Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978
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- Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge tragen anschliessend an die Kontrollnummer einen erhaben gepressten, senkrechten roten Balken; Schilder unverzollter Fahrzeuge tragen zusätzlich den Buchstaben "Z". Auf den vorderen Schildern für Motorwagen und den Schildern für Motorräder und für Kleinmotorräder ist der rote Balken 33 mm breit und 67 mm hoch, auf den hinteren Schildern für Motorwagen 36 mm breit und 75 mm hoch.
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- Auf dem roten Balken wird die Jahrzahl des dem Verfalljahr vorangehenden Jahres vertieft eingepresst.
- B. Kontrollmarken
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- Auf dem roten Balken ist eine Kontrollmarke aufzukleben, die die Zahl des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres trägt.
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- Die Kontrollmarke ist 5 cm hoch und 3 cm breit. Die Ecken sind mit einem Radius von 0.2 cm abgerundet. Die Grundfarbe ist rot. Die letzten beiden Ziffern des Verfalljahres sind in weisser Schrift gemäss untenstehendem Muster auf der Marke platziert. Die Zahl des Verfallmonats steht in schwarzer, 3.3 cm hoher Schrift mit einer Strichstärke von 0.45 cm in der Mitte der Marke.
(Art. 36 Abs. 4)
- 1. Fahrzeughersteller
- 1.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 1.2 Umfang des Betriebes für
- 1.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Herstellung von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
- 1.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge hergestellt werden.
- 1.3 Räumlichkeiten:
- 1.4 Betriebseinrichtungen:
- 2. Fahrzeugimporteure
- 2.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 2.2 Umfang des Betriebes für
- 2.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Import von mindestens 20 neuen Fahrzeugen pro Jahr;
- 2.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue Fahrzeuge importiert werden.
- 2.3 Räumlichkeiten:
- 2.4 Betriebseinrichtungen:
- 3. Fahrzeughandel
- 3.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 3.2 Umfang des Betriebs für
- 3.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Verkauf pro Jahr von mindestens - 40 leichten Motorwagen, - 10 schweren Motorwagen, - 30 Motorrädern, - 20 land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, - 20 Arbeitsfahrzeugen, - 20 Anhängern, - 20 dreirädrigen Motorfahrzeugen, - 20 Kleinmotorfahrzeugen, oder - 20 Leichtmotorfahrzeugen;
- 3.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
- a) für leichte Motorwagen: ein Kollektiv-Fahrzeugausweis je 40 verkaufte leichte Motorwagen pro Jahr;
- b) für die übrigen Fahrzeugarten:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere - 10 schwere Motorwagen, - 30 Motorräder, - 20 land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, - 20 Arbeitsfahrzeuge, - 20 Anhänger, - 20 dreirädrige Motorfahrzeuge, - 20 Kleinmotorfahrzeuge, oder - 20 Leichtmotorfahrzeuge verkauft werden.
- 3.3 Räumlichkeiten:
- 3.4 Betriebseinrichtungen:
- 4. Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge
- 4.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 4.2 Umfang des Betriebes für
- 4.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
- 4.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 4.3 Räumlichkeiten:
- 4.4 Betriebseinrichtungen:
- 5. Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen
- 5.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 5.2 Umfang des Betriebes für
- 5.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
- 5.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 5.3 Räumlichkeiten:
- 5.4 Betriebseinrichtungen:
- 6. Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge
- 6.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 6.2 Umfang des Betriebes für
- 6.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
- 6.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 6.3 Räumlichkeiten:
- 6.4 Betriebseinrichtungen:
- 7. Reparaturwerkstätte für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge
- 7.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 7.2 Umfang des Betriebes für
- 7.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
- 7.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 7.3 Räumlichkeiten:
- 7.4 Betriebseinrichtungen:
- 8. Reparaturwerkstätte für Anhänger
- 8.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 8.2 Umfang des Betriebes für
- 8.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
- 8.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 8.3 Räumlichkeiten:
- 8.4 Betriebseinrichtungen:
- 9. Karrosseriewerkstätte
- 9.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 9.2 Umfang des Betriebes für
- 9.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten
notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
- 9.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 9.3 Räumlichkeiten:
- 9.4 Betriebseinrichtungen:
- 10. Autospenglerei
- 10.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder
einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: - Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Carrosseriespengler, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder - sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
- 10.2 Umfang des Betriebes für
- 10.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
- 10.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 10.3 Räumlichkeiten:
- 10.4 Betriebseinrichtungen:
Richtplatte, optisches Lichteinstellgerät, Lenkgeometrie-
Prüfgerät (Messplatte), Wagenheber.
- 11. Autospritzwerk
- 11.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 11.2 Umfang des Betriebes für
- 11.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
- 11.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 11.3 Räumlichkeiten:
- 11.4 Betriebseinrichtungen:
- 12. Autosattlerei
- 12.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 12.2 Umfang des Betriebes für
- 12.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
- 12.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 12.3 Räumlichkeiten:
- 12.4 Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen für Autosattlerei und vollständiges Sortiment von Sattlerwerkzeugen.
