehmigung9Zusätzliche Anforderungen9.1Betriebsverhalten9.2Geräuschverhalten9.3Additivierung9.4Elektromagnetische Verträglichkeit10Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem10.1Einbau10.2Abnahme Anhang IÜbersicht über Prüfabläufe1Ungeregelte Partikelminderungssysteme1.1Partikelminderungssystem1.2Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien2Geregelte Partikelminderungssysteme2.1Partikelminderungssystem2.2Verwendungsbereich für FahrzeugfamilienAnhang IIBescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe bAnhang IIIBescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3Anhang IVAntrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche UnterlagenAnhang VAbnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich Diese Anlage regelt die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Selbstzündungsmotor, die Diese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung der Kraftfahrzeuge vorgesehen sind. Die Anforderungen dieser Anlage können sinngemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Absatz 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme für Personenkraftwagen oder Wohnmobile kann dabei auf die entsprechenden Nutzfahrzeuge der Klasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 4 dieser Anlage ist nachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikelminderungsklasse gilt Anlage XIV Nummer 3.4.
durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder
ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Absatz 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang II Abschnitt A Nummer 1
Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nummer 5.1
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen Beladungszustand: Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen ohne externe Regenerationsmaßnahmen. Bypassverhältnis: Verhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt ungereinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den gesamten Filtereintrittsquerschnitt. Geregeltes Partikelminderungssystem: Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt. Ki-Faktor: Verhältnis jedes limitierten Schadstoffs „n“ zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regeneration aus dem NEFZ. Kontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem: Partikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme oder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration eines Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von selbst statt. NEFZ: Neuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG. Ungeregeltes Partikelminderungssystem: Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad zwischen 30 Prozent und < 90 Prozent besitzt. Partikelminderungssystem: Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen. Partikelminderungssystemfamilie: Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Übereinstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden. Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem: Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (zum Beispiel elektrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regeneration können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berücksichtigen. Rückhaltegrad: Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im NEFZ. „Worst-Case-Regeneration“: Regeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach einem Dauerlauf von 4 000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoffüberschuss im Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration“ dient zum Beweis der thermischen Stabilität des Partikelminderungssystems. Abkürzungen:
η: Rückhaltegrad
fa: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand I
fb: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II
fc: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III
fD: Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen
fd: Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen
Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen
Msi: über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)
Mri: Emission während der Regeneration (NEFZ)
Ng: nachgerüsteter Zustand
PI: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I
PII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II
PIII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III
PIVT2: arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ
PIV: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV
PMS: Partikelminderungssystem
PNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen
PNgFe: Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e
PNgFg: Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g
PNFG: Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geschlossenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2 Buchstabe e
PS: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand (ohne PMS)
VF: Volumen des Partikelminderungssystems
VH: Hubvolumen des Motors
2 Definitionen der Minderungsstufen Personenkraftwagen oder Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert,
2.1 sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind (Nachrüstungsstand) als
2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen nach den Buchstaben m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird;
2.1.2 Stufe PM 0, wenn
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3 oder 4 entsprechen oder
sie bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 6 oder 7 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
2.1.3 Stufe PM 1, wenn
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder
sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die Gruppen II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
2.1.4 Stufe PM 2, wenn
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder Euro 4 beschrieben sind oder
sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen nach § 47 Absatz 3 Nummer 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
2.1.5 Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird;
2.1.6 Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird;
2.2 sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand) als
2.2.1 Stufe PM 5, wenn
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwerte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg die für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der jeweils genannten Fassung einhalten und
bei der Partikelmasse als Grenzwert L4 den Wert von 0,005 g/km nicht überschreiten und die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.
3 Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
3.1 Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme Das ungeregelte Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen: Weiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(s/en): Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/Vliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit, Draht-/Kugel-/Faserdurchmesser),
Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft3),
Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
Volumen ± 20 Prozent,
Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
Art der Additivierung (falls vorhanden),
Typ des Additivs (falls vorhanden),
Bypassverhältnis,
mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.
nicht älter als fünf Jahre sind,
nicht länger als 80 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
3.2 Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1 muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf nach Nummer 3.3 von mindestens 4 000 km durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad. Das dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1. Die Partikelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030 g/km nicht unterschreiten. Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind die Stufen bei 2 000 km bzw. 4 000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von 0,030 g/km zu der tatsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020 g/km verschieben sich die Messungen von 2 000 km auf 3 000 km und von 4 000 km auf 6 000 km). Das für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der angestrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motorleistungsbereich zwischen 65 Prozent und 130 Prozent, bezogen auf die Motorleistung des Prüffahrzeugs. Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außerstädtischem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG anzuwenden.
