Änderungshistorie
Ehegesetz (EheG) vom 13. Dezember 1973
6 Versionen
· 1993-04-01
2026-04-01
Ehegesetz (EheG) vom 13 — arts. 1, 3, 4 y 101 más
2025-01-01
Ehegesetz (EheG) vom 13 — arts. 1, 3, 3 y 100 más
2015-01-01
Ehegesetz (EheG) vom 13 — arts. 1, 2, 3 y 106 más
2011-09-01
Ehegesetz (EheG) vom 13 — arts. 38, 72, 39 y 30 más
2011-01-01
Ehegesetz (EheG) vom 13 — arts. 9, 11, 15 y 91 más
Änderungen vom 2011-01-01
@@ -30,12 +30,6 @@
3) Im übrigen bleibt eine religiös geschlossene Ehe von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
##### Art. 3a [^5]
**Bezeichnungen**
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
### Das Recht der Eheschliessung
#### 1. Abschnitt
@@ -92,7 +86,7 @@
**Ehemündigkeit**
1) Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Braut und der Bräutigam das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.[^1]
1) Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Braut und der Bräutigam das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.[^2]
2) Das Gericht kann jedoch in ausserordentlichen Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eine Braut oder einen Bräutigam mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ehemündig erklären.
@@ -108,7 +102,7 @@
**Einwilligung des gesetzlichen Vertreters**
1) Unmündige oder entmündigte Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingehen.
1) Unmündige oder Personen, die aus anderen Gründen in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können eine Ehe nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingehen.[^3]
2) Verweigert der gesetzliche Vertreter die Einwilligung ohne triftige Gründe, so kann das Gericht sie auf Antrag eines der Brautleute, das der Einwilligung bedarf, ersetzen.
@@ -146,7 +140,7 @@
##### II. Trauung
##### Art. 15 [^2]
##### Art. 15[^4]
**Verkündungsgesuch**
@@ -158,7 +152,7 @@
Die Anmeldung erfolgt durch die Brautleute persönlich oder mit einer schriftlichen Erklärung, in der die Unterschriften amtlich beglaubigt sind.
##### Art. 17 [^3]
##### Art. 17 [^5]
**Abweisung des Verkündungsgesuches**
@@ -294,13 +288,13 @@
Eine Ehe ist ungültig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung geisteskrank oder aus einem dauernden oder vorübergehenden Grund urteilsunfähig ist.
##### Art. 34
##### Art. 34[^6]
**Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters**
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte, der unmündig oder entmündigt ist, ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters die Ehe eingegangen ist.
2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte mündig geworden oder die Entmündigung aufgehoben worden ist oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung nachträglich erteilt hat oder wenn die Frau schwanger geworden ist.
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte, der unmündig oder aus anderen Gründen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters die Ehe eingegangen ist.
2) Die Ehe ist jedoch von Anfang an als gültig anzusehen, wenn der Ehegatte mündig geworden ist oder die Geschäftsunfähigkeit weggefallen ist oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung nachträglich erteilt hat oder wenn die Frau schwanger geworden ist.
##### Art. 35
@@ -328,11 +322,11 @@
**Staatsbürgerschaftsehe**
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über den Erwerb des Landesbürgerrechts umgehen wollte.[^4]
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über den Erwerb des Landesbürgerrechts umgehen wollte.[^7]
2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschliessung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Ungültigkeitsklage erhoben ist.
##### Art. 38a [^5]
##### Art. 38a[^8]
**Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern**
@@ -354,7 +348,7 @@
1) Das Verfahren auf Ungültigerklärung ist unter Vorbehalt von Abs. 2 von Amtes wegen durchzuführen.
2) In den Fällen der Art. 31, 35, 36 und 37 kann die Klage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten und im Falle von Art. 34 nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden.[^6]
2) In den Fällen der Art. 31, 35, 36 und 37 kann die Klage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten und im Falle von Art. 34 nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden.[^9]
#### 5. Abschnitt
@@ -366,7 +360,7 @@
2) Für die Pflege und Erziehung der Kinder gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Trennung.
##### Art. 42 [^7]
##### Art. 42[^10]
**Für die Ehegatten**
@@ -382,7 +376,7 @@
## 3. Teil
##### Art. 43 [^8]
##### Art. 43[^11]
**Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten**
@@ -392,13 +386,7 @@
3) Sie schulden einander Treue und Beistand.
