Weinverordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1995-05-09
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 70
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1.

§ 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden,

2.

den §§ 32a bis 32c Absatz 1 darf die Bezeichnung „Classic“ von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(2) (weggefallen)

(3) Die Bezeichnung „Classic“ darf von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendete Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(4) (weggefallen)

(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als „Classic“ gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn

1.

er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und

2.

der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.

(2) (weggefallen)

(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegt.

(5) (weggefallen)

§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse(zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.

(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche – auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 – in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden.

(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke dürfen in der in Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.

§ 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Weißer Qualitätswein darf als "Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist,

2.

der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, und

3.

er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat.

(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

(3) Für einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten Donnerstag des Monats November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

§ 34a Crémant, Winzersekt(zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant“ nur gebraucht werden, wenn

1.

die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind,

2.

der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und

3.

die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.

Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a)

in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b)

sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2.

Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a)

durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b)

vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c)

durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3.

Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4.

Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

§ 34b Steillage; Terrassenlage(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.

(2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1.

durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2.

durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen

Rebfläche stammen, die

3.

in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4.

sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes „Roter“ oder an Stelle des Begriffs „Federweißer“ die Verwendung des Begriffs „Federroter“ zulässig. Die Bezeichnung „Federrotling“ ist nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Nur bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ angegeben werden. Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig.

(2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.

§ 35 (weggefallen)

-

§ 36 Vorgeschriebene Angaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden.

§ 37 Zugelassene und verbotene Angaben(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden.

(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Sekt b.A. darf das Wort "Cabinet" nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist.

(4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff „entalkoholisierter“ im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alkoholfrei“ in Kennzeichnung und Aufmachung tragen. Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe „alkoholfrei“ um die Angabe „(< 0,5 % vol)“ zu ergänzen.

(5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff „teilweise entalkoholisierter“ im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alkoholreduziert“ in Kennzeichnung und Aufmachung tragen.

§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Federweißer, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 54 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zulässig.

(1a) Der Betrieb darf zur Kennzeichnung eines aromatisierten Weines, eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Begriffe „Burg“, „Domäne“, „Schloss“, „Stift“, „Weinbau“, „Weingärtner“, „Weingut“ und „Winzer“ als Wort oder Wortbestandteil nur verwenden, wenn

1.

der aromatisierte Wein, das aromatisierte weinhaltige Getränk oder der aromatisierte weinhaltige Cocktail bezogen auf den Weinanteil des jeweiligen Getränkes aus Trauben gewonnen wurde, die von den Rebflächen des kennzeichnenden Betriebes stammen und

2.

die Weinbereitung oder Herstellung des aromatisierten Weines, des aromatisierten weinhaltigen Getränkes und des aromatisierten weinhaltigen Cocktails vollständig in dem kennzeichnenden Betrieb erfolgt ist.

Unbeschadet des Absatzes 1 in Verbindung des Artikels 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 darf ein in Satz 1 genannter Begriff bei der Kennzeichnung anderer als der in Satz 1 genannten Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes nicht verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für die Kennzeichnung weinhaltiger Getränke, soweit Teil der Kennzeichnung ein in Satz 1 genannter Begriff ist, der am 27. Juni 2014 eine geschützte Marke oder ein Bestandteil einer geschützten Marke ist.

(2) Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 genannten Voraussetzungen gelten für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Begriffe „Schloss“, „Domäne“, „Burg“, „Stift“ oder „Kloster“ nur, soweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes verwendet werden.

(3) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(4) Der Begriff "Erzeugerabfüllung" darf nur

1.

von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden,

2.

von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, sofern der betreffende Wein von dem Zusammenschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind, und

3.

von einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Zusammenschlusses von Weinbaubetrieben verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat,

verwendet werden.

(5) Der Begriff "Gutsabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nur gebraucht werden, wenn

1.

der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss,

2.

die für die Weinbereitung verantwortliche Person eine abgeschlossene önologische Ausbildung nachweisen kann und

3.

die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.

(6) Der Begriff "Schlossabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn

1.

ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen und

2.

die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen.

(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" verwendet werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist.

