Hofdekret vom 17. August 1835 JGS. Nr. 76, zu §§ 539 und 573 ABGB

Typ Norm
Veröffentlichung 1010-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Über erhobene Zweifel rücksichtlich der Testierungs- und Erbfähigkeit der Exreligiosen im lombardisch-venetianischen Königreiche und in Dalmatien haben Seine Majestät zu verordnen geruht, dass von dem Tage an, an welchem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit getreten ist, den Exreligiosen, welche die Auflösung ihres Gelübdes erhalten haben oder durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind, nicht allein das Testierungsrecht nach § 573, sondern auch das Erbrecht nach § 538 des ABGB, sei es durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, mithin auch das Recht auf einen Pflichtteil nach dem XIV. Kapitel des II. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zustehe.

[^1]: Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.

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