Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
2 Geregelte Partikelminderungssysteme
2.1 Partikelminderungssystem: Ausgangszustand S Einbau Partikelminderungssystem Zustand I Ausbau des Partikelminderungssystems Ausgangszustand S
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
AU Trübungskoeffizient Serie
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Bestimmung des Ki-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)
Abgasmessung während der Regeneration
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt) ohne Regeneration
AU Trübungskoeffizient Serie
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
2.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien Herstellervorschläge zur Vorkonditionierung Ausgangszustand S Einbau des Partikelminderungssystems Nachrüstzustand P
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
AU Trübungskoeffizient Serie
Konditionierung: 7 x NEFZ
Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
Anhang II (zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI)
Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
Fahrzeughersteller:
Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
12345Typ und AusführungTyp SchlüsselnummerEmissions- SchlüsselnummerGenehmigung des PartikelminderungssystemsEintragung der Partikelminderungsstufe
Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vorgaben in Anlage III oder V.
Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforderte Erklärung abgegeben worden.
Datum ..........
Unterschrift: ..........
(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)
Anhang III (zu Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI)
Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1234
Typ- SchlüsselnummerEmissions- SchlüsselnummerGenehmigung des PartikelminderungssystemsEintragung der Partikelminderungsstufe
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ bei Einhaltung der
– Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4: entsprechend den Vorgaben in Anhang V
– Partikelminderungsstufe PM 5: als „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul.“
gekennzeichnet werden darf/dürfen. Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung wie Bescheinigungen nach Anhang II, Anhang V oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22 sind zu nennen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst: .......... Datum, Unterschrift: ..........
Anhang IV (zu Nummer 3 oder 5 der Anlage XXVI)
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.
Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI eingehalten werden.
Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Prozent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.
Anhang V (zu Nummer 10.2 der Anlage XXVI)
Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
1 Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
1.1 Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs festgestellt/hergestellt worden.
1.2 Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.
1.3 Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war
– nicht erforderlich.
– erforderlich und ist vorgenommen worden.
2 Angaben zum Kraftfahrzeug
2.1 Amtliches Kennzeichen:
2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
2.3 Fahrzeughersteller:
2.4 Typ:
2.5 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
2.6 Datum der Erstzulassung:
2.7 Stand des Wegstreckenzählers:
3 Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
3.1 Hersteller des PMS:
3.2 Typ/Ausführung:
3.3 Genehmigungsnummer:
3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO,
3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug oder
3.3.3 Herstellerbescheinigung ist beigefügt.
4 Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
4.1 Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsstufe und ist in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:
– „Stufe PM 01 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
– „Stufe PM 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
– „Stufe PM 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
– „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
– „Stufe PM 3 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
– „Stufe PM 4 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
Ausführende Stelle: ..........
(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)
..........
Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO
Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4)Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 916 - 929)
Inhaltsverzeichnis1Allgemeines1.1Anwendungsbereich1.2Begriffsbestimmungen und Abkürzungen2Definitionen der Partikelminderungsklassen3Anforderungen an Partikelminderungssysteme3.1Übereinstimmungskriterien3.2Aktive Einrichtungen3.3Kraftstoff3.3.1Kraftstoffqualität3.3.2Kraftstoffverbrauch4Prüfung eines Partikelminderungssystems4.1Nachweis der kontinuierlichen Regeneration4.2Auswahl des Familien-Prüfmotors4.3Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen4.4Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus5Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme5.1Rückhaltegrad5.2Limitierte Schadstoffe5.3Rauchgastrübung6Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme6.1Rückhaltegrad6.2Limitierte Schadstoffe6.2.1Gewichtete gasförmige Emissionen6.3Rauchgastrübung7Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie7.1Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien7.2Anforderungen an den Prüfmotor7.3Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand7.4Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/Fahrzeugfamilie7.4.1Partikelemission7.4.2Rückhaltegrad7.4.3Rauchgastrübung7.4.4Limitierte gasförmige Komponenten8Genehmigung9Genehmigungsbehörde10Rücknahme der Genehmigung11Zusätzliche Anforderungen11.1Betriebsverhalten11.2Geräuschverhalten11.3Additivierung11.4Elektromagnetische Verträglichkeit12Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem12.1Einbau12.2AbnahmeAnhang IÜbersicht über PrüfabläufeAnhang IIBescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVIIAnhang IIIAntrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche UnterlagenAnhang IVAbnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der ZulassungsbehördeAnhang VAngepasster ESC-Zyklus
