Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2023-08-17
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API
a)

die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,

b)

die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,

c)

in der den Tieren im Gebäude oder im Raum innerhalb der jeweiligen Bucht ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,

d)

in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen und

e)

in der abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht: 12Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmeternüber 30 bis 500,7über 50 bis 1201,1über 1201,4

Abschnitt IV: Haltungsform „Auslauf/Weide“

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Auslauf/Weide“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Die Mastschweine müssen

1.

in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, oder

a)

die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,

b)

die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,

aa) in dem jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 zur Verfügung steht,

bb) in dem jedem Tier ein eingestreuter Liegebereich zur Verfügung steht, und

cc) in dem abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein überwiegender Teil der Bodenfläche geschlossen ist, und

c)

in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, und

d)

in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht, der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere je Schwein mindestens eine abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geschlossene, uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 2 aufweist,

2.

in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, Abweichend von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden. Für den Zeitraum, in dem die Tiere nicht im Freien ohne festen Stall gehalten werden, müssen abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b die Tiere in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen nach den §§ 3, 22 und 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt. Tabelle 1 12Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmeternüber 30 bis 500,5über 50 bis 1201,0über 1201,5 Tabelle 2 12Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmeternüber 30 bis 500,25über 50 bis 1200,5über 1200,8

a)

die die Anforderungen nach § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,

b)

in der sie dauerhaft im Freien ohne festen Stall gehalten werden und

c)

in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2)Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 28 - 29)

1.

Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 2:

a)

Muster Haltungsform „Stall“

b)

Muster Haltungsform „Stall+Platz“

c)

Muster Haltungsform „Frischluftstall“

d)

Muster Haltungsform „Auslauf/Weide“

e)

Muster Haltungsform „Bio“

2.

Technische Beschreibung der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 2:

a)

Farben Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Der Hintergrund hat weiß zu sein. Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)

Ausgestaltung Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung“ zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung“ haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in nachfolgender Reihenfolge von oben nach unten zu stehen: Die einschlägige Haltungsform ist durch eine schwarze Füllung des abgerundeten Rechtecks zu markieren. Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können.

1.

„Bio“,

2.

„Auslauf/Weide“,

3.

„Frischluftstall“,

4.

„Stall+Platz“,

5.

„Stall“.

c)

Schutzzone Die Kennzeichnung ist von einer rechteckigen freien Fläche zu umrahmen, in der keine Schriftzüge oder andere Zeichnungen erlaubt sind. Die Breite der Fläche nach Satz 1 muss in jede Richtung mindestens einem Achtel der Breite der Kennzeichnung entsprechen.

d)

Größe Bei der Kennzeichnung ist eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 Millimetern zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter beträgt, die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 Millimeter betragen. Definition der x-Höhe Legende 1Oberlinie2Versallinie3Mittellinie4Grundlinie5Unterlinie6x-Höhe7Schriftgröße

e)

Drehung Die Kennzeichnung darf in jede Richtung um höchstens 15 Grad gedreht werden.

f)

Größen und Raumverhältnis Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und der Grafikbestandteile der Kennzeichnung zueinander dürfen nicht verändert werden.

Anlage 6 (zu § 7 Absatz 3 Satz 3)Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 30)

1.

Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 3 Satz 3

2.

Technische Beschreibung

a)

Farben Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die Zahlen und Zeichen in den schwarz markierten abgerundeten Rechtecken haben weiß zu sein. Der Hintergrund hat weiß zu sein. Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)

Ausgestaltung Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung“ zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung“ haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in der Reihenfolge von oben nach unten zu stehen: Die einschlägigen Haltungsformen sind durch eine schwarze Füllung der abgerundeten Rechtecke zu markieren. Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können. Zusätzlich ist linksbündig über dem umrandeten abgerundeten Rechteck in fettgedruckter schwarzer Schrift das Wort „Tierart“ gefolgt von der Tierart, von denen der kennzeichnungspflichtige Teil des Lebensmittels gewonnen wurde, anzugeben.

1.

„Bio“,

2.

„Auslauf/Weide“,

3.

„Frischluftstall“,

4.

„Stall+Platz“,

5.

„Stall“.

c)

Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe c bis f gilt entsprechend.

Anlage 7 (zu § 8)Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 31)

1.

Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 8:

2.

Technische Beschreibung der Tierhaltungskennzeichnung nach § 8:

a)

Farben Die Kennzeichnung hat vierfarbig zu sein. Die Buchstaben, das umrandete abgerundete Rechteck, das die einschlägige Haltungsform markiert, und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die abgerundeten Rechtecke, die nicht zu markieren sind, sind ohne Umrandung in weiß zu drucken. Der Hintergrund hat mintgrün zu sein. Der Hintergrund des QR-Codes hat weiß zu sein. Der äußere Rand hat blass mintgrün zu sein. Schwarz-Anteil (black = 100 %) Mintgrün-Anteil (Druck-Farbwerte CMYK: C = 65 %, M = 0 %, Y = 30 %, K = 0 %) Blass-Mintgrün-Anteil (Druck-Farbwerte CMYK: C = 65 % M = 0 % Y = 30 % K = 0 %)

b)

Ausgestaltung, Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe b bis f gilt entsprechend.

