Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1980-04-12
Letzte Aktualisierung 1979-10-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 97
Änderungshistorie JSON API
  • c) bei Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0.01 (1 %) und mehr als 0.005 (0.5 %) aus einem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0.0001 und
  • d) bei abgereichertem Uran mit einer Anreicherung von 0.005 (0.5 %) oder darunter und bei Thorium aus ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0.00005.
  • H. Anreicherung bedeutet das Verhältnis des Gewichtes der Isotope Uran-233 plus Uran-235 zum Gewicht des gesamten in Frage stehenden Urans.
  • I. Anlage bedeutet:
  • a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Umwandlungsanlage, eine Erzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine gesonderte Lagereinrichtung oder
  • b) jede Stelle, wo üblicherweise Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm überschreiten, verwendet wird.
  • J. Bestandsänderung bedeutet eine chargenmässige Zu- oder Abnahme des in einer Materialbilanzzone befindlichen Kernmaterials; eine solche Veränderung ergibt sich aus einem der folgenden Vorgänge:
  • a) Zunahmen:
  • i) Einfuhr;
  • ii) inländischer Zugang: Zugänge aus anderen Materialbilanzzonen, Zugänge aus einer nicht kontrollierten (nicht friedlichen) Tätigkeit oder Zugänge am Ausgangspunkt der Sicherungsmassnahmen;
  • iii) nukleare Produktion: Herstellung von besonderem spaltbarem Material in einem Reaktor, und
  • iv) Aufhebung der Ausnahme: Wiederanwendung der Sicherungsmassnahmen auf Kernmaterial, das früher aufgrund seiner Verwendung oder Menge von ihnen ausgenommen war.
  • b) Abnahmen:
  • i) Ausfuhr;
  • ii) inländischer Versand: Sendungen in andere Materialbilanzzonen oder Sendungen zum Zweck einer nicht unter Sicherungsmassnahmen stehenden (nicht friedlichen) Tätigkeit;
  • iii) nuklearer Verlust: Verlust von Kernmaterial durch seine Umwandlung in ein anderes Element (andere Elemente) oder Isotop (Isotope) aufgrund von Kernreaktionen;
  • iv) gemessener Abfall: Kernmaterial, das gemessen oder aufgrund von Messungen geschätzt und so beseitigt wurde, dass es für eine weitere nukleare Verwendung nicht mehr tauglich ist;
  • v) zurückbehaltener Abfall: Kernmaterial, das bei der Aufbereitung oder durch einen Betriebsunfall angefallen ist und vorläufig als nicht wiedergewinnbar erachtet, aber trotzdem gelagert wird;
  • vi) Ausnahme: Ausnahme von Kernmaterial von den Sicherungsmassnahmen aufgrund seiner Verwendung oder Menge;
  • vii) sonstige Verluste: z.B. unvorhergesehene Verluste (d.h. unwiderbringliche und unbemerkte Verluste von Kernmaterial als Folge eines Betriebsunfalles) oder Diebstähle.
  • K. Schlüsselmessstelle bedeutet eine Stelle, wo Kernmaterial in solcher Form erscheint, dass es zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestandes gemessen werden kann. Zu den Schlüsselmessstellen gehören daher u. a. Ein- und Ausgänge (einschliesslich der gemessenen Abfälle) und die Lagerhaltungen in Materialbilanzzonen; diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
  • L. Inspektionsarbeitin Mannjahren bedeutet im Sinne des Art. 79 Inspektionsarbeit von 300 Manntagen, wobei ein Manntag einen Tag bedeutet, währenddessen ein Inspektor für insgesamt höchstens acht Stunden jederzeit Zugang zu einer Anlage hat.
  • M. Materialbilanzzonebedeutet einen Bereich innerhalb oder ausserhalb einer Anlage, der folgende Eigenschaften hat:
  • a) die Menge des Kernmaterials kann bei jedem Transfer in jede Materialbilanzzone oder aus dieser bestimmt werden und
  • b) der Bestand an Kernmaterial kann, wenn nötig, nach festgelegten Verfahren in jeder dieser Materialbilanzzonen bestimmt werden, so dass die Materialbilanz für die Zwecke der durch die Organisation durchzuführenden Sicherungsmassnahmen aufgestellt werden kann.
  • N. Inventardifferenz bedeutet die Differenz zwischen dem Buchbestand und dem Ergebnis der Bestandsaufnahme.
  • O. Kernmaterial bedeutet jedes Ausgangs- oder besondere spaltbare Material gemäss der in Art. XX der Statuten enthaltenen Definition. Der Begriff "Ausgangsmaterial" ist nicht so zu verstehen, als würde er sich auf Erz oder Erzrückstände beziehen. Ein nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgrund des Art. XX der Statuten gefasster Ratsbeschluss, durch den die Zahl der als Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material geltenden Materialien vermehrt wird, ist im Rahmen dieses Abkommens nur dann wirksam, wenn Liechtenstein ihn anerkennt.
  • P. Ergebnis der Bestandsaufnahmebedeutet die Summe aller nach festgelegten Verfahren erhaltenen Messungen oder abgeleiteten Schätzungen der Chargenmengen von Kernmaterial, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Materialbilanzzone vorhanden sind.
  • Q. Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger bedeutet den Unterschied zwischen der Kernmaterialmenge einer Charge, wie sie von der versendenden Materialbilanzzone angegeben und wie sie in der empfangenden Materialbilanzzone gemessen wird.
  • R. Ausgangsdatenbedeuten jene im Zuge der Messung oder Eichung aufgezeichneten oder zur Ableitung empirischer Beziehungen verwendeten Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten liefern. Die Ausgangsdaten können z.B. umfassen: Gewicht der Verbindungen, Umrechnungsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichtes, spezifisches Gewicht, Elementkonzentration, Isotopenverhältnisse, Zusammenhang zwischen Volumina und Manometerablesungen und Zusammenhang zwischen produziertem Plutonium und erzeugter Energie.
  • S. Strategischer Punktbedeutet eine im Zuge der Prüfung der Auslegungsdaten ausgewählte Stelle, wo unter normalen Bedingungen und bei Kombination mit den Informationen aus der Gesamtheit aller strategischen Punkte die für die Durchführung von Massnahmen der Sicherung notwendigen und hinreichenden Informationen gewonnen und nachgeprüft werden. Als strategischer Punkt kann u.a. jede Stelle gelten, an der Schlüsselpunktmessungen im Zusammenhang mit der Materialbilanzbuchhaltung angestellt und räumliche Begrenzungs- und Überwachungsmassnahmen durchgeführt werden.

