Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation
Abgeschlossen in New York am 26. Oktober 1956
Art. I
Errichtung der Organisation
Die Vertragsparteien errichten eine Internationale Atomenergie-Organisation (im Folgenden "Organisation" genannt) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen und Bedingungen.
Art. II
Ziele
Ziel der Organisation ist es, in der ganzen Welt den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand zu beschleunigen und zu steigern. Die Organisation sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass die von ihr oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt wird.
Art. III
Aufgaben
- A. Die Organisation ist befugt,
-
- die Erforschung, Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen; auf Antrag zwischen ihren Mitgliedern die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen zu vermitteln, sowie alle Tätigkeiten auszuüben und alle Dienste zu leisten, die bei der Erforschung, Entwicklung oder praktischen Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken von Nutzen sind;
-
- gemäss dieser Satzung für Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zu sorgen, um den Bedürfnissen der Erforschung, der Entwicklung oder praktischen Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken einschliesslich der Erzeugung von elektrischer Energie nachzukommen; dabei sind die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt gebührend zu berücksichtigen;
-
- den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über die Verwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern;
-
- den Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftlern und Sachverständigen auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie zu fördern;
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- Sicherheitsmassnahmen zu treffen und zu handhaben, die gewährleisten, dass besonderes spaltbares Material und sonstiges Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen, die von der Organisation auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt werden und diese Sicherheitsmassnahmen, wenn die betreffenden Parteien darum ersuchen, auf bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen oder, wenn ein Staat darum ersucht, auf dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden;
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- in Konsultierung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen (auch in Bezug auf Arbeitsbedingungen) Sicherheitsnormen aufzustellen oder zu beschliessen, um die Gesundheit zu schützen und die Gefahr für Leben und Eigentum auf ein Mindestmass herabzusetzen, sowie dafür zu sorgen, dass diese Normen auf ihre eigene Tätigkeit und auch auf die Tätigkeiten Anwendung finden, bei denen Material, Dienstleistungen, Einrichtungen und Informationen verwendet werden, die von der Organisation oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle zur Verfügung gestellt werden; sowie für die Anwendungen dieser Normen, wenn die betreffenden Parteien darum ersuchen, auf Tätigkeiten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen oder, wenn ein Staat darum ersucht, auf dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie zu sorgen;
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- Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben dienen, zu erwerben oder zu erstellen, wenn die ihr sonst in dem betreffenden Gebiet zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen unzulänglich oder nur zu ihr unbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfügbar sind.
- B. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben
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- handelt die Organisation gemäss den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zur Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und in Übereinstimmung mit deren Bestrebungen zur Förderung einer gesicherten, die ganze Welt umfassenden Abrüstung sowie in Übereinstimmung mit allen im Sinn dieser Bestrebungen abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen;
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- richtet die Organisation eine Kontrolle der Verwendung des ihr übergebenen besonderen spaltbaren Materials ein, um dessen Verwendung ausschliesslich zu friedlichen Zwecken zu gewährleisten;
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- teilt die Organisation ihre Hilfsmittel so zu, dass eine wirksame Verwendung und ein möglichst grosser allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Welt sichergestellt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete zu beachten sind;
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- unterbreitet die Organisation alljährlich der Generalversammlung der Vereinten Nationen und gegebenenfalls dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit; sollten sich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Fragen ergeben, die in die Zuständigkeit des Sicherheitsrates fallen, so notifiziert die Organisation dies dem Sicherheitsrat als dem Organ, das die Hauptverantwortung für die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt; die Organisation kann ausserdem die im Rahmen dieser Satzung statthaften Massnahmen einschliesslich der in Art. 12 Bst. C angeführten ergreifen;
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- unterbreitet die Organisation dem Wirtschafts- und Sozialrat und anderen Organen der Vereinten Nationen Berichte über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit dieser Organe fallen.
- C. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Organisation ihre Hilfe gegenüber Mitgliedern nicht von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit dieser Satzung unvereinbar sind.
- D. Unter Vorbehalt dieser Satzung und der zwischen der Organisation und einem Staat oder einer Staatengruppe in Übereinstimmung mit dieser Satzung abgeschlossenen Vereinbarungen übt die Organisation ihre Tätigkeit unter Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus.
Art. IV
Mitgliedschaft
- A. Gründungsmitglieder der Organisation sind diejenigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, die diese Satzung innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterzeichnet und in der Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
- B. Sonstige Mitglieder der Organisation sind diejenigen Staaten, gleichgültig ob sie Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen sind oder nicht, die eine Urkunde zur Annahme dieser Satzung hinterlegen, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Gouverneursrates genehmigt worden ist. Bei der Empfehlung und Genehmigung der Mitgliedschaft eines Staates ist vom Gouverneursrat und der Generalkonferenz festzustellen, dass dieser Staat imstande und bereit ist, die Pflichten eines Mitgliedes der Organisation zu erfüllen, wobei seine Fähigkeit und Bereitschaft, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen zu handeln, gebührend zu berücksichtigen sind.
- C. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; jedes Mitglied hat in gutem Glauben den Verpflichtungen nachzukommen, die es gemäss dieser Satzung übernommen hat, um allen Mitgliedern die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern.
