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Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978

Geltender Text a fecha 2009-02-06

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.

2) Die Verkehrsregeln (Art. 24 ff) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.

Art. 2

Zuständigkeiten[^2]

1) Die Regierung ist ermächtigt:

2) Die Regierung verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und bestimmt die Ausnahmen.[^4]

3) In besonderen Fällen kann die Landespolizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.[^5]

Art. 3

Verkehrshindernisse

1) Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.

2) Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung des Tiefbauamtes.[^6]

Art. 4

Signale und Markierungen

1) Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Land gelten.

2) Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.

3) Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die von der Regierung vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von ihr oder mit ihrer Ermächtigung angebracht werden.

Art. 5

Reklamen

Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst namentlich zur Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.

II. Teil

Fahrzeuge und Fahrzeugführer

1. Abschnitt

Motorfahrzeuge und ihre Führer

Art. 6

Motorfahrzeuge

Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden, unabhängig von Schienen, fortbewegt wird.

Art. 7

Bau und Ausrüstung

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.

2) Sie trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes.

Art. 8 [^7]

Ausmasse und Gewicht

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt sie den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft, der Infrastruktur und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen. Sie kann gleichzeitig mit der Höhe der Strassenverkehrsabgaben das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf 40 t, beziehungsweise 44 t im kombinierten Verkehr, festlegen.

2) Die Regierung setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.

3) Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Sie umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden können.

4) Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.

5) Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Art. 9

Ausweise

1) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

2) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.

3) Aufgehoben[^8]

4) Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.

Art. 10

Fahrzeugausweis

1) Die Regierung darf den Fahrzeugausweis nur erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.

2) Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis für Fahrzeuge, die im Ausland hergestellt wurden, darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie verzollt oder von der Verzollung befreit sind.

3) Geht ein Fahrzeug auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.

Art. 11

Typengenehmigung[^9]

1) Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Die Regierung kann ferner der Typengenehmigung unterstellen:[^10]

2) Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.[^12]

3) Die Regierung kann auf eine liechtensteinische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn:

4) Keiner liechtensteinischen Typengenehmigung bedürfen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger, für die eine EWR-konforme Typengenehmigung nachgewiesen wird.[^14]

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^15]

Art. 12

Fahrzeugprüfung

1) Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen.

2) Die Regierung kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.[^16]

3) Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.

4) Die Regierung schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.

Art. 13

Lernfahr- und Führerausweis

1) Die Regierung erteilt den Führerausweis, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Motorradfahrer sind vor Erteilung des Lernfahrausweises über die Verkehrsregeln zu prüfen.

2) Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber:

2a) Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.[^19]

3) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Führers, so ist er einer neuen Prüfung zu unterwerfen.

4) Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte oder der Regierung melden.

Art. 13a[^19]

Lernfahrausweis

1) Die Regierung erteilt den Lernfahrausweis, wenn der Bewerber:

2) Der Nachweis nach Abs. 1 Bst. b ist zu erbringen:

Art. 14

Ausbildung der Motorfahrzeugführer

1) Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.[^20]

2) Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

3) Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf des Fahrlehrerausweises.

4) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer. Sie kann vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung durch einen Inhaber des Fahrlehrerausweises zu erfolgen hat. Die Regierung kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

5) Die Regierung kann Vorschriften über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.

6) Die Regierung kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in Erster Hilfe vorschreiben.

Art. 14a[^24]

Führerausweis

Die Regierung erteilt den Führerausweis, wenn der Bewerber:

Art. 14b[^25]

Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz

1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen.

2) Jeder Arzt kann der Regierung oder dem Amt für Gesundheit eine Person melden, die wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann; er ist in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden.

3) Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.

Art. 14c[^26]

Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis

Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

Art. 15

Entzug der Ausweise

1) Ausweise und Bewilligungen sind von der Regierung zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2) Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3) Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer:

4) Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:

Art. 16

Dauer des Führerausweisentzuges

1) Die Dauer des Entzuges von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen. Sie beträgt jedoch:

1bis) Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit.[^27]

2) Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen.

3) Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Abs. 1 Bst. d) und die mit dem Sicherungsentzug verbundene Probezeit (Abs. 1bis) dürfen dabei nicht unterschritten werden. Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.[^28]

Art. 16a[^42]

b) bei fehlender Fahreignung

1) Der Führer- oder Lernfahrausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:

2) Tritt der Entzug nach Abs. 1 an die Stelle eines Entzugs nach Art. 16, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

3) Unverbesserlichen Personen wird der Ausweis für immer entzogen.