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich Diese Anlage regelt die Anforderungen an Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder deren Motor § 47 Absatz 6 oder Absatz 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als Nutzfahrzeuge
Kraftfahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Personenkraftwagen (M1)
Kraftfahrzeuge der Klasse N
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen Beladungszustand: Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen ohne externe Regenerationsmaßnahmen. ESC-Prüfzyklus: Prüfzyklus – bestehend aus 13 stationären Prüfphasen – nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11). ELR-Prüfzyklus: Prüfzyklus – bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleich bleibenden Drehzahlen – nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG. ETC-Prüfzyklus: Prüfzyklus – bestehend aus instationären, wechselnden Phasen – nach Anhang III Anlage 2 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG. NRSC-Zyklus: Stationärer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG. NRTC: Dynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 4 der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG. Partikelminderungssystem (PMS): Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an Bauteilen und elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen. Sind jedoch für die Nachrüstung mit dem PMS zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der Abgasrückführungs(AGR)-Regelung zur weiteren einwandfreien Funktion notwendig, muss hierfür eine Freigabe durch den Motorenhersteller vorliegen. Geregeltes Partikelminderungssystem: Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt. Kontinuierliche Regeneration: Regenerationsprozess eines Nachbehandlungssystems, der dauerhaft oder wenigstens einmal pro Prüfzyklus abläuft. Ungeregeltes Partikelminderungssystem: Partikelminderungssystem, welches einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 50 Prozent besitzt. Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 gilt ein Partikelrückhaltegrad von mindestens 30 Prozent. Partikelminderungssystemfamilie: Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien in Nummer 7.1 angesehen werden. Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem: Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration wiederkehrend in weniger als 100 Stunden Motorbetrieb abläuft. Rückhaltegrad: Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im ESC-Prüfzyklus für PMK 0 und PMK 1 und im ETC-Prüfzyklus für PMK 2 bzw. im NRSC-Zyklus für PMK 0, PMK 1 und NRTC-Zyklus für PMK 2 und berechnet nach der Formel in Nummer 5.1 oder Nummer 6.1. Abkürzungen: η:RückhaltegradMpi:gewichtete Gesamtemission (g/kWh) bei geregelten PartikelminderungssystemenMri:Emission während der RegenerationMsi:über mehrere Zyklen gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/kWh)MGas:Emission der gasförmigen KomponentenPT:PartikelemissionPTNg:arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand nach Nummer 4.1 oder Nummer 6PTS:arithmetisch gemittelte Partikelemission des Motors ohne Partikelminderungssystem aus mindestens zwei Zykluswerten des jeweils anzuwendenden ZyklusVF:Volumen des PartikelminderungssystemsVH:Hubvolumen des Motors
2 Definitionen der Partikelminderungsklassen Mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstete Nutzfahrzeuge gehören zur Partikelminderungsklasse
PMK 01, wenn sie die in Nummer 3.4.1,
PMK 0, wenn sie die in Nummer 3.4.2 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
PMK 1, wenn sie die in Nummer 3.4.3 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
PMK 2, wenn sie die in Nummer 3.4.4 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
PMK 3, wenn sie die in Nummer 3.4.5 unter Abschnitt 1,
PMK 4, wenn sie die in Nummer 3.4.6
3 Anforderungen an Partikelminderungssysteme Der Antragsteller muss durch die in den Nummern 4 und 5 oder 6 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb in
Nutzfahrzeugen über eine Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1, ansonsten von 200 000 km oder über eine Lebensdauer von bis zu sechs Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird –,
mobilen Maschinen oder Geräten über 4 000 Betriebsstunden oder über eine Lebensdauer von bis zu sechs Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird –
3.1 Übereinstimmungskriterien Das Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen: Weiterverwendung des oder der vorhandenen Oxidationskatalysator(en): Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich: Zur Prüfung des Partikelminderungssystems auf dem Motorenprüfstand muss das System mindestens in einem Abstand von 2 m zum Ausgang des Turboladers (Turbine) angebracht werden. Kann der Antragsteller nachweisen, dass innerhalb seines späteren Verwendungsbereichs ein kürzerer Abstand als maximaler Abstand zu betrachten ist, kann die Leitungslänge entsprechend gekürzt werden. Isolationen oder Ähnliches sind nur zulässig, wenn diese auch im späteren Fahrzeugeinsatz Verwendung finden.