(8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.

(9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.

(10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben.

(11) Die Verwendung der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Bezeichnungen wird an Stelle der Bezeichnung „Hersteller“ oder „hergestellt von“ zugelassen.

§ 39 Geografische Angaben(zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen der Name

1.

eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen,

2.

einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,

a)

muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und

b)

darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs der verwendeten Trauben an Endverbraucher abgegeben werden,

3.

einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet,

a)

ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen,

b)

darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden,

c)

darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein,

d)

muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben.

In den jeweiligen Produktspezifikationen können strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1 vorgesehenen festgelegt werden.

(2) (weggefallen)

§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt.

(2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.

bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der sieben vorhergehenden Jahre berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;

2.

der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf vorbehaltlich einer Verordnung gemäß § 17 Absatz 3 des Weingesetzes bei anderem als Prädikatswein in der Weinbauzone A 7,0 und in der Weinbauzone B 8,0 und bei Prädikatswein in der Weinbauzone A 9,5 und in der Weinbauzone B 10,0 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie

3.

dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 oder § 20 des Weingesetzes zugeteilt sein.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.

(3) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.

bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der fünf vorhergehenden Jahre berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;

2.

der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf in der Weinbauzone A 6,0 und in der Weinbauzone B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie

3.

die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2 sind einzuhalten.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten geografischen Angabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.

§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen.

§ 41 Geschmacksangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben

1.

trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,

2.

halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder

3.

mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter

verwendet werden.

§ 42 Rebsortenangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(2) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Rebsorten unzulässig:

1.

Blauer Frühburgunder,

2.

Blauer Limberger,

3.

Blauer Portugieser,

4.

Blauer Silvaner,

5.

Blauer Spätburgunder,

6.

Blauer Trollinger,

7.

Dornfelder,

8.

Grauer Burgunder,

9.

Grüner Silvaner,

10.

Müller-Thurgau,

11.

Müllerrebe,

12.

Roter Elbling,

13.

Roter Gutedel,

14.

Roter Riesling,

15.

Roter Traminer,

16.

Weißer Burgunder,

17.

Weißer Elbling,

18.

Weißer Gutedel,

19.

Weißer Riesling.

Dies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1 Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von Rebsorten.

§ 43 Jahrgangsangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.

§ 44 Kumulierungsverbot(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dürfen bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(2) Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 55 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dürfen bei Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

§ 45 Verwendung von Kennziffern(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Eine nach Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrift in der Europäischen Union enthalten ist.

(2) Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens „D“ und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.

§ 46 Verkehrsverbote bei vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)

Es ist verboten,

1.

vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen an die Kennzeichnung

a)

nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,

b)

nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

c)

nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

d)

nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, dieser in Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

e)

nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder

f)

nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

2.

vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, für die die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise bereitgestellt werden.

Satz 1 gilt auch, wenn die Angaben nach Satz 1 oder ein Zutatenverzeichnis nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 freiwillig bereitgestellt werden.

§ 46a Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2.

den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.

§ 46b Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)

(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in deutscher Sprache angegeben sind.

(2) Erzeugnisse, die im offenen Ausschank zum Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der Abgabe

1.

an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.

an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben können erfolgen

1.

auf einem Schild auf dem Erzeugnis oder in der Nähe des Erzeugnisses,

2.

auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,

3.

durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder

4.

durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind.

Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses davon Kenntnis nehmen kann. Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Erzeugnisses in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem Erzeugnis oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der nach Satz 3 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass

1.

die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses mitgeteilt werden,

2.

eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vorliegt und

3.

die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist.

Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein(zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)

(1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und

2.

als „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.

Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.

(2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und

2.

als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.

Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnisses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung

1.

kein Wasser zugesetzt worden ist und

2.

zur Süßung, sofern sie gesüßt worden sind, ausschließlich Saccharose Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt worden sind.

§ 48 (weggefallen)

-

§ 49 Art der Aufmachung(zu § 21 Absatz 1 Nummer 4 und § 24 Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. Anstelle der Worte "Amtliche Prüfungsnummer" kann eine Kurzform gebraucht werden.