Art. 16b[^43]

Wiedererteilung der Führerausweise

1) Ein für längere Zeit entzogener Führer- oder Lernfahrausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer (Art. 16 Abs. 1 Bst. d) darf nicht unterschritten werden.

2) Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führer- oder Lernfahrausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

3) Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Art. 22 wiedererteilt werden.

4) Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.

2. Abschnitt

Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer

Art. 17

Fahrräder

1) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein amtliches Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.[^29]

2) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Kennzeichen oder Versicherung der Fahrräder und ihrer Anhänger.[^30]

3) Die Regierung kann anordnen, dass die Gemeinden Prüfungen der Fahrräder durchführen.

Art. 18

Radfahrer

1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht radfahren.

2) Ebensowenig dürfen Personen Rad fahren, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Regierung einer solchen Person das Rad fahren zu untersagen.[^31]

3) In gleicher Weise kann die Regierung einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.

4) Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.

Art. 19

Andere Fahrzeuge

Auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen dürfen andere Fahrzeuge nicht verwendet werden, wenn sie mit der Ladung breiter sind als 2,50 m. Die Regierung sieht Ausnahmen vor, namentlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft.

Art. 20 [^32]

Fuhrleute

1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen keine Tierfuhrwerke führen.

2) Ebensowenig dürfen Personen Tierfuhrwerke führen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Regierung einer solchen Person das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 21

Verfahren

Verweigerung und Entzug eines Fahrzeug- oder Führerausweises sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken sind schriftlich zu verfügen und zu begründen. Vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören.

Art. 22

Geltungsdauer der Massnahmen

Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die Regierung auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind.

Art. 23

Ergänzung der Zulassungsvorschriften

1) Die Regierung kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen:

2) Die Regierung erlässt Vorschriften über:

3) Die Regierung stellt Vorschriften auf über:

3bis) Die Regierung kann eine Zusatzausbildung vorschreiben für Führer, die den Führerausweis weniger als ein Jahr besitzen und die in verkehrsgefährdender Weise eine Verkehrsregel verletzt haben.[^33]

4) Die Regierung fördert die Hebung der Verkehrssicherheit, namentlich die Verkehrserziehung.

III. Teil

Verkehrsregeln

Art. 24

Grundregel

1) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.

2) Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.

1. Abschnitt

Regeln für alle Strassenbenützer

Art. 25

Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen

1) Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.

2) Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.

Art. 26

Verhalten vor Bahnübergängen

Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.

2. Abschnitt

Regeln für den Fahrverkehr

a) Allgemeine Fahrregeln
Art. 27

Betriebssicherheit

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.

Art. 28

Mitfahrende, Ladung, Anhänger

1) Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen; sie erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern.

2) Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.

3) Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von Fahrzeugen dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist.

4) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen.

Art. 29

Beherrschen des Fahrzeuges

1) Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

2) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.[^34]

3) Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.

Art. 30

Geschwindigkeit

1) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.

2) Die Regierung beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.

Art. 31

Pflichten gegenüber Fussgängern

1) Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.

2) Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.

3) An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen.

b) Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 32

Rechtsfahren

1) Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte, fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.

2) Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.

3) Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.

4) Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.

Art. 33

Kreuzen, Überholen

1) Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.

2) Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.

3) Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.

4) In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.

5) Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.

6) Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.

7) Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.

Art. 34

Einspuren, Vortritt

1) Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.

2) Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.

3) Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.

4) Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.

Art. 35

Anhalten, Parkieren

1) Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.

2) Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Womöglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.

3) Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.

c) Sicherungsvorkehren
Art. 36

Zeichengebung

1) Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für:

2) Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.

Art. 37

Warnsignale

Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.

Art. 38

Fahrzeugbeleuchtung

1) Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein. Die Regierung kann für bestimmte Fälle Rückstrahler anstelle von Lichtern gestatten.

2) Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Strassenbeleuchtung stehen, müssen nicht beleuchtet sein.

3) Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Die Regierung kann Ausnahmen gestatten.

4) Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.

Art. 39

Vermeiden von Belästigungen

1) Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.

2) Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die Regierung kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

d) Regeln für besondere Strassenverhältnisse
Art. 40

Verkehrstrennung

1) Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.

2) Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen.

3) Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die von der Regierung bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Die Regierung kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.