##### Art. 43a [^24]
**Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten und ihren Kindern**
Auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten und ihren Kindern finden die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung; für gleichgeschlechtliche Ehegatten und ihre Kinder gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
##### Art. 44 [^9]
##### Art. 44[^12]
**Familienname**
@@ -408,13 +396,13 @@
3) Der Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer gerichtlich getrennten oder geschiedenen Ehe abgeleitet wird, darf weder als Familienname geführt noch zur Bildung eines Doppelnamens verwendet werden. In diesem Fall beziehen sich die Vorschriften des Abs. 2 auf den zuletzt vor der Schliessung der getrennten oder geschiedenen Ehe geführten Familiennamen.
##### Art. 45 [^10]
##### Art. 45[^13]
**Eheliche Wohnung**
Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
##### Art. 46 [^11]
##### Art. 46[^14]
**Unterhalt der Familie; im allgemeinen**
@@ -424,25 +412,25 @@
3) Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
##### Art. 46a [^12]
##### Art. 46a[^15]
**Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten**
Wirkt ein Ehegatte beim Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
##### Art. 46b [^13]
##### Art. 46b[^16]
**Ansprüche auf Abgeltung**
Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten beim Erwerb des anderen (Art. 46a) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und pfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
##### Art. 46c [^14]
##### Art. 46c[^17]
**Ausschluss von Ansprüchen auf Abgeltung**
Der Art. 46a berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken beim Erwerb. Solche Ansprüche schliessen einen Anspruch nach Art. 46a aus; bei einem Arbeitsverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach Art. 46a gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis übersteigt.
##### Art. 47 [^15]
##### Art. 47[^18]
**Betrag zur freien Verfügung**
@@ -450,7 +438,7 @@
2) Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine den Verhältnissen angemessene Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.
##### Art. 48 [^16]
##### Art. 48 [^19]
**Vertretung der ehelichen Gemeinschaft**
@@ -464,19 +452,19 @@
3) Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über seine Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch für den anderen Ehegatten.
##### Art. 49 [^17]
##### Art. 49[^20]
**Beruf und Gewerbe der Ehegatten**
Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt der Ehegatte auf den anderen und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht.
##### Art. 49a [^18]
##### Art. 49a[^21]
**Rechtsgeschäfte der Ehegatten; im allgemeinen**
Jeder Ehegatte kann mit dem anderen oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
##### Art. 49b [^19]
##### Art. 49b[^22]
**Wohnung der Familie**
@@ -484,7 +472,7 @@
2) Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
##### Art. 49c [^20]
##### Art. 49c[^23]
**Auskunftspflicht**
@@ -494,7 +482,7 @@
3) Die Auskunfts- und Vorlagepflicht dritter Personen findet in den Bestimmungen des zivilgerichtlichen Verfahrens über die Unzulässigkeit und begründete Verweigerung des Zeugnisses ihre Grenze, es sei denn, es handelt sich um blosse Gehaltsauskünfte.
##### Art. 49d [^21]
##### Art. 49d[^24]
**Richterliche Massnahmen; im allgemeinen**
@@ -506,7 +494,7 @@
4) Unterhaltsbeiträge nach Art. 46 und 47 sind auf Begehren eines Ehegatten für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente festzusetzen, wenn der andere Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässigt.
##### Art. 49e [^22]
##### Art. 49e[^25]
**Entzug der Vertretungsbefugnis**
@@ -516,7 +504,7 @@
3) Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
##### Art. 49f [^23]
##### Art. 49f[^26]
**Beschränkungen der Verfügungsbefugnis**
@@ -524,41 +512,41 @@
2) Untersagt das Gericht einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von amtswegen im Grundbuch anmerken.
##### Art. 49g [^24]
##### Art. 49g[^27]
**Veränderung der Verhältnisse**
Verändern sich die Verhältnisse wesentlich, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist.
##### Art. 49h [^25]
**Verfahren**
1) Das Gericht trifft die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie erforderlichen Verfügungen einschliesslich des Abgeltungsanspruches nach Art. 46a ff. im Rechtsfürsorgeverfahren. Ausgenommen hievon sind Unterhaltsbeträge und andere in Geld bestehende Ansprüche. Diese sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
2) Von der Einbringung einer Ehetrennungsklage an steht für die Dauer des Prozesses und nach rechtskräftiger Ehetrennung oder Ehescheidung für allfällige Ansprüche aus den vorstehenden Bestimmungen nur noch der Zivilprozess zur Verfügung.