Art. V
Die Generalkonferenz
- A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen, die der Generaldirektor auf Ersuchen des Gouverneursrates oder einer Mehrheit der Mitglieder einzuberufen hat. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, es sei denn, dass die Generalkonferenz anders entscheidet.
- B. Bei diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann. Die Kosten der Teilnahme einer Delegation werden von dem betreffenden Mitglied getragen.
- C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im Amt. Die Generalkonferenz beschliesst im Rahmen dieser Satzung ihre Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäss Art. 14 Bst. H, Art. 18 Bst. C und Art. 19 Bst. B werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, bei denen die Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit bedarf, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Die Generalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist.
- D. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieser Satzung fallen oder die Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Satzung vorgesehenen Organes betreffen; sie kann über diese Fragen oder Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Organisation oder an den Gouverneursrat oder auch an die Mitglieder und den Gouverneursrat richten.
- E. Die Generalkonferenz
-
- wählt gemäss Art. 6 die Mitglieder des Gouverneursrates;
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- genehmigt gemäss Art. 4 die Mitgliedschaft von Staaten;
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- entzieht gemäss Art. 19 einem Mitglied zeitweilig die ihm aus der Mitgliedschaft zustehenden Rechte;
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- prüft den Jahresbericht des Gouverneursrates;
-
- genehmigt gemäss Art. 14 das vom Gouverneursrat empfohlene Budget der Organisation oder leitet es mit ihren Empfehlungen, die sich auf das gesamte Budget oder Teile desselben beziehen können, an den Gouverneursrat zurück, der es der Generalkonferenz wieder vorzulegen hat;
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- genehmigt - mit Ausnahme der in Art. 12 Bst. C genannten Berichte - die Berichte, die den Vereinten Nationen aufgrund der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen vorzulegen sind, oder leitet sie mit ihren Empfehlungen an den Gouverneursrat zurück;
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- genehmigt gemäss Art. 16 alle Vereinbarungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen oder leitet sie mit ihren Empfehlungen an den Gouverneursrat zurück, der sie der Generalkonferenz wieder vorzulegen hat;
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- genehmigt gemäss Art. 14 Bst. G Vorschriften und Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse für die Aufnahme von Anleihen durch den Gouverneursrat; genehmigt Vorschriften bezüglich der Entgegennahme freiwilliger Beiträge für die Organisation; genehmigt gemäss Art. 14 Bst. F die Verwendung des im genannten Absatz erwähnten allgemeinen Fonds;
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- genehmigt gemäss Art. 18 Bst. C Änderungen dieser Satzung;
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- genehmigt gemäss Art. 7 Bst. A die Ernennung des Generaldirektors.
- F. Die Generalkonferenz ist befugt,
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- Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die ihr zu diesem Zweck vom Gouverneursrat ausdrücklich vorgelegt werden;
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- dem Gouverneursrat die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorzuschlagen und von ihm Berichte über alle zum Aufgabenbereich der Organisation gehörenden Angelegenheiten anzufordern.
Art. VI
Der Gouverneursrat
- A. Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen:
-
- Der ausscheidende Gouverneursrat bezeichnet als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder der Organisation, die in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden geographischen Räume, sofern ihnen nicht eines der vorgenannten zehn Mitglieder zugehört:
1) Nordamerika
2) Lateinamerika
3) Westeuropa
4) Osteuropa
5) Afrika
6) Mittlerer Osten und Südasien
7) Südostasien und Pazifik
8) Ferner Osten
-
- Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat:
- a) Zwanzig Mitglieder der Organisation, wobei sie gebührend darauf achtet, dass im Gesamtgouverneursrat die Mitglieder aus den unter Bst. A Ziff. 1 dieses Artikels aufgeführten geographischen Räumen angemessen vertreten sind, in der Weise, dass dem Rat in dieser Kategorie stets fünf Vertreter des geographischen Raumes "Lateinamerika", vier Vertreter des Raumes "Westeuropa", drei Vertreter des Raumes "Osteuropa", vier Vertreter des Raumes "Afrika", zwei Vertreter des Raumes "Mittlerer Osten und Südasien", ein Vertreter des Raumes "Südostasien und Pazifik" und ein Vertreter des Raumes "Ferner Osten" angehören. Kein Mitglied dieser Kategorie kann nach Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Kategorie für die folgende Amtsperiode wieder gewählt werden;
- b) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Organisationsmitglieder folgender geographischer Räume:
Mittlerer Osten und Südasien,
Südostasien und Pazifik,
Ferner Osten;
- c) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Organisationsmitglieder folgender geographischer Räume:
Afrika,
Mittlerer Osten und Südasien,
Südostasien und Pazifik.[^1]
- B. Die unter Bst. A Ziff. 1 vorgesehenen Bezeichnungen werden spätestens sechzig Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die unter Bst. A Ziff. 2 vorgesehenen Wahlen finden an der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt.[^2]
- C. Die gemäss Bst. A Ziff. 1 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder über ihr Amt vom Ende der ersten auf ihre Bezeichnung folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz bis zum Ende der nächsten ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.[^3]
- D. Die gemäss Bst. A Ziff. 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, an der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten darauf folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.[^4]
- E. Jedes Mitglied des Gouverneursrates hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Organisation werden, wie in Art. 14 Bst. H vorgesehen, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, bei denen die Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit bedarf, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
- F. Der Gouverneursrat ist befugt, gemäss dieser Satzung und unter Vorbehalt seiner darin vorgesehenen Verantwortlichkeit gegenüber der Generalkonferenz die Aufgaben der Organisation wahrzunehmen.
