Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1952-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 177
Änderungshistorie JSON API

Die Wiederaufnahme erfolgt über Antrag einer nach Art. 85 ermächtigten Person nach den Vorschriften der §§ 498 ff. ZPO. Die Zuständigkeit zur Wiederaufnahme und das Wiederaufnahmeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der ZPO.

Art. 97bis[^321]

h) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit[^322]

1) Die Verfügungen der Anstalt erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert offener Frist Vorstellung erhoben wurde.

2) Die Anstalt kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Vorstellung die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Entzug kann unter anderem dann erfolgen, wenn die Vorstellung offensichtlich aussichtslos wäre und bei aufschiebender Wirkung einer Vorstellung befürchtet werden müsste, dass die bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens weiter auszuzahlenden Geldleistungen, die mit der bekämpften Verfügung aberkannt wurden, voraussichtlich nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten hereingebracht werden könnten. Das Obergericht kann die von der Anstalt entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen. Über den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. Der Beschluss des Obergerichtes stellt eine selbständige anfechtbare Zwischenentscheidung dar, welche innert 14 Tagen durch Rekurs beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann. Es finden die Vorschriften der §§ 488 ff. ZPO entsprechend Anwendung.

3) Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen, so haftet die Anstalt für den daraus erwachsenden Schaden.

4) Die Entscheidungen des Obergerichtes erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert offener Frist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhoben wurde.

5) Die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Anstalt und die rechtskräftigen Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen stellen Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung dar. Das gleiche gilt für angefochtene Verfügungen, wenn der Vorstellung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

6. Teil

Strafbestimmungen[^323]

Art. 98[^324]

Vergehen

1) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:

  • a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder dem anderen nicht zukommt;
  • b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;
  • c) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Anstalt geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht;
  • d) bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
  • e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.

2) Die Strafbarkeit wegen einer strafbaren Handlung nach Abs. 1 Bst. c wird durch tätige Reue aufgehoben. Diese liegt vor, wenn der Täter bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Beträge zur Gänze einzahlt oder sich der Anstalt gegenüber vertraglich zur Nachzahlung der ausstehenden Beträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine eingegangene Verpflichtung nicht einhält.

3) Die Staatsanwaltschaft verständigt die Anstalt über die Einleitung und Einstellung von Strafverfahren; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen.

4) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 99[^325]

Verwaltungsübertretungen

1) Von der Anstalt wird, sofern nicht ein Tatbestand nach Art. 98 vorliegt, nach vorausgegangener Mahnung mit einer Busse bis zu 2 000 Franken, im Wiederholungsfall innert zweier Jahre mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:

  • a) sich einer Kontrolle widersetzt oder sie unmöglich macht;
  • b) die Auskunftspflicht verletzt, indem er eine unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
  • c) seine Meldepflicht verletzt;
  • d) die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
  • e) sonstige Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt.

2) Bei Übertretungen nach Abs. 1 ist der Täter in geringfügigen Fällen nicht zu bestrafen.

3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes.[^326]

4) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen und Verwaltungsstrafentscheide der Anstalt ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^327]

Art. 99bis[^328]

Verantwortlichkeit

1) Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Bestimmungen nach Art. 98 und 99 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Geldstrafen, Bussen und Kosten.

2) Auf Zuwiderhandlungen, die im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.

Art. 99ter[^329]

Aufgehoben

7. Teil

Schlussbestimmungen[^330]

Art. 100

k)[^331] Vollzug des Gesetzes

1) Die Regierung erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

2) Aufgehoben[^332]

3) Aufgehoben [^333]

Art. 101[^334]

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 102

1) Dieses Gesetz wird aufgrund von Art. 66 der Verfassung und Art. 30 Ziff. 1 Bst. a des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1921 der Volksabstimmung unterstellt.

2) Das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird nach dessen Annahme durch das Volk und nach erfolgter Sanktion seitens des Landesfürsten durch Landtagsbeschluss festgesetzt.

Art. 103

1) Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1952, wonach sich ergibt: Zahl der Stimmberechtigten 3 379 Eingegangene Stimmzettel 3 051 Annehmende sind 1574 Verwerfende sind 1366 Ungültige Stimmen 6 Leere Stimmen 105 beschliesst:

2) Die Referendumsvorlage über das Gesetz betr. die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird vom Volke als angenommen erklärt.

Übergangsbestimmungen

831.10 G über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

§ 2

Übergangsbestimmungen

III.

II.

Übergangsbestimmungen[^338]

Übergangsbestimmungen

Neuberechnung der laufenden Renten auf 1.1.1977

§ 2

Übergangsbestimmungen

Neuberechnung der laufenden Renten auf 1. Januar 1980

II.

Übergangsbestimmungen

§ 1

Der neue Art. 36 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes gelangt mit dessen Inkrafttreten[^339] in dem Sinne zur Anwendung, dass alle Jugendlichen, die vor dem betreffenden gesetzlichen Zeitpunkt das Minimalalter noch nicht erreicht haben, von der Beitragspflicht befreit sind.

§ 2

Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente wird an die Grenze nach Art. 56bis Abs. 1 wie folgt angepasst: Für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^1] wird die bisherige Grenze von 45 Jahren um 2 Jahre, für jedes weitere Kalenderjahr um ein Jahr erhöht.

§ 3

Die Art. 82bis bis 82quinquies gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen[^340] eingetreten ist.

§ 4

Art. 64 Abs. 2 und 3 gelten für die nach ihrem Inkrafttreten[^341] neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.

§ 5

Die Übergangsbestimmungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Gesetz vom 30. Januar 1973, LGBl. 1973 Nr. 4, werden aufgehoben.

II.

Übergangsbestimmungen betreffend die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung

§ 1

1) Der Mindestbetrag der einfachen Altersrente wird auf den 1. Januar 1982 auf 620 Franken festgelegt.