### Scheidung und Trennung der Ehe[^26]
##### Art. 49h
**Verfahren[^28]**
1) Das Gericht trifft die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie erforderlichen Verfügungen einschliesslich des Abgeltungsanspruches nach Art. 46a ff. im Ausserstreitverfahren. Ausgenommen hievon sind Unterhaltsbeträge und andere in Geld bestehende Ansprüche. Diese sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.[^29]
2) Von der Einbringung einer Ehetrennungsklage an steht für die Dauer des Prozesses und nach rechtskräftiger Ehetrennung oder Ehescheidung für allfällige Ansprüche aus den vorstehenden Bestimmungen nur noch der Zivilprozess zur Verfügung.[^30]
### Scheidung und Trennung der Ehe[^31]
#### 1. Abschnitt
#### Scheidung der Ehe[^27]
##### I. Scheidung auf gemeinsames Begehren[^28]
##### II. Scheidung auf Klage[^34]
##### Art. 50 [^29]
**Umfassende Einigung**
1) Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung gemäss Abs. 2 über die Nebenfolgen der Scheidung mit den nötigen Belegen ein, so hört das Gericht sie in der Regel je einmal getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann.
2) Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 vor, so spricht das Gericht die Scheidung durch Urteil aus und genehmigt die Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates, der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Ebenso prüft und genehmigt das Gericht die Vereinbarung bezüglich der Nebenfolgen betreffend den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder sowie den Verkehr zwischen Eltern und Kindern nach den Vorschriften des ABGB.
3) Ist eine Vereinbarung gemäss Abs. 2 unvollständig oder nicht genehmigungsfähig, so versucht der Richter zwischen den Ehegatten eine Einigung bezüglich der fehlenden oder mangelhaften Punkte herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, so erfolgt das weitere Verfahren nach Art. 51 oder 54.
##### Art. 51 [^30]
#### Scheidung der Ehe[^32]
##### I. Scheidung auf gemeinsames Begehren[^33]
##### II. Scheidung auf Klage[^42]
##### Art. 50
**Umfassende Einigung[^34]**
1) Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung gemäss Abs. 2 über die Nebenfolgen der Scheidung mit den nötigen Belegen ein, so hört das Gericht sie in der Regel je einmal getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann.[^35]
2) Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 vor, so spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus und genehmigt die Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates, der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Aufteilung der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge. Ebenso prüft und genehmigt das Gericht die Vereinbarung bezüglich der Nebenfolgen betreffend den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder sowie den Verkehr zwischen Eltern und Kindern nach den Vorschriften des ABGB.[^36]
3) Ist eine Vereinbarung gemäss Abs. 2 unvollständig oder nicht genehmigungsfähig, so versucht der Richter zwischen den Ehegatten eine Einigung bezüglich der fehlenden oder mangelhaften Punkte herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, so erfolgt das weitere Verfahren nach Art. 51 oder 54.[^37]
##### Art. 51[^38]
**Teileinigung**
@@ -568,19 +556,19 @@
3) Zu den Nebenfolgen der Scheidung, über die sie sich nicht einig sind, stellt jeder Ehegatte Anträge.
##### Art. 52 [^31]
**Wirkung des Scheidungsurteils; Hauptfolge der Scheidung**
Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist das Band der Ehe gelöst.
##### Art. 53 [^32]
##### Art. 52[^39]
**Wirkung des Scheidungsbeschlusses; Hauptfolge der Scheidung**
Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist das Band der Ehe gelöst.
##### Art. 53[^40]
**Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens**
Das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren kann erst gestellt werden, wenn seit der Eheschliessung ein Jahr vergangen ist.
##### Art. 54 [^33]
##### Art. 54[^41]
**Wechsel zur Scheidung auf Klage**
@@ -590,31 +578,31 @@
3) Das Recht der Ehegatten, neuerlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage einzureichen, wird durch die Abweisung im Sinne von Abs. 2 nicht berührt.
###### A. Nach Getrenntleben[^35]
###### B. Unzumutbarkeit[^37]
##### Art. 55 [^36]
###### A. Nach Getrenntleben[^43]
###### B. Unzumutbarkeit[^45]
##### Art. 55[^44]
**3 Jahre Getrenntleben**
Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens drei Jahre getrennt gelebt haben.
###### C. Gemeinsame Bestimmungen[^41]
##### Art. 56 [^38]
###### C. Gemeinsame Bestimmungen[^49]
##### Art. 56[^46]
**Grundsatz**
Vor Ablauf der dreijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus erheblichen Gründen, die überwiegend dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
##### Art. 57 [^39]
##### Art. 57[^47]
**Versöhnungsversuch**
Das Gericht hat nach Einlangung einer Scheidungsklage, welche sich auf Art. 56 stützt, einen Versöhnungsversuch durchzuführen, der einmal zu wiederholen ist, wenn Aussicht auf Aussöhnung besteht. Die Ehegatten haben zu den Versöhnungsversuchen persönlich und ohne Vertreter zu erscheinen.