Art. 41

Fahrstreifen, Kolonnenverkehr

1) Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.

2) Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.

Art. 42

Steile Strassen, Bergstrassen

1) Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärts fahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärts fahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet.

2) Die Regierung kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen.

e) Besondere Fahrzeugarten
Art. 43

Regeln für Radfahrer

1) Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.

2) Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen.

3) Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.

Art. 44

Regeln für Motorradfahrer

1) Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.

2) Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.

3. Abschnitt

Regeln für den übrigen Verkehr

Art. 45

Fussgänger

1) Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht.

2) Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.

Art. 46

Reiter, Tiere

1) Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.

2) Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden, ausser in signalisierten Weidegebieten.

3) Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.

4) Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.

4. Abschnitt

Verhalten bei Unfällen

Art. 47

1) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.

2) Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.

3) Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

4) Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Abschnitt

Sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten

Art. 48

Sportliche Veranstaltungen

1) Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Die Regierung kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.

2) Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Regierung.

3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.

Art. 49

Versuchsfahrten

Versuchsfahrten, auf denen die Verkehrsregeln oder die Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden können, bedürfen der Bewilligung der Regierung. Diese ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an.

6. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen

Art. 50

Besondere Befugnisse der Polizei

1) Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

2) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.

3) Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.

4) Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Regierung zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.

Art. 50a[^66]

Besondere Befugnisse der Landespolizei

1) Die Landespolizei kann die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen durchführen:

2) Stellt die Landespolizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

3) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Landespolizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.

4) Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Landespolizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.

5) Von der Landespolizei abgenommene Ausweise sind sofort der Regierung zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Landespolizei die Wirkung des Entzuges.

6) Stellt die Landespolizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

Art. 51 [^35]

Feststellung der Fahrunfähigkeit

1) Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, können einem Atemalkoholtest und, soweit die Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel- und Schweisstests unterzogen werden.

2) Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen.

3) Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auf Anordnung des Landgerichtes auch gegen den Willen der verdächtigen Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.

4) Die Regierung:

Art. 52

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer

1) Die Regierung ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Sie sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Sie sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.

2) Die Regierung regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit:

3) Die Regierung kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der beförderten Gütermenge berechnet wird.[^36]

Art. 53

Ergänzung der Verkehrsregeln

1) Die Regierung kann weitere Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für Einbahnstrassen.

2) Sie bezeichnet die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.

3) Sie erlässt Bestimmungen über:

4) Aufgehoben[^37]

5) Die Regierung kann vorschreiben, dass Sicherheitsvorrichtungen, wie Sicherheitsgurten und Schutzhelme, benützt werden müssen.

7. Abschnitt

Störung von Strassenverkehrskontrollen[^38]

Art. 53a [^39]

1) Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen (z. B. Radar-Warngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.

2) Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen.

3) Die Kontrollorgane stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher. Das Gericht ordnet deren Einziehung und Vernichtung an.

IV. Teil

Haftpflicht und Versicherung

1. Abschnitt

Haftpflicht

Art. 54

Haftpflicht des Motorfahrzeughalters

1) Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.

2) Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.

3) Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.

4) Für das Verschulden des Fahrzeugführers und Mitwirken der Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.

Art. 55

Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung

1) Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.

2) Beweist der Halter, der nicht nach Abs. 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.

3) Nach den Bestimmungen des ABGB bestimmt sich:

Art. 56

Mehrere Schädiger

1) Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.

2) Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.

Art. 57

Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern

1) Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.

2) Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.

3) Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.

Art. 58

Schadenersatz, Genugtuung

1) Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Bestimmungen des ABGB.

2) Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann das Gericht die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen.

3) Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

2. Abschnitt

Versicherung

Art. 59

Versicherungspflicht

1) Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist.

2) Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das liechtensteinische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.[^40]

3) Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:

Art. 60

Mindestversicherung

Die Regierung bestimmt die Beträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.

Art. 61

Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden

1) Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

2) Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.[^42]

3) Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.[^43]

Art. 62

Mehrere Geschädigte

1) Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

2) Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch das angerufene Gericht unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Gericht einzuklagen. Das angerufene Gericht hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche ohne Rücksicht auf die übrigen vorab zu decken.

3) Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.

Art. 63

Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge

1) Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis aufgrund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so erlischt der alte Vertrag.

2) Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.

3) Verwendet der Halter anstelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein Ersatzfahrzeug der gleichen Kategorie, so gilt die Versicherung ausschliesslich für dieses.

