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Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978

Geltender Text a fecha 2022-04-01

Aufgrund von Art. 11 bis 14, 23, 50 Abs. 3, Art. 51, 53 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:[^2]

Einleitung

Art. 1 [^3]

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.

Art. 2

Abkürzungen, Begriffe[^4]

1) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:[^5]

2) Es werden folgende Abkürzungen für automatisierte Datensammlungen verwendet:

3) In Abweichung von der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:[^13]

3a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

3b) In Abweichung von der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wird in dieser Verordnung der Begriff "Fahrzeugausweis" für "Zulassungsbescheinigung" verwendet.[^17]

4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2a [^18]

Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

I. Teil

Zulassung von Personen[^19]

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen[^20]

Art. 3 [^21]

Ausweiskategorien

1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:

Motorräder;

dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW;

Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3 500 kg nicht übersteigt;

Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

2) Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:

Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, einer Motorleistung von höchstens 4 kW und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;

Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg;

dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von höchstens 15 kW;

Motorräder mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;

Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz und einer Länge von höchstens 8 m;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

3) Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:

Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;

Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;

Motorfahrräder.

Art. 4

Berechtigungen[^35]

1) Es berechtigt:

zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien AM, A1, A2 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorien AM und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1, C1 und D1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;

zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;

zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.[^38]

2) Es berechtigt:[^39]

zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorie AM sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;[^42]

zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;[^43]

zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;[^44]

zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;[^45]

zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.[^46]

3) Es berechtigt:[^47]

zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;[^48]

zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

4) Die Berechtigungen nach den Abs. 1 bis 3 sind im FABER einzutragen.[^50]

5) Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr:[^51]

zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;[^52]

zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;[^53]

zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder von Anhängern, welche die Polizei, die Feuerwehr, ein Rettungsdienst oder der Zivilschutz zum Transport von Einsatzmaterial nutzen oder im Rahmen einer Intervention benötigen. Der Fahrzeugführer muss nicht der Organisation angehören, die im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist;

zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Spezialkategorien;[^55]

zum Führen von Elektro-Rikschas.

6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.[^58]

Art. 5 [^59]

Ausnahmen von der Ausweispflicht

1) Keinen Lernfahrausweis benötigen:

2) Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:

3) Das Amt für Strassenverkehr kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Art. 34 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).[^62]

2. Abschnitt

Führerprüfung[^63]

a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises[^64]
Art. 5a

Wohnsitz in Liechtenstein[^65]

1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.[^66]

2) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.[^67]

Art. 6

Mindestalter[^68]

1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:[^69]

2) Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.[^80]

3) aufgehoben[^81]

3a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 ist bei einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.[^82]

4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^83][^84]

5) Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.[^85]

Art. 7 [^86]

Medizinische Mindestanforderungen

1) Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

1a) Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziff. 3 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen.[^87]

2) Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0.2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.

3) Das Amt für Strassenverkehr kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Art. 13 Abs. 2 SVG verfügt und eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies bestätigt.[^88]

Art. 8

Fahrpraxis[^89]

1) Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.[^90]

2) Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Abs. 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Abs. 2a ausweisen kann und:

2a) In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.[^92]

2b) Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:

3) Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:[^94]

4) Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2, geführt haben.[^97]

5) Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.[^98]

6) Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Abs. 1 bis 5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.[^99]

Art. 9

Sehtest[^100]

1) Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Arzt oder einem von der Regierung anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 1. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.[^101]

2) Folgende Funktionen werden untersucht:

3) Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.[^105]

Art. 10 [^106]

Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen

1) Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.[^107]

2) Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung vom Verband Liechtensteiner Samaritervereine oder einer anderen von der Regierung anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.[^108]

3) Der Kurs vermittelt:

4) Die Organisation und die Programme von Kursen über lebensrettende Sofortmassnahmen sowie die Anforderungen an die Instruktoren werden von der Regierung festgelegt.

5) Den Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen brauchen nicht zu absolvieren:

b) Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises[^109]
Art. 11

Einreichung des Gesuchs[^110]

1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss beim Amt für Strassenverkehr einreichen:[^111]

2) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, und Lernende der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ" müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen.[^115]

3) Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Das Amt für Strassenverkehr bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers.[^116]

Art. 11a

Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle[^117]

1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die vom Amt für Strassenverkehr zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:[^118]

2) Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^125]

3) Aufgehoben[^126]

4) Aufgehoben[^127]

Art. 11b

Prüfung des Gesuchs[^128]

1) Das Amt für Strassenverkehr prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Es:[^129]

2) Das Amt für Strassenverkehr stellt in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b dem Vertrauensarzt oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen.[^136]

Art. 11c [^137]

Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten

1) Beamte und Angestellte der Amtsstellen sowie Mitglieder der Beschwerdeinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekannt gegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Gesuchstellern um einen Lernfahrausweis und Inhabern eines Führerausweises dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Informationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen.

2) Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.

3) Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind anzuerkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.

c) Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung[^138]
Art. 12 [^139]

Prüfungsort

1) Die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie sowie die praktische Führerprüfung sind beim Amt für Strassenverkehr abzulegen.

2) Auf Gesuch hin kann das Amt für Strassenverkehr das Ablegen der Prüfungen nach Abs. 1 bei einer anderen von der Regierung anerkannten Sachverständigenstelle bewilligen.

Art. 12a [^140]

Prüfungsergebnis

Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.

d) Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im FABER[^141]
Art. 13

Prüfung der Basistheorie[^142]

1) Mit der Prüfung der Basistheorie stellt das Amt für Strassenverkehr fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 10 Ziff. II. 1 verfügt.[^143]

1a) Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.[^144]

2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen.[^145]

3) Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:

4) Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.[^148]

5) Aufgehoben[^149]

Art. 14 [^150]

Erstmalige Datenerfassung im FABER

Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezialkategorien G oder M erfasst das Amt für Strassenverkehr die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten im FABER.

e) Lernfahrausweis[^151]
Art. 15

Erteilung[^152]

1) Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.[^153]

2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die:[^154]

2a) Die Beschränkung nach Abs. 2 Bst. a gilt nicht bei:[^155]

3) Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben eingetragen werden wie im Führerausweis (Art. 24b).[^156]

4) Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises des Amts für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.[^157]

Art. 16

Gültigkeit[^158]

1) Der Lernfahrausweis ist gültig:

2) Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Art. 19 vorliegt.[^161]

3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:[^162]

4) Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests des Amts für Strassenverkehr als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das Amt für Strassenverkehr verfügt allfällige Auflagen.[^165]

Art. 17

Lernfahrt[^166]

1) Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.[^167]

2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.[^168]

2a) Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.[^169]

3) Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.[^170]

4) Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler.[^171]

5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:[^172]

6) Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.[^177]

Art. 17a [^178]

Übungsfahrt

1) Als Übungsfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer nicht im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird.

2) Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist, dürfen die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 mitzuführen.

3) Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Art. 4 Abs. 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.

Art. 17b bis 17c [^179]

Aufgehoben

f) Fahrausbildung[^180]
Art. 18 [^181]

Kurs über Verkehrskunde

1) Wer den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.[^182]

2) Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus. Bei der Unterkategorie AM ist eine bestandene Theorieprüfung ausreichend.[^183]

3) Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Abs. 1 besitzen.

4) Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.

5) Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.

Art. 19

Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler[^184]

1) Wer den Führerausweis der Unterkategorien A1 oder A2 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren. Wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt, so muss die praktische Grundschulung nicht wiederholt werden.[^185]

2) In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.[^186]

3) Die praktische Grundschulung dauert zwölf Stunden.[^187]

4) Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.[^188]

Art. 19a [^189]

Durchführung

Die Regierung erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.

Art. 20 [^190]

Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"[^191]

1) Wer Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung des Amtes für Strassenverkehr. Sie wird erteilt, wenn die Unternehmung die Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und der Lehrmeister oder die für die Lehrlingsausbildung verantwortlichen Lehrlingsausbilder über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen.[^192]

2) Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anhang 10 Ziff. II) auszuweisen. Die Regierung bestimmt, welche Instruktionskurse anerkannt werden.

3) Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lehrling, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.

4) Ist der Lernfahrausweis für einen Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr zu melden.[^193]

g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^194]
Art. 21

Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^195]

1) Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt das Amt für Strassenverkehr fest, ob der Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 10 Ziff. II.2 verfügt.[^196]

2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen.[^197]

3) Aufgehoben[^198]

4) Aufgehoben[^199]

h) Praktische Führerprüfung[^200]
Art. 22

Praktische Führerprüfung[^201]

1) Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.[^202]

2) Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 11.[^203]

3) Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:[^204]

4) Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue Prüfung der Basistheorie an.[^208]

Art. 23 [^209]

Wiederholung

1) Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist.

2) Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Art. 16 Abs. 3 zugelassen werden.