- 13. Autoelektrowerkstätte
- 13.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 13.2 Umfang des Betriebes für
- 13.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
- 13.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 13.3 Räumlichkeiten:
- 13.4 Betriebseinrichtungen:
- 14 Lenkgeometrie-Werkstätte
- 14.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 14.2 Umfang des Betriebes für
- 14.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
- 14.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 14.3 Räumlichkeiten:
- 14.4 Betriebseinrichtungen:
- 15. Fahrtschreibereinbau-Werkstätte
- 15.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder Autoelektrowerkstätte, oder sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
- 15.2 Umfang des Betriebes für
- 15.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
- 15.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 15.3 Räumlichkeiten:
- 15.4 Betriebseinrichtungen:
Geräte und Einrichtungen für den Einbau, die Prüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern.
- 15.5 Bewilligung:
Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit als Werkstätte für den Einbau, die Nachprüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern.
- 16. Diesel-Spezialwerkstätte
- 16.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 16.2 Umfang des Betriebes für
- 16.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
- 16.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 16.3 Räumlichkeiten:
- 16.4 Betriebseinrichtungen:
- 17. Bremsen-Spezialwerkstätte
- 17.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 17.2 Umfang des Betriebes für
- 17.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
- 17.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
- 17.3 Räumlichkeiten:
- 17.4 Betriebseinrichtungen:
- 18. Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark
- 18.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 18.2 Umfang des Betriebes für
- 18.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
- 18.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv-Fahrzeugausweis 30 weitere Fahrzeuge umfassen.
- 18.3 Räumlichkeiten:
- 18.4 Betriebseinrichtungen:
- 19. Betriebe, die Fahrzeuge erproben
- 19.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 19.2 Umfang des Betriebes für
- 19.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Erproben von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
- 19.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ (√(1+8 y )-1)/2 , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge erprobt werden.
- 19.3 Räumlichkeiten:
- 19.4 Betriebseinrichtungen:
- 20. Betriebe, die in mehreren Betriebsarten tätig sind
Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, kann ein Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang erreicht und die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne Betriebsart insgesamt entsprechen.
(Art. 11b)
Hinweis: Das wahrheitsgemäss ausgefüllte Formular ist nach Art. 11b Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung in Fahrzeugen, welche vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwendet werden dürfen, mitzuführen. Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt für Fahrten in Liechtenstein bis zur Zustellung des Fahrzeugausweises, längstens aber 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises. Sie gilt nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
...
Versicherungsnachweise dürfen bis am 31. Dezember 2008 in Papierform ausgestellt werden.
...
...
1) Art. 3 Abs. 1 findet erstmals Anwendung auf Unfallereignisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten.
2) Aus den Versicherungsverträgen für Radfahrer und Benützer von Fahrzeugen nach dem bisherigen Art. 38, die für das Jahr 2011 abgeschlossen wurden, bleibt der Versicherer bis zum 31. Mai 2012 im bisherigen Umfang deckungspflichtig, sofern die Fahrradvignette am Fahrzeug befestigt ist.
...
Titel abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
LR 741.01
Art. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 65.
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 497.
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 65.
Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 4 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 65.
Art. 6 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.
Art. 7 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 8a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 8a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 497.
Art. 8a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 497.
Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 127.
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.
Art. 10 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 10 Abs. 4 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 51.
Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 153.
Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.
Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 11a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 11b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 127.
Überschrift vor Art. 11c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 127.
Art. 11c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 127.
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 104.
Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 65.
Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 65.
Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 351.
Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 20 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 104.
Art. 20 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 23 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 51.
Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 153.
Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 23 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 23 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 51.
Art. 23 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 153.
Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 51.
Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 74.
Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 24 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 24a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 24a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 24a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 25 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 153.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 26 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 117.
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 81.
Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 81.
Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 350.
Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 350.
Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 351.
Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 558 und abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 306.
Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 39 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 306.
Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 43 Schüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 43 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 43 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 43 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 43 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 46 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 46 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 46 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 47 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 49 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 49 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Überschrift vor Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 50a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 50b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 50c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 50d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Überschrift vor Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Überschrift vor Art. 51 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 51 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 52 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Überschrift vor Art. 53 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 53 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 53 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 53 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 54a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 55 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Überschrift vor Art. 55a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 55a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 55a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 55a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 55a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 55a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 55a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 55a Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 55a Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180 und LGBl. 2004 Nr. 296.
Art. 55a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 55a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180 und LGBl. 2004 Nr. 296.
Überschrift vor Art. 55b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 55b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 497.
Überschrift vor Art. 55c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 55c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Überschrift vor Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 58 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Art. 59 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 412.
Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 412.
Art. 60a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 60b aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 412.
Art. 60c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.
Überschrift vor Art. 61 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.
Art. 61 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 558.
Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.
Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 96 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66 und LGBl. 2019 Nr. 222.
Anhang 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 351.
Anhang 1b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 351.
Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 96 und abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 153, LGBl. 2015 Nr. 295, LGBl. 2019 Nr. 51, LGBl. 2019 Nr. 222, LGBl. 2020 Nr. 127 und LGBl. 2021 Nr. 439.
Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 127 und abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
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