4) Ein Ersatzfahrzeug darf nur mit Bewilligung der Regierung verwendet werden. Wird es während mehr als 30 Tagen verwendet, so hat der Halter den Versicherer zu benachrichtigen. Unterlässt er dies oder wurde die behördliche Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges nicht eingeholt, so hat der Versicherer den Rückgriff.

Art. 64

Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung

1) Der Versicherer hat zu Handen der Regierung, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen.

2) Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Regierung zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Regierung hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft.

3) Werden die Kontrollschilder bei der Regierung hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Regierung gibt dem Versicherer davon Kenntnis.

4) Bestimmungen, wonach die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen wird, sind nichtig.[^44]

Art. 64a [^45]

Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag Bescheinigungen über den Schadenverlauf oder die Schadenfreiheit auszustellen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

3. Abschnitt

Besondere Fälle

Art. 65 [^46]

Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge

1) Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges; die Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen gelten sinngemäss. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges.

2) Die Versicherung des Zugfahrzeuges erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für Schäden, die verursacht werden:

3) Anhänger zum Personentransport dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Zusatzversicherung auf den Anhänger die von der Regierung nach Art. 60 festgelegte Mindestversicherung des ganzen Zuges gewährleistet ist.

4) Die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug richten sich nach diesem Gesetz. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach den Bestimmungen des ABGB.

Art. 66

Fahrräder

1) Radfahrer haften nach den Bestimmungen des ABGB.

2) Das Fahrradkennzeichen darf nur abgegeben werden, wenn eine Versicherung besteht, welche die Haftung des Benützers des damit versehenen Fahrrades deckt. Die Versicherung hat auch die Haftpflicht der für den Benützer verantwortlichen Personen, namentlich des Familienhauptes, zu decken.

3) Die Regierung bestimmt die Mindestbeträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.

4) Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden:

5) Solange das Kennzeichen gültig ist, kann die Versicherung nicht aussetzen oder aufhören.

6) Der Versicherer hat den Rückgriff auf den eigenmächtigen Benützer des Fahrrades oder des Kennzeichens.

7) Die Art. 61 und 62 gelten sinngemäss.

Art. 67

Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes

1) Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde. Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.

2) Diese Unternehmer sowie solche, die Motorfahrzeuge herstellen oder damit Handel treiben, haben für die Gesamtheit ihrer eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Bestimmungen über die Halterversicherung gelten sinngemäss.

Art. 68

Rennen

1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für motor- und radsportliche Veranstaltungen, bei denen die Bewertung hauptsächlich nach der erzielten Geschwindigkeit erfolgt oder eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h verlangt wird. Sie gelten auch, wenn die Strecke für den übrigen Verkehr gesperrt ist. Die Regierung kann weitere Veranstaltungen einbeziehen.

2) Die Veranstalter haften in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftpflicht der Motorfahrzeughalter für den Schaden, der durch Fahrzeuge der Teilnehmer oder Begleitfahrzeuge oder andere im Dienst der Veranstaltung verwendete Fahrzeuge verursacht wird.

3) Die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer sowie an den im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeugen richtet sich nicht nach diesem Gesetz.

4) Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Regierung setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; diese darf jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Die Art. 61 und 62 gelten sinngemäss.

5) Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden durch die ordentliche Versicherung des schadenstiftenden Motorfahrzeuges oder Fahrrades gedeckt werden, so hat der Versicherer den Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das Rennen fehlte.

Art. 69

Motorfahrzeuge und Fahrräder des Staates

1) Der Staat untersteht als Halter von Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes, jedoch nicht der Versicherungspflicht. Ausserdem sind von der Versicherungspflicht Motorfahrzeuge ausgenommen, für die der Staat die Deckungspflicht wie ein Versicherer übernimmt.

2) Fahrräder des Staates sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Doch tritt der Staat für die Deckung der beim Gebrauch dieser Fahrräder verursachten Schäden wie ein Versicherer ein, wenn sie nicht nach andern Gesetzen weitergehend haften.

3) Der Staat reguliert nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die er haftet. Er teilt der Auskunftsstelle (Art. 75a) mit, welche Stelle für die Schadenregulierung zuständig ist.[^47]

Art. 70 [^48]

Nationales Versicherungsbüro

1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.

2) Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben:

3) Die Regierung regelt:

4) Sie kann einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.