3.3 Durchführung des Dauerlaufs Der Dauerlauf ist über eine Fahrstrecke von mindestens 4 000 km durchzuführen. Auf Wunsch des Antragstellers kann vor Beginn des Dauerlaufs eine Fahrzeuginspektion durch den mit der Begutachtung beauftragten technischen Dienst sowie das Auslesen des OBD-Systems vorgenommen werden.
3.3.1 Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen Anteils des NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.
3.3.2 Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außerstädtischem (Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden. Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 °C unmittelbar vor dem Minderungssystem nicht überschritten werden.
3.3.3 Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der begutachtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil entspricht. Dabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25 bis 35 km/h, die maximale Geschwindigkeit unter 70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7 Prozent und der zeitliche Geschwindigkeitsanteil zwischen 50 bis 70 km/h unter 10 Prozent (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren) liegen. Die maximale Abgastemperatur unmittelbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss ohne externe Regeneration im Mittel immer unter 300 °C, die Motordrehzahl unterhalb von 60 Prozent der Nenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs sind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordrehzahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Partikelminderungssystems in der Prüfdokumentation mit aufzunehmen.
3.4 Prüfungen im Dauerlauf Die Abgasmessungen mit eingebautem ungeregeltem Partikelminderungssystem werden nach Anhang I Nummer 1.1 Vor und nach dem Dauerlauf wird das Fahrzeug zur späteren Bestimmung der Partikelminderungseffizienz im Ausgangszustand ohne Partikelminderungssystem vermessen. Der Hersteller kann jeweils nach den 2 000 km- und den 4 000 km-Messungen zusätzliche Abgasmessungen im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die Abgasmessung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rückhaltegrads heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem vor/nach Ein-/Ausbau darf 15 Prozent nicht überschreiten.
vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand I),
nach mindestens 2 000 km (Zustand II) und
nach mindestens 4 000 km (Zustand III) und
nach der „Worst-Case-Regeneration“ (Zustand IV)
3.5 Abgasuntersuchung Sollen ungeregelte Partikelminderungssysteme Verwendung finden, sind zusätzlich Abgasuntersuchungen nach Nummer 3.2 der Anlage XIa mit Ermittlung des Spitzenwertes für die Rauchgastrübung durchzuführen.
3.6 „Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf Zur Absicherung der thermischen Stabilität im späteren Feldeinsatz von nachgerüsteten Fahrzeugen wird nach den 4 000-km-Abgasmessungen und nach der Abgasuntersuchung eine „Worst-Case-Regeneration“ durchgeführt. Die thermische „Worst-Case-Regeneration“ wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die Motorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der Zündung der Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das Prüffahrzeug verbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet. Sofern unter den vorgenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgastemperaturen von 600 °C aufgetreten sind, ist der „Worst-Case-Test“ zu beenden. Bei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-Regeneration“ auf der Straße erfolgen. Sofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikelminderungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen. In allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte Partikelemission darf um nicht mehr als 15 Prozent von der Partikelemission PNg abweichen. Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und die dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzusehen sind.
3.7 Abgasmessungen während des Dauerlaufs
3.7.1 Ermittlung der Partikelemission im NEFZ: Die Abgasemissionswerte im Ausgangszustand (PS), Zustand I (Grundvermessung) (PI), Zustand II (PII), Zustand III (PIII) und Zustand IV (PIV) ergeben sich jeweils als Mittelwert aus jeweils zwei, sofern die Messungen nicht mehr als 15 Prozent voneinander abweichen, ansonsten drei Messungen im NEFZ.
