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Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971

Geltender Text a fecha 2026-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

1. Hauptstück

Öffentliche Schulen

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Aufgabe

Die öffentlichen Schulen dienen im Zusammenwirken mit Familie und Kirche der Bildung und Erziehung der heranwachsenden Jugend. In diesem Sinne fördern sie die harmonische Entwicklung der intellektuellen, sittlichen und körperlichen Kräfte des jungen Menschen und sind bestrebt, ihn nach christlichen Grundsätzen zu einem selbständigen, verantwortungsbewussten und den beruflichen Anforderungen des Lebens gewachsenen Menschen und Glied des Volkes und Staates zu erziehen.

Art. 1a[^2]

Gleichstellung von Mann und Frau

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Begriff

1) Öffentliche Schulen sind solche, deren Träger der Staat oder eine Gemeinde ist.

2) Schülerheime und Tagesschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, gelten als Bestandteil der Schule.[^3]

Art. 3

Gliederung[^4]

1) Die öffentlichen Schulen gliedern sich in folgende Schularten:

2) Die Ober- und Realschulen, die Unterstufe des Gymnasiums (Stufen 1 bis 3) sowie das Freiwillige 10. Schuljahr bilden die Sekundarstufe I, die Oberstufe des Gymnasiums (Stufen 4 bis 7) und die Berufsmittelschule die Sekundarstufe II.[^6]

Art. 4

Bewilligung zur Errichtung oder Aufhebung öffentlicher Schulen

Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender öffentlicher Schulen bedürfen der Bewilligung der Regierung.

Art. 5

Schulbezirke

1) Für jede öffentliche Schule ist ein Schulbezirk festzusetzen.

2) Der Schulbezirk ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und im Schulbezirk wohnhaften Schulpflichtigen zum Besuch der Schule verpflichtet oder berechtigt sind.

3) Die Festsetzung der Schulbezirke erfolgt durch die Regierung, für Kindergärten und Primarschulen durch den Gemeindeschulrat.

Art. 6

Allgemeine Zugänglichkeit

1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein zugänglich unter der Voraussetzung, dass der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen erfüllt und dem für die Schule vorgesehenen Schulbezirk angehört.

2) Von der Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem für die Schule vorgesehenen Schulbezirk kann das Schulamt, wenn besondere Gründe vorliegen, absehen.

Art. 7

Grundsatz der Unentgeltlichkeit[^7]

1) Der Besuch der öffentlichen Schulen ist grundsätzlich unentgeltlich. Ein Schulgeld haben zu entrichten:

2) Lehrmittel und Schulmaterial werden in den öffentlichen Schulen ermässigt und in den nachstehend aufgeführten öffentlichen Schulen unentgeltlich abgegeben:

3) Bei Schulveranstaltungen wie Schul- oder Klassenlagern, Klassenreisen, Exkursionen, Theaterbesuchen und dergleichen dürfen im Kindergarten, in den Primar- und Sonderschulen sowie in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 Elternbeiträge ausschliesslich an die Kosten der Verpflegung eingehoben werden. Für weitere Kosten hat der jeweilige Schulträger aufzukommen.[^10]

4) Die Regierung regelt mit Verordnung insbesondere:[^11]

Art. 8

Lehrpläne

1) Die Regierung hat für die in Art. 3 genannten öffentlichen Schulen entsprechend der Schulart Lehrpläne mit Verordnung festzusetzen.[^16]

2) Die Lehrpläne für die Primarschulen und die Sekundarschulen haben insbesondere zu enthalten:

3) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden Kirche im Rahmen der für den Religionsunterricht staatlich festgesetzten Wochenstunden erlassen und von der Regierung bekanntgemacht. Den zuständigen kirchlichen Organen ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenzahl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4) Die Gestaltung der Lehrpläne für die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums, der Realschule und der Oberschule hat eine Erleichterung des Übertritts von Oberschülern in die Realschule (Art. 50) und von Realschülern in das Gymnasium (Art. 57) zu gewährleisten.

5) Die Lehrpläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen.

Art. 9[^18]

Orientierung der Eltern und Schüler, Schülerbeurteilung sowie Beförderung

1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von nicht volljährigen Schülern haben Anspruch auf regelmässige Gespräche und schriftliche Mitteilungen, in welchen sie über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten, Betragen und Absenzen des Schülers informiert werden. Volljährige Schüler können diesen Anspruch selbständig wahrnehmen; bei volljährigen Schülern des Gymnasiums werden überdies die Eltern schriftlich orientiert.

2) Neben der Beurteilung durch Noten sind auch andere Beurteilungsverfahren zulässig, sofern:

3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Orientierung der Eltern und Schüler, die Beurteilung der Schüler sowie die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten.

Art. 9a[^19]

Orientierung der Eltern im Hinblick auf Übertritte

1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben im Hinblick auf den Übertritt des Schülers in eine berufliche oder weitere schulische Laufbahn Anspruch:

2) Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen. Sie bestimmt mit Verordnung, in welchen Fällen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem Gespräch verpflichtet werden können.

Art. 9b[^20]

Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler

Die Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Schulordnungen sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler vor.

Art. 10[^21]

Lehrmittel

1) Das Schulamt bestimmt auf der Grundlage des Lehrplanes, welche Lehrmittel in den öffentlichen Schulen vorgeschrieben sind, und beschafft diese Lehrmittel für die einzelnen öffentlichen Schulen.

2) Auf der Grundlage des Lehrplanes können die öffentlichen Schulen im Rahmen ihres Budgets weitere Lehrmittel beschaffen und einsetzen.

Art. 11[^22]

Klassenschülerzahl und Zuweisung von Lehrerstellen

1) Die Regierung setzt mit Verordnung die Richtzahlen fest für:

2) Ausserdem legt sie mit Verordnung fest:

Art. 12[^23]

Schuljahr, Ferien

Das Schuljahr dauert mindestens 38 und höchstens 40 Wochen. Die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.

Art. 12a[^24]

Unterrichtszeit

1) Die Schulleitung bestimmt vorbehaltlich Abs. 2 die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Wochentage.

2) Bei Kindergärten und Primarschulen ist das Einvernehmen mit dem Gemeindeschulrat erforderlich.

3) Der Samstag ist unterrichtsfrei.

4) Das Schulamt kann Richtlinien zum Zweck der Koordination von Unterrichtszeiten erlassen.

Art. 13

Schulordnung

Die Regierung erlässt über die innere Ordnung der einzelnen Arten der öffentlichen Schulen im Verordnungswege Schulordnungen. Die Schulordnungen haben auch über Rechte und Pflichten der Schüler und die Disziplinargewalt der Lehrer Aufschluss zu geben.

Art. 14

Unfallversicherung

Die Schulträger haben die Schüler gegen Unfälle zu versichern, die sich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ereignen können. Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen über den Umfang der Versicherung.

Art. 15

Schulversuche

Die Regierung kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Massnahmen abweichend von den einschlägigen Artikeln dieses Gesetzes zeitlich beschränkte Schulversuche durchführen.

Art. 15a[^25]

Besondere schulische Massnahmen

1) Schulleistungsschwache und verhaltensauffällige Kinder sind durch besondere schulische Massnahmen zu fördern, soweit sie nicht in die Sonderschule aufgenommen werden.

2) Besondere schulische Massnahmen können ferner zur Förderung fremdsprachiger Kinder getroffen werden.