##### Art. 58 [^40]
##### Art. 58[^48]
**Unterbrechung des Verfahrens**
@@ -622,13 +610,13 @@
#### 2. Abschnitt
##### Art. 59 [^42]
##### Art. 59[^50]
**Zustimmung zur Scheidungsklage; Widerklage**
Klagt ein Ehegatte auf Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit und stimmt der andere Ehegatte ausdrücklich zu oder erhebt er Widerklage und begehrt darin selbst die Scheidung, so ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen durchzuführen. Ist der Verfahrenswechsel erfolgt, so ist ein Rückwechsel nach Art. 54 ausgeschlossen.
##### Art. 60 [^43]
##### Art. 60[^51]
**Vorsorgliche Massnahmen**
@@ -638,13 +626,13 @@
3) Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar für Verfahren bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren.
##### Art. 61 [^44]
##### Art. 61[^52]
**Amtswegige Untersuchung**
Das Gericht hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Scheidungsgründe des dreijährigen Getrenntlebens oder der Unzumutbarkeit vorliegen und ob der Scheidungsklage stattgegeben werden kann.
##### Art. 62 [^45]
##### Art. 62 [^53]
**Scheidungsurteil; Hauptfolge der Scheidung**
@@ -660,11 +648,11 @@
3) Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist das Band der Ehe gelöst.
#### Trennung der Ehe[^46]
#### Trennung der Ehe[^54]
#### 3. Abschnitt
##### Art. 63 [^47]
##### Art. 63[^55]
**Voraussetzungen und Verfahren**
@@ -674,51 +662,51 @@
3) Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch die Trennung nicht berührt.
##### Art. 64 [^48]
**Trennungsurteil; Hauptfolge der Trennung**
Das Trennungsurteil hebt mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue auf. Das Eheband bleibt bestehen.
##### Art. 65 [^49]
##### Art. 64[^56]
**Trennungsurteil oder -beschluss; Hauptfolge der Trennung**
Das Trennungsurteil oder der Trennungsbeschluss heben mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue auf. Das Eheband bleibt bestehen.
##### Art. 65[^57]
**Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft**
1) Das Trennungsurteil verliert seine Wirkung, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen.
2) Die Regelung betreffend die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses bleibt vom Dahinfallen des Trennungsurteiles unberührt. Hingegen fallen die Regelungen aller anderen Nebenfolgen der Trennung mit der Verständigung gemäss Abs. 1 dahin.
#### Nebenfolgen der Scheidung und Trennung[^50]
##### I. Namensrecht[^51]
##### II. Regelung der Nebenfolgen[^53]
##### Art. 66 [^52]
**Wiederannahme eines früheren Namens**
1) Geschiedene oder getrennte Ehegatten behalten, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, weiterhin ihren bisherigen ehelichen Familiennamen (Art. 44).
2) Der Ehegatte, dessen Familienname bei der Eheschliessung geändert wurde, hat jedoch das Recht, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils gegenüber dem Zivilstandsamt zu erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Eheschliessung trug, wieder annimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Erklärung auch nach Ablauf der Frist abgegeben werden.
3) Die Familiennamen der Kinder werden durch die Namensänderungen im Sinne des vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.
##### III. Unterhalt[^55]
##### Art. 67 [^54]
**Grundsatz**
1) Die Ehegatten können unabhängig von der Art der Scheidung oder Trennung Vereinbarungen über den Unterhalt, die Zuweisung der ehelichen Wohnung, die Verteilung des Hausrates und die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses, die Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge sowie über den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder und den Verkehr zwischen ihnen und den Kindern treffen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Gerichts.
2) Haben die Ehegatten keine Vereinbarung über die Nebenfolgen getroffen oder ist die vorgelegte Vereinbarung vom Gericht nicht genehmigt worden, so hat es nach den in den nachfolgenden Titeln festgelegten Grundsätzen im Urteil eine Regelung zu treffen.
3) Vorbehalten bleiben die speziellen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren und Art. 89a.
##### IV. Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses[^61]
##### Art. 68 [^56]
1) Das Trennungsurteil oder der Trennungsbeschluss verliert seine Wirkung, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen.
2) Die Regelung betreffend die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses bleibt vom Dahinfallen des Trennungsurteiles oder des Trennungsbeschlusses unberührt. Hingegen fallen die Regelungen aller anderen Nebenfolgen der Trennung mit der Verständigung gemäss Abs. 1 dahin.