3.7.2 Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NO
– Arithmetisches Mittel aus NEFZ im Ausgangszustand ohne Minderungssystem (HCS, COS, NOx S) und (CO2 S);
– Arithmetisches Mittel aus NEFZ im nachgerüsteten Zustand mit Minderungssystem (HC (I, II, III), CO (I, II, III), NOx (I, II, III) und CO2 (I, II, III)). Die Emissionen während der „Worst-Case-Regeneration“ werden nicht berücksichtigt.
3.8 Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems Die Prüfung des Partikelminderungssystems für das System gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
3.8.1 Die Partikelemission mit PNg = (fa• PI + fb• PII + fc• PIII) / (fa + fb + fc) mit fa = 1; fb = 2 und fc = 4 muss unter dem Grenzwert von 0,025 g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg unter dem Grenzwert von 0,050 g/km.
3.8.2 Der Rückhaltegrad η = 1 – (PNg / PS) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen mit PS = (PS1 + PS2) / 2.
3.8.3 Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation ηR = 1 – (PIVT2/PST2) aus den jeweiligen Messungen PIV aus dem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen.
3.8.4 Die gemessene Partikelemission PIV muss kleiner sein als 1,15 • PNg.
3.8.5 Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
3.8.6 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.1 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
4 Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie Fahrzeugfamilien können mit ungeregelten Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 3.1 gebildet werden.
4.1 Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
4.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschiedlicher Prüffahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.
4.1.2 Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien übereinstimmen:
– Fahrzeughersteller (Verwenden andere Fahrzeughersteller den gleichen Antriebsmotor des geprüften Fahrzeugherstellers, so können, falls alle übrigen Anforderungen erfüllt sind, auch diese Fahrzeugtypen in den Verwendungsbereich mit aufgenommen werden.)
– Saugmotor, aufgeladener Motor
– Schadstoffklassen: ○ Klasse 0:Euro 1○ Klasse I:Euro 1, Euro 2○ Klasse II:D3, Euro 3○ Klasse III:D4, Euro 4
– Einbauort in den Abgasstrang (Anschluss Auspuffkrümmer bis Eintritt PMS ± 300 mm vom Dauerlauffahrzeug). Dabei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass auch für die im Verwendungsbereich genannten Kraftfahrzeuge das Temperaturprofil bei Durchführung eines Dauerlaufs nach Nummer 3.3 um nicht mehr als 30 °C – bezogen auf das Basisfahrzeug für den Dauerlauf – nach unten abweicht.
4.2 Auswahl der Prüffahrzeuge Die Prüffahrzeuge für einen gewählten Verwendungsbereich müssen folgende Kriterien erfüllen:
4.2.1 Prüffahrzeug I:
– maximale Leistung im Verwendungsbereich
– größtes Filtervolumen (VFI)
– höchste Schwungmassenklasse
– häufig verbaute Getriebekonfiguration
– hohe häufig auftretende Rollenlast
4.2.2 Prüffahrzeug II: Sollen innerhalb der Klasse I die Schadstoffklassen Euro 1 und Euro 2 für Kraftfahrzeuge eines Herstellers durch die Prüfungen abgedeckt werden, so muss eines der Prüffahrzeuge Euro 1 und das andere Euro 2 abdecken.
– niedrigste Leistung im Verwendungsbereich
– kleinstes Filtervolumen (VFII)
– kleinste Schwungmassenklasse
– häufig verbaute Getriebekonfiguration
– geringste häufig auftretende Rollenlast
4.3 Prüfkriterien des Verwendungsbereichs innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.2 Die Prüffahrzeuge müssen eine Laufleistung von mindestens 15 000 km aufweisen. Die Prüffahrzeuge müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte ihrer ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Die Verschlechterungsfaktoren sind nicht anzuwenden. Der Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entsprechen. Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (zum Beispiel für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.
4.4 Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
4.4.1 Die Fahrzeuge werden durch 2 x 10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nummer 1.2).
4.4.2 Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:
Ausgangszustand; arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente
Nachrüststand; arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente.
4.4.3 Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO
Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand); arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen
Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand); arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen.
4.5 Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich einer Fahrzeugfamilie gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
4.5.1 Partikelemission
4.5.1.1 Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.
