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Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation

Geltender Text a fecha 1973-07-01

Abgeschlossen in New York am 26. Oktober 1956

Art. I

Errichtung der Organisation

Die Vertragsparteien errichten eine Internationale Atomenergie-Organisation (im Folgenden "Organisation" genannt) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen und Bedingungen.

Art. II

Ziele

Ziel der Organisation ist es, in der ganzen Welt den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand zu beschleunigen und zu steigern. Die Organisation sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass die von ihr oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt wird.

Art. III

Aufgaben

Art. IV

Mitgliedschaft

Art. V

Die Generalkonferenz

Art. VI

Der Gouverneursrat

1) Nordamerika

2) Lateinamerika

3) Westeuropa

4) Osteuropa

5) Afrika

6) Mittlerer Osten und Südasien

7) Südostasien und Pazifik

8) Ferner Osten

Mittlerer Osten und Südasien,

Südostasien und Pazifik,

Ferner Osten;

Afrika,

Mittlerer Osten und Südasien,

Südostasien und Pazifik.[^1]

Art. VII

Personal

Art. VIII

Informationsaustausch

Art. IX

Lieferung von Material

Art. X

Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen

Mitglieder können der Organisation Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Organisation von Nutzen sein können.

Art. XI

Vorhaben der Organisation

Art. XII

Sicherheitsmassnahmen der Organisation

Art. XIII

Vergütung an Mitglieder

Soweit zwischen dem Gouverneursrat und dem Mitglied, das der Organisation Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, nichts anderes vereinbart wird, schliesst der Gouverneursrat mit dem betreffenden Mitglied eine Vereinbarung über die für Lieferungen oder Leistungen zu zahlende Vergütung.

Art. XIV

Finanzen

Art. XV

Vorrechte und Befreiungen

Art. XVI

Beziehungen zu anderen Organisationen

Art. XVII

Beilegung von Streitigkeiten

Art. XVIII

Änderung der Satzung und Austritt

Art. XIX

Zeitweiliger Entzug von Rechten

Art. XX

Definitionen

Im Sinne dieser Satzung bedeutet der Ausdruck

Art. XXI

Unterzeichnung, Annahme und Inkrafttreten

Art. XXII

Registrierung bei den Vereinten Nationen

Art. XXIII

Authentische Texte und beglaubigte Abschriften

Diese Satzung, die in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der verwahrenden Regierung hinterlegt. Diese übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften dieser Satzung an die Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten sowie an die Regierungen der Staaten, die gemäss Art. 4 Bst. B als Mitglieder zugelassen wurden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten die Satzung unterzeichnet.

Geschehen am Sitz der Vereinten Nationen am sechsundzwanzigsten Tag des Monats Oktober eintausendneunhundertsechsundfünfzig.

[^1]: Art. VI Bst. A abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 23.

[^2]: Art. VI Bst. B abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 23.

[^3]: Art. VI Bst. C abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 23.

[^4]: Art. VI Bst. D abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 23.