#### Nebenfolgen der Scheidung und Trennung[^58]
##### I. Namensrecht[^59]
##### II. Regelung der Nebenfolgen[^64]
##### Art. 66
**Wiederannahme eines früheren Namens[^60]**
1) Geschiedene oder getrennte Ehegatten behalten, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, weiterhin ihren bisherigen ehelichen Familiennamen (Art. 44).[^61]
2) Der Ehegatte, dessen Familienname bei der Eheschliessung geändert wurde, hat jedoch das Recht, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils oder Beschlusses gegenüber dem Zivilstandsamt zu erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Eheschliessung trug, wieder annimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Erklärung auch nach Ablauf der Frist abgegeben werden.[^62]
3) Die Familiennamen der Kinder werden durch die Namensänderungen im Sinne des vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.[^63]
##### III. Unterhalt[^69]
##### Art. 67
**Grundsatz[^65]**
1) Die Ehegatten können unabhängig von der Art der Scheidung oder Trennung Vereinbarungen über den Unterhalt, die Zuweisung der ehelichen Wohnung, die Verteilung des Hausrates und die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses, die Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge sowie über den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder und den Verkehr zwischen ihnen und den Kindern treffen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Gerichts.[^66]
2) Haben die Ehegatten keine Vereinbarung über die Nebenfolgen getroffen oder ist die vorgelegte Vereinbarung vom Gericht nicht genehmigt worden, so hat es nach den in den nachfolgenden Titeln festgelegten Grundsätzen im Beschluss eine Regelung zu treffen.[^67]
3) Vorbehalten bleiben die speziellen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren und Art. 89a.[^68]
##### IV. Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses[^75]
##### Art. 68 [^70]
**Unterhaltsbemessung**
@@ -752,7 +740,7 @@
- c) gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
##### Art. 69 [^57]
##### Art. 69[^71]
**Art der Unterhaltsgewährung**
@@ -760,7 +748,7 @@
2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
##### Art. 70 [^58]
##### Art. 70 [^72]
**Änderung in den Verhältnissen**
@@ -780,13 +768,13 @@
5) Die Rente kann durch Vereinbarung oder durch gerichtlichen Entscheid dem Landesindex für Konsumentenpreise oder einem gleichwertigen Nachfolgeindex unterstellt werden.
##### Art. 71 [^59]
##### Art. 71[^73]
**Verwirkung**
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung oder Trennung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht.
##### Art. 72 [^60]
##### Art. 72[^74]
**Erlöschen und Ruhen**
@@ -798,9 +786,9 @@
4) Geht der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft ein, so ruht für deren Dauer die Unterhaltspflicht. Bei Wiederverheiratung der berechtigten Person erlischt die Unterhaltspflicht. Abgesehen von diesen Fällen des Ruhens und Erlöschens der Unterhaltspflicht geht dieselbe dem Range nach den Unterhaltspflichten anderer Personen vor.
##### V. Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge[^83]
##### Art. 73 [^62]
##### V. Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge[^97]
##### Art. 73[^76]
**Gegenstand der Aufteilung**
@@ -810,13 +798,13 @@
##### Art. 74
**Aufteilungsmasse[^63]**
1) Zur Aufteilungsmasse gehört jeder von den Ehegatten während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs, der nicht unter die in diesem Gesetz angeführten Ausnahmen fällt.[^64]
2) Aufgehoben[^65]
##### Art. 75 [^66]
**Aufteilungsmasse[^77]**
1) Zur Aufteilungsmasse gehört jeder von den Ehegatten während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs, der nicht unter die in diesem Gesetz angeführten Ausnahmen fällt.[^78]
2) Aufgehoben[^79]
##### Art. 75 [^80]
**Ausgenommene Vermögenswerte; Eigengut**
@@ -832,19 +820,19 @@
3) Die in Abs. 1 genannten Vermögenswerte bilden das Eigengut des jeweiligen Ehegatten.
##### Art. 76 [^67]
##### Art. 76[^81]
**Erträgnisse aus Eigengut**
Erträgnisse aus Eigengut zählen zu dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs, wenn und soweit sie vom Berechtigten hierzu bestimmt oder für Anschaffungen verwendet wurden, die dem Gebrauch der Ehegatten dienen.
##### Art. 77 [^68]
##### Art. 77[^82]
**Ersatzanschaffungen aus Eigengut**
Ersatzanschaffungen aus Eigengut sind nur dann in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn und soweit sie vom Berechtigten hierzu bestimmt wurden oder dem dauernden Gebrauch beider Ehegatten dienen.
##### Art. 78 [^70]
##### Art. 78[^84]
**a) Billigkeit**
@@ -854,13 +842,13 @@
3) Die über die Aufteilung zu treffende Ermessensentscheidung hat insbesondere auch auf das Wohl und die Interessen der Kinder Bedacht zu nehmen.
##### Art. 79 [^71]
##### Art. 79[^85]
**b) Rücksichtnahme auf die Lebensbereiche**
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen oder getrennten Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Unternehmen, Gesellschaften, Betriebe und ähnliches sollen dabei in der Verfügungsgewalt des Ehegatten bleiben, der sie bisher besass oder leitete.