Rückhalteart und Arbeitsweise Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, Zellen-/Material-/Vliesdichte, Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Schaufel-/Kugelanzahl, Oberflächenrauigkeit, Draht-/Kugel-/Faserdurchmesser),
Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems bzw. vorgeschalteter Katalysatoren (g/ft3),
Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
Volumen ± 30 Prozent,
Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
Art der Additivierung/des Dosiersystems (falls vorhanden),
Typ des Additivs (falls vorhanden),
Anbringungsgegebenheiten (max. + 0,5 m Anbringungsdifferenz zwischen Turboladerausgang (Turbine) und Einlass Partikelminderungssystem),
mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.
nicht älter als fünf Jahre sind,
bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 nicht länger als 80 000 km, ansonsten 150 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 8 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
3.2 Aktive Einrichtungen Sind im oder mit dem PMS Einrichtungen vorhanden und verbaut, die dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die für das System nach Nummer 2 bestimmten Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden, so muss der Antragsteller nachweisen,
unter welchen Bedingungen solche Einrichtungen aktiviert/deaktiviert werden,
dass sie lediglich zum Schutze des PMS oder des Motors und/oder der Regeneration des PMS dienen und nicht dauerhaft aktiviert werden,
dass nach einer Aktivierung die Einrichtung nach spätestens zwei für das System nach Nummer 2 bestimmten Prüfzyklen derart deaktiviert wird, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist. Der Nachweis muss in einem Dauerlauf, der mindestens fünf Aktivierungen/Deaktivierungen beinhaltet, erbracht werden,
dass die vorgegebenen Dauerhaltbarkeitskriterien eingehalten werden und
dass der Fahrer über die Aktivierung einer solchen Einrichtung informiert wird.
3.3 Kraftstoff
3.3.1 Kraftstoffqualität Die zur Prüfung der Partikelminderungssysteme heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüblichen Kraftstoffen nach Nummer 1.1.
3.3.2 Kraftstoffverbrauch Der auf den jeweilig anzuwendenden Prüfzyklus bezogene spezifische Kraftstoffverbrauch darf im nachgerüsteten Zustand maximal 4 Prozent über dem spezifischen Verbrauch im nicht nachgerüsteten Zustand liegen. Die Messungen zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs erfolgen parallel zu den Messungen nach Nummer 4.1 für kontinuierlich regenerierende Systeme oder nach Nummer 6.2.1 für periodisch regenerierende Systeme.
4 Prüfung eines Partikelminderungssystems Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I. Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf von mindestens 100 ETC-Prüfzyklen bzw. 50 NRTC-Zyklen durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel sollte mindestens in jedem fünften Prüfzyklus durchgeführt werden. Die Prüfung des Partikelminderungssystems erfolgt system- oder familiengebunden für den jeweiligen Verwendungsbereich, das heißt je Verwendungsbereich erfolgt eine Systemprüfung. Darüber hinaus wird durch den Dauerlauf der Nachweis erbracht, ob es sich um ein kontinuierlich oder periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem handelt. Kann der Antragsteller nachweisen, dass ein für Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen M1, oder der Klasse N geprüftes Partikelminderungssystem baugleich Verwendung an Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten Verwendung findet und der Familien-Prüfmotor nach Nummer 4.2 sowie die Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1.2 ebenso für solche Anwendungen repräsentativ sind, kann der Anwendungsbereich auch auf Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten erweitert werden. Eine umgekehrte Erweiterung ist nicht möglich.
4.1 Nachweis der kontinuierlichen Regeneration Der Nachweis für einen kontinuierlich ablaufenden Regenerationsprozess gilt als erbracht, wenn über einen Zeitraum von mindestens 25 Prüfzyklen eine geeignete Bewertungsgröße am Partikelminderungssystem als konstant betrachtet werden kann. Als geeignete Bewertungsgrößen sind die Partikelemission sowie der Abgasgegendruck anzusehen. Diese Größen gelten bei einer Varianz unter 15 Prozent über 25 Prüfzyklen als konstant im Sinne dieser Prüfvorschrift. Die Messung des Abgasgegendrucks erfolgt hierbei kontinuierlich, die Messung der Partikelemission mindestens in jedem fünften Prüfzyklus. Die Varianz berechnet sich wie folgt: mit: und: Mittelwert = (x1 + x2 + ... + xn)/n mit n = Anzahl der Messwerte x = jeweiliger Einzelmesswert
4.2 Auswahl des Familien-Prüfmotors Der für die Prüfungen ausgewählte Motor sollte aus einer dem späteren Verwendungsbereich entsprechenden Motorenfamilie stammen. Der Prüfmotor für den gewählten Verwendungsbereich muss folgende Kriterien erfüllen: Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen von Motoren für Nutzfahrzeuge auf dem Motorenprüfstand ist in allen Fällen der angepasste ESC-Prüfzyklus nach Anhang V und für PMK 2 auch der ETC-Prüfzyklus anzuwenden. Für Motoren für mobile Maschinen und Geräte ist für PMK 0 und PMK 1 der NRSC-Zyklus und für PMK 2 der NRTC-Zyklus anzuwenden. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel soll mindestens in jedem fünften Prüfzyklus innerhalb der Messungen zum Nachweis des Regenerationsverhaltens erfolgen.