3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die besonderen schulischen Massnahmen, insbesondere über den Unterricht in Kleingruppen, den Einzelunterricht, die Ausbildung der Lehrer und die Hilfsmittel.

Art. 15b[^26]

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

1) Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind, werden durch geeignete pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert. In der Regelschule ist darauf zu achten, dass diese Massnahmen in Koordination mit den besonderen schulischen Massnahmen (Art. 15a) durchgeführt werden.

2) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen haben auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen pädagogisch-therapeutische Massnahmen bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurden und die Fortsetzung dieser Massnahmen notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr.

3) Mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden fachlich ausgewiesene Personen oder private Institutionen mit fachlich ausgewiesenem Personal betraut. Als fachlich ausgewiesen gilt, wer über das entsprechende Fachdiplom einer anerkannten heilpädagogischen Hoch- oder Fachhochschule verfügt.

4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

Art. 16

Erhaltung einer öffentlichen Schule

Die Erhaltung einer öffentlichen Schule umfasst:

Art. 17

Schulbibliotheken

Die Schulträger haben für die verschiedenen Schulen Schüler- und Lehrerbibliotheken einzurichten und zu unterhalten.

Art. 18

Schulbauten und Einrichtungen

1) Die öffentlichen Schulen haben hinsichtlich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen das aufgrund des Lehrplanes erforderliche Anschauungsmaterial aufweisen.

2) Die baulichen Erfordernisse und das Inventar werden von der Regierung bestimmt.

Art. 19

Mitverwendung für schulfremde Zwecke

1) Die Mitverwendung von Schulgebäuden und Schulanlagen für schulfremde Zwecke bei Schulen, deren Träger der Staat ist, wird durch das Schulamt, bei Schulen, deren Träger eine Gemeinde ist, durch die Gemeinde geregelt.[^27]

2) Eine Mitverwendung ist nur zulässig, wenn der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

B. Besondere Bestimmungen

1. Kindergärten
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Art. 20

Träger

1) Die Kindergärten sind von den Gemeinden zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.

2) In jeder Gemeinde müssen so viele Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen geschaffen werden, dass zwei Jahrgänge aufgenommen werden können.

2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 21

Aufgabe

Dem Kindergarten kommt in Zusammenarbeit mit der Familie und Schule die Aufgabe zu, das Kind nach den Erkenntnissen der Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie zu erziehen und entsprechend seinem Alter und seiner Eigenart so zu fördern, dass dieses die für den Eintritt in die Primarschule erforderliche allgemeine Reife erlangt. Die Regierung erlässt mit Verordnung Richtlinien über die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten sowie über die Kindergartenführung.

Art. 22

Aufbau

1) Der Kindergarten umfasst die zwei Jahrgangsstufen vor Beginn der Schulpflicht.

2) Aufgehoben[^28]

Art. 23[^29]

Recht und Pflicht zum Kindergartenbesuch

1) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.

2) Die Regierung kann für das letzte Jahr vor der Schulpflicht den Besuch des Kindergartens als obligatorisch erklären.

3) Zum Besuch des Kindergartens sind verpflichtet:

Art. 23a[^30]

Aufnahme und Ausscheiden

1) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den für den Eintritt in den Kindergarten massgeblichen Stichtag. Darüber hinaus kann die Regierung durch Verordnung eine Frist festlegen, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch das Schulamt frei über einen Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können. Die Frist beginnt frühestens am Stichtag und dauert höchstens drei Monate.

2) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein Kind, das gemäss Abs. 1 noch nicht zum Eintritt in den Kindergarten berechtigt ist, vorzeitig in den Kindergarten aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein.

3) Spätestens mit dem Eintritt in die Schulpflicht scheiden die Kinder aus dem Kindergarten aus, ausgenommen bei Zurückstellungen.

4) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben das Recht, einen heilpädagogischen Kindergarten zu besuchen.

5) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, einen Regelkindergarten besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Gemeindeschulrat, die Kindergartenleiterin, der Arzt sowie der Schulpsychologische Dienst anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

Art. 24[^31]

Unterricht

1) Die Kinder werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.

2) Eine Kindergartenklasse kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Kindergärtnerinnen geführt werden. Der Beschäftigungsgrad einer Kindergärtnerin muss mindestens 40 % betragen.

Art. 24a[^32]

Leitung des Kindergartens

In jeder Gemeinde werden Kindergarten und Primarschule nach Massgabe von Art. 29a gemeinsam geleitet.

2. Primarschulen
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Art. 25

Schulträger

Die Primarschulen sind von den Gemeinden zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.

2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 26

Aufgabe

Die Primarschule ist die gemeinsame Erziehungs- und Bildungsstätte aller Kinder. Sie hat die besondere Aufgabe, die Schüler und Schülerinnen mit den Elementarkenntnissen und Fertigkeiten vertraut zu machen, ihren Charakter und ihr Gemüt bilden zu helfen und ihre Denk- und Ausdruckfähigkeit auf die Sekundarschulen vorzubereiten.

Art. 27

Aufbau

1) Die Primarschule umfasst fünf Schulstufen.[^33]

2) Organisation und Aufbau werden durch Verordnung geregelt.[^34]

3) Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler.

Art. 28

Überspringen einer Schulstufe

Besonders begabte Schüler, die aussergewöhnliche Leistungen zeigen, können mit Bewilligung des Schulrates im Einverständnis mit dem Schulpsychologen und dem Schularzt eine Schulstufe überspringen.

Art. 29[^35]

Unterricht

1) Die Schüler werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.

2) In den verschiedenen Fächern und Fachbereichen wird der Unterricht überwiegend vom Klassenlehrer erteilt.

3) Für jede Primarschulklasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.

4) Die Funktion des Klassenlehrers kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Lehrer wahrgenommen werden. Der Beschäftigungsgrad eines Lehrers muss mindestens 40 % betragen.

Art. 29a[^36]

Schulleitung

Die Regierung bestellt für jede Gemeinde die gemeinsame Schulleitung für die Primarschule und den Kindergarten. Der Gemeindeschulrat wird zur Stellungnahme eingeladen.

3. Hilfsschulen
Art. 30 bis 33[^37]

Aufgehoben

4. Sonderschulen
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Art. 34

Schulträger

Die Sonderschulung wird vom Staat gewährleistet. Nach Bedarf werden in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen Sonderschulen errichtet und gemäss Art. 16 erhalten.

2. Abschnitt
Aufgabe, Zuweisung[^38]
Art. 35[^39]

Aufgabe

1) Durch die Sonderschulung wird Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, eine unentgeltliche Ausbildung nach heilpädagogischen Gesichtspunkten vermittelt.

2) Die Sonderschulung hat auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf Sonderschulung erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen Sonderschulung bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurde und die Fortsetzung dieser Massnahme notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Sonderschulung, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr.

Art. 36[^40]

Zuweisung

Der Schulrat weist Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen einer geeigneten Sonderschule zu. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern und erforderlichenfalls der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und in Fällen, in denen die Gemeinden an den Kosten der Sonderschulen beteiligt werden, der Gemeindeschulrat anzuhören.

5. Oberschulen
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Art. 37

Schulträger

Die Oberschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.

Art. 38[^41]

Schulbezirke

Oberschulen sind in den von der Regierung mittels Verordnung festzulegenden Oberschulbezirken des Landes zu errichten.