Art. 71

Strolchenfahrten

1) Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.

2) Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.

3) Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.

Art. 72

Nationaler Garantiefonds[^49]

1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat.[^50]

2) Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben:[^51]

3) Die Regierung regelt:

4) Im Falle von Abs. 2 Bst. a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadenversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.[^57]

5) Die Regierung kann im Falle von Abs. 2 Bst. a:

6) Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadenposten in die Rechte des Geschädigten ein.[^59]

Art. 72a

Finanzierung, Durchführung[^60]

1) Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Art. 70, 72, 75a und 75d bestimmt ist.[^61]

2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.[^62]

3) Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.[^63]

4) Der Staat ist von der Beitragspflicht ausgenommen.[^64]

5) Die Regierung regelt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.[^65]

Art. 72a bis [^107]

Erhebung von Beiträgen zur Deckung der Insolvenz und Liquidation von in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen

1) Die Regierung kann von in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen einen jährlichen Beitrag zur Deckung des Risikos für die Haftung des Staates gegenüber dem Nationalen Garantiefonds nach Art. 1 Abs. 4 des Notenaustausches zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen erheben.

2) Die Beiträge nach Abs. 1 dürfen höchstens 1 % der vom Versicherungsunternehmen gebuchten Bruttoprämien für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen betragen.

3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge und die Modalitäten der Beitragserhebung, mit Verordnung.

Art. 72b [^66]

Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds

1) Geschädigte haben ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds.

2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds stehen unter der Aufsicht der Regierung.

3) Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beaufsichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

4) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können:

5) Die Regierung erlässt Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds betreffend:

Art. 73

Nicht versicherte Fahrzeuge[^67]

1) Wenn die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Radfahrer aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.[^68]

2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.[^69]

Art. 74 [^70]

Aufgehoben

Art. 75 [^71]

Aufgehoben

Art. 75a [^72]

Auskunftsstelle

1) Die Auskunftsstelle erteilt berechtigten Personen, insbesondere Geschädigten und beteiligten Sozial- und Haftpflichtversicherern, die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.

2) Sie führt ein Verzeichnis der Polizeirapporte zu Unfällen, an denen eine Person mit Wohnsitz im Ausland oder ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug beteiligt war.

3) Die Regierung:

Art. 75b [^73]

Schadenregulierungsbeauftragte

1) In Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, in jedem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Sie übermitteln dessen Namen und Adresse den Auskunftsstellen dieser Staaten und der Auskunftsstelle nach Art. 75a.

2) Die Regierung kann die Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 zur Ernennung von Schadenregulierungsbeauftragten in weiteren Staaten verpflichten.

3) Schadenregulierungsbeauftragte sind natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Tätigkeitsstaat Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat vertreten. Sie bearbeiten und regulieren nach den Bestimmungen von Art. 75c Haftpflichtansprüche, die Geschädigte mit Wohnsitz in ihrem Tätigkeitsstaat gegen das von ihnen vertretene Versicherungsunternehmen erheben.

4) Sie müssen:

5) Sie können auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sein.

Art. 75c [^74]

Schadenregulierung

1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen, die in Liechtenstein tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Staat für seine Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate:

2) Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle.

3) Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.

Art. 75d [^75]

Entschädigungsstelle

1) Geschädigte mit Wohnsitz in Liechtenstein können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn:

2) Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person:

4. Abschnitt

Verhältnis zu andern Versicherungen

Art. 76 [^76]

Obligatorische Unfallversicherung

Geschädigten, die obligatorisch unfallversichert sind, bleiben die Ansprüche aus dem Strassenverkehrsgesetz, ausser in den Fällen des Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle), LGBl. 1931 Nr. 2, gewahrt.

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 77 [^77]

Versicherer

1) Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einem zum Geschäftsbetrieb im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschliessen.

2) Vorbehalten bleiben:

Art. 78

Verjährung

1) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafgesetz eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

2) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber den Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.

3) Der Regress unter den aus einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall Haftpflichtigen und die übrigen, in diesem Gesetz vorgesehenen Regressrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

Art. 79

Gerichtsstand

Für Klagen aus Haftpflichtansprüchen ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. Art. 80 bleibt durch diese Regelung unberührt.