– 100 Prozent bis 60 Prozent Leistung des Stamm-Motors im Verwendungsbereich (Stamm-Motor einer Motorenfamilie nach Anhang I Nummer 8.2 bzw. Anhang I Nummer 7 der in Nummer 7.1.2 genannten Richtlinien),
– kleinstes angewendetes Filtervolumen (VFI) für den gewählten Prüfmotor entsprechend der späteren Verwendung.
4.3 Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen Ungeregelte Partikelminderungssysteme nach Nummer 1.2 sind einer weiteren Prüfung zum Nachweis des Regenerationsverhaltens zu unterziehen. Diese Prüfung erfolgt über eine Systembeladung bis zum Erreichen eines konstanten Abgasgegendrucks oder über eine Zeitdauer von höchstens 100 Stunden. Der Abgasgegendruck gilt als konstant, wenn frühestens nach 50 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten der Abgasgegendruck innerhalb eines Bereichs von 4 mbar liegt. Die Prüfpunkte des Beladungs-Zyklus sind so zu wählen, dass eine maximale Abgastemperatur von 180 °C vor dem Partikelminderungssystem nicht überschritten wird. Die Beladung erfolgt vorzugsweise durch Anfahren einer konstanten Drehzahl im Bereich zwischen 50 Prozent bis 75 Prozent der Nenndrehzahl des Prüfmotors. Nach Erreichung der Systembeladung oder nach höchstens 100 Stunden wird eine Regeneration eingeleitet. Diese kann beispielsweise durch das Anfahren der Prüfphase 8 im angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V veranlasst werden. Nach Abschluss der Regeneration sind Abgasmessungen in mindestens drei ESC-Prüfzyklen nach Anhang V und/oder drei ETC-Prüfzyklen bzw. drei NRSC- oder NRTC-Zyklen durchzuführen. Die dabei gemessenen Abgaswerte dürfen um nicht mehr als 15 Prozent für die gasförmigen Emissionen und 20 Prozent für die Emissionen der Partikelmasse von den gemessenen Abgaswerten vor dem Beladungs-Dauerlauf abweichen. Der Hersteller muss bestätigen, dass die bei der Regeneration eintretenden Temperaturen maximal als unkritisch einzustufen sind. Alternativ zum Beladungs-Dauerlauf kann der Hersteller ein bereits grenzbeladenes Partikelminderungssystem zur Regenerations-Prüfung vorstellen.
4.4 Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus Die Prüfung der Rauchgastrübung ist nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11) durchzuführen. Im Anhang I ist festgelegt, wann diese Prüfung erfolgen muss.
5 Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I. Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
5.1 Rückhaltegrad Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand erreichen. Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PTNg/PTS).
bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),
bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)
5.2 Limitierte Schadstoffe Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist für den Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben. Die Bestimmung der NO2- und NOx-Massenemissionen ist durch simultane Messung zu bestimmen. Die Messung kann durch jeweils einen NO2- und NOx-Analysator oder durch einen kombinierten NO2-/NOx-Analysator erfolgen.
5.3 Rauchgastrübung Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.
6 Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I. Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Für periodisch regenerierende Systeme wird die Partikelemission wie folgt bestimmt: PT = (n1 × PT,n1 + n2 × PT,n2)/(n1 + n2) mit: n1 =Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationenn2 =Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)PT,n1 =Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig)PT,n2 =Emission während der Regeneration Für eine periodisch regenerierende Abgasnachbehandlung müssen die Emissionen mindestens in drei angepasste ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (einmal zu Beginn, einmal zu Ende der Beladung und einmal während der Regeneration) bestimmt werden. Der Regenerationsprozess muss wenigstens einmal während eines angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V auftreten. Die Messungen können innerhalb des Dauerlaufs nach Nummer 4.1 erfolgen. Werden mehr als zwei Messungen zwischen den Regenerationsphasen zur Emissionsbestimmung herangezogen, müssen diese weiteren Messungen in äquidistanten Abständen erfolgen und per arithmetischer Mittelwertbildung zusammengefasst werden. Der Hersteller muss angeben, unter welchen Bedingungen (Beladung, Temperatur, Gegendruck, Zeitdauer usw.) die Regeneration im Normalfall auftritt. Für die Messungen während der Regeneration kann der Antragsteller ein grenzbeladenes System zur Messung beistellen. Während der Regenerationsphasen dürfen die jeweiligen heranzuziehenden Grenzwerte überschritten werden.
