Änderungshistorie
Gesetz vom 8. November 1944 womit Übergangs-Bestimmungen betreffend die in eine Güterzusammenlegung und Neuvermessung einbezogenen Grundstücke und über die Pfandrechte und Nutzniessungen an solchen geschaffen werden
3 Versionen
· 1944-11-13
2013-02-01
Gesetz vom 8 — art. 1
2011-01-01
Gesetz vom 8 — art. 15
Änderungen vom 2011-01-01
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1) Soweit auf Grundstücken, die in die Zusammenlegung und Neuvermessung einbezogen sind, Nutzniessungsrechte lasten, gehen letztere auf die neuzugeteilte Fläche über, aber nur auf einen solchen Teil dieser Fläche, welcher der früher belasteten Fläche entspricht.
2) Können sich über die Ausscheidung dieser Fläche der Nutzgenussberechtigte und der Grundstückseigentümer nicht einigen, so hat das Fürstliche Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren die dieser Nutzniessung dienende Fläche zu bestimmen.
2) Können sich über die Ausscheidung dieser Fläche der Nutzgenussberechtigte und der Grundstückseigentümer nicht einigen, so hat das Fürstliche Landgericht im Ausserstreitverfahren die dieser Nutzniessung dienende Fläche zu bestimmen.[^3]
3) Bietet aber diese Neubestimmung unüberwindliche Schwierigkeiten, so kann das Fürstliche Landgericht im gleichen Verfahren die Ablösung des Nutzniessungsrechtes verfügen.
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[^1]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2000136000).
[^2]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2000136000).
[^3]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
2000-10-01
Gesetz vom 8
Originalfassung
Text zu diesem Datum