- G. Der Gouverneursrat tritt zusammen, so oft er dies für erforderlich hält. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, es sei denn, dass der Gouverneursrat anders entscheidet.
- H. Der Gouverneursrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder seines Büros. Er beschliesst im Rahmen dieser Satzung seine Geschäftsordnung.
- I. Der Gouverneursrat kann die Ausschüsse einsetzen, die er für zweckmässig hält. Er kann Personen bestimmen, die ihn gegenüber anderen Organisationen vertreten.
- J. Der Gouverneursrat verfasst einen für die Generalkonferenz bestimmten Jahresbericht über die Angelegenheiten der Organisation und über alle von der Organisation genehmigten Vorhaben. Er verfasst ferner die der Generalkonferenz vorzulegenden Berichte, die die Organisation den Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, deren Tätigkeit mit derjenigen der Organisation in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu deren Erstattung sie aufgefordert werden kann. Diese Berichte sind zusammen mit den Jahresberichten spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz den Mitgliedern der Organisation vorzulegen.
Art. VII
Personal
- A. An der Spitze des Personals der Organisation steht ein Generaldirektor. Er wird vom Gouverneursrat mit Genehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
- B. Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organisation und Leitung des Personals verantwortlich; er untersteht der Weisungsbefugnis und Kontrolle des Gouverneursrates. Er erfüllt seine Aufgaben gemäss den vom Gouverneursrat erlassenen Regelungen.
- C. Das Personal umfasst die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Organisation erforderlichen wissenschaftlichen und technischen sowie sonstigen Fachkräfte. Die Organisation lässt sich von dem Grundsatz leiten, dass ihr ständiges Personal zahlenmässig möglichst gering zu halten ist.
- D. Bei der Auswahl, Anstellung und Regelung des Dienstverhältnisses des Personals gilt als massgeblicher Gesichtspunkt, Mitarbeiter zu gewinnen, die hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, fachlichen Eignung und Rechtschaffenheit den höchsten Anforderungen entsprechen. Unter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitragsleistung der Mitglieder der Organisation gebührend zu beachten sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es wichtig ist, die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen.
- E. Die Bestimmungen und Bedingungen für die Anstellung, Besoldung und Entlassung des Personals haben unter Berücksichtigung dieser Satzung und der von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Gouverneursrates genehmigten allgemeinen Regeln den vom Gouverneursrat festgelegten Regelungen zu entsprechen.
- F. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor und das Personal von keiner Stelle ausserhalb der Organisation irgendwelche Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die ihrer Stellung als Mitglieder des Personals der Organisation abträglich sein könnten; vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Organisation dürfen sie weder Betriebsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit im Dienste der Organisation zur Kenntnis gelangen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den internationalen Charakter des Aufgabenbereichs des Generaldirektors und des Personals zu achten und keinen Versuch zu unternehmen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
- G. In diesem Artikel schliesst der Ausdruck "Personal" auch das Wachpersonal ein.
Art. VIII
Informationsaustausch
- A. Jedem Mitglied wird empfohlen, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die seiner Ansicht nach für die Organisation von Nutzen sind.
- B. Jedes Mitglied stellt der Organisation alle wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung, die als Ergebnis der von der Organisation gemäss Art. 11 gewährten Hilfe gewonnen werden.
- C. Die Organisation sammelt die ihr gemäss Bst. A und Bst. B überlassenen Informationen und macht sie ihren Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich. Sie ergreift von sich aus Massnahmen, um den Austausch von Informationen, die das Wesen der Atomenergie und ihre friedliche Verwendung betreffen, unter ihren Mitgliedern zu fördern und dient ihnen zu diesem Zweck als vermittelnde Stelle.
Art. IX
Lieferung von Material
- A. Mitglieder können der Organisation die von ihnen als zweckdienlich erachteten Mengen besonderen spaltbaren Materials zu Bedingungen zur Verfügung stellen, die mit der Organisation zu vereinbaren sind. Dieses Material kann nach Ermessen des Mitgliedes, das es zur Verfügung stellt, entweder von ihm selbst oder mit Zustimmung der Organisation in deren Lagern aufbewahrt werden.
- B. Mitglieder können ferner der Organisation Ausgangsmaterial im Sinne des Art. 20 sowie anderes Material zur Verfügung stellen. Der Gouverneursrat setzt die Menge derartigen Materials fest, welche die Organisation gemäss den in Art. 13 vorgesehenen Vereinbarungen übernimmt.
- C. Jedes Mitglied notifiziert der Organisation die Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen Materials, das in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen sofort oder während eines vom Gouverneursrat festgesetzten Zeitraumes der Organisation zur Verfügung zu stellen bereit ist.
- D. Auf Ersuchen der Organisation liefert jedes Mitglied aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Material unverzüglich die von der Organisation bestimmten Mengen an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern; ebenso liefert es der Organisation selbst unverzüglich die Mengen solchen Materials, die für den Betrieb und die wissenschaftliche Forschung in ihren Einrichtungen unbedingt erforderlich sind.
- E. Die Menge, Form und Zusammensetzung des von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann jederzeit von diesem Mitglied mit Genehmigung des Gouverneursrates geändert werden.