4.5.1.2 Der Rückhaltegrad ηNgFe = 1 – (PNgFe / ((PS1F+ PS2F) /2) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3 (= 30 Prozent) betragen.
4.5.1.3 PNgFg darf nicht größer sein als 1,15 • PNgFe. PNgFg (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.
4.5.1.4 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.2 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
4.5.2 Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.
4.5.3 Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
5 Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Anhang I Nummer 2 beschriebene Prüfung belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
5.1 Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme Es gelten die Übereinstimmungskriterien entsprechend ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Anhang 13, Nummer 2.1 (VkBl. 2005 S. 767).
5.2 Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems Bei periodisch regenerierenden Systemen muss die Partikelemission MPi bei allen Messungen, ermittelt gemäß ECE-R 83, Anhang 13, Nummer 3.3, unter dem Grenzwert von 0,005 g/km liegen mit MPi = [(Msi • fD) + (Mri • fd)] / (fD + fd).
5.3 Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad ηNg = 1 – (MPi / PS1) im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,9 (= 90 Prozent) betragen.
5.4 Die Ermittlung des Ki-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit Ki = Mpi / Msi.
5.5 Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) dürfen unter Berücksichtigung des Ki-Faktors bei allen Abgasmessungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen Stufe nicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen gemessen im Zyklus ohne Regeneration mit dem Ki-Faktor.
5.6 Der gemittelte Kraftstoffverbrauch (CO2 Ng) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand (CO2 S) um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.
5.7 Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand PNgh (Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe h) darf den Herstellergrenzwert nicht überschreiten.
5.8 Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie Fahrzeugfamilien können mit geregelten Partikelminderungssystemen gemäß der Übereinstimmungskriterien nach ECE-R 83 Anhang 13 Nummer 2.1 gebildet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit innerhalb der Familie gilt als erbracht, wenn die Anforderungen nach Nummern 5.2 und 5.3 unter Berücksichtigung des Ki-Faktors nach Nummer 5.4, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2, erfüllt sind.
6 Genehmigung
6.1 Neue Kraftfahrzeuge
6.1.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis Bei erstmals für den Verkehr zuzulassenden Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung der für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerte weiterhin alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten werden.
6.1.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen werden sollen, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
6.2 Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
6.2.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 ohne Nachrüstung erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerts bisher alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin eingehalten werden.
6.2.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen worden sind, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
6.2.3 Partikelminderungssystem für die Nachrüstung Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer der Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebserlaubnis. Wird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Nummer 2.2.1 bei Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahrzeuge dieses Typs bei nachträglicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 4. Hinsichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Montageanweisungen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheinigung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teilenummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedingungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung nach Anhang V beizufügen.
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 erforderlich.
7 Genehmigungsbehörde
7.1 Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.
7.2 Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet wird, das diese Anlage beinhaltet.
8 Rücknahme der Genehmigung Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung verstoßen hat.
9 Zusätzliche Anforderungen
9.1 Betriebsverhalten Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.
9.2 Geräuschverhalten Partikelminderungssysteme dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Geräuschverhalten erwarten lassen.
9.3 Additivierung Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.
9.4 Elektromagnetische Verträglichkeit Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.
10 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
10.1 Einbau
10.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.
10.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesenen Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.
10.2 Abnahme Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind
von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V
Anhang I (zu Nummer 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5 der Anlage XXVI)
Übersicht über Prüfabläufe
1 Ungeregelte Partikelminderungssysteme
1.1 Partikelminderungssystem: Ausgangszustand S Einbau Partikelminderungssystem Zustand I (Grundvermessung): 2 000 km Dauerlauf Zustand II: 2 000 km Dauerlauf bis 4 000 km gesamt Zustand III: „Worst-Case-Regeneration“ Zustand IV (thermisch gealterter Zustand): Ausbau Partikelminderungssystem Ausgangszustand S
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
AU Trübungskoeffizient Serie
1.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien Ausgangszustand S Einbau des Partikelminderungssystems Nachrüstzustand N Ausbau des Partikelminderungssystems Ausgangszustand S
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
AU Trübungskoeffizient Serie
Systemvorbereitung: 10 x NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 NEFZ (kalt)
Systemstabilität: 10 x NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
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