2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 39[^42]

Aufgabe

Die Oberschule hat die Aufgabe, den Unterrichtsstoff der vorangegangenen Schuljahre zu erweitern und vorwiegend die praktischen Anlagen der Schüler zu fördern und sie auf die Anforderungen des Berufslebens vorzubereiten. Die letzten Schulstufen dienen auch der Abklärung von Berufsneigung und Berufseignung.

Art. 40[^43]

Aufbau

Die Oberschule umfasst vier Schulstufen. In der Regel hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen.

Art. 41[^44]

Organisation

1) In der Oberschule werden die Schüler ihrer Begabung gemäss in Pflicht-, Wahl- und Freifächern unterrichtet.

2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.

Art. 42[^45]

Unterricht

1) Die Schüler werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.

2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen können verschiedene Lehrer eingesetzt werden.

3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.

Art. 43[^46]

Schulleitung

Die Regierung bestellt für jede Oberschule die Schulleitung.

6. Realschulen
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Art. 44

Schulträger

Die Realschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.

Art. 45

Schulbezirke

Realschulen sind in den von der Regierung mittels Verordnung festzulegenden Realschulbezirken des Landes zu errichten.

2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 46

Aufgabe

Die Realschule hat die Aufgabe, eine erweiterte und vertiefte Ausbildung zu vermitteln und auf Berufsbildung und Weiterstudium vorzubereiten.

Art. 47[^47]

Aufbau

Die Realschule umfasst vier Schulstufen. Jede Schulstufe entspricht einer Klasse.

Art. 48

Organisation

1) Realschulen können nach der ersten Schulstufe mehrzügig geführt werden. Die Klassenzüge unterscheiden sich in der Verschiedenheit der Anforderungen.

2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.

Art. 49

Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme in die Realschule setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.

Art. 50

Übertritt von der Oberschule in die Realschule

Der Übertritt von der Oberschule in die Realschule setzt den erfolgreichen Abschluss des laufenden Oberschuljahres und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.

Art. 51

Einreihung in eine andere Schulart

Schüler der ersten Schulstufe der Realschule können vom Schulrat in die Oberschule eingereiht werden, wenn

Art. 51a[^48]

Unterricht

1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.

2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.

3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.

Art. 51b[^49]

Schulleitung

Die Regierung bestellt für jede Realschule die Schulleitung.

3. Abschnitt[^50]
Realschule mit Sportklasse[^51]
Art. 51c[^52]

Zweck

Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat an einer von der Regierung zu bestimmenden Realschule Sportklassen errichten und führen.

Art. 51d[^53]

Organisation

1) Der Unterricht an der Realschule mit Sportklassen erfolgt nach dem für die Realschule massgeblichen Lehrplan. Von diesem Lehrplan kann in einzelnen Fächern abgewichen werden.

2) Sportklassen sind Schülern der Sekundarstufe I zugänglich, für die ein Sportverband eine Empfehlung abgegeben und ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Trainingsprogramm erstellt hat. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

3) Die Durchführung der Trainingseinheiten obliegt den Sportverbänden; sie sind für ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Training verantwortlich.

4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Aufnahme- und Übertrittsbedingungen, mit Verordnung.

Art. 52[^54]

Aufgehoben

6a. Freiwilliges 10. Schuljahr[^55]
Art. 52a[^56]

Aufgabe, Aufbau und Organisation

1) Der Staat kann ein Freiwilliges 10. Schuljahr führen.

2) Das Freiwillige 10. Schuljahr baut auf der letzten Stufe der obligatorischen Schulzeit auf.

3) Es dient der Berufsvorbereitung und kann nach Bedarf in der Form verschiedener Typen geführt werden.

4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Übertritt, die Organisation und die Leitung.

5) Der Unterricht am Freiwilligen 10. Schuljahr ist von Klassen- und Fachlehrern zu erteilen.

6b. Berufsmittelschule[^57]
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung[^58]
Art. 52b[^59]

Schulträger

Die Berufsmittelschule ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.

2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation[^60]
Art. 52c

Aufgabe[^61]

1) Die Berufsmittelschule hat die Aufgabe, Absolventen einer beruflichen Ausbildung eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein Hochschulstudium vorzubereiten.[^62]

2) In der Berufsmittelschule werden sprachliche, mathematische, wirtschaftliche, historisch-gesellschaftliche und technisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt.[^63]

3) Aufgehoben[^64]

Art. 52d

Aufbau[^65]

1) Die Berufsmittelschule führt zur Berufsmatura. Nach Bedarf können verschiedene Schwerpunkte geführt werden. Der Unterricht kann sowohl berufsbegleitend als auch als Vollzeitstudium angeboten werden.[^66]

2) Die Lehrveranstaltungen der Berufsmittelschule werden als Module angeboten.[^67]

3) Die Organisation wird mit Verordnung geregelt.[^68]

Art. 52e

Aufnahmevoraussetzungen[^69]

1) Die Aufnahme in die Berufsmittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Ausbildung voraus.[^70]

2) In Ausnahmefällen ist die Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss einer beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung trifft die Berufsmaturakommission aufgrund einer Stellungnahme der Schulleitung.[^71]

Art. 52f

Berufsmatura, Berufsmaturakommission[^72]

1) Die Berufsmaturität wird verliehen, wenn die Leistungsanforderungen in den Maturitätsfächern, in den Facharbeiten und in den Maturitätsprüfungen erfüllt sind und der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegt. Über die erlangte Berufsmaturität wird ein Berufsmaturitätszeugnis ausgestellt.[^73]

2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Berufsmaturaprüfungen eine Berufsmaturakommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Die Berufsmaturakommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Universität Liechtenstein und zwei weiteren Mitgliedern. Die Schulleitung hat beratende Stimme. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.[^74]

3) Die Berufsmaturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. [^75]

4) Die Berufsmaturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Berufsmaturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:

5) Über erfolgreich abgeschlossene Module stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus.[^77]

6) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.[^78]

Art. 52g[^79]

Unterricht

1) Die Berufsmittelschüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.

2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.

3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.

Art. 52h[^80]

Schulleitung

Die Regierung bestellt für die Berufsmittelschule die Schulleitung.

7. Gymnasium
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Art. 53

Schulträger

1) Das Gymnasium ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.

2) Aufgehoben[^81]

2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 54

Aufgabe

Das Gymnasium hat die Aufgabe, die Schüler in wissenschaftlichem Geiste zur Selbständigkeit des Denkens und Urteilens zu erziehen, in die Methoden geistiger Arbeit einzuführen und auf das Hochschulstudium vorzubereiten.

Art. 55[^82]

Aufbau und Dauer

Das Gymnasium baut in der Langform auf der fünften Schulstufe der Primarschule, in der Kurzform auf der dritten Schulstufe der Realschule auf. Es umfasst in der Langform sieben und in der Kurzform vier Schuljahre und verleiht nach erfolgreichem Abschluss die Maturität.

Art. 56[^83]

Organisation

1) Am Gymnasium wird den Schülern im Rahmen von obligatorisch zu besuchenden Fächern eine breite Allgemeinbildung vermittelt.