- F. Eine erste Notifizierung gemäss Bst. C hat innerhalb von drei Monaten, nachdem diese Satzung für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, zu erfolgen. Sofern der Gouverneursrat nicht anders entscheidet, ist das erstmals zur Verfügung gestellte Material für die Zeit des Kalenderjahres bestimmt, das auf das Jahr folgt, in dem diese Satzung für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist. Spätere Notifizierungen gelten, sofern der Gouverneursrat nicht anders entscheidet, gleichfalls für die Zeit des auf die Notifizierung folgenden Kalenderjahres; sie haben spätestens am 1. November jedes Jahres zu erfolgen.
- G. Die Organisation bezeichnet den Ort und die Art der Lieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zusammensetzung des Materials, um dessen Lieferung aus den Beständen, die ein Mitglied laut Notifizierung an die Organisation zur Verfügung zu stellen bereit ist, sie dieses Mitglied ersucht. Die Organisation prüft auch die Mengen des gelieferten Materials und gibt diese den Mitgliedern in regelmässigen Zeitabständen bekannt.
- H. Die Organisation ist für die Lagerung und den Schutz des in ihrem Besitz befindlichen Materials verantwortlich. Sie sorgt dafür, dass dieses Material geschützt ist gegen 1. Witterungseinflüsse, 2. unbefugte Entfernung oder bestimmungswidrige Verwendung, 3. Beschädigung oder Zerstörung einschliesslich Sabotage und 4. gewaltsame Wegnahme. Bei der Lagerung des besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem Besitz befindet, sorgt die Organisation für dessen geographische Verteilung, um die Anhäufung grosser Mengen solchen Materials in einem einzelnen Land oder Gebiet der Welt zu vermeiden.
- I. Sobald durchführbar und soweit erforderlich, trifft die Organisation folgende Massnahmen:
-
- Sie erstellt oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen für die Übernahme, Lagerung und Ausgabe von Material;
-
- sie trifft Schutzvorkehrungen;
-
- sie ergreift ausreichende Gesundheits- und Sicherheitsmassnahmen;
-
- sie erstellt oder erwirbt Kontrollaboratorien für die Analyse und Prüfung des erhaltenen Materials;
-
- sie erstellt oder erwirbt Räumlichkeiten für die Unterbringung und die Verwaltungstätigkeit des für die vorgenannten Zwecke erforderlichen Personals.
- J. Das aufgrund dieses Artikels zur Verfügung gestellte Material wird so verwendet, wie es der Gouverneursrat gemäss dieser Satzung bestimmt. Kein Mitglied ist berechtigt, von der Organisation die gesonderte Aufbewahrung des der Organisation von ihm zur Verfügung gestellten Materials zu verlangen oder ein besonderes Vorhaben zu bezeichnen, für das es zu verwenden ist.
Art. X
Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen
Mitglieder können der Organisation Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Organisation von Nutzen sein können.
Art. XI
Vorhaben der Organisation
- A. Mitglieder der Organisation, die einzeln oder als Gruppe ein Vorhaben für die Erforschung oder Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken aufstellen wollen, können die Hilfe der Organisation bei der Beschaffung der dafür erforderlichen besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beantragen. Jeder derartige Antrag muss von einer Darlegung des Zweckes und des Umfanges des Vorhabens begleitet sein und ist vom Gouverneursrat zu prüfen.
- B. Auf Antrag kann die Organisation auch ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern beim Abschluss von Abmachungen für die Beschaffung der erforderlichen Fremdmittel zur Finanzierung derartiger Vorhaben unterstützen. Die Organisation braucht bei der Gewährung solcher Unterstützung keine Garantien oder finanziellen Verpflichtungen für das Vorhaben zu übernehmen.
- C. Unter Berücksichtigung der Wünsche des antragstellenden Mitgliedes oder der antragstellenden Mitglieder kann die Organisation die Erbringung der für das Vorhaben erforderlichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere Mitglieder veranlassen oder auch ganz oder teilweise selbst übernehmen.
- D. Zur Beurteilung des Antrags kann die Organisation eine oder mehrere zur Prüfung des Vorhabens befähigte Personen in das Hoheitsgebiet des antragstellenden Mitgliedes oder der antragstellenden Mitgliedergruppe entsenden. Für diese Aufgabe kann die Organisation mit Zustimmung des antragstellenden Mitgliedes oder der antragstellenden Mitgliedergruppe Angehörige des eigenen Personals oder entsprechend befähigte Staatsangehörige eines Mitgliedes einsetzen.
- E. Vor Genehmigung eines Vorhabens gemäss diesem Artikel zieht der Gouverneursrat Folgendes gebührend in Betracht:
-
- die Nützlichkeit des Vorhabens, einschliesslich seiner Durchführbarkeit in technischer und wissenschaftlicher Hinsicht;
-
- das Vorhandensein angemessener Pläne, ausreichender Geldmittel sowie des geeigneten technischen Personals, um eine wirksame Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten;
-
- das Vorhandensein angemessener Gesundheits- und Sicherheitsnormen für die Handhabung und Lagerung des Materials und für die betrieblichen Einrichtungen;
-
- die Tatsache, dass das antragstellende Mitglied oder die antragstellende Mitgliedergruppe nicht in der Lage ist, sich die notwendigen Geldmittel, Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen und Dienstleistungen zu beschaffen;
-
- die gerechte Verteilung der der Organisation zur Verfügung stehenden Materialien und sonstigen Hilfsmittel;
-
- die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt;
-
- alle sonstigen einschlägigen Fragen.