2) Die im Dezember 1981 laufenden Voll- und Teilrenten werden auf den 1. Januar 1982 angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche

3) Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

§ 2

Die nach Art. 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 112.7 Punkten. Dieser stellt nach Art. 77quater den Mittelwert daraus:

  • a) 112.5 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Indexes der Konsumentenpreise von 117.1 (September 1977 = 100);
  • b) 112.9 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Lohnindexes von 1134 (Juni 1939 = 100).
§ 3

Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Höhe vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

§ 2

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Leistungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung

II.

Übergangsbestimmungen

§ 1

Besitzstandsgarantie

Eine aufgrund dieser Gesetzesrevision neu festgesetzte, laufende Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Revision ausgerichtete Rente. Bei Ausrichtung zweier Altersrenten anstelle einer bisherigen Ehepaar-Altersrente darf die Summe der beiden Renten nicht niedriger sein als die bisher ausgerichtete Ehepaar-Altersrente.

§ 2

Einführung des neuen Rentensystems

1) Für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, finden die neuen Bestimmungen Anwendung. Die neurechtlichen Bestimmungen werden auch angewandt bei laufenden einfachen Altersrenten von Personen, sobald deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder sobald deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.

2) Laufende Ehepaar-Altersrenten werden bis zum 1. Januar 1998 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt, wobei bei laufenden Ehepaarrenten, die zufolge Invalidität des einen Ehegatten ausgerichtet werden, der Invaliditätsgrad nicht berücksichtigt wird: Eine allfällige Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1997 ist vor der Umrechnung gemäss Bst. a bis c durchzuführen. Ein Besitzstand gemäss Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezüglich der monatlichen Renten und bezüglich des für Dezember 1995 als Weihnachtsgeld zur Ehepaar-Altersrente ausgerichteten Betrages wird entsprechend dem Verhältnis der beiden einzelnen Altersrenten nach neuem Recht zum Gesamtbetrag der beiden Altersrenten nach neuem Recht aufgeteilt.

  • a) Die bisherige Rentenskala der Ehepaar-Altersrente findet für beide Altersrenten nach neuem Recht Anwendung.
  • b) Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.
  • c) Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Abs. 9 angerechnet.

3) Bei der Umrechnung von Ehepaar-Altersrenten kann in jenen Fällen, bei denen der Ehemann eine kürzere Beitragsdauer aufweist als die Ehefrau, jeder der beiden Ehegatten beantragen, dass die Ehepaar-Altersrente ab dem 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen von Abs. 2 durch zwei Altersrenten nach neuem Recht ersetzt wird und dass der Altersrente der Ehefrau jene Rentenskala zugrundegelegt wird, die sich aus ihrer eigenen Beitragsdauer ergibt; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.

4) Laufende einfache Altersrenten an verwitwete, geschiedene oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennte Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Frau und Mann festgesetzt worden sind, werden bis zum 1. Januar 1998 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt: Eine allfällige Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1997 ist vor der Umrechnung gemäss Bst. a bis d durchzuführen.In Fällen, in denen die Umrechnung gemäss Bst. a bis d zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherige Rentenskala sowie das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beibehalten; die Regierung kann durch Verordnung günstigere Berechnungsvorschriften erlassen.

  • a) Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
  • b) Das bisherige für die Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.
  • c) Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Abs. 9 angerechnet.
  • d) Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Art. 68 Abs. 5.

5) Geschiedene oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennte Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen festgesetzt wurde, können beantragen, dass ihre eigene Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt wird; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.

6) Art. 65 Abs. 5 gilt auch für Altersrenten an verwitwete, geschiedene oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennte Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, falls dies zu einer höheren Rente führt. Er ist sinngemäss anwendbar für Renten, die infolge Scheidung, Trennung oder Wiederverheiratung unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die Neufestsetzung der Rente erfolgt auf Antrag; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.

7) Andere als in den Abs. 4, 5 und 6 genannte Bezügerinnen von laufenden einfachen Altersrenten, welche nach Massgabe des neuen Rechts Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben, können beantragen, dass ihre Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt wird; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.

8) Laufende Kinderrenten und Doppel-Kinderrenten zu Altersrenten sowie einfache Mutterwaisenrenten und Vollwaisenrenten werden bis zum 1. Januar 1998 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 nach folgenden Grundsätzen durch Kinderrenten und Waisenrenten nach neuem Recht ersetzt: Die neu auszurichtenden Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen Renten; sofern neu zwei Renten anstelle der bisherigen Rente ausgerichtet werden, darf die Summe der beiden neuen Renten nicht niedriger sein als die bisher ausgerichtete Rente; in Fällen, in denen eine Umrechnung zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherigen Berechnungs- und Anspruchsgrundlagen beibehalten. Bei Kinderrenten zu Ehepaarrenten sowie bei Vollwaisenrenten finden § 2 Abs. 2 letzter Satz sowie § 2 Abs. 3 sinngemäss Anwendung. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften für die Umrechnung von laufenden Kinderrenten, die nicht dieselbe Berechnungsgrundlage aufweisen wie die laufende Rente, zu der sie ausgerichtet werden.

  • a) laufende Kinderrenten betragen 40 % der Altersrente, zu der sie ausgerichtet werden, sofern die bisherige einfache Altersrente gemäss Abs. 4, 5 oder 7 durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt oder nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt wurde; bei laufenden Kinderrenten und Doppel-Kinderrenten zu bisherigen Ehepaar-Altersrenten werden zwei Kinderrenten von je 40 % der beiden neuen Altersrenten ausgerichtet;
  • b) laufende Waisenrenten nach dem Tode der Mutter werden nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt; laufende Vollwaisenrenten, die auf der Basis einer Ehepaarrente berechnet wurden, werden nach den Grundsätzen von Abs. 2 und Abs. 9 durch Waisenrenten nach neuem Recht ersetzt.

9) Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten oder geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt. Die Übergangsgutschrift wird wie folgt abgestuft: Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Personen berücksichtigt werden. Die Übergangsgutschrift kann für maximal 16 Jahre angerechnet werden. Die Höhe der Übergangsgutschrift wird ermittelt, indem die Anzahl der Jahre für welche eine Übergangsgutschrift angerechnet werden kann, mit dem 18fachen Betrag der minimalen monatlichen Altersrente gemäss Art. 68 und zwar in der bei Entstehung des Rentenanspruches gültigen Höhe, mindestens jedoch in der am 1. Januar 1997 gültigen Höhe, multipliziert wird. Dieses Ergebnis wird durch die Zahl der für die Rentenberechnung massgebenden Beitragszeiten der versicherten Person geteilt. Dieser Betrag ist auf den nächsten Tabellenwert aufzurunden und zu dem nach den allgemeinen Grundsätzen festgesetzten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen hinzuzuzählen.

10) Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen findet Art. 63octies auch Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.

§ 3

Änderung des Rentenalters und Rentenvorbezug

1) Für Frauen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 31. Dezember 1945 geboren sind, werden das Rentenalter und die obere Altersgrenze für die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2003 auf 63 Jahre erhöht. Für Frauen, die ab dem 1. Januar 1946 geboren sind, werden das Rentenalter und die obere Altersgrenze für die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2009 auf 64 Jahre erhöht. Die Altersrente kann mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre vorbezogen werden. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des Altersjahres, welches ein bzw. zwei Jahre vor Vollendung des ordentlichen Rentenalters liegt. Bei den Renten von Frauen, die spätestens im Dezember 1951 geboren sind und die vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, findet die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Art. 73 Abs. 3 Anwendung, wenn das Vorbezugsjahr nach Vollendung des 62. Altersjahres liegt.

2) Für Männer, die ab dem 1. Januar 1936 geboren sind, werden das Rentenalter und die obere Altersgrenze für die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2001 auf 64 Jahre herabgesetzt. Die Altersrente kann mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre vorbezogen werden. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des Altersjahres, welches ein bzw. zwei Jahre vor Vollendung des ordentlichen Rentenalters liegt.

§ 4

Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV

1) Der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau besteht für Männer der Jahrgänge 1944 und älter für deren Ehefrau, sofern diese den Jahrgang 1954 oder älter aufweist, vorbehaltlich Abs. 2, nach den Regelungen der bisherigen Art. 56bis und Art. 62ter Abs. 2.[^347]

2) Die Höhe der Zusatzrente hängt davon ab, wann der Ehemann geboren ist. Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt, wenn der Ehemann

  • a) zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1934 geboren ist: 35 % der Altersrente;
  • b) zwischen dem 1. Januar 1935 und dem 31. Dezember 1936 geboren ist: 30 % der Altersrente;
  • c) zwischen dem 1. Januar 1937 und dem 31. Dezember 1938 geboren ist: 25 % der Altersrente;
  • d) zwischen dem 1. Januar 1939 und dem 31. Dezember 1940 geboren ist: 20 % der Altersrente;
  • e) zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 31. Dezember 1942 geboren ist: 15 % der Altersrente;
  • f) zwischen dem 1. Januar 1943 und dem 31. Dezember 1944 geboren ist: 10 % der Altersrente.[^348]

3) Der Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau besteht auch dann, wenn der Ehemann unmittelbar vor der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente eine entsprechende Zusatzrente zu einer Invalidenrente bezogen hat, und zwar in Höhe von 35 % der Altersrente, wobei der bisherige Invaliditätsgrad nicht berücksichtigt wird.

4) Der Anspruch auf Zusatzrente erlischt, wenn die Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch nach Massgabe des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder des Gesetzes über die Invalidenversicherung erwirbt; ist jedoch diese Rente der Ehefrau niedriger als die Zusatzrente, so wird an deren Stelle die bisherige Zusatzrente weiter ausgerichtet und an die Ehefrau ausbezahlt.

5) Bei Ausrichtung einer Zusatzrente für die Ehefrau findet der bisherige Art. 82quater Abs. 2 Bst. b weiterhin Anwendung.

§ 5

Neue Bestimmungen über die Hinterlassenenrenten

1) Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen über Verwitwetenrenten ein Leistungsanspruch entsteht, gelten diese auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Ausrichtung der Rente erfolgt auf Antrag. Leistungen werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.

2) Ist eine Witwerrente, die anstelle einer Witwerbeihilfe gemäss dem Gesetz vom 25. November 1981 über die Gewährung von Witwerbeihilfen tritt, niedriger als die bisherige Witwerbeihilfe, so wird die Witwerrente in der Höhe der bisherigen Witwerbeihilfe ausgerichtet.

§ 6

Änderung der beitragsrechtlichen Bestimmungen

1) In Fällen, in denen aufgrund von Art. 36 Abs. 2 Bst. b und c der bisherigen Bestimmungen eine Person von der Beitragspflicht befreit war, werden für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Berechnung der Rente die entsprechenden Zeiten sowie - unter Verzicht auf den Beitragseinzug - der jeweilige jährliche Mindestbeitrag berücksichtigt.

2) Die Höhe des Mindestbeitrags gemäss Art. 43 wird bis zum 31. Dezember 1998 bei 76 Franken im Jahr belassen; der Mindestbeitrag wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 auf 228 Franken im Jahr erhöht.

§ 7

Laufende ausserordentliche Renten

1) Die gemäss den bisherigen Bestimmungen laufenden ausserordentlichen Renten werden durch ordentliche Renten ersetzt. Als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen wird das 12fache des am 1. Januar 1997 anwendbaren Mindestbetrages der Altersrente angerechnet. Bei Anwendung dieses massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird jene Rentenskala festgesetzt, die dem im Vergleich zu der zuletzt ausgerichteten monatlichen ausserordentlichen Rente nächsthöheren Betrag entspricht.