3) Eine nicht bestandene praktische Führerprüfung wird nach Ablauf von fünf Jahren annulliert.[^210]

i) Führerausweis[^211]
Art. 24

Erteilung[^212]

1) Der Führerausweis wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie, für die Unterkategorie AM nach bestandener Prüfung der Basistheorie und der Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde (Art. 18 Abs. 1) erteilt. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^213]

2) Führerausweise aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien werden für eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren oder befristet bis zur nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 ausgestellt.[^214]

2a) Ist ein Führerausweis hinsichtlich einer Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie infolge der Befristung nach Abs. 2 abgelaufen und wird dieser während mehr als fünf Jahren nicht verlängert, so ist für die Wiedererteilung des Führerausweises für die betroffene Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie eine neue Führerprüfung abzulegen.[^215]

3) Der Führerausweis der Unterkategorie A2 wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Unterkategorie A2 besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.[^216]

4) Aufgehoben[^217]

Art. 24a

Eintrag von Berechtigungen[^218]

Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:[^219]

Art. 24b [^224]

Eintrag und Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben

1) Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Die Regierung erlässt die entsprechenden Weisungen.

2) Das Amt für Strassenverkehr hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt. Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.[^225]

Art. 24c [^226]

Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises

1) Wird die Fahrberechtigung erweitert oder eingeschränkt, oder werden die Angaben auf dem Ausweis geändert, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Der bisherige Ausweis verliert mit der Aushändigung des neuen Ausweises seine Gültigkeit und muss eingezogen werden.

2) Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Art. 24e Abs. 1 und 2.[^227]

Art. 24d

Pflicht zum Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen[^228]

1) Führer von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.[^229]

2) Aufgehoben[^230]

Art. 24e [^231]

Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland

1) Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Art. 39 Abs. 3a Bst. b erwerben, ohne in Liechtenstein Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt.[^232]

2) Das Amt für Strassenverkehr stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:[^233]

k) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen[^234]
Art. 25

Bewilligung[^235]

1) Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.[^236]

1a) Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.[^237]

1b) Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.[^238]

2) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:

3) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.[^240]

4) Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.[^241]

4a) Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 10 Ziff. 2 bestanden hat.[^242]

5) Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.[^243]

Art. 25a [^244]

Aufgehoben

2a. Abschnitt

Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen[^245]

Art. 26 [^246]

Meldepflichten

1) Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.

2) Bei Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich beim Amt für Strassenverkehr abmelden.

Art. 27

Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung[^247]

1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:[^248]

2) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^257][^258]

3) Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^259]

4) Das Amt für Strassenverkehr kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.[^260]

5) Das Amt für Strassenverkehr stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.[^261]

3. Abschnitt

Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern[^262]

a) Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug[^263]
Art. 28 [^264]

Anordnung einer neuen Führerprüfung

1) Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.[^265]

2) Das Amt für Strassenverkehr kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn es an deren Fahrkompetenz zweifelt.[^266]

3) Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; das Amt für Strassenverkehr gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.[^267]

4) Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Art. 23.

5) Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.

Art. 28a [^268]

Fahreignungsuntersuchung

1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Abs. 3), so ordnet das Amt für Strassenverkehr an:

2) Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine Untersuchung durch einen Arzt nach Abs. 1 Bst. a und einen Verkehrspsychologen nach Abs. 1 Bst. b durchzuführen.

3) Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei:

Art. 28b [^269]

Kontrollfahrt

1) Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann das Amt für Strassenverkehr zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen.

2) Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:

3) Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.

4) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Das Amt für Strassenverkehr muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.

Art. 28c [^270]

Vorsorglicher Entzug

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.

Art. 28d [^271]

Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel

1) Meldet eine Privatperson dem Amt für Strassenverkehr Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann dieses beim behandelnden Arzt einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person sichert es dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden.

2) Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann das Amt für Strassenverkehr nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Art. 28a anordnen.

b) Führerausweisentzug und Fahrverbot[^272]
Art. 29 [^273]

Freiwillige Rückgabe des Führerausweises

Wird der Führerausweis dem Amt für Strassenverkehr freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; das Amt für Strassenverkehr hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.

Art. 30 [^274]

Widerhandlungen im Ausland

Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat das Amt für Strassenverkehr zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.

Art. 31 [^275]

Führerausweisentzug bei schwerer Verkehrsgefährdung

In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG der Führer, der durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Art. 32 [^276]

Aufgehoben

Art. 33

Umfang des Entzuges[^277]

1) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.[^278]

2) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.[^279]

3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.[^280]

4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^281]

5) In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich:

Art. 33a [^285]

Führerausweis mit Beschränkungen

1) Das Amt für Strassenverkehr kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen.

2) Der Amtsarzt oder ein vom Amt für Strassenverkehr bezeichneter Verkehrsmediziner muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist.

3) Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.

Art. 34

Verfahrensvorschriften

1) Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder Verwarnung hat das Amt für Strassenverkehr dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Das Amt für Strassenverkehr darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.[^286]

1a) Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert das Amt für Strassenverkehr die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises.[^287]

2) Die Entzugsverfügung und Verwarnung sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.

3) Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.

Art. 34a [^288]

Aufgehoben

Art. 35

Fahrverbot[^289]

1) Das Amt für Strassenverkehr hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen nicht dazu geeignet sind.[^290]

2) Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.[^291]

3) Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:

Art. 36 [^293]

Umfang des Fahrverbotes; Verfahren

1) Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist.

2) Gegen ein Fahrverbot kann Beschwerde geführt werden. Auf das Verfahren findet Art. 34 sinngemäss Anwendung.

c) Abnahme der Ausweise durch die Landespolizei[^294]
Art. 37 [^295]

Gründe

1) Der Lernfahr- oder der Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der Führer:

2) Der Lernfahr- oder der Führerausweis kann insbesondere abgenommen werden, wenn der Führer:

3) Die Weiterfahrt ist zu verhindern, wenn der Führer:

4) Die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid des Amts für Strassenverkehr die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.[^296]

Art. 38

Verfahren

1) Die Abnahme des Führerausweises ist von der Landespolizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.[^297]

2) Das Amt für Strassenverkehr entscheidet unverzüglich über den Entzug. Art. 34 ist anwendbar.[^298]

d) Verkehrsunterricht zur Nachschulung[^299]
Art. 38a

Allgemeines[^300]

1) Die Regierung führt den Verkehrsunterricht nach Art. 23 Abs. 3 Bst. e SVG unter Beachtung folgender Bestimmungen ein.[^301]

2) Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.[^302]

3) Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung ist das Amt für Strassenverkehr.[^303]

4) Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheinen.[^304]

5) Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.[^305]

Art. 38b

Organisation; Verfahren[^306]

1) Der Verkehrsunterricht ist unter Beizug von Fachleuten durchzuführen. Die Regierung kann geeignete Organisationen damit beauftragen.[^307]

2) Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.[^308]

3) Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist dem Amt für Strassenverkehr Meldung zu erstatten. Dieses trifft die notwendigen Massnahmen; es kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.[^309]

4) Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.[^310]

5) Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt das Amt für Strassenverkehr einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen.[^311]

4. Abschnitt

Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^312]

Art. 39

Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^313]

1) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in Liechtenstein nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:

2) Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in Liechtenstein zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.[^315]

3) Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie nach Liechtenstein gereist sind.[^316]

3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:[^317]

3b) Ausgenommen von Abs. 3a sind Fahrzeugführer aus dem Ausland, die im Besitz eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerausweises sind. Diese Führer haben jedoch bei ihrer Anmeldung beim Ausländer- und Passamt oder beim Amt für Strassenverkehr eine Kopie ihres ausländischen Führerausweises zwecks Registrierung abzugeben.[^320]

4) Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in Liechtenstein nicht verwendet werden.

Art. 40

Mindestalter

1) Ausländische Führerausweise dürfen im Fürstentum Liechtenstein nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den liechtensteinischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.[^321]

2) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], die das in ihrem Herkunftsland vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten im Fürstentum Liechtenstein zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.

3) Die Regierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindestalter ausländischer Fahrzeugführer bewilligen.

Art. 41

Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises[^322]

1) Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der liechtensteinische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten Art. 7 Abs. 1, Art. 9, 11a Abs. 1 und 2 sowie Art. 27 sinngemäss.[^323]

1a) Ausgenommen von Abs. 1 sind Personen, die Inhaber eines von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellten Führerausweises sind. Sie sind berechtigt, ihren nationalen Führerausweis ohne weitere theoretische oder praktische Prüfung gegen einen entsprechenden liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen.[^324]

2) Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigte liechtensteinische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Liechtenstein für solche Führer geltende Regelung kennen.[^325]

3) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den liechtensteinischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitze eines entsprechenden Ausweises sind.[^326]

4) Das Amt für Strassenverkehr zieht bei der Erteilung eines liechtensteinischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU-Staaten oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind und sendet sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Das Amt für Strassenverkehr vermerkt in den Ausweisen, die von anderen Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.[^327]

Art. 42

Aberkennung, Entzug

1) Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des liechtensteinischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der liechtensteinischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde mitzuteilen.

2) Mit dem Entzug des liechtensteinischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen.

3) Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.

4) Aufgehoben[^328]

5) Kann die Aberkennung dem Betroffenen im Fürstentum Liechtenstein nicht eröffnet werden, so ist sie auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.

6) Aberkennungen die wegen Umgehung der liechtensteinischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither

Art. 43

Internationale Führerausweise

1) Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler liechtensteinscher oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in Liechtenstein Wohnsitz haben. Aufgrund liechtensteinscher Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in Liechtenstein ungültig.[^330]

2) Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.[^331]

3) Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist das Amt für Strassenverkehr. Es kann die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber liechtensteinischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.[^332]

4) Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.