Art. 80

Unfälle im Ausland

1) Für Schadenersatzklagen aus Unfällen von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern im Ausland gilt sowohl der Gerichtsstand des Unfallortes als auch des Wohnsitzes des Beklagten zur Zeit der Klageerhebung; Art. 79 dieses Gesetzes ist nicht anwendbar.

2) Verursacht ein mit gültigen liechtensteinischen Kontrollschildern oder Kennzeichen versehenes Motorfahrzeug oder Fahrrad einen Unfall im Ausland, so wendet das liechtensteinische Gericht die Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen dieses Gesetzes an auf Ansprüche:

Art. 81

Beweiswürdigung

Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen beurteilt das Gericht die Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Art. 82

Vereinbarungen

1) Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.

2) Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.

Art. 83

Bedingungen des Regresses

Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Regressrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.

Art. 84

Zusatzbestimmungen über Haftpflicht und Versicherung

1) Die Regierung kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Teils ganz oder teilweise ausnehmen.

2) Sie erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen Fällen.

V. Teil

Strafbestimmungen

Art. 85

Verletzung der Verkehrsregeln[^78]

1) Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^79]

2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^80]

Art. 86 [^81]

Fahren in fahrunfähigem Zustand

1) Wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

2) Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

Art. 86a [^82]

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

1) Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

2) Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so wird er wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

Art. 87

Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^83]

2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.[^84]

Art. 88

Nicht betriebssichere Fahrzeuge

1) Wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^85]

2) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^86]

3) Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der Strafdrohung des Abs. 2, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.[^87]

Art. 89

Entwendung zum Gebrauch

1) Aufgehoben[^88]

2) Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^89]

3) Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.[^90]

Art. 90

Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug[^91]

1) Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^92]

2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^93]

3) Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^94]

4) Wer ein Tierfuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^95]

Art. 91

Fahren ohne Fahrzeugausweis

1) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt, wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^96]

2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^97]

3) Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von den Widerhandlungen Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.

Art. 92

Missbrauch von Ausweisen und Schildern

1) Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt, wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^98]

2) Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzes finden in diesen Fällen keine Anwendung.

Art. 93 [^99]

Signale und Markierungen

Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert, wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet, wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

Art. 94 [^100]

Weitere Widerhandlungen

1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat wird bestraft, wer:

2) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wird bestraft, wer:

Art. 95

Strafbarkeit

1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.[^101]

2) Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.[^102]

3) Für strafbare Handlungen aus Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.

4) Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeugs ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnung für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war.

Art. 96

Verhältnis zum Strafgesetz

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzes bleiben vorbehalten, ebenso die gesetzlichen Bestimmungen über die Bahnpolizei.

Art. 97

Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle

1) Die Verletzung von Vorschriften, die in Verordnungen zu diesem Gesetz erlassen werden, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung die zuständige Strafbehörde zu bestimmen.[^103]

2) Die Regierung kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das Strafregister eingetragen werden.

VI. Teil

Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 98

Strafbehörden und Verfahren

1) Strafbehörden sind die Regierung und die ordentlichen Gerichte nach Massgabe folgender Bestimmungen:

Wenn zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzes oder ein Tatbestand, welcher gemäss Bst. b in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff. Die ordentlichen Gerichte sind ebenso Strafbehörde für Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff, wenn bei Verkehrsunfällen von den verschieden involvierten Verkehrsteilnehmern neben Tatbeständen des Strafgesetzbuches oder gemäss Bst. b, auch Tatbestände nach Bst. aa bis ff erfüllt sind.[^104]

2) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und vor der Regierung nach den Vorschriften des LVG über das Verwaltungsstrafverfahren.

3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 147 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.[^105]

3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Verwaltungsstrafboten gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^106]

4) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Ordnungsbussen im vereinfachten Verfahren.

Art. 99

Durchführung des Gesetzes

1) Die Regierung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Sie erlässt die nötigen Durchführungsverordnungen.

2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.[^107]

2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.[^108]

3) Die Regierung kann beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.

4) Die Regierung kann für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.

5) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr. Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann sie ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten, Bewilligungen vorsehen für Fahrten von liechtensteinischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Art. 8 dieses Gesetzes festgelegten Gewichte überschreiten.

6) Die Regierung kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber liechtensteinischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.

7) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen.[^109]

8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.[^110]

9) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.[^111]

10) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.[^112]

Art. 99a [^113]

Meldungen

Die Landespolizei und die Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnte, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.