2) Ehepaar-Altersrenten werden nach der Umrechnung in ordentliche Renten gemäss Abs. 1 nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 2 und 9 durch Renten nach neuem Recht ersetzt.

3) Bezügerinnen einfacher Altersrenten können beantragen, dass ihre Rente anstelle der Umrechnung in eine ordentliche Rente gemäss Abs. 1 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt wird; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.

4) Laufende Kinderrenten zu Altersrenten betragen ab dem 1. Januar 1997 40 % der nach den Abs. 1, 2 und 3 ermittelten Altersrente, zu der sie ausgerichtet werden.

5) Laufende Waisenrenten nach dem Tode der Mutter werden, ohne dass zunächst eine Umrechnung nach Massgabe von Abs. 1 erfolgt, bis zum 1. Januar 1998 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt, es sei denn, die Umrechnung nach Massgabe von Abs. 1 führt zu einem günstigeren Ergebnis; laufende Vollwaisenrenten werden nach der Umrechnung in ordentliche Renten gemäss Abs. 1 nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 2 und 9 durch Renten nach neuem Recht ersetzt.

III.

Übergangsbestimmungen

§ 1

Neuberechnung laufender Renten

Sämtliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz von Amtes wegen neu zu berechnen. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Festsetzung neuer Rentenskalen, durch Verordnung.

§ 2

Ausrichtung von Leistungen aufgrund dieses Gesetzes

Dieses Gesetz begründet keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. Leistungen aufgrund dieses Gesetzes werden mit Wirkung ab dem Inkrafttreten[^349] ausgerichtet.

§ 3

Besitzstandsgarantie

Eine aufgrund dieser Gesetzesrevision neu festgesetzte, laufende Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Revision ausgerichtete Rente.

§ 4

Flexibles Rentenalter für Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt

1) Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt, können eine Altersrente ganz oder teilweise ab dem 60. Altersjahr vorbeziehen. Es gelten die Regelungen von Art. 73, wobei folgende Kürzungssätze Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Kürzungssätze für den monatsweisen Abruf der Vorbezugsrente regelt:

  • a) bei Vorbezug um 1 Jahr erfolgt eine Kürzung der Rente um 3.0 %;
  • b) bei Vorbezug um 2 Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 7.0 %;
  • c) bei Vorbezug um 3 Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 11.5 %.

2) Bei den Renten von Frauen, die spätestens im Dezember 1951 geboren sind und die vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, findet die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Art. 73 Abs. 2 Anwendung, wenn das Vorbezugsjahr nach Vollendung des 62. Altersjahres liegt.

3) Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt, können die ganze Altersrente oder die halbe Altersrente nach den Regelungen von Art. 74 um mindestens ein und höchstens 6 Jahre aufschieben. Die aufgeschobene Rente wird nach den von der Regierung zu Art. 74 durch Verordnung zu erlassenden Regelungen erhöht.

§ 5

Zusatzrente für die Ehefrau

§ 4 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 18. Dezember 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (LGBl. 1996 Nr. 192) werden wie folgt geändert:

"1) Der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau besteht für Männer der Jahrgänge 1944 und älter für deren Ehefrau, sofern diese den Jahrgang 1954 oder älter aufweist, vorbehaltlich Abs. 2, nach den Regelungen der bisherigen Art. 56bis und Art. 62ter Abs. 2.

2) Die Höhe der Zusatzrente hängt davon ab, wann der Ehemann geboren ist. Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt, wenn der Ehemann

  • a) zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1934 geboren ist: 35 % der Altersrente;
  • b) zwischen dem 1. Januar 1935 und dem 31. Dezember 1936 geboren ist: 30 % der Altersrente;
  • c) zwischen dem 1. Januar 1937 und dem 31. Dezember 1938 geboren ist: 25 % der Altersrente;
  • d) zwischen dem 1. Januar 1939 und dem 31. Dezember 1940 geboren ist: 20 % der Altersrente;
  • e) zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 31. Dezember 1942 geboren ist: 15 % der Altersrente;
  • f) zwischen dem 1. Januar 1943 und dem 31. Dezember 1944 geboren ist: 10 % der Altersrente."

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

§ 1

Besitzstandsgarantie für laufende Vorbezugsrenten

1) Bei den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden vorbezogenen Altersrenten und den von diesen abgeleiteten, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden oder später entstehenden Hinterlassenenrenten, Zusatzrenten für die Ehefrau und Kinderrenten wird der bisherige Kürzungssatz beim Rentenvorbezug weiter gewährt, selbst wenn sich die Berechnungsgrundlagen später ändern sollten.

2) Bei den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden vorbezogenen halben Altersrenten oder Teilen von Altersrenten findet der bisherige Kürzungssatz auch auf die später vorbezogene 2. Hälfte der Altersrente oder den 2. Teil der Altersrente Anwendung.

§ 2

Übergangsregelung für Personen der Jahrgänge 1955 und älter

Für Renten von Personen, die spätestens im Dezember 1955 geboren sind, finden in Bezug auf die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug die Regelungen des bisherigen Rechts weiterhin Anwendung.

II.

Übergangsbestimmungen

§ 1

Neuberechnung laufender Renten

Sämtliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz von Amtes wegen per 1. Januar 2018 neu zu berechnen. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Festsetzung neuer Rentenskalen, durch Verordnung.

§ 2

Besitzstandsgarantie

1) Eine aufgrund dieser Gesetzesrevision neu festgesetzte, laufende Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Revision ausgerichtete Rente.

2) Bei den bei Inkrafttreten[^351] dieses Gesetzes laufenden vorbezogenen und aufgeschobenen Altersrenten und den von diesen abgeleiteten, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden oder später entstehenden Hinterlassenenrenten, Zusatzrenten für die Ehefrau und Kinderrenten wird der bisherige Kürzungssatz bzw. Aufschubszuschlagssatz beim Rentenvorbezug bzw. -aufschub weiter gewährt, selbst wenn sich die Berechnungsgrundlagen später ändern sollten.