Inhaltsübersicht

Geschehen in Wien, am 6. September 1978, in doppelter Ausfertigung, deren englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Teil I Art. 1 Grundlegende Verpflichtung Art. 2 Anwendung der Sicherungsmassnahmen Art. 3 Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Organisation Art. 4-6 Durchführung der Sicherungsmassnahmen Art. 7 Nationales Materialkontrollsystem Art. 8 Auskünfte zuhanden der Organisation Art. 9 Inspektoren der Organisation Art. 10 Privilegien und Immunitäten Art. 11-13 Beendigung der Sicherungsmassnahmen Art. 14 Nichtanwendung der Sicherungsmassnahmen auf Kernmaterial, das zur Verwendung bei nichtnuklearen Tätigkeiten vorgesehen ist Art. 15 Finanzielle Fragen Art. 16 Haftung gegenüber Dritten bei nuklearen Schäden Art. 17 Internationale Haftung Art. 18 und 19 Massnahmen zur Feststellung der Nichtabzweigung Art. 20-22 Auslegung und Anwendung des Abkommens und Beilegung von Streitigkeiten Art. 23 Änderung des Abkommens Art. 24 und 25 Inkrafttreten und Dauer Teil II Art. 26 Einleitung Art. 27-29 Zweck der Sicherungsmassnahmen Art. 30 und 31 Nationales System für die buchmässige Erfassung und die Kontrolle von Kernmaterial Art. 32 und 33 Ausgangspunkt für die Anwendung der Sicherungsmassnahmen Art. 34 Beendigung der Sicherungsmassnahmen Art. 35-37 Ausnahme von den Sicherungsmassnahmen Art. 38 und 39 Zusatzvereinbarungen Art. 40 Inventar Art. 41-47 Auslegungsinformationen - Allgemeine Bestimmungen Art. 48 und 49 Informationen über das sich ausserhalb der Anlagen befindliche Kernmaterial Art. 50-54 Buchführung - Allgemeine Bestimmungen Art. 55-57 Bestandskonten Art. 58-60 Berichte - Allgemeine Bestimmungen Art. 61-68 Buchführungsberichte Art. 69 Inspektionen Art. 70-72 Ziele der Inspektionen Art. 73 und 74 Ausmass der Inspektionen Art. 75 und 76 Zugangsrecht zwecks Inspektionen Art. 77-81 Frequenz und Intensität der Routineinspektionen Art. 82 und 83 Inspektionsankündigungen Art. 84 und 85 Bestellung von Inspektoren Art. 86-88 Vorgehensweise und Aufenthalt von Inspektoren Art. 89 Mitteilungen bezüglich der Nachprüfungstätigkeit -der Organisation Art. 90 Internationale Transfers Art. 91-93 Transfers aus Liechtenstein Art. 94-96 Transfers nach Liechtenstein Art. 97 Begriffsbestimmungen

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