6.1 Rückhaltegrad Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand erreichen. Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PT/PTS).
bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),
bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)
6.2 Limitierte Schadstoffe Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen unter Berücksichtigung der Berechnung in Nummer 6.2.1 im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2-/NOx-Verhältnis ist entsprechend Nummer 5.2 für den Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.
6.2.1 Gewichtete gasförmige Emissionen Für periodisch regenerierende Systeme wird die Emission der gasförmigen Komponenten wie folgt bestimmt: MGas = (n1 × MGas,n1 + n2 × MGas,n2)/(n1 + n2) mit:n1 =Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationenn2 =Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)MGas,n1 =Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig)MGas,n2 =Emission während der Regeneration
6.3 Rauchgastrübung Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.
7 Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie Systemfamilien können mit Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1 gebildet werden.
7.1 Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien
7.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems, mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Motoren oder Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 3 nicht unterscheiden. Die Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems wird je Motoren- bzw. Fahrzeughersteller durch Vermessen eines Prüfmotors nach Nummer 4.2 auf dem Motorenprüfstand bestimmt.
7.1.2 Der Verwendungsbereich einer PMS-Systemfamilie erstreckt sich über die mit dem jeweiligen Prüfmotor nach Nummer 4.2 abgedeckte Motorenfamilie nach der Richtlinie 2005/55/EG oder der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) eines Motorenherstellers. Kann der Antragsteller nachweisen, dass weitere Motorenfamilien des durch den Prüfmotor abgedeckten Verwendungsbereichs eines Herstellers oder Motorenfamilien weiterer Hersteller hinsichtlich der Familienbildungskriterien identisch sind, kann der Verwendungsbereich auf diese Motorenfamilien ausgeweitet werden. Für die Ausweitung des Verwendungsbereichs gelten als Familienbildungskriterien ± 15 Prozent des Einzelzylinderhubvolumens sowie das Ansaugverfahren (Turbo-/Saugmotor).
7.2 Anforderungen an den Prüfmotor Der Prüfmotor muss im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte der ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Der Umbau am Prüfmotor muss dem beantragten späteren Serienstand der Umrüstung entsprechen. Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden. Hat der Prüfmotor keine Abgasrückführung (AGR), darf der Verwendungsbereich auf Motoren mit AGR nur dann ausgeweitet werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Partikelminderungssystem keinen negativen Einfluss auf die limitierten gasförmigen Schadstoffkomponenten nimmt. Liegt eine entsprechende Freigabe des Motorenherstellers vor, ist kein Nachweis erforderlich.
7.3 Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand Im Anhang I ist der Prüfablauf für ungeregelte und geregelte Partikelminderungssysteme dargestellt.
7.4 Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/Fahrzeugfamilie Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
7.4.1 Partikelemission Die Partikelemission im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 liegen.
7.4.2 Rückhaltegrad Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand erreichen.
bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min–1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),
bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)
7.4.3 Rauchgastrübung Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m–1 nicht überschreiten.
7.4.4 Limitierte gasförmige Komponenten Die limitierten gasförmigen Komponenten müssen im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
8 Genehmigung Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer der Partikelminderungsklassen PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebserlaubnis. Im Falle von Buchstabe b hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Partikelminderungsklasse PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 genügt. Er hat zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang II zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der entsprechenden, in Nummer 3 vorgegebenen Laufleistungszeit nicht wesentlich verschlechtern wird.
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
Genehmigung im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 21
9 Genehmigungsbehörde
9.1 Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21.
9.2 Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dieselbe Ebene für die Partikelminderung gewährleistet wird, den diese Anlage beinhaltet.
10 Rücknahme der Genehmigung Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung grob verstoßen hat.
11 Zusätzliche Anforderungen
11.1 Betriebsverhalten Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.
11.2 Geräuschverhalten Der Antragsteller muss nachweisen, dass durch die Nachrüstung eines Partikelminderungssystems keine Verschlechterung des Geräuschverhaltens zu erwarten ist. Bei zusätzlich zu der serienmäßigen Schalldämpfungsanlage angebrachten Partikelminderungssystemen kann auf eine Geräuschmessung verzichtet werden.
11.3 Additivierung Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.
11.4 Elektromagnetische Verträglichkeit Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.
12 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
12.1 Einbau
12.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 12.2 Buchstabe b.
12.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.