3) Im zweiten Versicherungsfall (Art. 63octies AHVG) entfällt die Besitzstandsgarantie gemäss Abs. 1.

§ 3

Änderung des ordentlichen Rentenalters

Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, wird das ordentliche Rentenalter nicht erhöht.

§ 4

Rentenvorbezug und Rentenaufschub

1) Personen, die vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, können die Altersrente ganz oder teilweise ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorbeziehen. Es gelten die Regelungen von Art. 73, wobei folgende Kürzungssätze Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Kürzungssätze für den monatsweisen Abruf der Vorbezugsrente regelt:

  • a) bei Vorbezug um ein Jahr erfolgt eine Kürzung der Rente um 3.0 %;
  • b) bei Vorbezug um zwei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 7.0 %;
  • c) bei Vorbezug um drei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 11.5 %;
  • d) bei Vorbezug um vier Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 16.5 %.

2) Personen, die im Jahr 1956 oder 1957 geboren sind, können die Altersrente ganz oder teilweise ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorbeziehen. Es gelten die Regelungen von Art. 73, wobei folgende Kürzungssätze Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Kürzungssätze für den monatsweisen Abruf der Vorbezugsrente regelt:

  • a) bei Vorbezug um ein Jahr erfolgt eine Kürzung der Rente um 5.5 %;
  • b) bei Vorbezug um zwei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 10.6 %;
  • c) bei Vorbezug um drei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 15.2 %;
  • d) bei Vorbezug um vier Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 19.5 %.

3) Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, können die Altersrente bis zu sechs Jahre aufschieben. Es gelten die Regelungen von Art. 74, wobei folgende Zuschläge Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Zuschläge für den monatsweisen Aufschub der Rente regelt:

  • a) beim Aufschub um ein Jahr erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 5.22 %;
  • b) beim Aufschub um zwei Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 10.95 %;
  • c) beim Aufschub um drei Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 17.28 %;
  • d) beim Aufschub um vier Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 24.27 %;
  • e) beim Aufschub um fünf Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 32.04 %;
  • f) beim Aufschub um sechs Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 40.71 %.
§ 5

Versicherungstechnische Prüfung des Vermögens

Die Regierung muss spätestens binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erste versicherungstechnische Prüfung des Vermögens (Art. 25bis) in Auftrag geben.

II.

Übergangsbestimmung

III.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

1. Verwaltungsrat[^13]

2. Direktion[^18]

3. Revisionsstelle[^22]

VI. Direktion und Angestellte[^32]

VII. Haftung[^35]

IX. Datenschutz[^41]

XV. Vermögen[^61]

II. Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

2. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit[^90]

3. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit[^97]

I. Allgemeines[^131]

II. Altersrente[^143]

III. Hinterlassenenrenten[^148]

I. Grundlagen der Rentenberechnung[^163]

2. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen[^169]

II. Berechnung der Alters- und Hinterlassenenrenten[^193]

III. Höhe der Vollrenten[^204]

V. Rückgriff auf haftpflichtige Dritte[^282]

b) Rechtsmittel gegen Verfügungen der Anstalt[^303]

d) Verfahren[^312]

e) Kosten und Gebühren

f) Revision an den Obersten Gerichtshof[^317]

Vaduz, den 15. Dezember 1952

gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick Fürstlicher Regierungschef

...

Dieses Gesetz ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens[^335] an auch auf Fälle, in denen der Rentenanspruch schon vorher begründet worden ist, anzuwenden, doch gelten folgende besondere Bestimmungen:

  • a) Die Mindestbeiträge der laufenden ordentlichen Renten werden um ein Viertel und die übrigen laufenden ordentlichen Renten um ein Drittel erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird in der Folge die Rente durch eine solche anderer Art, aber mit gleicher Berechnungsgrundlage abgelöst, so erfährt auch diese eine entsprechende Erhöhung. Ändert sich dagegen die Berechnungsgrundlage, so ist die neue Rente nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berechnen, wobei für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages der Zuschlag von 20 Franken gemäss Art. 72 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. Dezember 1963 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch die Aufwertung gemäss Art. 64 Abs. 5 ersetzt wird; die neue Rente darf in keinem Fall niedriger sein als die bisherige.
  • b) Die bisherigen ungekürzten Teilrenten werden in Vollrenten nach geltendem Recht umgewandelt. Die bisherigen gekürzten Teil- und Vollrenten werden in Teilrenten nach geltendem Recht umgewandelt. Vollrenten, die an die Stelle bisheriger Teilrenten treten, werden gemäss Bst. a erhöht. Wird nach geltendem Recht eine Teilrente gewährt, so ist deren Höhe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bestimmen, wobei Bst. a Abs. 4 sinngemäss anwendbar ist; die neue Teilrente muss die bisherige, falls es sich um das Rentenminimum handelt, mindestens um ein Viertel, in allen übrigen Fällen mindestens um ein Drittel übersteigen.

...

...

  • a) Die Bestimmungen gemäss Ziff. I über die Berechnung, die Höhe und den Aufschub der ordentlichen Renten finden auf die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^336] an neu entstehenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung Anwendung. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^1] anrechenbaren Beiträge mit 25 zu vervielfachen.
  • b) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[^337] laufenden ordentlichen Renten werden um ein Drittel, jedenfalls aber auf die jeweiligen neuen Mindestbeträge erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird die Rente durch eine solche anderer Art, aber mit gleicher Berechnungsgrundlage abgelöst, so erfährt auch diese eine entsprechende Erhöhung. Ändert sich dagegen die Berechnungsgrundlage, so ist die neue Rente nach den Bestimmungen gemäss Ziff. I zu berechnen; die neue Rente darf in keinem Fall niedriger sein als diejenige, die bei unveränderter Berechnungsgrundlage zugesprochen worden wäre.