##### Art. 80 [^72]
##### Art. 80[^86]
**Gerichtliche Anordnungen**
@@ -868,7 +856,7 @@
2) Soweit aufzuteilende Vermögensbestandteile im Eigentum eines Dritten stehen, darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf diese Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.
##### Art. 81 [^73]
##### Art. 81[^87]
**Ehewohnung**
@@ -878,7 +866,7 @@
3) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis alleine fortsetzt.
##### Art. 82 [^74]
##### Art. 82 [^88]
**Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses**
@@ -892,7 +880,7 @@
2) Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem Ehegatten zugesprochen, der nicht Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Benützungsrecht dieses Ehegatten besteht nur solange, als er sich nicht wieder verheiratet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.
##### Art. 83 [^75]
##### Art. 83[^89]
**Unbewegliche Sachen**
@@ -900,7 +888,7 @@
2) Dasselbe gilt für Unternehmen, Betriebe, Gesellschaften und ähnliches mehr, es sei denn, die Beteiligungsrechte liessen sich leicht zerlegen.
##### Art. 84 [^76]
##### Art. 84[^90]
**Ausgleich von Benachteiligungen**
@@ -908,13 +896,13 @@
2) Gehört eine bewegliche Sache, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauche beider Ehegatten gedient hat, zu einem Unternehmen und verbleibt dieses Unternehmen auch nach der Aufteilung im Eigentum nur eines Ehegatten, so hat dies das Gericht bei der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses zugunsten des anderen Ehegatten angemessen zu berücksichtigen.
##### Art. 85 [^77]
##### Art. 85[^91]
**Schulden**
Bezüglich der in die Aufteilung miteinzubeziehenden Schulden hat das Gericht zu bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
##### Art. 86 [^78]
##### Art. 86 [^92]
**Zahlung von Kreditverbindlichkeiten**
@@ -932,13 +920,13 @@
4) Überdies kann der Ausfallbürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO) dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.
##### Art. 87 [^79]
##### Art. 87[^93]
**Durchführung der Aufteilung**
In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.
##### Art. 88 [^80]
##### Art. 88[^94]
**Ausgleichszahlung**
@@ -946,13 +934,13 @@
2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlichst gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
##### Art. 89 [^81]
##### Art. 89[^95]
**Übergang des Aufteilungsanspruches**
Die Anwartschaft aus der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und pfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder Gegenstand eines anhängigen Eheungültigkeits-, Scheidungs- oder Trennungsverfahren ist.
##### Art. 89a [^82]
##### Art. 89a [^96]
**Verträge**
@@ -968,9 +956,9 @@
4) Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften; im Falle einer Eheungültigkeitsklage, einer Klage auf Scheidung oder Trennung und im Falle einer Scheidung oder Trennung auf gemeinsames Begehren jedoch der Genehmigung durch das Gericht.
##### VI. Kindesrecht[^89]
##### Art. 89b [^84]
##### VI. Kindesrecht[^107]
##### Art. 89b[^98]
**Teilung der Austrittsleistungen**
@@ -978,7 +966,7 @@
2) Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.
##### Art. 89c [^85]
##### Art. 89c[^99]
**Verzicht und Ausschluss**
@@ -986,7 +974,7 @@
2) Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der vermögensrechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.
##### Art. 89d [^86]
##### Art. 89d[^100]
**Entschädigung**
@@ -994,37 +982,37 @@
2) Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
##### Art. 89e [^87]
**Verfahren bei Einigung**
1) Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich.
2) Das Gericht eröffnet den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
##### Art. 89f [^88]
**Verfahren bei Uneinigkeit**
1) Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, und legt den Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft fest. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben dem Gericht auf Verlangen Auskunft über die Ansprüche der versicherten Ehegatten zu geben.
2) Sobald die Entscheidung gemäss Abs. 1 rechtskräftig ist, überweist das Gericht diese von Amtes wegen an die zuständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Diese setzen auf der Basis des Scheidungsurteils, des festgelegten Teilungsverhältnisses und des Zeitpunktes der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft die Höhe der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen im Hinblick auf die vorzunehmende Teilung fest.
##### Art. 89e
**Verfahren bei Einigung[^101]**
1) Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich.[^102]
2) Das Gericht eröffnet den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge den rechtskräftigen Beschluss bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.[^103]
##### Art. 89f
**Verfahren bei Uneinigkeit[^104]**
1) Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, und legt den Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft fest. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben dem Gericht auf Verlangen Auskunft über die Ansprüche der versicherten Ehegatten zu geben.[^105]
2) Sobald die Entscheidung gemäss Abs. 1 rechtskräftig ist, überweist das Gericht diese von Amtes wegen an die zuständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Diese setzen auf der Basis des Scheidungsurteils oder Scheidungsbeschlusses, des festgelegten Teilungsverhältnisses und des Zeitpunktes der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft die Höhe der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen im Hinblick auf die vorzunehmende Teilung fest.[^106]
## 4. Teil
##### Art. 89g [^90]
##### Art. 89g[^108]
**Folgen betreffend das Kind**
Bezüglich der Regelung des Kindesunterhaltes, der Pflege und Erziehung der Kinder sowie des Verkehrs zwischen Eltern und Kindern bleiben die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorbehalten.