5. Abschnitt

Fahrlehrer und Fahrschulen

Art. 44 bis 58

Aufgehoben[^333]

6. Abschnitt

Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen[^334]

Art. 58a [^335]

Anforderungen

1) Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach Abs. 2 bis 5 erfüllen.[^336]

1a) Aufgehoben[^337]

2) Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:

3) Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen hat sich anstelle von Abs. 2 Bst. b über eine abgeschlossene Lehre in irgendeinem Beruf oder über eine andere gleichwertige Ausbildung auszuweisen.

4) Beim Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen entfällt die Anforderung nach Abs. 2 Bst. e.

5) Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.

Art. 58b [^338]

Ausbildung

1) Der Verkehrsexperte hat seine Aus- und Weiterbildung in den von der Regierung anerkannten Aus- und Weiterbildungskursen zu absolvieren.

2) Die Ausbildung zum Verkehrsexperten für Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen erfolgt in den Fachgruppen nach Anhang 6a. Der Verkehrsexperte für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat in der Ausbildung die Fachgruppen nachzuholen, in denen er nicht ausgebildet worden ist.

3) Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Verkehrsexperten auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende Verkehrsexperte in den technischen und administrativen Betriebsablauf des Amts für Strassenverkehr eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt.[^339]

4) Die Ausbildung in den theoretischen Fachgruppen erfolgt in Kursen durch fachlich und pädagogisch geschulte Lehrkräfte.

5) Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch das Amt für Strassenverkehr, das über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.[^340]

Art. 58c [^341]

Prüfung

1) Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit beim Amt für Strassenverkehr hat der angehende Verkehrsexperte eine Abschlussprüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a abzulegen. Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen oder für Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.[^342]

1a) Die Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a Ziff. 12, 22 und 32 kann in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit beim Amt für Strassenverkehr abgelegt werden.[^343]

2) Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen.

3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote vom Amt für Strassenverkehr zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.[^344]

Art. 58d [^345]

Wiederholung der Prüfung

1) Die Verkehrsexpertenprüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden.

2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen.

3) Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.

Art. 58e [^346]

Einsatz der Verkehrsexperten

1) Die Verkehrsexperten dürfen amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn sie die Ausbildung nach Art. 58b abgeschlossen und die Prüfung nach Art. 58c bestanden haben.

2) Haben sie eine Teilprüfung nach Art. 58c Abs. 1a bestanden, so dürfen sie bereits während der Ausbildung selbständig Führer- und Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn:

Art. 58f [^347]

Aufsicht

Das Amt für Strassenverkehr kontrolliert und überwacht die Tätigkeit der Verkehrsexperten.

7. Abschnitt

Vermieter von Motorfahrzeugen[^348]

Art. 59

Vermieter von Motorfahrzeugen

1) Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Verzeichnisse zu gewähren.

2) Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.

II. Teil

Fahrzeuge

1. Abschnitt

Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

a) Zulassung
Art. 60

Grundsätze

1) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:

1a) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder können erteilt werden, sofern für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur innerstaatlichen Güter- und Personenbeförderung Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Masse und Gewichte nach Art. 76 bis 80 VRV bewilligt wurden.[^351]

1b) Das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a richtet sich nach der VTS.[^352]

2) Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 21 bis 27 VVV) ist eine Bewilligung der Zollbehörden nicht erforderlich.

3) Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Art. 17 bis 20 VVV.

4) Fahrzeugausweise sind, unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats, stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.[^353]

Art. 61

Ausnahmen

1) Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:

2) Aufgehoben[^363]

3) Das Amt für Strassenverkehr kann bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.[^364]

b) Fahrzeugausweis
Art. 62

Ausweisarten

Es gibt folgende Arten von Fahrzeugausweisen:

Art. 63

Erteilung

1) Das Amt für Strassenverkehr erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihm der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:[^365]

2) Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein.

3) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Amt für Strassenverkehr, wenn das Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.[^369]

4) Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch von der Landespolizei erteilt werden, wenn das Originalfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein bezogen wird.[^370]

5) Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung des Ausweises erfordert. Sie haben dem Amt für Strassenverkehr die endgültige Ausserverkehrssetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekanntzugeben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.[^371]

Art. 64

Prüfungsbericht

1) Besteht eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt.[^372]

2) Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht vom Amt für Strassenverkehr ausgefüllt.[^373]

3) Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.[^374]

4) Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.

Art. 65 [^375]

Verzollungs- und Versteuerungskontrolle

1) Als Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).

2) Die Berechtigung zur Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs in Liechtenstein ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.

3) Die zuständigen Zollorgane geben dem Amt für Strassenverkehr die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.[^376]

Art. 66 [^377]

Standort

1) Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.

2) Der Wohnsitz des Halters im Fürstentum Liechtenstein gilt als Standort bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb Liechtensteins verwendet und durchschnittlich mindestens zwei Mal im Monat über das Wochenende am Wohnsitz des Halters im Fürstentum Liechtenstein untergebracht werden.

Art. 67

Halter

1) Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.

1a) Als Halter können auftreten:

1b) Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber dem Amt für Strassenverkehr verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.[^379]

2) Das Amt für Strassenverkehr klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.[^380]

Art. 68

Gültigkeit

1) Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung und der Kollektiv-Fahrzeugausweis sind unbefristet gültig.

2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Ersatzfahrzeuge, des Fahrzeugausweises für die provisorische Zulassung und des Tagesausweises richtet sich nach der VVV; für die Gültigkeit der Sonderbewilligung ist die VRV massgebend.

3) Der Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung unverzollter Fahrzeuge darf unter Beachtung des Art. 18 VVV nur dann über die Gültigkeitsdauer und Zollbewilligung hinaus befristet oder verlängert werden, wenn dies in der Zollbewilligung ausdrücklich vorgesehen ist.

Art. 69

Eintragungen

1) Als Auflagen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG gelten:[^381]

2) Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport wird im Fahrzeugausweis eingetragen.[^383]

3) Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.[^384]

4) Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann beim Amt für Strassenverkehr mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Das Amt für Strassenverkehr trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis und im zentralen Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) ein, wenn ihm das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.[^385]

5) Das Amt für Strassenverkehr bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.[^386]

6) Die Verwendung des Kontrollschildes für hintere Lastenträger nach Art. 71 Abs. 1 Bst. g wird im Fahrzeugausweis eingetragen.[^387]

Art. 70 [^388]

Annullierung

1) Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch das Amt für Strassenverkehr annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.[^389]

2) Wird dem Amt für Strassenverkehr ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert es:[^390][^391]

3) Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.[^392]

4) Aufgehoben[^393]

c) Kontrollschilder
Art. 71

Arten von Kontrollschildern

1) Es werden abgegeben:[^394]

2) Besonders gekennzeichnet werden:

3) Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:[^398]

4) Das Kontrollschild für hintere Lastenträger nach Abs. 1 Bst. g ist nur gültig, wenn es zusammen mit den zwei am Motorwagen angebrachten schwarzen Kontrollschildern nach Abs. 1 Bst. a verwendet wird.[^399]

Art. 72 [^400]

Material; Ausführung

1) Die Kontrollschilder bestehen aus korrosionsbeständigem Metall; sie können mit einem reflektierenden oder nachleuchtenden Belag versehen sein.

2) Das kleine Staatswappen sowie die Buchstaben und Zahlen sind auf 1.5 mm erhaben gepresst.

3) Die Kontrollschilder weisen folgende Formate auf, wobei die Ecken mit einem Radius von 1 cm abgerundet sind:

Art. 73

Nummerierung[^402]

1) Liechtensteinische Motorfahrzeuge tragen als Kennzeichen die Buchstaben FL.

2) Die Nummerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt und erfolgt in aufsteigender Reihenfolge. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.[^403]

Art. 74 [^404]

Anordnung

1) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.

2) Auf dem hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:

3) Auf Kollektivschildern (Händlerschilder) ist am rechten Schilderrand zudem der Buchstabe "U" aufgetragen.

Art. 75 [^405]

Aufgehoben

Art. 76

Schilderabgabe

1) Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Art. 70.

2) Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Landespolizei zu melden, die die vermissten Schilder ausschreiben kann. Das Amt für Strassenverkehr teilt Kontrollschilder mit anderen Nummern zu.[^406]

3) Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.

4) Die Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten werden im Einvernehmen mit der Regierung abgegeben.

5) Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum des Staates.

6) Das Amt für Strassenverkehr kann bestimmte Kontrollschilder dem Meistbietenden abgeben. Die Regierung erlässt Weisungen über das Verfahren.[^407]

2. Abschnitt

Prüfungsfahrzeuge[^408]

Art. 77 [^409]

Prüfungsfahrzeuge

1) An Führerprüfungen sind die in Anhang 11 Ziff. V genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden.

2) Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein.

