Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2021-03-30
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 115
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(1) Das Zollkriminalamt und die sonst beteiligten Stellen haben bei einem nach § 21 Absatz 5 eingerichteten automatisierten Abrufverfahren zu gewährleisten, dass dessen Zulässigkeit kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

1.

Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

2.

Dritte, an die übermittelt wird,

3.

Art der zu übermittelnden Daten und

4.

nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.

Die erforderlichen Festlegungen können auch durch das Bundesministerium der Finanzen getroffen werden.

(2) Über die Einrichtung der Abrufverfahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen Verfassungsschutzbehörden, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, Behörden der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, abrufen kann.

Abschnitt 6 Rechte der betroffenen Person

§ 100 Rechte der betroffenen Person

Über die in den §§ 56 bis 58 des Bundesdatenschutzgesetzes enthaltenen Rechte der betroffenen Personen hinaus gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes die Besonderheiten, dass das Zollkriminalamt die Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 88 Absatz 2 trägt, erteilt. Bei der Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten nach § 58 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei Daten, die in Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes verarbeitet werden.

Kapitel 5 Schlussvorschriften

§ 101 Entschädigung für Leistungen

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

§ 102 Schadensausgleich

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

§ 103 Schadensersatz in Informationssystemen

(1) Bei der Datenverarbeitung in den Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes gilt das Zollkriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.

§ 104 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 105 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung macht.

§ 106 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit

a)

§ 29 oder

b)

§ 71 Satz 1

2.

entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach

a)

§ 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes,

b)

§ 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation,

c)

§ 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes,, oder

d)

§ 78 Absatz 4

4.

entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder

5.

entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Zollkriminalamt.

§ 107 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach

1.

§ 46 Absatz 3 Satz 2,

2.

§ 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3,

3.

§ 60 Absatz 3 Satz 2,

4.

§ 93 Absatz 3 Satz 6 und

5.

§ 94 Absatz 3 Satz 5

durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 108 Übergangsvorschrift

(1) Für automatisierte Dateisysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet worden sind, ist § 11 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung bis zum 5. Mai 2023 weiter anzuwenden, es sei denn, es erfolgt bereits zuvor eine Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit § 91 dieses Gesetzes.

(2) Die am 1. April 2021 geltenden Errichtungsanordnungen nach § 41 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung gelten fort, bis sie durch eine Errichtungsanordnung nach § 90 ersetzt worden sind, jedoch längstens bis zum 5. Mai 2023. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz sowie dem Bundesdatenschutzgesetz unberührt.

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