2) In den letzten vier Schulstufen des Gymnasiums müssen die Schüler zwischen verschiedenen Schwerpunkten und Fächern wählen. Diese dienen der Vertiefung und Erweiterung der Allgemeinbildung. Der Anteil dieser Fächer und Schwerpunkte beträgt insgesamt mindestens 18 % und höchstens 30 % des Pflichtpensums der Schüler.

3) Das Nähere wird im Lehrplan gemäss Art. 8 geregelt.

Art. 57

Aufnahmevoraussetzungen

1) Die Aufnahme in die Langform des Gymnasiums setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.

2) Der Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums kann erfolgen, sofern der Schüler die dritte Schulstufe der Realschule erfolgreich abgeschlossen hat. Das Schulamt hat sicherzustellen, dass die Anforderungen für alle in die Oberstufe des Gymnasiums übertretenden Schüler gleich hoch sind. Im Übrigen müssen die Erfordernisse nach Art. 9 erfüllt sein.[^84]

Art. 58

Maturität, Maturakommission[^85]

1) Die Gymnasialausbildung schliesst mit den Maturaprüfungen ab. Über die erlangte Maturität wird ein Maturitätszeugnis ausgestellt.[^86]

2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine Maturakommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Die Maturakommission besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt. Ein Vertreter des Schulamtes ist von Amtes wegen Mitglied. Die Schulleitung hat beratende Stimme.[^87]

3) Die Maturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitz oder der Vizevorsitz und vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.[^88]

4) Die Maturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Maturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:

5) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.[^90]

Art. 58a[^91]

Unterricht

1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.

2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.

3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.

Art. 58b[^92]

Sportklassen

1) Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat auf der Oberstufe des Gymnasiums Sportklassen errichten und führen.

2) Auf die Organisation finden die Bestimmungen nach Art. 51d sinngemäss Anwendung.

Art. 59[^93]

Schulleitung

Die Regierung bestellt für das Gymnasium die Schulleitung.

2. Hauptstück

Privatschulen und Privatunterricht

1. Abschnitt
Bewilligungspflichtige Privatschulen[^94]
Art. 60[^95]

Begriff der Privatschule

Privatschulen sind von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts getragene Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem Lehrplan unterrichtet wird.

Art. 61

Bewilligungspflichtige Privatschulen[^96]

1) Der Bewilligungspflicht unterstehen private Primar- und Sekundarschulen, einschliesslich Schulen, die Maturaprüfungen durchführen.[^97]

2) Für andere Privatschulen besteht keine Bewilligungspflicht.[^98]

3) Vorbehalten bleiben die gewerbe-, bau- und fremdenpolizeilichen Regelungen sowie die gesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung, das Hochschulwesen sowie über die Erwachsenenbildung.[^99]

4) Auf die Bewilligung von Privatschulen findet Kapitel III des Gesetzes über die Erbringung von Dienstleistungen keine Anwendung.[^100]

2. Abschnitt
Bewilligungsverfahren[^101]
Art. 62

Voraussetzungen[^102]

1) Dem Schulträger wird die Errichtung und Führung einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 bewilligt, wenn er nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:[^103]

2) In begründeten Fällen sind Ausnahmen oder Abweichungen von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b zulässig.[^108]

Art. 63[^109]

Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Regierung.

Art. 64[^110]

Gutachten

1) Die Regierung kann zur Prüfung des Gesuches ein Gutachten einholen.

2) Die Kosten zur Erstellung eines Gutachtens können dem Gesuchsteller überbunden werden, sofern er vor dessen Einholung hierüber in Kenntnis gesetzt wird.

3. Abschnitt
Verantwortlichkeit[^111]
Art. 65[^112]

Schulträger

1) Der Schulträger ist für die Organisation der Privatschule verantwortlich.

2) Durch die Organisation ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 62 jederzeit erfüllt werden.

Art. 66[^113]

Schulleitung und Lehrer

1) Der Schulleitung obliegt die administrative und pädagogische Leitung der Privatschule. Sie hat darüber hinaus die folgenden Aufgaben:

2) Schulleitung und Lehrer tragen gemeinsam die Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb, insbesondere für einen regelmässigen Unterricht nach Lehrplan.

3) Während der gesamten Schulzeit, insbesondere auch bei ausserordentlichen Schulveranstaltungen, stehen Schüler unter Aufsicht von Schulleitung und Lehrern.

4. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht[^114]
Art. 67[^115]

Voraussetzungen

Einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 kann das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden, wenn sie:

Art. 68

Inhalt[^116]

1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erhält die Schule das Recht, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen wie Zeugnisse der öffentlichen Schule ausgestattet sind.[^117]

2) Aufgehoben[^118]

Art. 69[^119]

Zuständigkeit

Zuständig für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ist die Regierung.

5. Abschnitt
Massnahmen[^120]
Art. 70[^121]

Massnahmen

1) Wird die Verantwortlichkeit gemäss Art. 65 und 66 nicht oder nicht richtig wahrgenommen, können gegenüber dem Schulträger die folgenden Massnahmen angeordnet werden:

2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind mit den notwendigen Auflagen und Fristen zu verbinden.

3) In schwerwiegenden Fällen kann der sofortige Bewilligungsentzug angeordnet werden.

Art. 71[^122]

Zuständigkeit

Zuständig für die Anordnung der Massnahmen ist die Regierung.

Art. 72[^123]

Aufgehoben

6. Abschnitt
Privatunterricht[^124]
Art. 73

Bewilligungspflicht

1) Privatunterricht als Einzelunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf der Bewilligung des Schulrates. Er untersteht der Pflicht des jährlichen Nachweises über den Fortgang des Unterrichts.

2) Privatunterricht darf nur von Lehrern erteilt werden, die vom Schulrat geprüft oder genehmigt sind.

7. Abschnitt[^125]
Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht[^126]
Art. 73a[^127]

Übertritt in ein privates Oberstufengymnasium

Die Schulleitung der Privatschule stellt sicher, dass die in das Oberstufengymnasium übertretenden Schüler die Aufnahmevoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 2 erfüllen.

Art. 73b[^128]

Matura

Die Regierung regelt die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht mit Verordnung, insbesondere:

3. Hauptstück

Schulpflicht

1. Abschnitt
Personenkreis, Beginn und Dauer
Art. 74

Personenkreis

Für alle Kinder, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, besteht Schulpflicht.

Art. 75

Stichtag

1) Das Schuljahr beginnt im Spätsommer.[^129]

2) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den Beginn des Schuljahres und den Stichtag für den Beginn der Schulpflicht.

3) Die Regierung kann durch Verordnung eine Frist von höchstens sechs Monaten festlegen, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können. Der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht muss in deren Mitte fallen.[^130]

4) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein schulfähiges Kind, das zum Schulbesuch weder verpflichtet noch berechtigt ist, vorzeitig in die Schule aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein.[^131]

Art. 76

Dauer[^132]

1) Die Schulpflicht dauert neun Schuljahre.[^133]

2) Auf Antrag der Eltern oder der Schulleitung kann der Schulrat das Kind vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Der Schulrat holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.[^134]

Art. 77

Freiwillige Schuljahre[^135]

1) Schüler, die ihre Schulpflicht im neunten Schuljahr durch den Besuch einer Real-, Ober- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in den der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden zwei Schuljahren die jeweilige Schule weiter zu besuchen.[^136]

2) Schüler der vierten Schulstufe der Oberschule sind berechtigt, in die vierte Schulstufe der Realschule überzutreten, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 50 erfüllen.[^137]

3) Schüler der vierten Schulstufe des Gymnasiums sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die vierte Schulstufe der Realschule zu besuchen.[^138]

2. Abschnitt
Erfüllung der Schulpflicht
Art. 78[^139]

Erfüllungsarten

1) Die Schulpflicht wird durch den Besuch von öffentlichen Schulen erfüllt.