...

...

  • Aufgehoben

...

...

Die am 1. Januar 1977 laufenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung werden um 5 % erhöht.

Die Monatsrenten sind so zu runden, dass Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten Franken erhöht und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten Franken herabgesetzt werden.

Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen bei den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung.

Mit der Rentenerhöhung auf 1. Januar 1977 gilt die Teuerung bis zu einem Stand des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise von 167.5 als ausgeglichen.

...

...

Die am 1. Januar 1980 laufenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung werden um 4.76 % erhöht.

Die Monatsrenten sind so zu runden, dass Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten Franken erhöht und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten Franken herabgesetzt werden.

Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen bei den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung.

Mit der Rentenerhöhung auf 1. Januar 1980 gilt die Teuerung bis zu einem Stand des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise von 175.5 Punkten (September 1966 = 100) bzw. 104.1 Punkten (September 1977 = 100) als ausgeglichen.

...

...

...

...

...

...

1) Die Art. 52 Abs. 2 und 76 Abs. 6 gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^342] eingetretenen Versicherungsfälle. Der Entscheidung über neue Anträge steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Für die Feststellung des Leistungsanspruches nach diesen Bestimmungen werden auch Versicherungs-, Beitrags- und Aufenthaltszeiten berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen[^1] zurückgelegt worden sind. Satz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^1].

2) Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlose, Flüchtlinge und ihre Hinterlassenen, die das Fürstentum Liechtenstein verlassen haben oder bis zum 31. Dezember 1991 verlassen werden, können bis zum 31. Dezember 1992 die Rückvergütung der persönlich bezahlten Beiträge nach den altrechtlichen Bestimmungen beanspruchen.[^343]

3) Die Änderungen der Rechtspflegebestimmungen gelten für alle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^1] erlassenen Verfügungen.

...

...

Art. 56 Abs. 2 gilt für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^344] eingetretenen Versicherungsfälle. Für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^1] eingetretene Versicherungsfälle gilt weiterhin die altrechtliche Bestimmung, wobei unter dem Vorbehalt abweichender zivilrichterlicher Anordnungen jeder Ehegatte jederzeit die getrennte Auszahlung der hälftigen Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann.

...

...

1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes[^345] freiwillig versicherten Personen, gelten die folgenden Vorschriften:

  • a) die freiwillige Versicherung kann gemäss den bisherigen Vorschriften weitergeführt werden;
  • b) die freiwillig Versicherten können unter Wahrung ihrer erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten;
  • c) die freiwillig Versicherten sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, wobei die erworbenen Rechte gewahrt bleiben;
  • d) die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; sie ordnet namentlich den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Sie kann für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Regeln aufstellen.

2) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes[^1] laufenden und unter Anwendung von Art. 64ter Abs. 2 berechneten Renten müssen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^1] weiterhin zumindest dem zuvor ausgerichteten Betrag entsprechen.

...

...

1) Die Aufhebung von Art. 52 Abs. 2 gilt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^346] eingetretenen Versicherungsfälle, begründet aber keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^1]. Der Entscheidung über neue Anträge steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen.

2) Personen, welche die Rückvergütung von persönlich entrichteten Beiträgen im Sinne von Art. 52 Abs. 3 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^1] beantragt haben, können die Rückvergütung nach den altrechtlichen Bestimmungen beanspruchen.

3) Aus rückvergüteten Beiträgen können keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.

...

...

1) Aufhebung von Art. 64ter Abs. 2:

  • a) Eine aufgrund dieses Gesetzes neu festgesetzte laufende monatliche Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Abänderung ausgerichtete Rente. Für die Festsetzung des Differenzbetrages finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
  • b) Ergibt die nach Massgabe von Art. 3 des Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit durchgeführte Neufeststellung einer laufenden monatlichen Rente, dass der neue, ohne Berücksichtigung von Art. 64ter Abs. 2 resultierende Gesamtbetrag der Renten beider Vertragsstaaten oder, falls nach der Neufeststellung nur einer der Vertragsstaaten eine Rente ausrichtet, der Betrag der Rente dieses Vertragsstaates niedriger ist als der bisherige unter Berücksichtigung von Art. 64ter Abs. 2 resultierende Gesamtbetrag der liechtensteinischen und schweizerischen Rententeile, so hat die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Massgabe von Art. 83bis diesen Differenzbetrag auszurichten.

2) Weihnachtsgeld: Bezüglich des für Dezember 1995 als Weihnachtsgeld ausgerichteten Betrages findet die Besitzstandsgarantie von Art. 83bis Anwendung. Bezüglich des auf Art. 64ter Abs. 2 beruhenden Teiles des für Dezember 1995 ausgerichteten Weihnachtsgeldes finden die Bestimmungen von Abs. 1 Anwendung.

3) Barwertabfindung: Handelt es sich bei den nach den Abs. 1 und 2 festgestellten monatlichen oder einmaligen Besitzstandsbetreffnissen um geringfügige Beträge, kann an deren Stelle eine Barwertabfindung ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person damit einverstanden ist. Die Regierung bestimmt die diesbezüglichen Einzelheiten durch Verordnung.

Die Aufhebung von Art. 64ter Abs. 2 sowie die Übergangsbestimmungen finden auch auf die Leistungen der Invalidenversicherung Anwendung.

...

...

...

...

...

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

...

Laufende Kinderrenten sind von der Anstalt zu überprüfen und gegebenenfalls mit Wirkung ab Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes[^350] nach Massgabe des neuen Rechts anzupassen. Dabei sind laufende Kinderrenten auch herabzusetzen oder aufzuheben; Art. 83bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet keine Anwendung.

...

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

...

...

...

...