##### Art. 89h [^91]
##### Art. 89h[^109]
**Kindeswohl**
Der Richter hat bei der Entscheidung über die Nebenfolgen der Scheidung und Trennung grundsätzlich auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen.
##### Art. 89i bis 89s [^92]
##### Art. 89i bis 89s[^110]
Aufgehoben
@@ -1118,13 +1106,11 @@
### Übergangsbestimmungen
### Übergangsbestimmungen
##### § 1
**Trennung ohne Einverständnis; Scheidung nach neuem Recht**
1) Ehegatten, deren Ehe gemäss Art. 57 ff. des alten Rechts (aEheG) ohne Einverständnis getrennt wurde, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes[^94] unbeschadet der Dauer der Trennung gemäss Art. 75 aEheG gemeinsam beim Landgericht die Feststellung beantragen, dass ihre Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe somit gelöst ist.
1) Ehegatten, deren Ehe gemäss Art. 57 ff. des alten Rechts (aEheG) ohne Einverständnis getrennt wurde, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes[^112]unbeschadet der Dauer der Trennung gemäss Art. 75 aEheG gemeinsam beim Landgericht die Feststellung beantragen, dass ihre Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe somit gelöst ist.
2) Kommt es zu keinem gemeinsamen Antrag, so kann jeder Ehegatte alleine die Feststellung gemäss Abs. 1 beantragen, sofern nach Rechtskraft des Trennungsurteils die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft drei Jahre gedauert hat.
@@ -1140,7 +1126,7 @@
**Hängige Verfahren**
1) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^95] hängigen Trennungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
1) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^113]hängigen Trennungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Sind sich die Ehegatten, welche sich in einem streitigen Trennungsverfahren befinden, über die Auflösung der Ehe oder die Trennung einig, so können sie die anhängige Klage in ein gemeinsames Scheidungs- oder Trennungsbegehren umwandeln.
@@ -1170,13 +1156,9 @@
1) Ehegatten, die im letzten Jahr vor Inkrafttreten des neuen Rechts getrennt wurden, aber noch keinen Antrag auf Aufteilung des Vermögenszuwachses gemäss Art. 89f aEheG gestellt haben, können während einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Klage auf Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses gemäss neuem Recht einreichen.
2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^96] hängigen Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses findet das neue Recht Anwendung.
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Aufteilungsgrundsätze[^69]**
2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^114]hängigen Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses findet das neue Recht Anwendung.
**Aufteilungsgrundsätze[^83]**
**gez. *Franz Josef***
@@ -1184,7 +1166,7 @@
...
1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft[^93].
1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft[^111].
2) Von diesem Zeitpunkt an gilt es, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, auch für jene Ehen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen und bis dahin noch nicht rechtskräftig durch Urteil für ungültig erklärt oder getrennt worden sind. Ist der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig, steht aber die Rechtskraft der Entscheidung noch aus, so genügt es für die Nichtanwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, dass die mündliche Verhandlung erster Instanz, im Falle der Berufungserhebung jene der zweiten Instanz, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen und auf die Ungültigkeit der Trennung der Ehe erst nachfolgend rechtskräftig entschieden worden ist.
@@ -1200,194 +1182,230 @@
...
[^1]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^2]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2008331000).
[^3]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2008312000).
[^4]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^5]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2008312000).
[^6]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^7]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^8]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^9]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^10]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^11]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^12]: Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^13]: Art. 46b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^14]: Art. 46c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^15]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^16]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^17]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^18]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^19]: Art. 49b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^20]: Art. 49c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^21]: Art. 49d eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^22]: Art. 49e eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^23]: Art. 49f eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^24]: Art. 49g eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^25]: Art. 49h eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^26]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^27]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^28]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^29]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^30]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^31]: Art. 52 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^32]: Art. 53 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^33]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^34]: Überschrift vor Art. 55 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^35]: Überschrift vor Art. 55 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^36]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^37]: Überschrift vor Art. 56 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^38]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^39]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^40]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^41]: Überschrift vor Art. 59 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^42]: Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^43]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^44]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^45]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^46]: Überschrift vor Art. 63 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^47]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^48]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^49]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^50]: Überschrift vor Art. 66 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^51]: Überschrift vor Art. 66 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^52]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^53]: Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^54]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^55]: Überschrift vor Art. 68 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^56]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^57]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^58]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^59]: Art. 71 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^60]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^61]: Überschrift vor Art. 73 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^62]: Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^63]: Art. 74 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^64]: Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^65]: Art. 74 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2000298000).
