Weinverordnung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Weinanbaugebiet§ 1(weggefallen)§ 2Landweingebiete§ 2a(weggefallen)Abschnitt 2Anbauregeln§ 3Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung§ 4Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien§ 5Härtefallregelung für Neuanpflanzungen§ 6Erzeugnisse aus Versuchsanbau§ 7(weggefallen)§ 7a(weggefallen)§ 8(weggefallen)§ 9(weggefallen)§ 10Hektarertragsregelung§ 10aDestillationAbschnitt 3Verarbeitung§ 11Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe§ 12(weggefallen)§ 13Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen§ 13a(weggefallen)§ 14Hygienische Anforderungen§ 15Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts§ 16Süßung§ 16a(weggefallen)§ 17(weggefallen)§ 18Weitere VerarbeitungsregelnAbschnitt 4Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein§ 19Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes§ 20Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)§ 20aVorübergehende Änderung einer Produktspezifikation§ 21Qualitätsprüfung§ 22Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer§ 23Untersuchungsbefund§ 24Prüfungsverfahren§ 25Zuständige Stelle§ 26Prüfungsbescheid§ 27Rücknahme der Prüfungsnummer§ 28Ausnahmen§ 28aQualitätsprüfung bestimmter QualitätsschaumweineAbschnitt 5Bezeichnung und Aufmachung§ 29Eintragung von Lagen und Bereichen§ 30Auszeichnungen und ähnliche Angaben§ 31Weine für religiöse Zwecke§ 32Angabe von Weinarten; Reifeangaben§ 32aClassic§ 32bErstes Gewächs und Großes Gewächs§ 32cWeitere Bestimmungen für Classic§ 32dAbweichungen; Ausnahmen§ 33Liebfrau(en)milch; Hock§ 33aVerwendung bestimmter Behältnisse§ 34Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur§ 34aCrémant, Winzersekt§ 34bSteillage; Terrassenlage§ 34cTeilweise gegorener Traubenmost§ 35(weggefallen)§ 36Vorgeschriebene Angaben§ 37Zugelassene und verbotene Angaben§ 38Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung§ 39Geografische Angaben§ 39aGeografische Bezeichnungen mit EU-Schutz§ 40Angabe kleinerer geografischer Einheiten§ 41Geschmacksangaben§ 42Rebsortenangaben§ 43Jahrgangsangaben§ 44Kumulierungsverbot§ 45Verwendung von Kennziffern§ 46Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails§ 46aZusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt§ 46bZutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können§ 47Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein§ 48(weggefallen)§ 49Art der Aufmachung§ 50Angabe des Loses§ 51(weggefallen)Abschnitt 6Straftaten und Ordnungswidrigkeiten§ 52Straftaten§ 53OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 7Schlussbestimmungen§ 54Übergangsregelungen
Abschnitt 1 Weinanbaugebiet
§ 1 (wegefallen)
-
§ 2 Landweingebiete (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:
Ahrtaler Landwein,
Badischer Landwein,
Bayerischer Bodensee-Landwein,
Brandenburger Landwein,
Landwein Main,
Landwein der Mosel,
Landwein Neckar,
Landwein Oberrhein,
Landwein Rhein,
Landwein Rhein-Neckar,
Landwein der Ruwer,
Landwein der Saar,
Mecklenburger Landwein,
Mitteldeutscher Landwein,
Nahegauer Landwein,
Pfälzer Landwein,
Regensburger Landwein,
Rheinburgen-Landwein,
Rheingauer Landwein,
Rheinischer Landwein,
Saarländischer Landwein,
Sächsischer Landwein,
Schleswig-Holsteinischer Landwein,
Schwäbischer Landwein,
Starkenburger Landwein,
Taubertäler Landwein.
§ 2a (weggefallen)
-
Abschnitt 2 Anbauregeln
§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.
§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage
eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder
einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde
zu erbringen.
(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.
§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen(zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)
(1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass
die Voraussetzungen des Artikels 11 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1547 (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 4) geändert worden ist, erfüllt sind,
die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche, und
eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflanzung nicht auf einer anderen Fläche des Betriebes vorgenommen wird.
(2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht.
§ 6 Erzeugnisse aus Versuchsanbau(zu § 7e Absatz 2 Satz 2 und § 7f des Weingesetzes)
(1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; L 120 vom 8.5.2019, S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geändert worden ist, ist auf 0,5 Hektar pro Betrieb begrenzt und den zuständigen Landesbehörden vorab mitzuteilen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und Inhalt der Mitteilung erlassen.
(2) Erzeugnisse von Flächen nach Absatz 1 dürfen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr in Verkehr gebracht werden. Soweit es sich bei Erzeugnissen nach Satz 1 um Erzeugnisse aus klassifizierten Rebsorten handelt, dürfen diese ab dem sechsten auf das Jahr der Klassifizierung der angebauten Rebsorte folgenden Jahr nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung von Absatz 2 Satz 1 abweichende Vermarktungsmengen festsetzen soweit sichergestellt ist, dass hierdurch kein Marktstörungsrisiko nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 entsteht.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Anpflanzung, Wiederbepflanzung oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken auf Flächen beschränken, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen.
(XXXX) §§ 7 bis 7a (weggefallen)
§ 8 (weggefallen)
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Hektarertragsregelung(zu § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 2 und § 33 Nummer 2 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen
100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,
100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen und das Verfahren für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln,
vorschreiben, dass und in welcher Weise die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist.
(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nummer 7 des Weingesetzes gelten.
§ 10a Destillation(zu § 12 Absatz 1 Nummer 6 und § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes durchgeführt werden.
(2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der Destillation zu melden.
(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften.
(4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens 80 Volumenprozent aufweisen.
(5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwaltung Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt machen. Soweit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu verwenden.
(6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein - nur zur Destillation nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes" anzubringen.
Abschnitt 3 Verarbeitung
§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.
(2) Ein Erzeugnis,
das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden,
das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden,
das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.
(3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und
die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten
weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke),
aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke),
aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und
aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie
bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland
nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden.
(9) (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)
§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in Anlage 7 aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet.
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