Art. 99b [^114]

Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister

1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und bearbeitet zu diesem Zwecke folgende Daten:

2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

3) Folgende Stellen können bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen:

4) Die Motorfahrzeugkontrolle muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.

Art. 99c [^115]

Administrativmassnahmenregister

1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Administrativmassnahmenregister und bearbeitet zu diesem Zwecke die Daten aller von liechtensteinischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich:

2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

3) Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen.

Art. 99d [^116]

Fahrberechtigungsregister

1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrberechtigungsregister und bearbeitet zu diesem Zwecke folgende Daten:

2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

3) Folgende Behörden können bei der Motorfahrzeugkontrolle Auskunft über Registereinträge verlangen:

Art. 99e [^117]

Durchführungsverordnung

Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Führung und Nutzung der Register nach den Art. 99b bis 99d, insbesondere:

Art. 99f[^198]

Völkerrechtliche Verträge

1) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Verträge über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr abschliessen. Im Rahmen solcher Verträge kann sie:

2) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen.

3) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Verträge über den gegenseitigen Austausch von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten sowie die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften abschliessen. Die Verträge können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden.

4) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.

5) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.

Art. 100

Gebühren

Die Regierung ist ermächtigt, die Erhebung von Gebühren mit Verordnung zu regeln.

Art. 101

Ausserkraftsetzung

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

Art. 102

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1978 in Kraft.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

741.01 Strassenverkehrsgesetz (SVG)

III.

Inkrafttreten

gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^2]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 54.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 54.

[^4]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 54.

[^5]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^6]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 54.

[^7]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^8]: Art. 9 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 139.

[^9]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^10]: Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^11]: Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^12]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^13]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^14]: Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^15]: Art. 11 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^16]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^17]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^18]: Art. 13 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^19]: Art. 13 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^20]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 45.

[^21]: Art. 15 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^22]: Art. 15 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^23]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 139.

[^24]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^25]: Art. 16 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^26]: Art. 16 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^27]: Art. 16 Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 45.

[^28]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 45.

[^29]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^30]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 45.

[^31]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^32]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^33]: Art. 23 Abs. 3bis eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 45.

[^34]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^35]: Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^36]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 45.

[^37]: Art. 53 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^38]: Überschrift vor Art. 53a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^39]: Art. 53a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^40]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 80.

[^41]: Art. 59 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 80.

[^42]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^43]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^44]: Art. 64 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 64.

[^45]: Art. 64a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 64.

[^46]: Art. 65 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 45.

[^47]: Art. 69 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^48]: Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^49]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^50]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^51]: Art. 72 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^52]: Art. 72 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 64.

[^53]: Art. 72 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^54]: Art. 72 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^55]: Art. 72 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 64.

[^56]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^57]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^58]: Art. 72 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^59]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^60]: Art. 72a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 2.

[^61]: Art. 72a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^62]: Art. 72a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^63]: Art. 72a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 80.

[^64]: Art. 72a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1981 Nr. 2.

[^65]: Art. 72a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^66]: Art. 72b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^67]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 2.

[^68]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 45.

[^69]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1981 Nr. 2.

[^70]: Art. 74 aufgehoben durch LGBl. 1984 Nr. 45.

[^71]: Art. 75 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^72]: Art. 75a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 64.

[^73]: Art. 75b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^74]: Art. 75c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^75]: Art. 75d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^76]: Art. 76 abgeändert durch LGBl. 1984 Nr. 45.

[^77]: Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 64.

[^78]: Art. 85 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^79]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^80]: Art. 85 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^81]: Art. 86 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^82]: Art. 86a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^83]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^84]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^85]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^86]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^87]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^88]: Art. 89 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^89]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^90]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 45.

[^91]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^92]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^93]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^94]: Art. 90 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^95]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^96]: Art. 91 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^97]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 80.

[^98]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^99]: Art. 93 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^100]: Art. 94 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^101]: Art. 95 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^102]: Art. 95 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^103]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^104]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 252.

[^105]: Art. 98 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 252.

[^106]: Art. 98 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 252.

[^107]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^108]: Art. 99 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 252.

[^109]: Art. 99 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 45.

[^110]: Art. 99 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 114.

[^111]: Art. 99 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 136.

[^112]: Art. 99 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 154.

[^113]: Art. 99a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 139.

[^114]: Art. 99b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 139.

[^115]: Art. 99c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 139.

[^116]: Art. 99d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 139.

[^117]: Art. 99e eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 139.