- F. Bei Genehmigung eines Vorhabens trifft die Organisation mit dem das Vorhaben unterbreitenden Mitglied oder mit der unterbreitenden Mitgliedergruppe eine Vereinbarung, die Folgendes vorsieht:
-
- die Zuteilung des erforderlichen besonderen spaltbaren Materials und sonstigen Materials für das Vorhaben;
-
- die Beförderung des besonderen spaltbaren Materials - gleichgültig, ob es sich im Gewahrsam der Organisation oder des Mitglieds befindet, das dieses Material für die Verwendung bei Vorhaben der Organisation zur Verfügung stellt - vom Aufbewahrungsort zu dem das Vorhaben unterbreitenden Mitglied oder der unterbreitenden Mitgliedergruppe, und zwar zu Bedingungen, die die Sicherheit der erforderlichen Sendung gewährleisten und den einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entsprechen;
-
- die Bedingungen und Bestimmungen einschliesslich der Kosten, zu denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von der Organisation selbst erbracht werden; werden diese von einem Mitglied erbracht, so sind die Bedingungen und Bestimmungen anzuführen, die zwischen diesem und dem das Vorhaben unterbreitenden Mitglied oder der unterbreitenden Mitgliedergruppe vereinbart worden sind;
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- die Verpflichtung des das Vorhaben unterbreitenden Mitgliedes oder der unterbreitenden Mitgliedergruppe, a) dass die zu leistende Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird und, b) dass die in Art. 12 vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen auf das Vorhaben angewandt werden, wobei die einschlägigen Sicherheitsmassnahmen in der Vereinbarung anzuführen sind;
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- die Regelung der Rechte und Interessen der Organisation und des oder der beteiligten Mitglieder an allen sich aus dem Vorhaben ergebenden Erfindungen oder Entdeckungen einschliesslich der auf diese erteilten Patente;
-
- eine angemessene Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten;
-
- alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen.
- G. Dieser Artikel gilt sinngemäss auch für Anträge auf Material, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen in Verbindung mit einem bereits bestehenden Vorhaben.
Art. XII
Sicherheitsmassnahmen der Organisation
- A. Bei allen Vorhaben der Organisation und sonstigen Abmachungen, bei denen die Organisation von den betreffenden Parteien gebeten wird, Sicherheitsmassnahmen anzuwenden, ist die Organisation in dem für das Vorhaben oder die Abmachung erforderlichen Ausmass berechtigt und verpflichtet:
-
- die Pläne der Spezialausrüstungen und -einrichtungen einschliesslich Kernreaktoren zu prüfen und zu genehmigen, dies jedoch nur, um sicherzustellen, dass diese Pläne keinem militärischen Zweck dienen, den einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entsprechen und die wirksame Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen ermöglichen;
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- die Einhaltung aller von der Organisation vorgeschriebenen Massnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit zu fordern;
-
- die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen zu verlangen, um den buchmässigen Nachweis über das Ausgangsmaterial und das besondere spaltbare Material das im Rahmen des Vorhabens oder der Abmachung verwendet oder erzeugt wird, gewährleisten zu helfen;
-
- Berichte über den Fortgang der Arbeiten anzufordern und entgegenzunehmen;
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- die für die chemische Aufbereitung bestrahlten Materials anzuwendenden Verfahren zu genehmigen, dies jedoch nur, um sicherzustellen, dass diese chemische Aufbereitung nicht zur Abzweigung von Material für militärische Zwecke benützt werden kann und den einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht; zu verlangen, dass besonderes spaltbares Material, das wiedergewonnen wird oder als Nebenprodukt anfällt, in der Forschung oder in bereits bestehenden oder im Bau befindlichen Reaktoren, die von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern näher bezeichnet werden, unter fortdauernder Anwendung der Sicherheitsmassnahmen der Organisation für friedliche Zwecke verwendet wird; zu verlangen, dass alles wiedergewonnene oder als Nebenprodukt anfallende besondere spaltbare Material, soweit es die für die genannten Verwendungszwecke benötigten Mengen übersteigt, bei der Organisation hinterlegt wird, um eine Anhäufung dieses Materials zu verhindern, jedoch mit der Massgabe, dass späterhin dieses bei der Organisation hinterlegte besondere spaltbare Material dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern auf ihren Antrag unverzüglich zur Verwendung gemäss den oben genannten Bestimmungen zurückzugeben ist;
-
- in das Hoheitsgebiet des empfangenden Staates oder der empfangenden Staaten Inspektoren zu entsenden, die von der Organisation nach Konsultierung des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten bestimmt werden; diesen Inspektoren ist jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu jeder Person Zugang zu gewähren, die beruflich mit Material, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu tun hat, auf die nach dieser Satzung Sicherheitsmassnahmen anzuwenden sind, und zwar soweit dies erforderlich ist, um den buchmässigen Nachweis des gelieferten Ausgangsmaterials und besonderen spaltbaren Materials sowie der spaltbaren Produkte zu erbringen und um festzustellen, ob weder die in Art. 11 Bst. F Ziff. 4 angegebene Verpflichtung, jede Verwendung zur Förderung eines militärischen Zweckes zu unterlassen, noch die in Bst. A Ziff. 2 des vorliegenden Artikels angeführten Gesundheits- und Sicherheitsmassnahmen, noch sonstige in der Vereinbarung zwischen der Organisation und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen verletzt werden. Die von der Organisation bestimmten Inspektoren werden von Vertretern der Behörden des betreffenden Staates begleitet, wenn dieser Staat es verlangt, jedoch mit der Massgabe, dass die Inspektoren hierdurch nicht aufgehalten oder auf andere Weise bei der Durchführung ihrer Aufgaben behindert werden;
-
- im Falle einer Verletzung die Hilfe auszusetzen oder einzustellen und alle, von der Organisation oder einem Mitglied für die Förderung des Vorhabens zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen zurückzuziehen, sofern der empfangende Staat es versäumt, innerhalb einer angemessenen Frist die geforderten Abhilfemassnahmen zu treffen.