2) Sie wird ferner an bewilligten Privatschulen gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b und vorbehaltlich Art. 85 an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht erfüllt.

Art. 79

Aufnahme in die Primarschule

Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei der Primarschule ihres Schulbezirkes anzumelden.

Art. 80

Schülerregister

1) Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder zu führen. Neu zuziehende schulpflichtige Kinder sind der zuständigen Schulleitung zu melden.

2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

Art. 80a[^140]

Verarbeitung personenbezogener Daten[^141]

1) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülern und Eltern verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.[^142]

2) Sie dürfen zudem personenbezogene Daten, aus denen die religiöse Überzeugung von Schülern hervorgeht, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies für die Organisation des konfessionellen Religionsunterrichts erforderlich ist.[^143]

3) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, für folgende Zwecke verarbeiten oder verarbeiten lassen:[^144]

4) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen Daten nach Abs. 1 bis 3 den Organen der Schulverwaltung (Art. 101) übermitteln, sofern sie für deren Entscheide erforderlich sind.[^145]

5) Für die Zwecke der Datenverarbeitung können das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen ein Datenverarbeitungssystem betreiben.[^146]

6) Aufgehoben[^147]

Art. 81[^148]

Statistik, Bildungscontrolling und -forschung

1) Das Schulamt darf zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung personenbezogene Daten, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Schülern, Lehrern und Eltern verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^149]

2) Das Schulamt darf Daten nach Abs. 1 zum Zwecke der Auswertung übermitteln an:[^150]

3) Aufgehoben[^152]

4) Die Erhebungen sind ausschliesslich im Hinblick auf die Förderung der Schüler und auf die Weiterentwicklung des Unterrichts, der Schule und des gesamten Schulsystems auszuwerten und zu verwenden.

5) Gegenüber der Öffentlichkeit dürfen die Ergebnisse der Auswertung nur in anonymisierter Form, ohne Nennung von Schulen, Klassen, Schülern, Lehrern oder Eltern, als statistische Auswertung des Gesamtergebnisses bekannt gemacht werden.

Art. 82[^153]

Besuch einer Sonderschule

1) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben die Schulpflicht unter Vorbehalt von Abs. 2 in einer Sonderschule zu erfüllen.

2) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, eine Regelklasse besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und, bei gewünschter Aufnahme in die Primarschule, der Gemeindeschulrat anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

Art. 83

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

1) Die in eine in Art. 3 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmässig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freifächern, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmässig teilzunehmen und sich an den vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

2) Das Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

3) Als gerechtfertigte Gründe für ein Fernbleiben des Schülers gelten insbesondere:

4) Die Beschäftigung von Schülern mit häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten ist nicht als Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben anzusehen.

5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub zu benachrichtigen. Bei Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.[^154]

6) Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass die Schulleitung erteilen. Für ein Fernbleiben bis zu drei Tagen kann die Schulleitung diese Befugnis an die Klassenlehrer der Schule übertragen. Das Schulamt kann Empfehlungen oder Richtlinien über die Anerkennung von Dispensationsgründen erlassen.[^155]

Art. 84[^156]

Meldepflicht bei inländischen Privatschulen

Wird die Schulpflicht an inländischen Privatschulen erfüllt, besteht gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b eine Meldepflicht gegenüber dem Schulamt.

Art. 85[^157]

Bewilligungspflicht bei ausländischen Schulen und Privatunterricht

Eltern, deren Kinder die Schulpflicht an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht gemäss Art. 73 erfüllen sollen, haben beim Schulrat eine Bewilligung einzuholen.

3. Abschnitt
Zurückstellung vom Schulbesuch und Befreiung von der Schulpflicht
Art. 86

Zurückstellung

1) Auf Antrag der Eltern oder von Amts wegen entscheidet der Schulrat, ob ein noch nicht schulfähiges Kind, das gemäss Art. 75 Abs. 2 zum Schuleintritt verpflichtet ist, für das erste Jahr seiner Schulpflicht vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Der Schulrat holt die für den Zurückstellungsentscheid notwendigen Gutachten ein.[^158]

2) Ein im Sinne von Abs. 1 zurückgestelltes Kind hat, falls schulpsychologisch gerechtfertigt, den Kindergarten zu besuchen.

Art. 87[^159]

Befreiung

Aufgehoben

4. Abschnitt
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht, Ausschluss aus der Schule
Art. 88

Verantwortlichkeit, Strafbarkeit

1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.

2) Die Nichterfüllung der in den Art. 9a Abs. 2, Art. 79, 83 Abs. 1, 5 und 6, Art. 84, 85 und in diesem Artikel angeführten Pflichten stellt eine Übertretung dar. Sie wird vom Schulamt mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.[^160]

3) In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden oder anstelle der Geldstrafe eine Verwarnung treten.[^161]

4) In schweren Fällen der Nichterfüllung der in Abs. 2 dieses Artikels genannten Pflichten kann die Regierung Zwang anordnen.

Art. 89[^162]

Ausschluss aus der Schule

1) Kinder, welche die Mitschüler sittlich oder körperlich gefährden oder durch undiszipliniertes Verhalten eine geordnete Schulführung wiederholt schwer beeinträchtigen, können vom Schulrat auf Antrag der Schulleitung zeitweise oder dauernd aus der Schule ausgeschlossen werden.

2) Falls die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist, trifft der Schulrat die erforderlichen Anordnungen zur Schulung der ausgeschlossenen Kinder.

4. Hauptstück[^163]

Personal an öffentlichen Schulen[^164]

1. Abschnitt[^165]
Lehrpersonal[^166]
Art. 90[^167]

Dienstverhältnis, Besoldung und Versicherung

Das Dienstverhältnis, die Besoldung und die Versicherung der Lehrer werden in besonderen Gesetzen geregelt.

2. Abschnitt[^168]
Art. 91[^171]

a) Aufgaben

1) Der Schulleiter ist im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden für die administrative, personelle, finanzielle und pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich.

2) Der Schulleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes.[^172]

4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Berichterstattung, mit Verordnung.

Art. 92[^173]

b) Dienstverhältnis

1) Der Schulleiter wird mit Dienstvertrag angestellt.

2) Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes Anwendung.

3) Die Besoldung und die Versicherung werden in besonderen Gesetzen geregelt.

Art. 93[^174]

Weiteres Führungspersonal

1) Die Regierung kann den Schulleitungen erforderlichenfalls Stellen für weiteres Führungspersonal zuweisen. Bei Schulleitungen für Kindergärten und Primarschulen holt die Regierung die Stellungnahme des Gemeindeschulrates ein.

2) Art. 92 kann angewendet werden.

3. Abschnitt[^175]
Übriges Personal[^176]
Art. 94[^177]

Vom Staat getragene Schulen

1) Die Regierung kann dem Schulleiter einer vom Staat getragenen öffentlichen Schule erforderlichenfalls weitere Stellen zuweisen, insbesondere zur Erfüllung der folgenden Aufgabenbereiche:

2) Art. 92 findet Anwendung.