12.2 Abnahme Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind
von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang IV
Anhang I (zu Nummer 4, 5 oder 6)
Anhang II (zu Nummer 8 Buchstabe b)
Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1234
Typ-SchlüsselnummerEmissions-SchlüsselnummerGenehmigung desPartikelminderungssystemsEintragung derPartikelminderungsklasse
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend den Vorgaben in Anhang V gekennzeichnet werden dürfen.
Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 m-1, ansonsten von 200 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst: ..........
Datum, Unterschrift: ..........
Anhang III (zu den Nummern 3 und 8 Buchstabe a)
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.
Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVII durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVII eingehalten werden.
Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Prozent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.
Anhang IV (zu Nummer 12.2)
Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
1 Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
1.1 Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs festgestellt/hergestellt worden.
1.2 Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.
1.3 Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war
– nicht erforderlich
– erforderlich und ist vorgenommen worden
2 Angaben zum Kraftfahrzeug
2.1 Amtliches Kennzeichen:
2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
2.3 Fahrzeughersteller:
2.4 Typ:
2.5 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
2.6 Datum der Erstzulassung:
2.7 Stand des Wegstreckenzählers:
3 Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
3.1 Hersteller des PMS:
3.2 Typ/Ausführung:
3.3 Genehmigungsnummer:
3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO
3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug
4 Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
4.1 Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsklasse und ist in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:
– „PMK 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
– „PMK 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
– „PMK 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
Ausführende Stelle: .......... ..........
(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)
Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen Person ..........
..........
Anhang V (zu Nummer 4.2, 4.3 oder 6)
Angepasster ESC-Zyklus
1 ESC-Zyklus zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen
1.1 Zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen wird ein ESC-Zyklus mit folgenden Stufen- und Sammelzeiten herangezogen: PrüfphaseMotordrehzahlTeillastverhältnisDauer der PrüfphasePM-Sammelzeit1Leerlauf–240 sec210 sec2A100120 sec90 sec3B50120 sec90 sec4B75120 sec90 sec5A50120 sec90 sec6A75120 sec90 sec7A25120 sec90 sec8B100120 sec90 sec9B25120 sec90 sec10C100120 sec90 sec11C25120 sec90 sec12C75120 sec90 sec13C50120 sec90 sec
1.2 Die Bestimmung der effektiven Wichtungsfaktoren entfällt bei der Beurteilung von periodisch regenerierenden Systemen nach Nummer 6.
Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8)Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 930)
Anmerkungen: Das Piktogramm ist rot. Sitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz. Das Wort Airbag und der Airbag sind weiß. Der Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.
Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4)EG-Fahrzeugklassen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 931 - 935; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.
1
Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
2 Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.
Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
3 Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
4 Geländefahrzeuge (Symbol G)
4.1 Fahrzeuge der Klasse N Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
– mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
– mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.
– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
– der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
4.2 Fahrzeuge der Klasse N
– Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,
– als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.
4.3 Fahrzeuge der Klasse M
– Mindestens 50 Prozent der Räder sind angetrieben,
– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,
– als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung,
– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,
– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.
4.4 Belastungs- und Prüfbedingungen
4.4.1 Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme – außer für Wasser genutzte Systeme – sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.)
4.4.2 Andere als die unter Nummer 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.
4.4.3 Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.
4.4.4 Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.
4.5 Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer 6.10, 6.11 und 6.9.)
4.5.1 Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.
4.5.2 Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt. Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.
4.6 Kombinierte Bezeichnung Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.
5 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.
5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
Tisch und Sitzgelegenheiten,
Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
Kochgelegenheit und
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
5.2 Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.
5.3 Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.
5.4 Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.
5.5 Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3.
5.6 Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.
5.7 Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1 bis 5.6.