- B. Die Organisation bestellt, soweit erforderlich, einen Stab von Inspektoren. Dieser hat die Pflicht, alle von der Organisation selbst ausgeübten Tätigkeiten zu prüfen, um festzustellen, ob die Organisation die Gesundheits- und Sicherheitsmassnahmen einhält, die sie selbst bei Vorhaben, die ihrer Genehmigung, Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, vorschreibt, und ob die Organisation alle notwendigen Massnahmen trifft, um zu verhindern, dass das Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Material, das sich in ihrem Gewahrsam befindet oder bei ihrer eigenen Tätigkeit verwendet oder erzeugt wird, zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird. Die Organisation ergreift die geeigneten Schritte, um jede Verletzung oder jede Unterlassung ausreichender Massnahmen unverzüglich einzustellen.
- C. Der Inspektorenstab hat ferner die Pflicht, sich die in Bst. A Ziff. 6 erwähnten buchmässigen Nachweise zu beschaffen, sie zu überprüfen und festzustellen, ob weder die in Art. 11 Bst. F Ziff. 4 angegebene Verpflichtung noch die in Bst. A Ziff. 2 des vorliegenden Artikels angeführten Massnahmen noch sonstige in der Vereinbarung zwischen der Organisation und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebene Bedingungen des Vorhabens verletzt werden. Die Inspektoren melden jede derartige Verletzung dem Generaldirektor, der sodann die Meldung an den Gouverneursrat weiterleitet. Der Gouverneursrat fordert den empfangenden Staat oder die empfangenden Staaten auf, jede von ihm festgestellte Verletzung sofort einzustellen. Der Gouverneursrat meldet diese Verletzung allen Mitgliedern sowie dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Versäumen es der empfangende Staat oder die empfangenden Staaten, diese Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist einzustellen, so kann der Gouverneursrat eine oder beide der folgenden Massnahmen ergreifen: direkte Kürzung oder Aussetzung der von der Organisation oder einem Mitglied gewährten Hilfe, Rückforderung der dem empfangenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen. Die Organisation kann auch gemäss Art. 19 jedem Mitglied, das eine Verletzung begeht, die Ausübung der Mitgliedsrechte zeitweilig entziehen.
Art. XIII
Vergütung an Mitglieder
Soweit zwischen dem Gouverneursrat und dem Mitglied, das der Organisation Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, nichts anderes vereinbart wird, schliesst der Gouverneursrat mit dem betreffenden Mitglied eine Vereinbarung über die für Lieferungen oder Leistungen zu zahlende Vergütung.
Art. XIV
Finanzen
- A. Der Gouverneursrat legt der Generalkonferenz jährlich einen Budget-Voranschlag für die Ausgaben der Organisation vor. Um die Arbeit des Gouverneursrates in dieser Hinsicht zu erleichtern, stellt der Generaldirektor den ersten Entwurf des Voranschlages auf. Genehmigt die Generalkonferenz den Voranschlag nicht, so leitet sie ihn mit ihren Empfehlungen an den Gouverneursrat zurück. Dieser legt dann der Generalkonferenz einen neuen Voranschlag zur Genehmigung vor.
- B. Die Ausgaben der Organisation werden in folgende Kategorien eingeteilt:
-
- Verwaltungsausgaben. Diese umfassen:
- a) die Kosten für das Personal der Organisation, soweit es nicht in Verbindung mit den in der nachfolgenden Ziff. 2 angeführten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beschäftigt ist; Tagungskosten; Ausgaben für die Vorbereitung der Vorhaben der Organisation und für die Vorbereitung von Informationen;
- b) die Kosten für die Durchführung der in Art. 12 genannten Sicherheitsmassnahmen in Verbindung mit Vorhaben der Organisation oder, wie in Art. 3 Bst. A Ziff. 5 vorgesehen, in Verbindung mit bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, sowie die Kosten für die Handhabung und Lagerung besonderen spaltbaren Materials durch die Organisation, mit Ausnahme der in Bst. E bezeichneten Lagerungs- und Handhabungskosten;
-
- die nicht bereits in Ziff. 1 angeführten Ausgaben im Zusammenhang mit den Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die die Organisation bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben erwirbt oder erstellt, sowie die Kosten für die Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen, die die Organisation aufgrund von Vereinbarungen mit einem oder mehreren Mitgliedern zur Verfügung stellt.