Anlage 8 (zu § 11)Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 32 - 33)

Abschnitt I: Tierhaltungskennzeichnung nach § 11 Absatz 1 und 3

1.

Muster

2.

Technische Beschreibung

a)

Farben Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die Zahlen und Zeichen in den schwarz markierten abgerundeten Rechtecken haben weiß zu sein. Der Hintergrund hat weiß zu sein. Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)

Ausgestaltung Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung“ zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung“ haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in nachfolgender Reihenfolge von oben nach unten zu stehen: Die einschlägigen Haltungsformen sind durch eine schwarze Füllung der abgerundeten Rechtecke zu markieren. In den markierten abgerundeten Rechtecken ist der jeweilige Anteil der Haltungsform am gesamten Lebensmittel als Prozentwert in weißer Schrift anzugeben. Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können.

1.

„Bio“,

2.

„Auslauf/Weide“,

3.

„Frischluftstall“,

4.

„Stall+Platz“,

5.

„Stall“.

c)

Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe c bis f gilt entsprechend.

Abschnitt II: Tierhaltungskennzeichnung nach § 11 Absatz 2 und 4

1.

Muster

2.

Technische Beschreibung

a)

Farben Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die Zahlen und Zeichen in den schwarz markierten abgerundeten Rechtecken haben weiß zu sein. Der Hintergrund hat weiß zu sein. Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)

Ausgestaltung Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung“ zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung“ haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in nachfolgender Reihenfolge von oben nach unten zu stehen: Die einschlägigen Haltungsformen sind durch eine schwarze Füllung der abgerundeten Rechtecke zu markieren. In den abgerundeten Rechtecken ist der jeweilige Anteil der kennzeichnungspflichtigen Haltungsformen am gesamten Lebensmittel als Prozentwert in weißer Schrift anzugeben. Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können. Zusätzlich ist mittig unter dem umrandeten abgerundeten Rechteck in fettgedruckter schwarzer Schrift der Anteil des nicht kennzeichnungspflichtigen Lebensmittels am gesamten Lebensmittel als Prozentwert, gefolgt von der Angabe „kennzeichnungsfreier Anteil“ anzugeben.

1.

„Bio“,

2.

„Auslauf/Weide“,

3.

„Frischluftstall“,

4.

„Stall+Platz“,

5.

„Stall“.

c)

Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe c bis f gilt entsprechend.

Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5)Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 34)

Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform, das Herkunftsland und das Bundesland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen: 1234TierartHaltungsformHerkunftslandBundeslandSW – SchweinSTA – Stall STP – Stall+Platz FRI – Frischluftstall AFW – Auslauf/Weide BIO – BioDE – Deutschland01 – Schleswig-Holstein 02 – Hamburg 03 – Niedersachsen 04 – Bremen 05 – Nordrhein-Westfalen 06 – Hessen 07 – Rheinland-Pfalz 08 – Baden-Württemberg 09 – Bayern 10 – Saarland 11 – Berlin 12 – Brandenburg 13 – Mecklenburg-Vorpommern 14 – Sachsen 15 – Sachsen-Anhalt 16 – Thüringen Beispiel: SWSTADE01

Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2)Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 35)

Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform und das Herkunftsland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen: 123TierartHaltungsformHerkunftslandSW – SchweinSTA – Stall STP – Stall+Platz FRI – Frischluftstall AFW – Auslauf/Weide BIO – BioVerwendung des zweistelligen ISO-Codes (ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland (EL) Beispiel: SWSTAEL

Anlage 11 (zu § 41)Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 36)

1.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,

2.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 26; ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 50; ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 26; ABl. L 160 vom 12.6.2013, S. 15; ABl. L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist,

3.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; ABl. L 331 vom 18.11.2014, S. 40; ABl. L 50 vom 21.2.2015, S. 48; ABl. L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,

4.

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 65; ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 24; ABl. L 48 vom 11.2.2021, S. 3; ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 42),

5.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72; ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2; ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35),

6.

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 25; ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 90; ABl. L 270 vom 29.10.2018, S. 37; ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 59; ABl. L 37 vom 10.2.2020, S. 26; ABl. L 324 vom 6.10.2020, S. 65; ABl. L 7 vom 11.1.2021, S. 53; ABl. L 204 vom 10.6.2021, S. 47; ABl. L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist.

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