Art. 95[^178]

Von den Gemeinden getragene Schulen

Die Zuweisung weiterer Stellen an Schulleiter einer von der Gemeinde getragenen öffentlichen Schule ist Sache der Gemeinde.

Art. 96 bis 100[^179]

Aufgehoben

5. Hauptstück

Organisation der Schulverwaltung, Behörden und beratende Organe

1. Abschnitt
Behörden und beratende Organe
Art. 101

Organe

Die Organe der Schulverwaltung sind:

Art. 102

Regierung

1) Die Regierung übt die Aufsicht über das gesamte Bildungswesen aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe, beaufsichtigt die Geschäftsführung des Schulamtes und des Schulrates und fördert die Bildungsplanung.[^182]

2) Die Regierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

3) Die Regierung ist für alle Geschäfte zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zuweist. Sie ist berechtigt, einzelne dieser Geschäfte durch Verordnung an ihr unterstellte Organe zu übertragen.

4) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 23a Abs. 2, Art. 28, 75 Abs. 4, Art. 76 Abs. 2 sowie Art. 86 Abs. 1 dem Schulrat zugewiesenen Aufgaben sowie die in Art. 19 und 23a Abs. 1 dem Schulamt zugewiesenen Aufgaben an die Schulleitungen übertragen.[^183]

5) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 23a Abs. 5, Art. 36, 51, 73, 82 Abs. 2, Art. 85, 89, 108 Abs. 1 sowie Art. 124 Abs. 4 dem Schulrat zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen.[^184]

Art. 103 bis 105[^185]

Aufgehoben

Art. 106[^186]

Schulamt

Dem Schulamt obliegen folgende Aufgaben:

Art. 106a[^188]

Unterrichtskommissionen

1) Die Regierung bestellt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren je eine Unterrichtskommission für das Gymnasium und für die Berufsmittelschule, die beide von einem Vertreter des Schulamtes geleitet werden.

2) Den Unterrichtskommissionen obliegt die Inspektion des Gymnasiums bzw. der Berufsmittelschule. Das Nähere regelt die Regierung mit Reglement.

Art. 107[^189]

a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer

1) Der Schulrat setzt sich aus dem Leiter des Schulamtes als Vorsitzendem und vier Mitgliedern zusammen. Zwei weitere Mitglieder werden als Ersatz bestellt.

2) Der Schulrat wird von der Regierung auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.

Art. 108

b) Zuständigkeit

1) Der Schulrat ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:

2) Aufgehoben[^201]

Art. 109[^202]

c) Beschlussfassung

1) Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

2) Erforderlichenfalls holt der Schulrat den Rat von Fachleuten (z.B. Arzt, Schulpsychologe, Lehrer, Vertreter der Liechtensteinischen Invalidenversicherung) ein.

Art. 110[^204]

a) Zusammensetzung und Amtsdauer

1) Der Gemeindeschulrat setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Zusätzlich haben je ein Mitglied der Schul- und Kindergartenleitung beratende Stimme.

2) Die Wahl des Gemeindeschulrates und des Gemeindeschulratsvorsitzenden erfolgt durch den Gemeinderat. Ein Mitglied des Gemeindeschulrates muss auch Mitglied des Gemeinderates sein.

3) Die Amtsdauer des Gemeindeschulrates fällt mit jener des Gemeinderates zusammen.

Art. 111

b) Zuständigkeit[^205]

1) Dem Gemeindeschulrat obliegen folgende Aufgaben:[^206]

2) Dem Gemeindeschulrat kommen zudem folgende Mitwirkungsrechte zu:[^210]

3) Vorbehalten bleiben die weiteren Aufgaben und Mitwirkungsrechte nach den besonderen Gesetzen, insbesondere dem Lehrpersonalgesetz und der Gemeindegesetzgebung.[^215]

Art. 112[^216]

c) Sitzungen und Beschlussfassung

1) Der Gemeindeschulrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Über die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

2) Der Gemeindeschulrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

2. Abschnitt
Rechtsmittel
Art. 113[^217]

Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 114[^218]

Gegen die vom Schulamt, vom Schulrat, von der Berufsmaturakommission und von der Maturakommission getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Art. 115[^219]

1) Gegen Beschlüsse des Gemeindeschulrates kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.

2) Eine den Einspruch abweisende Entscheidung des Gemeinderates kann mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.

Art. 116[^220]

Auf das Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.

6. Hauptstück

Gesundheitspflege

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 117[^221]

Umfang

1) Die Gesundheitspflege in den öffentlichen und in den privaten Schulen umfasst insbesondere:

2) Die Lehrpläne (Art. 8) tragen diesem Auftrag in einer auf die Schulstufen abgestimmten Weise Rechnung.

Art. 118[^222]

Durchführung

Die Regierung regelt das Nähere über die Gesundheitspflege an Schulen mit Verordnung.

2. Abschnitt
Schulzahnpflege[^223]
Art. 119[^224]

Aufgehoben

Art. 120[^225]

Aufgehoben

Art. 121[^226]

Aufgehoben

3. Abschnitt
Schulpsychologischer Dienst
Art. 122

Schulpsychologischer Dienst

Der Staat unterhält als beratendes Organ für Eltern, Schulbehörden und Lehrer einen schulpsychologischen Dienst.

Art. 123

Aufgaben

Die Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes werden von der Regierung mit Verordnung geregelt.

7. Hauptstück

Verschiedene Bestimmungen

Art. 124

Schülerzubringerdienst

1) Die "Liechtenstein Bus Anstalt" organisiert im Einvernehmen mit dem Schulamt für Schulen, deren Träger der Staat ist, Schülerzubringerdienste. Anspruch auf Benützung des Schülerzubringerdienstes haben Schüler, deren Wohnort mehr als zwei Kilometer von der Schule entfernt ist.[^227]

2) Für die der Schulpflicht unterstehenden Schüler trägt der Staat die Kosten des Zubringerdienstes. Für die übrigen Schüler darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.

3) Anspruch auf Benützung eines unentgeltlichen Schülerzubringerdienstes haben ausserdem Sonderschüler.[^228]

4) Muss eine auswärtige Sonderschule besucht oder können pädagogisch-therapeutische Massnahmen nicht am Schulort durchgeführt werden, besteht Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. Der Schulrat bestimmt den Umfang des Ersatzes. Stehen mehrere Transportmittel zur Wahl, werden die Kosten der günstigsten Variante ersetzt.[^229]

Art. 125[^231]

a) Angliederung

1) Schulen, deren Träger der Staat ist, können im Bedarfsfall Tagesschulen angegliedert werden.

2) In den Tagesschulen sind eine geeignete Mittagsverpflegung sowie Studienmöglichkeiten zu bieten.

Art. 126[^232]

b) Kosten

Für die Benützung von Tagesschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.

Art. 126a[^233]

c) Aufnahme

Die Aufnahme in eine Tagesschule setzt die Erfüllung der Erfordernisse nach Art. 9 und der vom Träger der Tagesschule für die Schule festgelegten tagesschulspezifischen Aufnahmekriterien voraus. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

Art. 127[^234]

Beiträge an ausländische Schulen

1) Der Staat kann zum Zweck der Platzsicherung für Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein an ausländische Schulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.