(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.

§ 50 Angabe des Loses(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gut sichtbaren, deutlich lesbaren sowie unverwischbar angebrachten Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.

(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.

(3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke, aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, nicht für Erzeugnisse, soweit diese

1.

unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb

a)

an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,

b)

an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder

c)

zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,

2.

erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben werden.

(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.

(5) (weggefallen)

(6) Wird bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt b.A., dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Worten "Amtliche Prüfungsnummer" oder der Kurzform der Buchstabe "L" vorangestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.

§ 51 (weggefallen)

-

Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 52 Straftaten

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,

2.

entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,

2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,

3.

entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,

4.

entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,

4a. (weggefallen)

5.

(weggefallen)

6.

(weggefallen)

7.

entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

8.

entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,

9.

entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,

10.

entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,

11.

entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,

12.

entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder

13.

entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1.

entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder

2.

entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.

§ 53 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

2.

u. 3. (weggefallen)

4.

entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,

5.

(weggefallen)

6.

entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

7.

(weggefallen)

8.

entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

9.

a)

entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,

b)

entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,

10.

entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,

11.

entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

12.

entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

13.

entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

14.

(weggefallen)

14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

15.

entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,

16.

entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

17.

entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht,

18.

entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet,

19.

entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

20.

entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,

21.

entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,

22.

entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

23.

entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,

24.

entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 54 Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Absatz 1 entsprechen.

(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993

1.

in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Absatz 1,

2.

etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Absatz 1

in den Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1.

Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,

2.

Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1.

Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,

2.

Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden.

(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Absatz 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.

(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nummer 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt.

(14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse

1.

noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und

2.

bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht

werden.

(16) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(17) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(18) Abweichend von § 32 Absatz 3 dürfen Erzeugnisse aus Trauben einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(19) Abweichend von § 32b dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.

(21) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(22) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 39a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Anlage 1 Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse(zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2481)

Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:

1.

Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung

– Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Globalstrahlungswerte erfasst.

– Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.

– Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet:

o 0,50: Mai, Juni

o 0,75: Juli

o 1,00: August, September.

– Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurchschnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.

– Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.

– Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –4 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.

2.

Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben führen können

– Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benetzungsstunden erfasst.

– Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.

– Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.

– Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.

– Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –3 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.

Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse.

Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.

Anlage 2 (weggefallen)

Anlage 3 (weggefallen)

Anlage 4 (weggefallen)

Anlage 5 (weggefallen)

Anlage 6 (weggefallen)

Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1)Gehalt an Stoffen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 862)

1.

Wein,

2.

Traubenmost,

3.

teilweise gegorener Traubenmost,

4.

Perlwein,

5.

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

6.

Schaumwein,

7.

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,

8.

Likörwein,

9.

weinhaltige Getränke,

10.

aromatisierte Weine,

11.

aromatisierte weinhaltige Getränke und

12.

aromatisierte weinhaltige Cocktails

dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt: Milligramm in einem Litera)Aluminium 8,00b)Arsen 0,10c)Blei 0,25d)Bor, berechnet als Borsäure80     e)Brom, gesamtes 1,00f)Fluora)nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 1  b)aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 3  g)Cadmium 0,01h)Kupfer 2,00i)Zink 5,00j)Zinn 1,00k)Trichlormethan 0,10l)Trichlorethen 0,10m)Tetrachlorethen 0,10n)Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen  0,20. Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.

Anlage 7a (zu § 13 Absatz 2) Stoffe

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 863 - 865)