[^66]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^67]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^68]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^69]: Sachüberschrift vor Art. 78 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^70]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^71]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^72]: Art. 80 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^73]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^74]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^75]: Art. 83 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^76]: Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^77]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^78]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^79]: Art. 87 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^80]: Art. 88 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^81]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^82]: Art. 89a abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^83]: Überschrift vor Art. 89b eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^84]: Art. 89b abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^85]: Art. 89c abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^86]: Art. 89d abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^87]: Art. 89e abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^88]: Art. 89f abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2000298000).
[^89]: Überschrift vor Art. 89g eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^90]: Art. 89g abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^91]: Art. 89h abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^92]: Art. 89i bis 89s aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^93]: Inkrafttreten: 1. April 1993.
[^94]: Inkrafttreten: 1. April 1999
[^95]: Inkrafttreten: 1. April 1999
[^96]: Inkrafttreten: 1. April 1999
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 459](https://www.gesetze.li/chrono/2010459000).
[^2]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^3]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2010125000).
[^4]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2008331000).
[^5]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2008312000).
[^6]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2010125000).
[^7]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^8]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2008312000).
[^9]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^10]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^11]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^12]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^13]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^14]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^15]: Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^16]: Art. 46b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^17]: Art. 46c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^18]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^19]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^20]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^21]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^22]: Art. 49b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^23]: Art. 49c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^24]: Art. 49d eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^25]: Art. 49e eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^26]: Art. 49f eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^27]: Art. 49g eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^28]: Art. 49h Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^29]: Art. 49h Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000) und abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^30]: Art. 49h Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/1993053000).
[^31]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^32]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^33]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^34]: Art. 50 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^35]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^36]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 459](https://www.gesetze.li/chrono/2010459000).
[^37]: Art. 50 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^38]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^39]: Art. 52 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 459](https://www.gesetze.li/chrono/2010459000).
[^40]: Art. 53 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^41]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^42]: Überschrift vor Art. 55 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^43]: Überschrift vor Art. 55 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^44]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^45]: Überschrift vor Art. 56 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^46]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^47]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^48]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^49]: Überschrift vor Art. 59 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^50]: Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^51]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^52]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^53]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^54]: Überschrift vor Art. 63 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^55]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^56]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 459](https://www.gesetze.li/chrono/2010459000).
[^57]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 459](https://www.gesetze.li/chrono/2010459000).
[^58]: Überschrift vor Art. 66 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^59]: Überschrift vor Art. 66 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^60]: Art. 66 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^61]: Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^62]: Art. 66 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 459](https://www.gesetze.li/chrono/2010459000).
[^63]: Art. 66 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^64]: Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^65]: Art. 67 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^66]: Art. 67 Abs. 1abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^67]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 459](https://www.gesetze.li/chrono/2010459000).
[^68]: Art. 67 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^69]: Überschrift vor Art. 68 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^70]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^71]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^72]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^73]: Art. 71 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^74]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^75]: Überschrift vor Art. 73 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^76]: Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^77]: Art. 74 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^78]: Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^79]: Art. 74 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2000298000).
[^80]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^81]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^82]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^83]: Sachüberschrift vor Art. 78 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^84]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^85]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^86]: Art. 80 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^87]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^88]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^89]: Art. 83 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^90]: Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^91]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^92]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^93]: Art. 87 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^94]: Art. 88 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^95]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^96]: Art. 89a abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^97]: Überschrift vor Art. 89b eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^98]: Art. 89b abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^99]: Art. 89c abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^100]: Art. 89d abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^101]: Art. 89e Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^102]: Art. 89e Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^103]: Art. 89e Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 459](https://www.gesetze.li/chrono/2010459000).
[^104]: Art. 89f Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2000298000).
[^105]: Art. 89f Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2000298000).
[^106]: Art. 89f Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 459](https://www.gesetze.li/chrono/2010459000).
[^107]: Überschrift vor Art. 89g eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^108]: Art. 89g abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^109]: Art. 89h abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^110]: Art. 89i bis 89s aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1999028000).
[^111]: Inkrafttreten: 1. April 1993.
[^112]: Inkrafttreten: 1. April 1999
[^113]: Inkrafttreten: 1. April 1999
[^114]: Inkrafttreten: 1. April 1999
2009-01-01
Ehegesetz (EheG) vom 13
Originalfassung
Text zu diesem Datum