Invalidenrenten, die trotz der in Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 38, vorgesehenen Folgen erworben wurden, werden abweichend von Art. 67bis Abs. 1 AHVG mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht in Altersrenten überführt; der Rentenanspruch erlischt. Auch können aus solchen Invalidenrenten keine Ansprüche auf Hinterlassenenrenten entstehen.

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

2) Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis, Art. 46bis Abs. 2 und Art. 52bis treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

...

...

Die nächste Rentenanpassung durch die Regierung erfolgt auf den 1. Januar 2023. Die Regierung kann diese nächste Rentenanpassung jedoch aufschieben, solange der auf den folgenden Jahresanfang geschätzte Rentenindex tiefer als 219 Punkte ist.

...

...

1) Art. 34 Abs. 3 gilt auch für Fälle, in denen das Kind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^352] geboren wurde. Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfolgt jedoch nur für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2) Der Geburt nach Abs. 1 gleichgestellt sind die Annahme an Kindesstatt und das Pflegekindschaftsverhältnis.

...

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^353] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^2]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 5.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^4]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 5.

[^5]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^6]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^7]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^8]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 48.

[^9]: Art. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 48.

[^10]: Art. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 48.

[^11]: Art. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^12]: Art. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^13]: Sachüberschrift vor Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^14]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^15]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^16]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^17]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 394.

[^18]: Sachüberschrift vor Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^19]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^20]: Art. 8bis aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^21]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^22]: Sachüberschrift vot Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^23]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^24]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^25]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 394.

[^26]: Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^27]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 5.

[^28]: Art. 12 bis 13 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^29]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 5.

[^30]: Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^31]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 5.

[^32]: Sachüberschrift vor Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^33]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^34]: Art. 15 aufgehoben durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^35]: Sachüberschrift vor Art. 16 abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 5.

[^36]: Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^37]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 5.

[^38]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^39]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^40]: Art. 19 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^41]: Sachüberschrift vor Art. 19bis eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^42]: Art. 19bis eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 245.

[^43]: Art. 19bis Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 344.

[^44]: Art. 19bis Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 344.

[^45]: Art. 19ter eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 245.

[^46]: Art. 19ter Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 344.

[^47]: Art. 19ter Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 344.

[^48]: Art. 19ter Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 344.

[^49]: Art. 19ter Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 344.

[^50]: Art. 19ter Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 344.

[^51]: Art. 19ter Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 344.

[^52]: Art. 19ter Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 344.

[^53]: Art. 19ter Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 344.

[^54]: Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^55]: Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 5.

[^56]: Art. 21 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^57]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^58]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^59]: Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^60]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 5.

[^61]: Sachüberschrift vor Art. 25 abgeändert durch LGBl. 1969 Nr. 2.

[^62]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^63]: Art. 25bis abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^64]: Art. 25ter eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 394.

[^65]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^66]: Überschrift vor Art. 27 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^67]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1969 Nr. 2.

[^68]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^69]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^70]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^71]: Art. 28bis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^72]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^73]: Art. 29 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^74]: Art. 29 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^75]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 400.

[^76]: Art. 29 Abs. 4bis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 400.

[^77]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^78]: Art. 30 bis 33 aufgehoben durch LGBl. 1965 Nr. 14.

[^79]: Art. 34 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^80]: Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^81]: Art. 34 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^82]: Art. 34 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^83]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^84]: Art. 34 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 8.

[^85]: Art. 34bis eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^86]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^87]: Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^88]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^89]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^90]: Sachüberschrift vor Art. 38 abgeändert durch LGBl. 1963 Nr. 3.

[^91]: Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1963 Nr. 3.

[^92]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 405.

[^93]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^94]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 388.

[^95]: Art. 38 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^96]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 405.

[^97]: Sachüberschrift vor Art. 41 abgeändert durch LGBl. 1973 Nr. 4.

[^98]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 405.

[^99]: Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1960 Nr. 6.

[^100]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1960 Nr. 6.

[^101]: Art. 42 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1960 Nr. 6.

[^102]: Art. 42 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1960 Nr. 6.

[^103]: Art. 42 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1960 Nr. 6.

[^104]: Art. 42 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1960 Nr. 6.

[^105]: Art. 42 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1960 Nr. 6.

[^106]: Art. 42 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^107]: Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 358.

[^108]: Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 405.

[^109]: Art. 44 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^110]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1969 Nr. 2.

[^111]: Art. 46 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^112]: Art. 46bis eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^113]: Art. 46bis Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^114]: Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 405.

[^115]: Überschrift vor Art. 49 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 506.

[^116]: Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 506.

[^117]: Art. 49bis Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 506.

[^118]: Art. 49bis Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1965 Nr. 48.

[^119]: Art. 49bis Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 506.

[^120]: Art. 49bis Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^121]: Art. 49bis Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1965 Nr. 48.

[^122]: Überschrift vor Art. 49ter eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^123]: Art. 49ter eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^124]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^125]: Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 541.

[^126]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^127]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^128]: Art. 50 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^129]: Überschrift vor Art. 52 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^130]: Überschrift vor Art. 52 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^131]: Sachüberschrift vor Art. 52 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^132]: Art. 52 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^133]: Art. 52bis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^134]: Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^135]: Art. 54 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 38.

[^136]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 38.

[^137]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 7.

[^138]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 38.

[^139]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 38.

[^140]: Art. 54 Abs. 4bis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^141]: Art. 54 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^142]: Art. 54bis eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 388.

[^143]: Sachüberschrift vor Art. 55 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^144]: Art. 55 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^145]: Art. 56 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^146]: Art. 56bis aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^147]: Art. 56ter abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 245.

[^148]: Sachüberschrift vor Art. 57 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^149]: Art. 57 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^150]: Art. 58 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^151]: Art. 58 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^152]: Art. 58bis aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^153]: Art. 59 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^154]: Art. 60 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^155]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 211.