Abschnitt 2
Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge
KlassenBezeichnung der KlasseGemeinsame EinstufungskriterienL1e - L7eAlle Fahrzeuge der Klasse L(1)Länge ≤ 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für ein L6e-B-Fahrzeug oder ≤ 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und(2)Breite ≤ 2 000 mm oder ≤ 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug oder ≤ 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug und(3)Höhe ≤ 2 500 mm und
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame EinstufungskriterienL1eLeichtes zweirädriges Kraftfahrzeug(4)zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und(5)ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und(6)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und(7)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und(8)Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers undUnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der UnterklasseL1e-AFahrrad mit Antriebssystem(9)Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und(10)die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und(11)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 000 W und(12)ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätzlichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-FahrzeugL1e-BZweirädriges Kleinkraftrad(9)ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame EinstufungskriterienL2eDreirädriges Kleinkraftrad(4)drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und(5)ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innenverbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und(6)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und(7)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und(8)Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und(9)ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, undUnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der UnterklasseL2e-PDreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung(10)ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstimmenL2e-UDreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung(10)ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:a)Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oderb)eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, undc)ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, undd)die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame EinstufungskriterienL3eZweirädriges Kraftrad(4)zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und(5)Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und(6)zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kannUnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der UnterklasseL3e-A1Kraftrad mit niedriger Leistung(7)Hubvolumen ≤ 125 cm3 und(8)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW und(9)Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kgL3e-A2Kraftrad mit mittlerer Leistung(7)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW und(8)Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und(9)nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist, und(10)ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Kriterien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahrzeugs eingestuft werden kannL3e-A3Kraftrad mit hoher Leistung(7)jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahrzeugs eingestuft werden kannUnter- UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseKriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-FahrzeugenL3e-AxE (x = 1, 2 oder 3)Enduro-Kraftrada)Sitzhöhe ≥ 900 mm undb)Bodenfreiheit ≥ 310 mm undc)Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) ≥ 6,0 undd)Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg unde)kein BeifahrersitzL3e-AxT (x = 1, 2 oder 3)Trial-Kraftrada)Sitzhöhe ≤ 700 mm undb)Bodenfreiheit ≥ 280 mm undc)Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 l undd)Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) ≥ 7,5 unde)Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg undf)kein Beifahrersitz
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame EinstufungskriterienL4eZweirädriges Kraftrad mit Beiwagen(4)Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und(5)Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und(6)mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und(7)mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und(8)Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame EinstufungskriterienL5eDreirädriges Kraftfahrzeug(4)drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und(5)Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1 000 kg und(6)dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug eingestuft werden kann undUnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der UnterklasseL5e-ADreirädriges Kraftfahrzeug(7)ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstimmen, und(8)mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des FahrersitzesL5e-BDreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung(7)als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlossenem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer- und Fahrgastraum, und(8)ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und(9)ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:a)Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oderb)eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, undc)ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, undd)die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame EinstufungskriterienL6eLeichtes vierrädriges Kraftfahrzeug(4)vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und(5)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und(6)Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und(7)ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und(8)ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, undUnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der UnterklasseL6e-ALeichtes Straßen-Quad(9)Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B übereinstimmt, und(10)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 WL6e-BLeichtes Vierradmobil(9)geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und(10)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W undUnter- UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseKriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-FahrzeugsL6e-BPLeichtes Vierradmobil für Personenbeförderung(11)hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und(12)L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entsprichtL6e-BULeichtes Vierradmobil für Güterbeförderung(11)ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:a)Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oderb)eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, undc)ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, undd)die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame EinstufungskriterienL7eSchweres vierrädriges Kraftfahrzeug(4)vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und(5)Masse in fahrbereitem Zustand:a)≤ 450 kg für die Beförderung von Personenb)≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und(6)L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft werden kann undUnterklasseBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der UnterklasseL7e-ASchweres Straßen-Quad(7)L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt und(8)ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug und(9)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW undUnter- UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der UnterklasseL7e-A1A1 schweres Straßen-Quad(10)höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und(11)Lenkung mittels LenkstangeL7e-A2A2 schweres Straßen-Quad(10)L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt, und(11)höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließlich des FahrersitzesUnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der UnterklasseL7e-BSchweres Gelände-Quad(7)L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und(8)Bodenfreiheit ≥ 180 mm undUnter- UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der UnterklasseL7e-B1Gelände-Quad(9)höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und(10)für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und(11)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und(12)Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6L7e-B2Side-by-Side-Buggy(9)anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und(10)höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des Fahrersitzes, und(11)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und(12)Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8UnterklasseBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der UnterklasseL7e-CSchweres Vierradmobil(7)L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und(8)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und(9)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und(10)geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum undUnter- UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseKriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Unterklasse L7e-C schwere VierradmobileL7e-CPSchweres Vierradmobil für Personenbeförderung(11)L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt, und(12)höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des FahrersitzesL7e-CUSchweres Vierradmobil für Güterbeförderung(11)ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:a)Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oderb)eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, undc)ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, undd)die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht, und(12)höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes
Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;
ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;
Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;
Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;
selbstbalancierende Fahrzeuge;
Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;
Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ≤ 400 mm befindet.
Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.
Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.