2) Aufgehoben[^235]

8. Hauptstück[^236]

Finanzierung[^237]

1. Abschnitt[^238]
Subventionierung von Schulträgern[^239]
Art. 128[^240]

Aufgehoben

Art. 129[^241]

Privatschulen

1) Trägern von nach Art. 62 bewilligten Privatschulen kann auf Gesuch hin eine Subvention gewährt werden, wenn:

2) Wer Subventionen erhält, ist verpflichtet, seine Bücher offen zu legen und bei einer gemäss Wirtschaftsprüfergesetz zugelassenen Revisionsstelle überprüfen zu lassen.[^242]

Art. 130

Art und Höhe der Subventionierung[^243]

1) Die Subventionen gemäss 129 Abs. 1 Bst. a bestehen aus:[^244]

2) Die Subventionen gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. b bestehen aus finanziellen Beiträgen je Schuljahr und Schüler, wobei für Schüler mit inländischem Wohnsitz 100 % des Beitrages ausgerichtet werden. Für Schüler mit ausländischem Wohnsitz können maximal 35 % dieses Beitrages ausgerichtet werden. Die Regierung legt für jede bezugsberechtigte Schule den jeweiligen Prozentsatz mit Verordnung fest.[^247]

3) Die Subventionen nach Abs. 2 können frühestens zwei Jahre nach der von der Regierung erteilten Bewilligung zur Führung einer Privatschule ab Beginn des auf diese Frist folgenden Schuljahres ausgerichtet werden.[^248]

4) Der Beitrag nach Abs. 2 darf bei den Kindergärten und Primarschulen 50 % und bei den Sekundarschulen 25 % der Personalkosten, die dem Staat bei den öffentlichen Schulen pro Schüler und Schuljahr tatsächlich anfallen, nicht übersteigen.[^249]

Art. 131[^250]

Verweis

Die Subventionierung von Schulträgern richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes.

2. Abschnitt[^251]
Art. 131a

Kosten der Sonderschulung und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen[^253]

1) An die Kosten der Sonderschulung (Art. 23a Abs. 5, Art. 35, Art. 82 Abs. 2) und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15b) bei Kindern, die am 31. Dezember des Rechnungsjahres das 12. Altersjahr noch nicht erreicht haben, leisten die Gemeinden einen Beitrag von 30 %.[^254]

2) Die Kostenverteilung erfolgt geschlüsselt nach Massgabe der Einwohnerzahlen.[^255]

Art. 131b[^256]

Besoldungsaufwendungen bei öffentlichen Kindergärten und Primarschulen

An die Besoldungsaufwendungen für Schulpersonal nach Art. 90 bis 93, für Personal zur Betreuung der Schulinformatik und für Sprachassistentinnen und -assistenten an öffentlichen Kindergärten und Primarschulen leisten die Gemeinden einen Beitrag von 50 %.

9. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 132

Aufhebung bestehender Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von Art. 133 ff nachstehende Vorschriften aufgehoben:

Art. 133[^257]

Inkraftbleibende Vorschriften

Aufgehoben

Art. 134

a) Kindergärten

Die zuständigen Gemeindebehörden sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um binnen der von der Regierung festzusetzenden Frist zwei Jahrgängen den Besuch der Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen gemäss Art. 20 dieses Gesetzes zu ermöglichen.

Art. 135

b) Oberschulen und Hilfsschulen

1) Die zuständigen Behörden des Staates sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die in diesem Gesetz vorgesehene Schulstruktur zu verwirklichen.

2) Vordringlich sind die Oberschulen einzurichten und der Hilfsschulunterricht zu ermöglichen. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung die Art. 31 bis 33, 38 bis 43 sowie Art. 81 dieses Gesetzes in Kraft. Bis dahin gelten sinngemäss die Art. 42 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929.

Art. 136

c) Fünfte Schulstufe der Primarschule

1) Art. 27 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes setzt die Regierung bei Errichtung der Oberschulen in Kraft.

2) Bis zu diesem Zeitpunkt gelten sinngemäss die Art. 42 bis 53, 58 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.

Art. 137

d) Vierte Schulstufe der Realschule

Sobald die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, setzt die Regierung Art. 47 dieses Gesetzes in Kraft.

Art. 138

e) Herbstschulbeginn

1) Sobald die Voraussetzungen für den Herbstschulbeginn gegeben sind, setzt die Regierung den Art. 75 Abs. 1 in Kraft.

2) Bis zu diesem Zeitpunkt regelt die Regierung den Beginn des Schuljahres und der Schulpflicht mit Verordnung.

Art. 139

f) Schulpflicht

Sobald die vierte Schulstufe der Oberschule verwirklicht ist, erstreckt sich die Dauer der Schulpflicht auf neun Jahre. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung Art. 76 in Kraft. Bis dahin gilt Art. 53 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.

Art. 140

g) Organe

1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben von den hiefür bestellten Organen zu besorgen.

2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Geschäfte werden von den nach den bisherigen Bestimmungen dafür bestellten Organen erledigt.

3) Ebenso werden die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfallenden Geschäfte von den bisher dafür bestellten Organen erledigt, sofern die nach den neuen Vorschriften hiefür zuständigen Organe noch nicht bestellt sind.

Art. 141

h) Bildungsrat, Schulrat, Gemeindeschulrat

Die Bestellung des Bildungsrates, des Schulrates und des Gemeindeschulrates erfolgt spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 142

Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit Ausnahme der Art. 27 Abs. 1 und 2, 31 bis 33, 38 bis 43, 47, 75 Abs. 1, 76 und 81 am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

411.0 Schulgesetz

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Führungspersonal[^169]

Schulleiter[^170]

Schulrat

Gemeindeschulrat[^203]

Tagesschule[^230]

Gemeindeanteile[^252]

Übergangsbestimmungen

gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef

...

1) Schüler von bewilligten Privatschulen, die nach bisherigem Recht maturitäre Ausbildungsgänge anbieten, haben ab Inkrafttreten dieses Gesetzes[^258] die Maturitätsprüfungen nach Art. 73a und 73b abzulegen.

2) Betriebskostenbeiträge, die nach dem bisherigen Art. 127 Abs. 2 verfügt wurden, werden solange ausgerichtet, bis der betreffende Schüler die Schule abgeschlossen hat.

...

...

Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Schulleiter endet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.[^259]

...

...

Die Kostenbeteiligung nach diesem Gesetz findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2014 entstehenden Kosten Anwendung.

...

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^260] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^2]: Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^4]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^5]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^6]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^7]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^8]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^9]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^10]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^11]: Art. 7 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^12]: Art. 7 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^13]: Art. 7 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^14]: Art. 7 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^15]: Art. 7 Abs. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^16]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^17]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 74.

[^18]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^19]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^20]: Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^21]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^22]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^23]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^24]: Art. 12a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^25]: Art. 15a eingefügt durch LGBl. 1994 Nr. 74.

[^26]: Art. 15b eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^27]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^28]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^29]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 8.

[^30]: Art. 23a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 8.

[^31]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^32]: Art. 24a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^33]: Art. 27 Abs. 1 in Kraft gesetzt durch LGBl. 1976 Nr. 36.

[^34]: Art. 27 Abs. 2 in Kraft gesetzt durch LGBl. 1976 Nr. 36.

[^35]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^36]: Art. 29a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^37]: Art. 30 bis 33 aufgehoben durch LGBl. 1994 Nr. 74.