Art. 77a

Besondere Prüfungsfahrzeuge[^410]

1) Wird die praktische Führerprüfung auf Motorfahrzeugen ohne Kupplungspedal (bei Fahrzeugen der Kategorie A oder der Unterkategorien A1 und A2 ohne Schalthebel) oder mit elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.[^411]

2) Aufgehoben[^412]

3) Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24b).[^413]

4) Wird die praktische Führerprüfung der Kategorie BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug ohne Kupplungspedal abgelegt, so wird auf den Eintrag der Beschränkung verzichtet, wenn der Gesuchsteller bereits eine praktische Führerprüfung der Kategorien oder Unterkategorien B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug mit Schaltgetriebe bestanden hat.[^414]

Art. 78 [^415]

Aufgehoben

3. Abschnitt

Motorfahrräder

Art. 79 [^416]

Zulassung

Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versicherungsvignette versehen sind.

Art. 80

Fahrzeugausweis

1) Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn:

2) Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch das Amt für Strassenverkehr geprüft werden. Die Verzollungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt.[^417]

3) Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.

Art. 81

Kontrollschild

1) Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden vom Amt für Strassenverkehr abgegeben.[^418]

2) Das Amt für Strassenverkehr darf die Kontrollschilder nur abgeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis beibringt und die Haftpflichtversicherungs-Prämie entrichtet.[^419]

3) Die Nummer des Schildes ist durch das Amt für Strassenverkehr in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder mit Standort in Liechtenstein eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.[^420]

4) Das Kontrollschild eines gebrauchsfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden.[^421]

5) Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.[^422]

6) Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Buchstaben und Zahlen haben eine schwarze Farbe. Oben sind das Landeskennzeichen FL, daneben die Versicherungsvignette und darunter auf zwei Linien die 5-stelligen Kontrollschildnummern erhaben eingepresst.[^423]

Art. 82

Kontrollen

1) Wird der Standort eines Motorfahrrades mit schweizerischem Kennzeichen nach Liechtenstein verlegt, ist ein neues Kontrollschild einzuholen, wenn die frühere Zulassung abgelaufen ist.

2) Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen zu melden. Das Amt für Strassenverkehr trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.[^424]

3) Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 81 Abs 5), so hat dies der Halter dem Amt für Strassenverkehr unverzüglich zu melden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein.[^425]

4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 37 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.[^426]

Art. 83 [^427]

Anhänger an Motorfahrrädern

Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild.

4. Abschnitt

Fahrzeugprüfungen

Art. 84 [^428]

Aufgehoben

5. Abschnitt

Massnahmen

a) Fahrzeugausweisentzug
Art. 85

Entzugsgründe

1) Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn:

2) Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn:

3) Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschilder können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^430]

Art. 86

Dauer und Vollzug

1) Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden.

2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder vorbehaltlich Abs. 2a auf Verlangen wieder abzugeben.[^431]

2a) In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV gibt das Amt für Strassenverkehr für eine Dauer von höchstens zwei Jahren provisorische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ab. Liegt innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Massnahme erneut ein Grund nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV vor, kann die Abgabe provisorischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für die Dauer von fünf Jahren angeordnet werden.[^432]

3) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder durch die Landespolizei einzuziehen.[^433]

Art. 87

Verfahren

1) Das Amt für Strassenverkehr hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.[^434]

2) Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.

b) Fahrzeuge ohne Ausweis
Art. 88 [^435]

Verwendungsverbot

Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Art. 61 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann das Amt für Strassenverkehr deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.

Art. 89

Verfahren

1) Das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis ist dem Halter schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann Beschwerde geführt werden.[^436]

c) Befugnisse der Landespolizei[^437]
Art. 90

Abnahme des Fahrzeugausweises

1) Der Fahrzeugausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn:

2) Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.

3) Mit der Abnahme des Fahrzeugausweises sind auch die Kontrollschilder zu beschlagnahmen. Das Fahrzeug kann sichergestellt und eine Nachprüfung des Fahrzeugs angeordnet werden.

Art. 91

Verhinderung der Weiterfahrt

Die Landespolizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Art. 90 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Art. 61 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.[^439]

Art. 92

Verfahren

1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind von der Landespolizei innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport dem Amt für Strassenverkehr zu übermitteln. Das Amt für Strassenverkehr entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.[^440]

2) Entfallen die Gründe zur Abnahme des Fahrzeugausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt, so sind sofort Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben oder das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.

6. Abschnitt

Ausländische Fahrzeuge

Art. 93

Anerkennung der Zulassung

1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen im Fürstentum Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und versehen sind:[^441]

2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.[^442]

3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.[^443]

4) Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach einem Abkommen nach Abs. 1 Bst. a tragen.[^444]

5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.[^445]

Art. 94

Liechtensteinische Zulassung

1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit liechtensteinischem Fahrzeugausweis und liechtensteinischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:

2) Aufgehoben[^447]

3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.[^448]

4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.[^449]

5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Das Amt für Strassenverkehr bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.[^450]

6) Das Amt für Strassenverkehr unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Das Amt für Strassenverkehr gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.[^451]

Art. 95

Massnahmen

1) Die Abnahme und Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, das Verbot der Weiterverwendung des Fahrzeugs oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.

2) Die Abnahme und Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Art. 62 Abs. 4 VVV bleibt vorbehalten.

3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^452]

4) Die nach Abs. 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Art. 94 Abs. 5 sinngemäss.

5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann vom Amt für Strassenverkehr angeordnet werden, sobald es von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^453]

Art. 96 [^454]

Besteuerung

Die ausländischen Fahrzeuge sind vom Amt für Strassenverkehr von dem Tag an zu besteuern, da sie mit liechtensteinischem Fahrzeugausweis und liechtensteinischen Kontrollschildern versehen werden oder nach dieser Verordnung hätten versehen werden müssen.

III. Teil

Meldewesen, Statistik, Verkehrskontrollen

1. Abschnitt

Meldewesen

Auskünfte aus Registern
Art. 97

Allgemeines

1) Die vom Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.[^455]

2) Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind - unter Vorbehalt des Art. 98 - nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amts wegen benötigen.

3) Jedermann hat das Recht, aus den Registern und Kontrollen Auskünfte zu verlangen, die seine Person oder sein Fahrzeug betreffen, wenn er sich ausweist.

4) Über die Auskunftserteilung aus dem Strafregister gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46.

Art. 98

Auskünfte über Fahrzeugzulassungen

1) Aufgehoben[^456]

2) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.[^457]

3) Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.

4) Das Amt für Strassenverkehr teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.[^458]

2. Abschnitt

Statistik

Art. 99

Fahrzeugstatistik

1) Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Amt für Statistik erstellt.[^459]

2) Die Fahrzeugstatistik umfasst:

3) Die für die statistische Auswertung notwendigen Angaben werden dem Amt für Statistik vom Amt für Strassenverkehr zur Verfügung gestellt.[^461]

Art. 100

Unfallstatistik

1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.[^462]

2) Die Unfallstatistik umfasst:

3) Die Regierung entscheidet über die Veröffentlichung der Unfallstatistik.

Art. 101 [^463]

Statistik über Verwaltungsmassnahmen

Das Amt für Strassenverkehr führt eine Statistik über die von ihm angeordneten Verwaltungsmassnahmen.

3. Abschnitt

Verkehrskontrollen

a) Kontrolle durch die Landespolizei[^464]
Art. 102

Grundsätze

1) Aufgehoben[^465]

2) Aufgehoben[^466]

3) Aufgehoben[^467]

4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.

Art. 103

Ausweiskontrollen

1) Die Kontrolle der Führer- und Fahrzeugausweise sowie der besonderen Bewilligungen ist im öffentlichen Verkehr jederzeit zulässig.

2) Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.

Art. 104 [^468]

Gewichtskontrollen

1) Die Landespolizei kann Motorfahrzeuge und Anhänger zum Wägen auf amtlich geprüfte Waagen umleiten.

2) Bei Gewichtsüberschreitungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, ist das Entladen auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen.

3) Die Regierung legt in einer Weisung fest, welche Werte bei der Messung der Gewichte wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.

Art. 105 [^469]

Geschwindigkeitskontrollen

Die Regierung legt fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.

Art. 105a [^470]

Abgas-Wartungskontrollen

1) Die Landespolizei kontrolliert anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4 VTS), ob der Halter die Abgaswartung (Art. 57a VRV) durchgeführt hat. Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnet sie an, dass die Wartung nachgeholt wird. Sie spricht Ordnungsbussen aus oder verzeigt den Fehlbaren.

2) Die Landespolizei kann in Zusammenarbeit mit dem Amt für Strassenverkehr im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Art. 36 VTS durchführen.[^471]

Art. 106

Kontrolle von Diplomaten und Personen mit ähnlichem Statut

1) Begehen Führer mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Strassenverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben die Ausweise vorzuweisen.

2) Legitimationspapiere sowie Führer- und Fahrzeugausweise dürfen nicht abgenommen werden.

3) Atemlufttests und Blutentnahmen können nicht gegenüber Führern angeordnet werden, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen.

4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^472]

Art. 107 [^473]

Aufgehoben

b) Kontrolle durch die Zollämter
Art. 108

Zuständigkeit der Zollämter

1) Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen sind die Zollämter befugt, auch die verkehrspolizeiliche Kontrolle auszuüben.