Abschnitt 3
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte
1Klasse T:alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt:a)„a” für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,b)„b” für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.Klasse T1:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.Klasse T2:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.Klasse T3:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.Klasse T4:Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.Klasse T4.1:(Stelzradzugmaschinen): Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.Klasse T4.2:(überbreite Zugmaschinen): Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.Klasse T4.3:(Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit): Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.2Klasse C:Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T).3Klasse R:Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt:a)„a” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,b)„b” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.Klasse R1:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt.Klasse R2:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.Klasse R3:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.Klasse R4:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.4Klasse S:gezogene auswechselbare Geräte.Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt:a)„a” für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,b)„b” für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.Klasse S1:gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.Klasse S2:gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt.Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.
Anhang
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 936 - 947; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Zur Vorschrift des/dersind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 30a Absatz 1aKapitel 7der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),geändert durch die a)Berichtigung vom 17. Juni 1997(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35).
§ 30a Absatz 3Anhang I, Anlage 1, Anhang II, Anlage 1, Anlage 2 mit Unterlage 1, Anlage 3der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1).
§ 30c Absatz 2Anhang I, Nr. 1, 2, 5 und 6, Anhang IIder Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen(ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4),geändert durch a)Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 1),b)Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).
§ 30c Absatz 3Kapitel 3 Anhänge I und IIder Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
§ 30c Absatz 4Anhang Ider Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37), Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33).
§ 30d Absatz 1, 2, 3Anhänge I bis VI, VIII, IXder Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
§ 30d Absatz 4Anhang VIIder Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
§ 32b Absatz 4Anhang IIder Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).
§ 32c Absatz 4Anhangder Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1).
§ 32e Absatz 1Nummer 1Anhang VI und VIIIder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1Nummer 2Anhang IX und Xder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1Nummer 3Anhang VI und VIII bis Xder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1Nummer 4Anhang VII und VIIIder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 2Anhang XIder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 34 Absatz 5aAnhang Nummer 3.2bis 3.2.3.4.2der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76).
§ 34 Absatz 10(weggefallen)
§ 34 Absatz 11Anhang IVder Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG(ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1),geändert durch die a)Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 (ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6).
§ 35a Absatz 2Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III und IVder Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung)(ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1),geändert durch die a)Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 34),b)Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28, ABl. L 214 vom 23.8.1996, S. 27, ABl. L 221 vom 31.8.1996, S. 71),c)Richtlinie 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143),
§ 35a Absatz 3, 6 und 7Anhang I, Abschnitt 1, 4 und 5 Anhang II und IIIder Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6),geändert durch die a)Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 30),b)Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 9),c)Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 14),d)Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95,ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 35),e)Richtlinie 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).
§ 35a Absatz 4, 6, 7 und 12Anhang I, Abschnitt 1 und 3, Anhänge XV und XVIIder Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge(ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95),geändert durch die a)Beitrittsakte vom 24. Mai 1979 (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),b)Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 32),c)Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 17, ABl. L 209 vom 17.7.1982, S. 48),d)Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),e)Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),f)Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 1),g)EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1),h)Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15),i)Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1),j)Richtlinie 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).
§ 35a Absatz 4aAnhang XI Anlage 3der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3).
§ 35a Absatz 11Kapitel 11 Anhang I bis IV und VIder Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
§ 35a Absatz 13Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe iiRichtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) geändert worden ist, hinsichtlich der ECE-Regelung Nr. 129 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhalteeinrichtungen zur Nutzung in Kraftfahrzeugen (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21).
§ 35a Absatz 14Anhang XVIII und XIXder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 35a Absatz 15Anhang XII und XIVder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 35c Absatz 2Anhänge II bis IXder Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates(ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21),geändert durch die a)Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104),b)Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 231 vom30.6.2004, S. 69),c)Richtlinie 2006/119/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12).
§ 35d Absatz 2Anhang XVder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 35jAnhänge IV bis VIder Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1).
§ 36 Absatz 2Anhänge II und IV Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 7 Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 8 Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 9 Kapitel 1 Anhang II Anhang III (ohne Anlagen)der Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228), der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718), der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 184), der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
Abschnitte 1, 2, 4 und 6, Anhänge 3 bis 7der Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1),
Abschnitte 1, 2, 3 und 7, Anhänge 3, 4, 5, 6,7 und 8der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 181 vom 4.7.2006, S. 3).
§ 38 Absatz 2Anhänge I, III, IV, Vder Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10),geändert durch die a)Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG (ABl. L 196 vom 3.9.1970, S. 14),b)Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 116),c)Richtlinie 92/62/EWG vom 2. Juli 1992 (ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33).
§ 38 Absatz 3Anhangder Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24),geändert durch die a)Richtlinie 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982 (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),b)Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG (ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),c)Richtlinie 88/411/EWG vom 21. Juni 1988 (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 30),d)Richtlinie 97/54/EG vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),e)Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni 1998 (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15).
§ 38a Absatz 1Anhänge IV und Vder Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22), geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1).
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