[^38]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^39]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^40]: Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 7.

[^41]: Art. 38 in Kraft gesetzt durch LGBl. 1976 Nr. 39.

[^42]: Art. 39 in Kraft gesetzt durch LGBl. 1976 Nr. 39.

[^43]: Art. 40 in Kraft gesetzt durch LGBl. 1976 Nr. 39.

[^44]: Art. 41 in Kraft gesetzt durch LGBl. 1976 Nr. 39.

[^45]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^46]: Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^47]: Art. 47 in Kraft gesetzt durch LGBl. 1976 Nr. 38.

[^48]: Art. 51a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^49]: Art. 51b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^50]: Überschrift vor Art. 51c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^51]: Überschrift vor Art. 51c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^52]: Art. 51c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^53]: Art. 51d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^54]: Art. 52 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^55]: Überschrift vor Art. 52a eingefügt durch LGBl. 1994 Nr. 74.

[^56]: Art. 52a eingefügt durch LGBl. 1994 Nr. 74.

[^57]: Überschrift vor Art. 52b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^58]: Überschrift vor Art. 52b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^59]: Art. 52b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^60]: Überschrift vor Art. 52c eingefügt durch LGBl. 1994 Nr. 74.

[^61]: Art. 52c Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^62]: Art. 52c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^63]: Art. 52c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^64]: Art. 52c Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^65]: Art. 52d Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^66]: Art. 52d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^67]: Art. 52d Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^68]: Art. 52d Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^69]: Art. 52e Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^70]: Art. 52e Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^71]: Art. 52e Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^72]: Art. 52f Sachübeschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^73]: Art. 52f Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^74]: Art. 52f Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^75]: Art. 52f Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^76]: Art. 52f Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^77]: Art. 52f Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^78]: Art. 52f Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^79]: Art. 52g abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^80]: Art. 52h abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^81]: Art. 53 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^82]: Art. 55 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^83]: Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^84]: Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^85]: Art. 58 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^86]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^87]: Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^88]: Art. 58 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^89]: Art. 58 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^90]: Art. 58 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 29.

[^91]: Art. 58a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^92]: Art. 58b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^93]: Art. 59 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^94]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^95]: Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^96]: Art. 61 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^97]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^98]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^99]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^100]: Art. 61 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 387.

[^101]: Überschrift vor Art. 62 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^102]: Art. 62 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^103]: Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^104]: Art. 62 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^105]: Art. 62 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^106]: Art. 62 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^107]: Art. 62 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^108]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^109]: Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^110]: Art. 64 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^111]: Überschrift vor Art. 65 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^112]: Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^113]: Art. 66 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^114]: Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^115]: Art. 67 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^116]: Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^117]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^118]: Art. 68 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 95.

[^119]: Art. 69 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^120]: Überschrift vor Art. 70 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^121]: Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^122]: Art. 71 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^123]: Art. 72 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^124]: Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^125]: Überschrift vor Art. 73a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^126]: Überschrift vor Art. 73a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^127]: Art. 73a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^128]: Art. 73b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^129]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 8.

[^130]: Art. 75 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 8.

[^131]: Art. 75 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 8.

[^132]: Sachüberschrift in Kraft gesetzt durch LGBl. 1980 Nr. 24.

[^133]: Art. 76 Abs. 1 in Kraft gesetzt durch LGBl. 1980 Nr. 24.

[^134]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^135]: Art. 77 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 74.

[^136]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 74.

[^137]: Art. 77 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^138]: Art. 77 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^139]: Art. 78 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^140]: Art. 80a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^141]: Art. 80a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^142]: Art. 80a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^143]: Art. 80a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^144]: Art. 80a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^145]: Art. 80a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^146]: Art. 80a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^147]: Art. 80a Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^148]: Art. 81 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^149]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^150]: Art. 81 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^151]: Art. 81 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^152]: Art. 81 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 332.

[^153]: Art. 82 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 74.

[^154]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^155]: Art. 83 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^156]: Art. 84 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^157]: Art. 85 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^158]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 8.

[^159]: Art. 87 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^160]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^161]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^162]: Art. 89 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^163]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^164]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^165]: Überschrift vor Art. 90 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^166]: Überschrift vor Art. 90 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^167]: Art. 90 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^168]: Überschrift vor Art. 91 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^169]: Überschrift vor Art. 91 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^170]: Sachüberschrift vor Art. 91 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^171]: Art. 91 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^172]: Art. 91 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

[^173]: Art. 92 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^174]: Art. 93 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^175]: Überschrift vor Art. 94 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^176]: Überschrift vor Art. 94 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^177]: Art. 94 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^178]: Art. 95 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^179]: Art. 96 bis 100 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^180]: Art. 101 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^181]: Art. 101 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^182]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^183]: Art. 102 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^184]: Art. 102 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 343.

[^185]: Art. 103 bis 105 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^186]: Art. 106 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^187]: Art. 106 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

[^188]: Art. 106a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^189]: Art. 107 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^190]: Art. 108 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^191]: Art. 108 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^192]: Art. 108 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 74.

[^193]: Art. 108 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^194]: Art. 108 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 8.

[^195]: Art. 108 Abs. 1 Bst. l aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^196]: Art. 108 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^197]: Art. 108 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 8.

[^198]: Art. 108 Abs. 1 Bst. o aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^199]: Art. 108 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^200]: Art. 108 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^201]: Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^202]: Art. 109 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^203]: Sachüberschrift vor Art. 110 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^204]: Art. 110 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^205]: Art. 111 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^206]: Art. 111 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^207]: Art. 111 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^208]: Art. 111 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^209]: Art. 111 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^210]: Art. 111 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^211]: Art. 111 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^212]: Art. 111 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^213]: Art. 111 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^214]: Art. 111 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^215]: Art. 111 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

[^216]: Art. 112 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^217]: Art. 113 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 398.

[^218]: Art. 114 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 398.

[^219]: Art. 115 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 66.

[^220]: Art. 116 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 398.

[^221]: Art. 117 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^222]: Art. 118 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^223]: Überschrift vor Art. 119 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^224]: Art. 119 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^225]: Art. 120 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^226]: Art. 121 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 343.

[^227]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 40.

[^228]: Art. 124 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^229]: Art. 124 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 22.

[^230]: Sachüberschrift vor Art. 125 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^231]: Art. 125 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^232]: Art. 126 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^233]: Art. 126a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^234]: Art. 127 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^235]: Art. 127 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 98.

[^236]: Überschrift vor Art. 128 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^237]: Überschrift vor Art. 128 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^238]: Überschrift vor Art. 128 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^239]: Überschrift vor Art. 128 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^240]: Art. 128 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^241]: Art. 129 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^242]: Art. 129 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^243]: Art. 130 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^244]: Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^245]: Art. 130 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^246]: Art. 130 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^247]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^248]: Art. 130 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^249]: Art. 130 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 35.

[^250]: Art. 131 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 5.

[^251]: Überschrift vor Art. 131 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^252]: Überschrift vor Art. 131 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^253]: Art. 131a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^254]: Art. 131a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 69.

[^255]: Art. 131a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 7.

[^256]: Art. 131b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 553.

[^257]: Art. 133 aufgehoben durch LGBl. 1981 Nr. 20.

[^258]: Inkrafttreten: 1. August 2007.

[^259]: Inkrafttreten: 1. August 2012.

[^260]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.