Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass
ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
Anlage 2 (zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11)Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sind
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2920)
TierartVoraussetzungen zur Aufnahme in die QuarantäneVoraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne in die BesamungsstationÜberprüfungen bei samenspendenden Tieren
RindVoraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686Überprüfungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
SchweinVoraussetzungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686Voraussetzungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686Überprüfungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
Schaf und ZiegeVoraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686Überprüfungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
Anlage 2a (zu § 11 Satz 1 Nummer 7a)Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2921)
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Equine Infektiöse Anämie, EIA)eine Blutprobe Serum Methode: AGPT, Coggins-Test oder ELISAWiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen
Ansteckende Gebärmutterentzündung (Contagiöse Equine Metritis, CEM)Je eine Tupferprobe („Kohlemedium“) Harnröhre Fossa Glandis Penisschaft Methode: kulturell (mindestens 7 Tage) oder PCR, RT-PCRWiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen
Equine Virusarteritis (EVA)Blutprobe Serum Serumneutralisationstest SNT (kleiner) < 1:4 = negativWiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen
bei serologisch positivem SNT Titer ≥ 1:4 Virusisolation aus Sperma Methode: Virusnachweis Zellkultur oder PCR, RT-PCRWiederholung der Blutuntersuchungjährlich Wiederholung der Untersuchung Samen nach 120 Tagen
Anlage 3 (zu § 17)Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2922)
Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit muss in einem Laboratorium über Einrichtungen verfügen, in denen die Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt werden können. Diese Einrichtungen müssen mindestens aus einer Arbeitsplatte, einem Mikroskop und für den Fall, dass eine Kryokonservierung vorgesehen ist, einer kryotechnischen Ausrüstung bestehen.
Im Falle eines ortsfesten Laboratoriums muss eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit über folgende Einrichtungen verfügen:
– einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben, aber getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;
– einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der Embryonen verwendet werden.
Im Falle eines mobilen Laboratoriums muss die nationale Embryo-Entnahmeeinheit in dem Fahrzeug über einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus folgenden getrennten Abteilungen besteht:
– einer Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die zwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert wird, und
– einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in Kontakt mit den Spendertieren gelangen.
Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten Laboratorium stehen, das die Geräte sterilisiert und die Flüssigkeiten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der Embryonen benötigt werden.
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