2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^474]

Art. 109 [^475]

Verfahren

Werden bei verkehrspolizeilichen Kontrollen Widerhandlungen festgestellt oder wird den Anordnungen der Zollämter nicht Folge geleistet, so verweigern die Zollämter die Weiterfahrt und bieten die Landespolizei auf.

c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^476]
Art. 110 [^477]

Vortests

1) Die Landespolizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben (Art. 51 Abs. 1 SVG).

2) Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, kann die Landespolizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 51 Abs. 1 SVG).

3) Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.

4) Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.

Art. 111 [^478]

Blut- und Urinuntersuchung

1) Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:

2) Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.

3) Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.

Art. 112 [^479]

Pflichten der Landespolizei

1) Die Landespolizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat.

2) Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie von der Landespolizei auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 15 Abs. 3 Bst. g, Art. 16 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2 und Art. 86a Abs. 1 SVG).

3) Die Durchführung des Atem-Alkoholtests, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Landespolizei sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 7 festzuhalten.

Art. 113 [^480]

Blutentnahme und Sicherstellung von Urin

1) Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.

2) Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein von der Regierung anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.

3) Die Regierung anerkennt Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Sie überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.

Art. 114 [^481]

Ärztliche Untersuchung

1) Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum nach Massgabe des Formulars in Anhang 8 zu untersuchen.

2) Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann der Arzt von der Untersuchungspflicht entbunden werden.

Art. 114a [^482]

Begutachtung durch Sachverständige

1) Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:

2) Der Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet seine Schlussfolgerungen.

3) Die Regierung anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:

Art. 114b [^483]

Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit

Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person oder durch Ermittlung über den Konsum und dergleichen festgestellt werden, namentlich wenn der Atem-Alkoholtest, der Betäubungs- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten.

IV. Teil

Strafbestimmungen

Art. 115 [^484]

Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder

1) Wer vor Erreichung des Mindesalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

2) Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbots führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

3) Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet,[^485] wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt, wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg führt, sich jedoch vom Amt für Strassenverkehr die entsprechende Berechtigung nicht im Führerausweis eintragen lässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

4) Wer am Fahrzeug ohne Bewilligung separate Zeichen "CD" oder"CC" verwendet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

5) Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

Art. 116 [^486]

Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"

Der Lehrmeister, der den Abbruch der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" eines Lernenden nicht meldet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

Art. 117

Motorfahrradfahrer

1) Aufgehoben[^487]

2) Aufgehoben[^488]

3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt, wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^489]

4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^490]

5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^491]

Art. 118

Führer aus dem Ausland

1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm[^3] oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^492]

2) Aufgehoben[^493]

Art. 119 [^494]

Aufgehoben

Art. 120 [^495]

Vermieter von Motorfahrzeugen

Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet und die vorgeschriebenen Mieterverzeichnisse nicht führt oder sich weigert, den Kontrollorganen darin Einsicht zu gewähren, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

V. Teil

Durchführungsbestimmungen

Art. 121 [^496]

Vollzugsbehörden

1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei beauftragt.

2) Das Amt für Strassenverkehr wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15, 16, 16a, 16b, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 30, 31, 33 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 85 bis 89, 95 und 96 dieser Verordnung zu verfügen:[^497]

3) Gegen die vom Amt für Strassenverkehr getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Art. 122 [^498]

Eintragungen in Ausweise; Duplikate

1) Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur vom Amt für Strassenverkehr vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift des Amts für Strassenverkehr zu versehen.

2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das das Amt für Strassenverkehr als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.[^499]

Art. 122a [^500]

Form, Inhalt, Gestaltung und Material von Ausweisen und Bewilligungen

1) Die Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise, die Sonderbewilligungen sowie die Ausbildungsbewilligungen haben hinsichtlich Form, Inhalt, Gestaltung und Material den in Anhang 12 wiedergegebenen Mustern zu entsprechen.

2) Führerausweise müssen im Übrigen die Anforderungen nach der Richtlinie 2006/126/EG, insbesondere deren Anhang I, erfüllen.

3) Führerausweise, die auf Antrag zusätzlich in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung ausgestellt werden, haben hinsichtlich Inhalt und Gestaltung dem in Anhang 12 wiedergegebenen Muster zu entsprechen.[^501]

VI. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 123

Aufhebung bestehender Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden, unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen nach Art. 124, nachstehende Vorschriften aufgehoben:

Art. 123a

Vollzug[^502]

1) Die Regierung kann:[^503]

2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.[^508]

Art. 124

Übergangsbestimmungen

1) Die Lernfahr- und Führerausweise im Sinne dieser Verordnung werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben. Die altrechtlichen Ausweise berechtigen zur Führung von Fahrzeugen in bisherigem Umfang; sie sind bis 1. Mai 1987 und - unter Vorbehalt von Bst. e - ohne Prüfung gegen Führerausweise nach den Bestimmungen dieser Verordnung auszutauschen. Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:

2) Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollendet haben und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.

3) Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. b und c werden seit 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.

4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.[^510]

5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann mit Genehmigung der Regierung aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in anderen Fällen Übergangsregelungen treffen.

6) Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.

Art. 124a [^511]

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2019

1) Art. 3 Abs. 2 Bst. abis gilt nur für Motorräder, die ab dem 19. Januar 2013 zugelassen wurden.

2) Inhaber eines Papierführerausweises oder eines vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten Führerausweises im Kreditkartenformat müssen ihren Führerausweis bis spätestens am 19. Januar 2033 in einen Führerausweis im Kreditkartenformat nach neuem Recht umtauschen. Als Ausstelldatum des neuen Führerausweises ist das Datum des Tages einzutragen, an dem das Amt für Strassenverkehr die Umschreibung vorgenommen hat. Die Papierführerausweise und die vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten Führerausweise im Kreditkartenformat verlieren nach Ablauf der Frist ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen.

3) Für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motorleistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, wird die Beschränkung der Kategorie A auf Gesuch des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn das Amt für Strassenverkehr feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.

4) Personen, die den Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die achtstündige praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, werden zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt.

Art. 125

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 29.

Anhang 1[^512]

Medizinische Mindestanforderungen

Anhang 2[^513]

Ärztliches Zeugnis

I. Für den Arzt bestimmt

II. Ärztliches Zeugnis

III. Ergebnis der ärztlichen Untersuchung

A. Wichtige anamnestische Angaben

B. Befunde

Anhang 3[^514]

Ärztliches Gutachten

I. Für das Amt für Strassenverkehr bestimmt

II. Ärztliche Begutachtung

Anhang 4[^515]

Anhang 5[^516]

Anhang 6[^517]

Anhang 6a[^518]

Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen

Anhang 7[^519]

Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme

Anhang 8[^520]

Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum

Anhang 9[^521]

Anhang 10[^522]

Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Anhang 11[^523]

Praktische Führerprüfung

Anhang 12[^524]

Muster für Ausweise und Bewilligungen

Übergangsbestimmungen

741.51 Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Übergangsbestimmungen

II.[^535]

Übergangsbestimmungen

III.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

(Art. 7, 9, 11, 11a, 27, 33a, 58a)

Begriffsbestimmungen

Führer von Fahrzeugen der Kategorien A, B und BE, der Unterkategorien A1, A2, AM, und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M

Sehvermögen

Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden; in diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben muss der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch das Amt für Strassenverkehr erfolgreich absolvieren.

Gruppe 1:

Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 20 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.

Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmässig einer Untersuchung durch einen Facharzt für Augenheilkunde unterzogen wird.

Gruppe 2:

Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 30 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder an Diplopie leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.

Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten werden, währenddessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem positiven Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und einer Bewilligung des Amtes für Strassenverkehr erlaubt.

Hörvermögen

Bewegungsbehinderte

Gruppe 1:

Ein Lernfahr- oder Führerausweis kann ohne regelmässige fachärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.

Gruppe 2:

Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems mit AV-Block zweiten Grades Mobitz Typ II, AV-Block dritten Grades oder alternierendem Schenkelblock (gilt nur für Gruppe 2);

Wanddicke der linken Herzkammer (LV) > 3 cm, nichtanhaltende ventrikuläre Tachykardie, Familienanamnese von plötzlichem Tod (bei Verwandten ersten Grades), keine Erhöhung des Blutdrucks unter Belastung (gilt nur für Gruppe 2);

Lernfahr- oder Führerausweise können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmässige fachärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse, die zum Verlust der Fahrfähigkeit führen, wird bei Bewerbern oder Fahrern mit bereits hinreichend beschriebenen Kardiomyopathien (z. B. arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie, Non-Compaction-Kardiomyopathie, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie und Short-QT-Syndrom) oder mit eventuell neu entdeckten Formen von Kardiomyopathien bewertet. Es ist eine sorgfältige Bewertung durch einen Spezialisten erforderlich. Die Prognosemerkmale der betreffenden Kardiomyopathie müssen berücksichtigt werden.

Zuckerkrankheit

Gruppe 1:

Lernfahr- oder Führerausweise werden nicht erteilt oder erneuert, wenn Bewerber oder Fahrer eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben.

Treten beim Bewerber oder Fahrer wiederholt schwere Hypoglykämien auf, wird ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert, wenn fachärztliche Gutachten und eine regelmässige fachärztliche Bewertung dies unterstützen. Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand wird ein Lernfahr- oder Führerausweis erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder erneuert.

