Änderungshistorie
Verordnung vom 23. August 1977 über das Landumlegungsverfahren für den Bau von Hauptverkehrsstrassen
3 Versionen
· 1977-10-05
2022-04-01
Verordnung vom 23 — arts. 2, 18, 23 y 2 más
Änderungen vom 2022-04-01
@@ -22,7 +22,7 @@
**Beizugsgebiet**
1) Das Beizugsgebiet für die Landumlegung ist vom Amt für Bau und Infrastruktur unter Beachtung folgender Gesichtspunkte festzulegen:[^2]
1) Das Beizugsgebiet für die Landumlegung ist vom Amt für Hochbau und Raumplanung unter Beachtung folgender Gesichtspunkte festzulegen:[^2]
- a) Auswirkungsbereich des Eingriffes durch die neue Strassenführung auf die bestehende Erschliessungs- und Nutzungsordnung;
@@ -170,7 +170,7 @@
2) Der Ausführungskommission obliegt ferner:
- a) Antragstellung an das Amt für Bau und Infrastruktur für die Anordnung notwendig werdender Änderungen des festgelegten Beizugsgebietes während der Durchführung des Unternehmens;[^3]
- a) Antragstellung an das Amt für Hochbau und Raumplanung für die Anordnung notwendig werdender Änderungen des festgelegten Beizugsgebietes während der Durchführung des Unternehmens;[^3]
- b) Behandlung der Einsprachen gegen die Neuzuteilung (Art. 29 Abs. 2);
@@ -224,7 +224,7 @@
**Öffentliche Auflagen**
1) Die Ergebnisse des alten Bestandes sind vom Amt für Bau und Infrastruktur während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.[^4]
1) Die Ergebnisse des alten Bestandes sind vom Amt für Hochbau und Raumplanung während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.[^4]
2) Innerhalb der Auflagefrist kann bei der Beschwerdekommission gegen die Ergebnisse des alten Bestandes schriftlich Einsprache erhoben werden. Über erfolgte Einsprachen entscheidet die Beschwerdekommission endgültig.
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**Öffentliche Auflage**
1) Das Ergebnis der Bonitierung ist in geeigneter Weise darzustellen und vom Amt für Bau und Infrastruktur während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.[^5]
1) Das Ergebnis der Bonitierung ist in geeigneter Weise darzustellen und vom Amt für Hochbau und Raumplanung während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.[^5]
2) Innerhalb der Auflagefrist kann bei der Schätzungskommission gegen das Ergebnis der Bonitierung schriftlich Einsprache erhoben werden. Über erfolgte Einsprachen entscheidet die Schätzungskommission.
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**Öffentliche Auflage**
1) Der Plan der Neuzuteilung ist vom Amt für Bau und Infrastruktur während 14 Tagen öffentlich aufzulegen. Die zugehörigen Flächen- und Wertangaben, spezielle Entschädigungen sowie die Aufstellung über Rechte und Lasten sind jedem Grundeigentümer gleichzeitig mit der Planauflage schriftlich mitzuteilen.[^6]
1) Der Plan der Neuzuteilung ist vom Amt für Hochbau und Raumplanung während 14 Tagen öffentlich aufzulegen. Die zugehörigen Flächen- und Wertangaben, spezielle Entschädigungen sowie die Aufstellung über Rechte und Lasten sind jedem Grundeigentümer gleichzeitig mit der Planauflage schriftlich mitzuteilen.[^6]
2) Innerhalb der Auflagefrist kann bei der Ausführungskommission gegen die Neuzuteilung schriftlich Einsprache erhoben werden. Über erfolgte Einsprachen entscheidet die Ausführungskommission.
@@ -346,12 +346,12 @@
[^1]: LR 725.11
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^3]: Art. 18 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^4]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^5]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^6]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
[^3]: Art. 18 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
[^4]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
[^5]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
[^6]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
2013-01-01
Verordnung vom 23 — arts. 2, 18, 23 y 2 más
1977-10-05
Verordnung vom 23
Originalfassung
Text zu diesem Datum