[^156]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^157]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^158]: Art. 61 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^159]: Art. 62 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^160]: Art. 62bis aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^161]: Art. 62ter aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^162]: Überschrift vor Art. 63 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^163]: Sachüberschrift vor Art. 63 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^164]: Art. 63 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^165]: Art. 63bis Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^166]: Art. 63bis Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^167]: Art. 63bis Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^168]: Art. 63bis Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^169]: Sachüberschrift vor Art. 63ter eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^170]: Art. 63ter eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^171]: Art. 63quater eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^172]: Art. 63quinquies abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 405.

[^173]: Art. 63sexies Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^174]: Art. 63sexies Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^175]: Art. 63sexies Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^176]: Art. 63sexies Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^177]: Art. 63sexies Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^178]: Art. 63sexies Abs. 4bis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^179]: Art. 63sexies Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^180]: Art. 63sexies Abs. 5 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^181]: Art. 63septies Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^182]: Art. 63septies Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 71.

[^183]: Art. 63septies Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^184]: Art. 63septies Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^185]: Art. 63septies Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^186]: Art. 63septies Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^187]: Art. 63septies Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 230.

[^188]: Art. 63septies Abs. 6 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 71.

[^189]: Art. 63octies eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^190]: Art. 64 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^191]: Art. 64bis abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^192]: Art. 64ter abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^193]: Sachüberschrift vor Art. 65 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^194]: Art. 65 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^195]: Art. 66 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^196]: Art. 67 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^197]: Art. 67bis Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^198]: Art. 67bis Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^199]: Art. 67bis Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^200]: Art. 67bis Abs. 1ter eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^201]: Art. 67bis Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^202]: Art. 67bis Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^203]: Art. 67bis Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^204]: Sachüberschrift vor Art. 68 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^205]: Art. 68 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^206]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^207]: Art. 68 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^208]: Art. 68 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^209]: Ab 1. Januar 2025: 1 225 Franken (LGBl. 2024 Nr. 400).

[^210]: Art. 68 Abs. 3bis eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 541.

[^211]: Art. 68 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^212]: Art. 68 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^213]: Art. 69 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^214]: Art. 69 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^215]: Art. 69ter abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 245.

[^216]: Art. 70 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^217]: Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^218]: Art. 70 Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^219]: Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^220]: Art. 71 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^221]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^222]: Art. 71 Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^223]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^224]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^225]: Überschrift vor Art. 72 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^226]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^227]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^228]: Art. 72 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^229]: Art. 72 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^230]: Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^231]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^232]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^233]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^234]: Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^235]: Art. 73 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^236]: Art. 73 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^237]: Art. 73 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^238]: Art. 73 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^239]: Art. 74 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^240]: Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^241]: Art. 74 Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^242]: Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 230.

[^243]: Art. 74 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^244]: Art. 74 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 204.

[^245]: Art. 75 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^246]: Art. 76 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^247]: Überschrift vor Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 399.

[^248]: Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 399.

[^249]: Ab 1. Januar 2025: 229,1 Punkten (LGBl. 2024 Nr. 400).

[^250]: Ab 1. Januar 2025: 203,7 Punkten (LGBl. 2024 Nr. 400).

[^251]: Ab 1. Januar 2025: 212,1 Punkten (LGBl. 2024 Nr. 400).

[^252]: Ab 1. Januar 2025: 254,5 Punkten (LGBl. 2024 Nr. 400).

[^253]: Ab 1. Januar 2025: 2 555 Punkten (LGBl. 2024 Nr. 400).

[^254]: Art. 77bis abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 541.

[^255]: Überschrift vor Art. 77ter eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^256]: Art. 77ter Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 7

[^257]: Art. 77ter Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 7

[^258]: Art. 77ter Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^259]: Art. 77ter Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^260]: Art. 77quater aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^261]: Überschrift vor Art. 78 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^262]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 38.

[^263]: Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 38.

[^264]: Art. 78 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^265]: Art. 78 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^266]: Art. 79 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^267]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 38.

[^268]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 141.

[^269]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^270]: Art. 79 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^271]: Art. 79 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^272]: Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1969 Nr. 2.

[^273]: Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^274]: Art. 80 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^275]: Art. 80 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 192.

[^276]: Art. 81 aufgehoben durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^277]: Art. 82 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^278]: Art. 82 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 24.

[^279]: Art. 82 Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^280]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^281]: Art. 82 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^282]: Sachüberschrift vor Art. 82bis eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^283]: Art. 82bis eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^284]: Art. 82ter eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^285]: Art. 82quater Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^286]: Art. 82quater Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^287]: Art. 82quater Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^288]: Art. 82quinquies eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^289]: Art. 82quinquies Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^290]: Art. 82sexies eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^291]: Art. 83 aufgehoben durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^292]: Art. 83bis abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^293]: Art. 83ter aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 541.

[^294]: Art. 83quater Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^295]: Art. 83quater Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 230.

[^296]: Art. 83quater Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^297]: Art. 83quater Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^298]: Überschrift vor Art. 83quinquies eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^299]: Art. 83quinquies eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^300]: Art. 83quinquies Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^301]: Art. 83quinquies Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^302]: Art. 83quinquies Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^303]: Sachüberschrift vor Art. 84 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^304]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 38.

[^305]: Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 48.

[^306]: Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 48.

[^307]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 48.

[^308]: Art. 86 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^309]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 48.

[^310]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^311]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 48.

[^312]: Sachüberschrift vor Art. 87 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^313]: Art. 87 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^314]: Art. 88 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 48.

[^315]: Art. 89 aufgehoben durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^316]: Art. 92 aufgehoben durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^317]: Sachüberschrift vor Art. 93 eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^318]: Art. 93 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^319]: Art. 96 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^320]: Art. 97 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^321]: Art. 97bis abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 48.

[^322]: Art. 97bis Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 18.

[^323]: Überschrift vor Art. 98 eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 66.

[^324]: Art. 98 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^325]: Art. 99 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 214.

[^326]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 401.

[^327]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.

[^328]: Art. 99bis abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 214.

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