Lernfahr- oder Führerausweise können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmässige fachärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Gruppe 2:

Ausserdem darf der Lernfahr- oder Führerausweis in diesen Fällen nur mit Zustimmung eines Facharztes und unter der Voraussetzung einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle erteilt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen drei Jahre nicht überschreiten darf.

Krankheiten des Nervensystems und Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Krankheiten des Nervensystems

Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äussern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung des Lernfahr- oder Führerausweises in diesen Fällen von regelmässigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Epilepsie

Epilepsie liegt bei zwei oder mehr epileptischen Anfällen innerhalb von weniger als fünf Jahren vor. Als provozierter epileptischer Anfall gilt ein Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache.

Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, darf kein Fahrzeug führen. Es ist ein Gutachten eines Facharztes zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemassnahmen aufgeführt sind.

Es ist von grösster Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom des Betreffenden und die Art des Anfalls ermittelt werden, sodass dessen Fahrsicherheit (und das Risiko künftiger Anfälle) richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemassnahmen getroffen werden können. Dies muss durch einen Neurologen erfolgen.

Gruppe 1:

Patienten mit Epilepsie erfüllen die Kriterien für die Erteilung eines unbeschränkten Lernfahr- oder Führerausweises nicht. Das Vorliegen einer Epilepsie ist dem Amt für Strassenverkehr umgehend, spätestens jedoch innert 14 Tagen, zu melden. Allfällige Beschränkungen sind nach Art. 24b im Lernfahr- oder Führerausweis einzutragen.

Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines positiven neurologischen Gutachtens (z. B. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität) im Einzelfall als zum Führen eines Fahrzeugs für geeignet erklärt werden.

Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten fachärztlichen Untersuchung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.

Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden.

Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden.

Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschliesslich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.

Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.

Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer fachärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden.

Siehe "Epilepsie".

Gruppe 2:

Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens im Einzelfall als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.

Personen mit struktureller intrazerebraler Läsion und erhöhtem Anfallsrisiko dürfen so lange keine Fahrzeuge der Gruppe 2 führen, bis das Epilepsierisiko mindestens auf 2 % pro Jahr gefallen ist. Die Beurteilung muss (z. B. bei Alkoholproblematik) im Einklang mit anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs erfolgen.

Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemässen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.

Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. Das Risiko des erneuten Eintretens darf höchstens 2 % pro Jahr betragen.

Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von zehn Jahren erreicht worden sein. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von "juveniler Epilepsie".

Bestimmte Gesundheitsstörungen (z. B. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen muss von einem Facharzt eine Bewertung vorgenommen werden. Das Anfallsrisiko darf höchstens 2 % pro Jahr betragen, damit ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.

Psychische Störungen

Gruppe 1:

leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gesuch durch ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes unterstützt wird und, falls notwendig, regelmässig eine fachärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

Alkohol

Gruppe 1:

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes und einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden.

Gruppe 2:

Betäubungs- und Arzneimittel

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmässig übermässig Gebrauch machen, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis, unabhängig von der beantragten Führerausweiskategorie, weder erteilt noch erneuert werden.

Gruppe 1:

Gruppe 2:

Nierenerkrankungen

Gruppe 1:

Gruppe 2:

Organtransplantation und Implantate

Gruppe 1:

Gruppe 2:

Andere Leiden

(Art. 7, 11a und 58a VZV)

Fürstentum Liechtenstein

Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18

über die Eignung des

Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln

□ Ja

□ Ja, welche: .............................................

...........................................................................................................................

(Verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, Psychosen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen)

(Art. 7, 11a, 27 und 58a VZV)

Fürstentum Liechtenstein

Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18

der Eignung des

Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:

................................................................................................................

................................................................................................................

................................................................................................................

(Art. 58b und 58c)

Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.

Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.

Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.

Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.

Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.

Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten.

Grundlagen der Gesprächsführung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.

Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssyteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.

Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

(Art. 112 Abs. 3)

(Art. 114 Abs. 1)

Aufgehoben

(Art. 13 und 21)

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen: - die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmass abzuschätzen; - die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen; - alle Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen (Alkohol, Arznei- und Betäubungsmittel, Übermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeuges erforderlichen Fähigkeiten bleiben.

Der Nachweis der Kenntnisse in Ziff. I wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:

Gemeinsame Bestimmungen für alle Kategorien und Unterkategorien

insbesondere Signale, einschliesslich Markierungen und Lichtsignale, Vortrittsregeln und Höchstgeschwindigkeitsvorschriften;

Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Abblendlichtern, den Richtungsblinkern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und den akustischen Warnvorrichtungen erkennen können;

insbesondere Benützung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;

Besondere Bestimmungen für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2

(Art. 22)

Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen: - ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintritt; - die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen; - durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller - und insbesondere der schwächeren - Verkehrsteilnehmer beizutragen; - umweltschonend und sparsam zu fahren.

Der Nachweis der in Ziff. II genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht: A. Alle Kategorien und Unterkategorien

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten.

Sie müssen den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Beleuchtung, der Rückstrahler, der Richtungsblinker und der akustischen Warnsignale stichprobenartig überprüfen.

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit: - die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen; - die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen einstellen.

F. Spezialkategorie F

Die Prüfung muss den Besonderheiten dieser Spezialkategorie, insbesondere der reduzierten Höchstgeschwindigkeit, Rechnung tragen: - Betriebsbereitschaft erstellen (Beleuchtung, Rückspiegel, Schutzvorrichtung usw.); - Rundumkontrolle: Fahrzeugausweis, Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker, Bereifung und Felgen, Ladung (Art, Schwerpunkt, Sicherung und Zusatzausrüstung wie z.B. Kran), Seitenladen, Blachenverdeck (Eis, Schnee)/Blick unter das Fahrzeug/Kondenswasser an Druckluftbehältern ablassen; - Funktionskontrolle: Rückspiegel-Einstellung, Richtungsblinker, Warnvorrichtung, Armaturen, Bremsüberwachung (Vorratsdruck, Zweikreiswarnlampe, Luftverlust), Starthilfe, Fahrtschreiber; - Gewichte und Abmessungen des Prüffahrzeuges sowie die Höchstgeschwindigkeiten besonders beachten, Behinderungen und Kolonnenbildung vermeiden; - auf gute Sicht achten; - Fahrzeugsicherung bei Steigung/Gefälle (Massnahmen bei fehlender Gangsicherung); - besondere Beachtung der Besonderheiten des Fahrzeuges beim Einfädeln, bei der Lückenbenützung und beim Überqueren der Fahrbahn (begrenzte Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit); - Rechtsfahren zweckmässig anwenden; - Bremsverhalten kennen. G. Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen

Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden.

Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als: - 30 Minuten für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2; - 60 Minuten für die Kategorien B, BE, DE, die Unterkategorien B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Art. 16 Abs. 3 der Chauffeurzulassungsverordnung kann direkt anschliessend absolviert werden; - 90 Minuten für die Kategorien C und CE; - 120 Minuten für die Kategorie D.

ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 595 cm[^3], einer Motorleistung von mindestens 50 kW, bei elektrischem Antrieb einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mindestens 0,25 kW/kg, einem Leergewicht von mindestens 175 kg und zwei Sitzplätzen;

ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht;

ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2.40 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Motorwagen muss mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sein. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2.40 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht. Der Gesellschaftswagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein;

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7.5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Fahrzeugkombination müssen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2.40 m aufweisen, eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen sowie mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe von mindestens 8 Vorwärtsgängen und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg und einer Breite von mindestens 2.40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 115 cm[^3], einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,08 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;

ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 245 cm[^3], einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch höchstens 35 kW, und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,2 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,15 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;

ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht;

ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Der Motorwagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine;

ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Gesellschaftswagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) 3821/85 ausgestattet sein. Es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden;

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die mindestens 8 m lang ist und eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und so hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten nur über die Aussenspiegel sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1E verwendet werden;

ein Motorfahrzeug der Spezialkategorie F, das eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h erreicht;

ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen.

Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Überlandstrassen und Autobahnen (oder Autostrassen) sowie auf allen Arten von Strassen in bebautem Gebiet (30 km/h Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstrassen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, mit denen ein Fahrzeugführer konfrontiert werden kann, statt. Die praktische Führerprüfung sollte wenn möglich bei unterschiedlicher Verkehrsdichte absolviert werden. Die auf der Strasse verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Fahrschülers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

(Art. 122a)

Vorbemerkung: - Farbe rosa - Kreditkartenformat (ISO-Normen 7810 und 7816-1) - Material Polycarbonat - Gestaltung und Sicherheitsmerkmale nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG

Vorbemerkung: - Gestaltung und Sicherheitsmerkmale gemäss elektronischer Identität (eID)

Vorbemerkung: - Farbe weiss - Format A4 - Material Normalpapier

Vorbemerkung: - Farbe braun - Format A6 - Material Sicherheitspapier

Vorbemerkung: - Farbe braun - Format A5 - Material Sicherheitspapier

Vorbemerkung: - Farbe braun mit ganzseitig rotem Längsstreifen - Format A5 - Material Sicherheitspapier

Vorbemerkung: - Farbe weiss - Format A5 - Material Normalpapier

Vorbemerkung: - Farbe hellorange - Format A5 - Material Sicherheitspapier

Vorbemerkung: - Farbe braun mit halbseitig schwarzem Querstreifen - Format A5 - Material Sicherheitspapier

Vorbemerkung: - Farbe weiss - Format A4 - Material Normalpapier

...

1) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A1, A2, B, C, C1 oder D2 einreichen und das Mindestalter für die betreffende Fahrzeugkategorie vor diesem Zeitpunkt erreichen, sind nicht verpflichtet, den Kurs über Verkehrskunde nach Art. 17a oder die praktische Grundschulung nach Art. 17b zu besuchen.

2) Vor dem 1. Juli 1992 ausgestellte Fahrlehrerausweise berechtigen - unter Vorbehalt von Abs. 3 - zum Erteilen von Fahrunterricht im bisherigen Umfang, wenn die Inhaber bis zum 30. Juni 1993 einen Kurs über Verkehrskunde im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besucht haben. Die Bescheinigung über den Besuch des Kurses ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen. Wird der Kurs nicht fristgemäss besucht, so endet die Berechtigung am 30. Juni 1993; der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen.

3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Fahrlehrerausweise der Kategorie I berechtigen zum Erteilen von Fahrunterricht auf Motorrädern und zur Abgabe von Bestätigungen nach Art. 17b Abs. 3, wenn die Inhaber den Führerausweis der Kategorie A besitzen und sich im Hinblick auf die Ausbildung von Motorradfahrern weitergebildet haben.

4) Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Ausweisumtausch zu.

5) Prüfungsfahrzeuge der Kategorie C und der Kategorie C + E nach bisherigem Recht können noch bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden; die für die Führerprüfung der Kategorie C + E verwendete Fahrzeugkombination muss dabei ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t aufweisen.

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...

1) Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Eintrag im Ausweis zu.

2) Fahrzeugführer, die lediglich den Führerausweis der Kategorie F besitzen, können von der Behörde den Eintrag der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h verlangen.

3) Für vor dem 1. Oktober 1996 in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht-, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden.

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Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen, die nach bisherigem Recht zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen berechtigt waren, können ihre Tätigkeit weiterhin auch ohne Absolvierung der in Art. 58b und 58c erwähnten Ausbildung und Prüfung ausüben.

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Kontrollschilder, die mit dem Buchstaben "V" gekennzeichnet sind, müssen bis spätestens 1. Juni 2002 durch Kontrollschilder der ordentlichen Serie ersetzt werden. Der Halter kann die Löschung des Eintrages "Mietfahrzeuge" verlangen.

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...

1) Die bisherigen Berechtigungen bestehen in ihrem bisherigen Umfang weiter, ausser für Inhaber des Führerausweises der bisherigen Kategorie C zur nichtberufsmässigen Beförderung von Personen in Gesellschaftswagen.

2) Ein neuer Führerausweis wird ausgestellt:

3) Wird gegenüber dem Inhaber eines Lernfahr- oder Führerausweises nach bisherigem Recht der Entzug der Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen einer Kategorie oder Unterkategorie nach neuem Recht verfügt, ohne dass gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien verboten wird, besteht die Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F nur für die in Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung erwähnten Motorfahrzeuge.

4) Für die Erteilung des Führerausweises an Inhaber des Lernfahrausweises nach bisherigem Recht gilt das Verfahren nach bisherigem Recht. Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 müssen die praktische Grundschulung nach Art. 19 absolvieren.

5) Die Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 können mit einer Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle:

6) Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C, D und CE, die den Anforderungen nach bisherigem Recht entsprechen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2006 den neuen Anforderungen entsprechen.

7) Aufgehoben[^530]

8) Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg.

9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^531]

10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^532]

11) Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.

12) Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind.

13) Aufgehoben[^533]

14) Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.

15) Der nach Art. 11 Abs. 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D bewilligt zum Führen von Gesellschaftswagen nach bisherigem Umfang. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn bei einer praktischen Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D (Anhang 11 Ziff. V) die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen festgestellt wird. Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer ein solches Fahrzeug während eines Jahres im Linienverkehr geführt hat oder sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 2 ausweisen kann.

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1) Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie I vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen Bewerber um den Führerausweis der Unterkategorie D1 auf Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg ausbilden.

2) Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie IV vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen die praktische Grundschulung nach Art. 19 erst erteilen, wenn sie die von der Regierung vorgeschriebene Weiterbildung besucht haben.

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1) Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Das Amt für Strassenverkehr stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.[^536]

2) Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung vom Amt für Strassenverkehr im Führerausweis eintragen lassen.[^537]

3) Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg.

4) Für die Aufhebung der Beschränkung nach Art. 24 Abs. 4 wird die Besitzdauer der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, vollständig angerechnet.

5) Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, müssen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ablegen, das die bisherigen Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge erfüllt.

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Bei Ausweisinhabern, die sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b des bisherigen Rechts unterzogen haben, darf die Heraufsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 75. Altersjahr nicht dazu führen, dass das Zweijahresintervall der Kontrolluntersuchung verkürzt wird.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^4]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^8]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^9]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^10]: Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 201.

[^11]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^12]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^13]: Art. 2 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^14]: Art. 2 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^15]: Art. 2 Abs. 3a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^16]: Art. 2 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 154.

[^17]: Art. 2 Abs. 3b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 154.

[^18]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^19]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^20]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^21]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^22]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^23]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^24]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^25]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^26]: Art. 3 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^27]: Art. 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^28]: Art. 3 Abs. 2 Bst. abis abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^29]: Art. 3 Abs. 2 Bst. ater abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^30]: Art. 3 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^31]: Art. 3 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^32]: Art. 3 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^33]: Art. 3 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^34]: Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^35]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^36]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^37]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^38]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^39]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^40]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^41]: Art. 4 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^42]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^43]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^44]: Art. 4 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^45]: Art. 4 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^46]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^47]: Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^48]: Art. 4 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^49]: Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^50]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^51]: Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^52]: Art. 4 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 560.

[^53]: Art. 4 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^54]: Art. 4 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 89.

[^55]: Art. 4 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^56]: Art. 4 Abs. 5 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 89.

[^57]: Art. 4 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^58]: Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^59]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^60]: Art. 5 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^61]: Art. 5 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^62]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^63]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^64]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^65]: Art. 5a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^66]: Art. 5a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 125.

[^67]: Art. 5a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^68]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^69]: Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^70]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^71]: Art. 6 Abs. 1 Bst b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

[^72]: Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^73]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^74]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^75]: Art. 6 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^76]: Art. 6 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^77]: Art. 6 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^78]: Art. 6 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^79]: Art. 6 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^80]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^81]: Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 77.

[^82]: Art. 6 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^83]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^84]: Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^85]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^86]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^87]: Art. 7 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^88]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^89]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^90]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^91]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 77.

[^92]: Art. 8 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 77.

[^93]: Art. 8 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 77.

[^94]: Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^95]: Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^96]: Art. 8 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^97]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^98]: Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^99]: Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^100]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^101]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^102]: Art. 9 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^103]: Art. 9 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 154.

[^104]: Art. 9 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^105]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^106]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^107]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^108]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^109]: Überschrift vor Art. 11 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^110]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^111]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^112]: Art. 11 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^113]: Art. 11 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^114]: Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^115]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^116]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^117]: Art. 11a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^118]: Art. 11a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^119]: Art. 11a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^120]: Art. 11a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^121]: Art. 11a Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^122]: Art. 11a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^123]: Art. 11a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^124]: Art. 11a Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^125]: Art. 11a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^126]: Art. 11a Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^127]: Art. 11a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^128]: Art. 11b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^129]: Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^130]: Art. 11b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^131]: Art. 11b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^132]: Art. 11b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^133]: Art. 11b Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 442.

[^134]: Art. 11b Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^135]: Art. 11b Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^136]: Art. 11b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^137]: Art. 11c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^138]: Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^139]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^140]: Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^141]: Überschrift vor Art. 13 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^142]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^143]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^144]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^145]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^146]: Art. 13 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^147]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^148]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^149]: Art. 13 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^150]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^151]: Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^152]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^153]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^154]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^155]: Art. 15 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^156]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^157]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^158]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^159]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^160]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^161]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^162]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^163]: Art. 16 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^164]: Art. 16 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^165]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^166]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^167]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^168]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^169]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^170]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^171]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^172]: Art. 17 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^173]: Art. 17 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^174]: Art. 17 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^175]: Art. 17 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^176]: Art. 17 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 89.

[^177]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^178]: Art. 17a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

[^179]: Art. 17b bis 17c aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^180]: Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^181]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^182]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^183]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^184]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^185]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^186]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^187]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^188]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^189]: Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^190]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^191]: Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^192]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^193]: Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^194]: Überschrift vor Art. 21 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^195]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^196]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^197]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^198]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^199]: Art. 21 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^200]: Überschrift vor Art. 22 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^201]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^202]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^203]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^204]: Art. 22 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^205]: Art. 22 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^206]: Art. 22 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^207]: Art. 22 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^208]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^209]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^210]: Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 25.