StoffeAbschnitt 1  1.1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan  2.2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D)  3.2,4-DB  4.2,4,5-T einschließlich Salze und Ester  5.Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Avermectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B 1a)  6.Acephat  7.Acetamiprid  8.Acibenzolar-S-methyl  9.Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb) 10.Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeichnet als Amitraz) 11.Amitrol 12.Aramite 13.Atrazin 14.Azimsulfuron 15.Azinphos-ethyl 16.Azinphos-methyl 17.Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin) 18.Azoxystrobin 19.Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin) 20.Benalaxyl 21.Benfuracarb 22.Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (insgesamt berechnet als Carbendazim) 23.Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon) 24.Bifenazat 25.Bifenthrin 26.Binapacryl 27.Bitertanol 28.Bromophos-ethyl 29.Bromoxynil 30.Brompropylat 31.Camphechlor (Toxaphen) 32.Captafol 33.Captan, Folpet (insgesamt) 34.Carbaryl 35.Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran) 36.Carbosulfan 37.Carfentrazone-ethyl 38.Chinomethionat 39.Chlorbensid 40.Chlorbenzilat 41.Chlorfenapyr 42.Chlorfenson 43.Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) 44.Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation) 45.Chloroxuron 46.Chlorpropham 47.Chlorpyrifos 48.Chlorpyrifos-methyl 49.Chlorthalonil 50.Chlozolinat 51.Cinidon-ethyl 52.Clofentezin 53.Cyazofamid 54.Cyclanilid 55.Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 56.Cyhalofop-butyl 57.Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 58.Cyromazin 59.Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid) 60.DDT (Summe aus p,p‘-DDT, o,p‘-DDT, p,p‘-DDE und p,p‘-TDE (DDD), berechnet als DDT) 61.Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat) 62.Deltamethrin 63.Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl) 64.Desmedipham 65.Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat) 66.Diazinon 67.Dibromethan 68.Dichlorfluanid 69.Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop) 70.Dichlorvos 71.Dicofol (insgesamt) 72.Dimethenamid-p 73.Dimethoat 74.Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb) 75.Dinoterb 76.Dioxathion 77.Diphenylamin 78.Diquat 79.Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton) 80.Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram 81.DNOC 82.Dodin 83.Endosulfan (α- und β-Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan) 84.Endrin 85.Ethephon 86.Ethion 87.Ethofumesat 88.Ethoxysulfuron 89.Etoxazol 90.Famoxadon 91.Fenamidon 92.Fenarimol 93.Fenbutatinoxid 94.Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos) 95.Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos) 96.Fenhexamid 97.Fenitrothion 98.Fenpropimorph 99.Fenthion100.Fentin-acetat, Fentin-hydroxid (insgesamt berechnet als Fentin)101.Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)102.Flazasulfuron103.Florasulam104.Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als Flucythrinat)105.Flufenacet106.Flumioxazin107.Flupyrsulfuron-methyl108.Fluroxypyr einschließlich Ester109.Flurtamone110.Foramsulfuron111.Formothion112.Fosthiazat113.Furathiocarb114.Glyphosat115.Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor)116.Hexachlorobenzol117.Hexaconazol118.Imazalil119.Imazamox120.Imazosulfuron121.Iodsulfuron-Methyl-Natrium122.Indoxacarb123.Ioxynil124.Iprodion125.Iprovalicarb126.Isoproturon127.Isoxaflutol128.Kresoxim-methyl129.Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer)130.Lambda-Cyhalothrin131.Lindan132.Linuron133.Malathion, Malaoxon (insgesamt)134.Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid)135.MCPA, MCPB136.Mecarbam137.Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)138.Mepanipyrim139.Mesotrion140.Mesosulfuron-methyl141.Metalaxyl142.Metalaxyl-M143.Methacrifos144.Methamidophos145.Methidathion146.Metholachlor147.Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl)148.Methoxychlor149.Methoxyfenozid150.1-Methylcyclopropen151.Methylbromid152.Metsulfuron-methyl153.Mevinphos154.Milbemectin (Summe aus MA 4 + 8,9Z-MA 4)155.Molinat156.Monolinuron157.Myclobutanil158.Omethoat159.Oxadiargyl160.Oxamyl161.Oxasulfuron162.Oxydemeton-methyl163.Paraquat einschließlich Salze164.Parathion, Paraoxon (insgesamt)165.Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt)166.Pendimethalin167.Penconazol168.Permethrin (Summe der Isomeren)169.Pethoxamid170.Phenmedipham171.Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Phorat)172.Phosalon173.Phosphamidon174.Picolinafen175.Picoxystrobin176.Pirimiphosmethyl177.Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2, 4, 6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz)178.Procymidon179.Profenofos180.Prohexadion181.Propham182.Propiconazol183.Propoxur184.Propoxycarbazone185.Propyzamid186.Prosulfuron187.Pymetrozin188.Pyraclostrobin189.Pyraflufen-ethyl190.Pyrazophos191.Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)192.Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)193.Pyrimethanil194.Quinalphos195.Quinoxyfen196.Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)197.Resmethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere)198.Rimsulfuron199.Spiroxamin200.Silthiofam201.Sulfosulfuron202.Tecnazen203.TEPP204.Thiabendazol205.Thiacloprid206.Thifensulfuron-methyl207.Thiram208.Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid)209.Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol)210.Triasulfuron211.Triazophos212.Tribenuron-methyl213.Trichorfon214.Tridemorph215.Trifloxystrobin216.Triforin217.Trimethylsulfonium-Kation218.Triticonazol219.Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion)220.Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)221.ZoxamideAbschnitt 2  1. 1,2-Dichlorethan  2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin  3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan)  4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd)  5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer  6. Nitrofen  7. Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber

Anlage 8 (weggefallen)

Anlage 9 (zu § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Prüfungsantrag/Sinnenprüfung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 867 - 868; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt I. Erforderliche Angaben

Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Prüfungsbehörde,

2.

beantragte Prüfungsnummer,

3.

Antragsteller:

Name/Firma, Postleitzahl, Ort,

4.

beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:

Jahrgang, bestimmtes Anbaugebiet, Gemeinde oder Ortsteil, Lage oder Bereich, Weinart, Rebsorte(n), beantragte Bezeichnung „Classic“, beantragte Bezeichnung „Blanc de Noirs“ oder „Blanc de Noir“, beantragte Bezeichnung „Weißherbst“, beantragte Qualitätsbezeichnung, bei Sekt b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,

5.

Zusammensetzung des Erzeugnisses:

natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe), Verschnittanteile, Art und Ausmaß der Anreicherung, bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,

6.

weitere Angaben:

Wein-Nummer, Gesamtmenge der Wein-Nummer, abgefüllte Menge der Wein-Nummer, Abfülldatum, wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? wenn ja, unter welcher Antragsnummer?

7.

(weggefallen)

Abschnitt II. Bewertung der Sinnenprüfung

1.

Sensorische Vorbedingungen Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob „typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:

a)

bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,

b)

Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen werden,

c)

Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,

d)

Farbe,

e)

Klarheit,

f)

Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.

2.

Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl

a)

Punkteskala PunkteIntervalleQualitätsbeschreibung54,50 – 5,00hervorragend43,50 – 4,49sehr gut32,50 – 3,49gut21,50 – 2,49zufriedenstellend10,50 – 1,49nicht zufriedenstellend0keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses

b)

Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe

PrüfmerkmalMöglichkeiten der PunktvergabeGeruch5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50Geschmack5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50Harmonie5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50 Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).

c)

Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen.

Anlage 10 (zu § 22 Absatz 5 und § 23 Absatz 1)Untersuchungsbefund

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 869)

Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:

1.

Aussteller des Untersuchungsbefunds,

2.

Name (Firma) des Antragstellers,

3.

vorgesehene Bezeichnung,

4.

sensorischer Befund

a)

bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,

b)

bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),

5.

die festgestellten analytischen Werte für

a)

Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,

b)

vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,

c)

zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,

d)

vergärbarer Zucker

aa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,

bb) nach Inversion bei Schaumwein,

e)

Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,

f)

Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,

g)

freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,

h)

gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,

i)

relative Dichte d 20/20 bei Wein,

j)

Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.

Anlage 11 (zu § 26 Absatz 2 und § 45 Absatz 2)Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 870)

Baden-Württemberg:BW-,Bayern:BY-,Berlin:BE-,Brandenburg:BB-,Bremen:HB-,Hamburg:HH-,Hessen:HE-,Mecklenburg-Vorpommern:MV-,Niedersachsen:NI-,Nordrhein-Westfalen:NW-,Rheinland-Pfalz:RP-,Saarland:SL-,Sachsen:SN-,Sachsen-Anhalt:ST-,Schleswig-Holstein:SH-,Thüringen:TH-.

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