- C. Bei der Festsetzung der Ausgaben gemäss Bst. B Ziff. 1 Bst. b zieht der Gouverneursrat die Beträge ab, die der Organisation aufgrund von Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherheitsmassnahmen geschuldet werden, die zwischen ihr und den Parteien bilateraler oder multilateraler Abmachungen geschlossen worden sind.
- D. Der Gouverneursrat belastet die Mitglieder mit den unter Bst. B Ziff. 1 bezeichneten Ausgaben nach einem von der Generalkonferenz aufzustellenden Verteilungsschlüssel. Bei der Aufstellung des Verteilungsschlüssels lässt sich die Generalkonferenz von den Grundsätzen leiten, die von den Vereinten Nationen für die Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum ordentlichen Budget der Vereinten Nationen angenommen wurden.
- E. Der Gouverneursrat stellt in regelmässigen Zeitabständen einen Preistarif für die Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die Organisation den Mitgliedern zur Verfügung stellt, einschliesslich angemessener einheitlicher Lagerungs- und Handhabungskosten. Dieser Tarif wird so berechnet, dass die Organisation entsprechende Einnahmen erzielt, um die in Bst. B Ziff. 2 angeführten Ausgaben und Kosten zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, die der Gouverneursrat gemäss Bst. F zu diesem Zweck verwenden darf. Die Einnahmen aus der Anwendung des Tarifs fliessen in einen Sonderfonds, der dazu dient, alle von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu bezahlen sowie die sonstigen in Bst. B Ziff. 2 angeführten Ausgaben der Organisation zu decken.
- F. Jeder Überschuss der in Bst. E angeführten Einnahmen über die dort angeführten Ausgaben und Kosten sowie alle freiwilligen Beiträge an die Organisation fliessen einem allgemeinen Fonds zu, über dessen Verwendung der Gouverneursrat mit Zustimmung der Generalkonferenz entscheidet.
- G. Unter Vorbehalt der von der Generalkonferenz genehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist der Gouverneursrat befugt, im Namen der Organisation Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch ihren Mitgliedern eine Verpflichtung bezüglich der entsprechend dieser Befugnis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; er ist ferner befugt, freiwillige Beiträge, die der Organisation zugehen, anzunehmen.
- H. Beschlüsse der Generalkonferenz über Finanzfragen und des Gouverneursrates über die Höhe des Budgets der Organisation bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Art. XV
Vorrechte und Befreiungen
- A. Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Befreiungen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
- B. Die Delegierten der Mitglieder sowie ihre Stellvertreter und Berater, die in den Gouverneursrat berufenen Personen sowie ihre Stellvertreter und Berater, der Generaldirektor und das Personal der Organisation geniessen jene Vorrechte und Befreiungen, die zur unabhängigen Durchführung der ihnen im Zusammenhang mit der Organisation obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
- C. Die Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Befreiungen, die in diesem Artikel erwähnt sind, werden in einer oder in mehreren Sondervereinbarungen zwischen der Organisation, die zu diesem Zweck von dem nach den Weisungen des Gouverneursrates handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt.
Art. XVI
Beziehungen zu anderen Organisationen
- A. Der Gouverneursrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Generalkonferenz eine oder mehrere Vereinbarungen zur Herstellung zweckdienlicher Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen sowie allen anderen Organisationen zu schliessen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht.
- B. In der oder den Vereinbarungen zur Herstellung von Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen ist vorzusehen, dass die Organisation
-
- die in Art. 3 Bst. B Ziff. 4 und Ziff. 5 vorgeschriebenen Berichte unterbreitet;
-
- die sie betreffenden Resolutionen der Generalversammlung oder eines Rates der Vereinten Nationen prüft und auf Ersuchen dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen Berichte über die Massnahmen unterbreitet, die von ihr oder ihren Mitgliedern aufgrund einer solchen Prüfung in Übereinstimmung mit dieser Satzung getroffen worden sind.
Art. XVII
Beilegung von Streitigkeiten
- A. Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht im Verhandlungswege beigelegt worden ist, wird dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut unterbreitet, sofern sich die betreffenden Parteien nicht über eine andere Art der Beilegung einigen.
- B. Unter Vorbehalt der Ermächtigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen sind die Generalkonferenz und der Gouverneursrat unabhängig voneinander befugt, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten über jede Rechtsfrage zu ersuchen, die sich bezüglich der Tätigkeit der Organisation ergibt.
Art. XVIII
Änderung der Satzung und Austritt
- A. Änderungen dieser Satzung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Textes eines Änderungsvorschlages werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens 90 Tage vor der Behandlung des Vorschlages in der Generalkonferenz zugestellt.
- B. Die Frage einer allgemeinen Revision dieser Satzung wird auf die Tagesordnung der fünften nach Inkrafttreten dieser Satzung stattfindenden Jahrestagung der Generalkonferenz gesetzt. Bei Zustimmung einer Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder findet die Revision bei der darauffolgenden Generalkonferenz statt. In der Folge können der Generalkonferenz Vorschläge bezüglich einer allgemeinen Revision dieser Satzung nach dem gleichen Verfahren zur Entscheidung vorgelegt werden.