[^211]: Überschrift vor Art. 24 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^212]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^213]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^214]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^215]: Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 154.

[^216]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^217]: Art. 24 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^218]: Art. 24a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^219]: Art. 24a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^220]: Art. 24a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^221]: Art. 24a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^222]: Art. 24a Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 89.

[^223]: Art. 24a Bst. d eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 77 und abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 53.

[^224]: Art. 24b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^225]: Art. 24b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^226]: Art. 24c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^227]: Art. 24c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^228]: Art. 24d Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 89.

[^229]: Art. 24d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^230]: Art. 24d Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 106.

[^231]: Art. 24e eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 106.

[^232]: Art. 24e Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^233]: Art. 24e Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^234]: Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^235]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^236]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^237]: Art. 25 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^238]: Art. 25 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^239]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^240]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^241]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^242]: Art. 25 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^243]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^244]: Art. 25a aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^245]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^246]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^247]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^248]: Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^249]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^250]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^251]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

[^252]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 3 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^253]: Art. 27 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 193.

[^254]: Art. 27 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^255]: Art. 27 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^256]: Art. 27 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^257]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^258]: Art. 27 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^259]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^260]: Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^261]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^262]: Überschrift vor Art. 28 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^263]: Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^264]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^265]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^266]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^267]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^268]: Art. 28a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^269]: Art. 28b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^270]: Art. 28c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^271]: Art. 28d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^272]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^273]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^274]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^275]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^276]: Art. 32 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^277]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^278]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

[^279]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^280]: Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^281]: Art. 33 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^282]: Art. 33 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

[^283]: Art. 33 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^284]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^285]: Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^286]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^287]: Art. 34 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^288]: Art. 34a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^289]: Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^290]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^291]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^292]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^293]: Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^294]: Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^295]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^296]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^297]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^298]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^299]: Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

[^300]: Art. 38a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

[^301]: Art. 38a Abs. 1eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

[^302]: Art. 38a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

[^303]: Art. 38a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^304]: Art. 38a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

[^305]: Art. 38a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

[^306]: Art. 38b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

[^307]: Art. 38b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

[^308]: Art. 38b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

[^309]: Art. 38b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^310]: Art. 38b Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

[^311]: Art. 38b Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^312]: Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^313]: Art. 39 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 54.

[^314]: Art. 39 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 121.

[^315]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 106.

[^316]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^317]: Art. 39 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^318]: Art. 39 Abs. 3a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^319]: Art. 39 Abs. 3a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^320]: Art. 39 Abs. 3b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^321]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^322]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 54.

[^323]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^324]: Art. 41 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 68.

[^325]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 54.

[^326]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^327]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^328]: Art. 42 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 307.

[^329]: Art. 42 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 54.

[^330]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

[^331]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

[^332]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^333]: Art. 44 bis 58 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^334]: Überschrift vor Art. 58a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^335]: Art. 58a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^336]: Art. 58a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^337]: Art. 58a Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^338]: Art. 58b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^339]: Art. 58b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^340]: Art. 58b Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^341]: Art. 58c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^342]: Art. 58c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^343]: Art. 58c Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^344]: Art. 58c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^345]: Art. 58d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^346]: Art. 58e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^347]: Art. 58f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^348]: Überschrift vor Art. 59 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 85.

[^349]: Art. 60 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^350]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 71.

[^351]: Art. 60 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 71.

[^352]: Art. 60 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^353]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^354]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^355]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^356]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^357]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^358]: Art. 61 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 1994 Nr. 54.

[^359]: Art. 61 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^360]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^361]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^362]: Art. 61 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^363]: Art. 61 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 560.

[^364]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^365]: Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^366]: Art. 63 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

[^367]: Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

[^368]: Art. 63 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 53.

[^369]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^370]: Art. 63 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^371]: Art. 63 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^372]: Art. 64 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^373]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^374]: Art. 64 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 151.

[^375]: Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^376]: Art. 65 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^377]: Art. 66 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^378]: Art. 67 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^379]: Art. 67 Abs. 1b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^380]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^381]: Art. 69 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^382]: Art. 69 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^383]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^384]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^385]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^386]: Art. 69 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^387]: Art. 69 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 307.

[^388]: Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^389]: Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^390]: Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 19.

[^391]: Art. 70 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^392]: Art. 70 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 19.

[^393]: Art. 70 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 19.

[^394]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^395]: Art. 71 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 307.

[^396]: Art. 71 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^397]: Art. 71 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^398]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 19.

[^399]: Art. 71 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 307.

[^400]: Art. 72 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^401]: Art. 72 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 307.

[^402]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^403]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^404]: Art. 74 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^405]: Art. 75 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^406]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^407]: Art. 76 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^408]: Überschrift vor Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^409]: Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^410]: Art. 77a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^411]: Art. 77a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^412]: Art. 77a Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^413]: Art. 77a Abs. 3 durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^414]: Art. 77a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 121.

[^415]: Art. 78 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^416]: Art. 79 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 560.

[^417]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^418]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^419]: Art. 81 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^420]: Art. 81 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^421]: Art. 81 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 560.

[^422]: Art. 81 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 560.

[^423]: Art. 81 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^424]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^425]: Art. 82 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^426]: Art. 82 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^427]: Art. 83 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 560.

[^428]: Art. 84 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^429]: Art. 85 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^430]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 151 und berichtigt durch LGBl. 1997 Nr. 66.

[^431]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 68.

[^432]: Art. 86 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^433]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^434]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^435]: Art. 88 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^436]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^437]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^438]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^439]: Art. 91 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^440]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^441]: Art. 93 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 121.

[^442]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^443]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 151.

[^444]: Art. 93 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 307.

[^445]: Art. 93 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 154.

[^446]: Art. 94 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^447]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^448]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^449]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^450]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^451]: Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^452]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 151

[^453]: Art. 95 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^454]: Art. 96 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^455]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^456]: Art. 98 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 154.

[^457]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^458]: Art. 98 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^459]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 121.

[^460]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^461]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 121.

[^462]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^463]: Art. 101 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^464]: Überschrift vor Art. 102 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^465]: Art. 102 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^466]: Art. 102 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^467]: Art. 102 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^468]: Art. 104 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 250.

[^469]: Art. 105 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 148.

[^470]: Art. 105a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 151.

[^471]: Art. 105a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^472]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^473]: Art. 107 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^474]: Art. 108 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^475]: Art. 109 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^476]: Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^477]: Art. 110 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^478]: Art. 111 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^479]: Art. 112 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^480]: Art. 113 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^481]: Art. 114 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^482]: Art. 114a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^483]: Art. 114b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^484]: Art. 115 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^485]: Art. 115 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^486]: Art. 116 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^487]: Art. 117 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^488]: Art. 117 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^489]: Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^490]: Art. 117 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^491]: Art. 117 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

[^492]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^493]: Art. 118 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1982 Nr. 46.

[^494]: Art. 119 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^495]: Art. 120 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^496]: Art. 121 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^497]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^498]: Art. 122 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^499]: Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^500]: Art. 122a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^501]: Art. 122a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 25.

[^502]: Art. 123a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^503]: Art. 123a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^504]: Art. 123a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^505]: Art. 123a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^506]: Art. 123a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^507]: Art. 123a Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^508]: Art. 123a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^509]: Art. 124 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^510]: Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 49.

[^511]: Art. 124a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^512]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^513]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^514]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^515]: Anhang 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^516]: Anhang 5 aufgehoben LGBl. 2007 Nr. 360.

[^517]: Anhang 6 aufgehoben LGBl. 2007 Nr. 360.

[^518]: Anhang 6a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und LGBl. 2007 Nr. 210.

[^519]: Anhang 7 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^520]: Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

[^521]: Anhang 9 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 77.

[^522]: Anhang 10 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72, abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224, LGBl. 2008 Nr. 68, LGBl. 2008 Nr. 77, LGBl. 2009 Nr. 101, LGBl. 2011 Nr. 201 und LGBl. 2019 Nr. 376.

[^523]: Anhang 11 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224, LGBl. 2005 Nr. 154, LGBl. 2008 Nr. 77, LGBl. 2009 Nr. 101, LGBl. 2016 Nr. 120, LGBl. 2018 Nr. 106, LGBl. 2019 Nr. 49, LGBl. 2019 Nr. 376, LGBl. 2020 Nr. 349 und LGBl. 2021 Nr. 121.

[^524]: Anhang 12 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 349 und abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 25.

[^525]: Inkrafttreten: 10. Oktober 1992.

[^526]: Inkrafttreten: 1. Oktober 1996.

[^527]: Inkrafttreten: 18. Juni 1998.

[^528]: Inkrafttreten: 1. Juli 2001.

[^529]: Inkrafttreten: 1. April 2003.

[^530]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 7 von LGBl. 2003 Nr. 72 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 120.

[^531]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 9 von LGBl. 2003 Nr. 72 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^532]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 10 von LGBl. 2003 Nr. 72 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^533]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 13 von LGBl. 2003 Nr. 72 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^534]: Inkrafttreten: 11. November 2003.

[^535]: Ziff. II abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^536]: Ziff. III. Abs. 1 Übergangsbestimmungen abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^537]: Ziff. III. Abs. 2 Übergangsbestimmungen abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.