- C. Änderungen der Satzung treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie
- i) von der Generalkonferenz nach Prüfung der vom Gouverneursrat zu jeder vorgeschlagenen Änderung vorgebrachten Bemerkungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder genehmigt und
- ii) von zwei Dritteln aller Mitglieder in Übereinstimmung mit deren verfassungsmässigen Vorschriften angenommen worden sind. Die Annahme durch ein Mitglied erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei der in Art. 21 Bst. C angeführten verwahrenden Regierung.
- D. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Satzung gemäss Art. 21 Bst. E in Kraft getreten ist, sowie jederzeit, wenn es eine Änderung dieser Satzung nicht annehmen will, aus der Organisation austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die in Art. 21 Bst. C erwähnte verwahrende Regierung richtet, die sofort den Gouverneursrat und sämtliche Mitglieder benachrichtigt.
- E. Der Austritt eines Mitgliedes aus der Organisation berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Art. 11 noch seine Verpflichtungen aus dem Budget für das Jahr seines Austrittes.
Art. XIX
Zeitweiliger Entzug von Rechten
- A. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Organisation, wenn der Rückstand den Betrag der von ihm für die vorangegangenen zwei Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Die Generalkonferenz kann diesem Mitglied jedoch gestatten, das Stimmrecht auszuüben, wenn sie der Überzeugung ist, dass der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.
- B. Einem Mitglied, das diese Satzung oder eine gemäss dieser Satzung von ihm geschlossene Vereinbarung dauernd verletzt, kann durch einen auf Empfehlung des Gouverneursrates von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefassten Beschluss die Ausübung seiner ihm aus der Mitgliedschaft zustehenden Rechte zeitweilig entzogen werden.
Art. XX
Definitionen
Im Sinne dieser Satzung bedeutet der Ausdruck
-
- "besonderes spaltbares Material": Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das eines oder mehrere der erwähnten Isotope enthält, und alles sonstige, jeweils vom Gouverneursrat bezeichnete spaltbare Material; der Ausdruck "besonderes spaltbares Material" schliesst jedoch Ausgangsmaterial nicht ein;
-
- "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran": Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
-
- "Ausgangsmaterial": Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält; Uran, dessen Gehalt an Isotop 235 unter dem normalen liegt; Thorium; jeden der vorerwähnten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder Konzentrat; alles sonstige Material, das einen oder mehrere der vorerwähnten Stoffe in einer vom Gouverneursrat jeweils zu bestimmenden Konzentration enthält, sowie jedes sonstige jeweils vom Gouverneursrat bezeichnete Material.
Art. XXI
Unterzeichnung, Annahme und Inkrafttreten
- A. Diese Satzung liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen vom 26. Oktober 1956 an für einen Zeitraum von 90 Tagen zur Unterzeichnung auf.
- B. Die Unterzeichnerstaaten werden durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde Vertragsparteien dieser Satzung.
- C. Die Ratifikationsurkunden der Unterzeichnerstaaten und die Annahme-Urkunden der Staaten, deren Mitgliedschaft gemäss Art. 4 Bst. B genehmigt wurde, werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zur verwahrenden Regierung bestimmt wird.
- D. Die Ratifikation oder Annahme dieser Satzung erfolgt in jedem Staat entsprechend seinen verfassungsmässigen Vorschriften.
- E. Diese Satzung tritt mit Ausnahme des Anhanges in Kraft, sobald 18 Staaten Ratifikationsurkunden gemäss Bst. B hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass sich unter diesen achtzehn Staaten mindestens drei der folgenden befinden: Frankreich, Kanada, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Die in der Folge hinterlegten Urkunden zur Ratifikation oder Annahme werden mit dem Zeitpunkt ihrer Entgegennahme wirksam.
- F. Die verwahrende Regierung teilt allen Unterzeichnerstaaten dieser Satzung den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung unverzüglich mit. Die verwahrende Regierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und Mitgliedern unverzüglich den Zeitpunkt mit, zu dem einzelne Staaten in der Folge Vertragsparteien werden.
- G. Der Anhang zu dieser Satzung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem diese Satzung zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
Art. XXII
Registrierung bei den Vereinten Nationen
- A. Diese Satzung wird gemäss Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen von der verwahrenden Regierung registriert.
- B. Vereinbarungen zwischen der Organisation und einem oder mehreren Mitgliedern, Vereinbarungen zwischen der Organisation und einer oder mehreren anderen Organisationen sowie Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Organisation bedürfen, werden bei dieser registriert. Ist ihre Registrierung gemäss Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen erforderlich, so werden sie von der Organisation bei den Vereinten Nationen registriert.
Art. XXIII
Authentische Texte und beglaubigte Abschriften
Diese Satzung, die in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der verwahrenden Regierung hinterlegt. Diese übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften dieser Satzung an die Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten sowie an die Regierungen der Staaten, die gemäss Art. 4 Bst. B als Mitglieder zugelassen wurden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten die Satzung unterzeichnet.
Geschehen am Sitz der Vereinten Nationen am sechsundzwanzigsten Tag des Monats Oktober eintausendneunhundertsechsundfünfzig.
[^1]: Art. VI Bst. A abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 23.
[^2]: Art. VI Bst. B abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 23.
[^3]: Art. VI Bst. C abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 23.
[^4]: Art. VI Bst. D abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 23.