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Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Geltender Text a fecha 1979-10-04

Abgeschlossen in Wien am 6. September 1978

Zustimmung des Landtags: 26. September 1979

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Oktober 1979

Im Hinblick darauf, dass das Fürstentum Liechtenstein (im folgenden Liechtenstein genannt) Vertragspartei des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (im folgenden "Vertrag" genannt) ist, der am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist;

im Hinblick darauf, dass Abs. 1 des Art. III des erwähnten Vertrages wie folgt lautet:

"Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Sicherungsmassnahmen anzunehmen, wie sie in einer mit der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Massgabe ihrer Satzung und ihres Sicherungssystems auszuhandelnden und zu schliessenden Übereinkunft festgelegt werden, wobei diese Sicherungsmassnahmen ausschliesslich dazu dienen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzuprüfen, damit verhindert wird, dass Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird. Die Verfahren für die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen werden in bezug auf Ausgangs- oder besonders spaltbares Material durchgeführt, gleichviel ob es in einer Hauptkernanlage hergestellt, verarbeitet oder verwendet wird oder sich ausserhalb einer solchen Anlage befindet. Die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen finden Anwendung auf alles Ausgangs- und besondere spaltbare Material, bei allen friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet dieses Staates, unter seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden."

im Hinblick darauf, dass die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden "Organisation" genannt) nach Artikel III ihrer Statuten zum Abschluss solcher Abkommen berechtigt ist;

kommen Liechtenstein und die Organisation wie folgt überein:

Teil I

Grundlegende Verpflichtung

Art. 1

Liechtenstein verpflichtet sich im Sinne von Art. III Abs. 1 des Vertrages zur Annahme von Sicherungsmassnahmen, die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb seines Hoheitsgebietes, unter seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden, wobei ausschliesslich der Zweck verfolgt wird nachzuprüfen, dass solche Materialien nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt werden.

Anwendung der Sicherungsmassnahmen

Art. 2

Die Organisation hat das Recht und die Pflicht, sicherzustellen, dass gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Sicherungsmassnahmen in bezug auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten angewendet werden, die innerhalb des Hoheitsgebietes Liechtensteins, in seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden, wobei ausschliesslich der Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, dass solches Material nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird.

Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Organisation

Art. 3

Liechtenstein und die Organisation werden zur Erleichterung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zusammenarbeiten.

Durchführung der Sicherungsmassnahmen

Art. 4

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen sind derart durchzuführen, dass

Art. 5
Art. 6

Nationales Materialkontrollsystem

Art. 7

Auskünfte zuhanden der Organisation

Art. 8

Inspektoren der Organisation

Art. 9

Privilegien und Immunitäten

Art. 10

Liechtenstein wendet auf die Organisation (namentlich ihre Vermögenswerte, Geldmittel und Guthaben) und auf ihre Inspektoren und sonstigen Beamten, die Aufgaben aufgrund dieses Abkommens erfüllen, die einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung über Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Organisation an.

Beendigung der Sicherungsmassnahmen

Art. 11

Verbrauch oder Verdünnung von Kernmaterial

Die Sicherungsmassnahmen in bezug auf Kernmaterial enden, sobald die Organisation festgestellt hat, dass das Material verbraucht oder in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom Standpunkt der Sicherungsmassnahmen für jede nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder dass es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.

Art. 12

Transfer von Kernmaterial aus Liechtenstein

Liechtenstein hat der Organisation im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen Transfers von gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterliegendem Kernmaterial aus Liechtenstein im voraus anzukündigen. Die Organisation hat die aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Sicherungsmassnahmen in bezug auf Kernmaterial zu beenden, sobald der Empfängerstaat, wie in Teil II dieses Abkommens vorgesehen, die Verantwortung für das Material übernommen hat. Die Organisation hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jeder Transfer sowie gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherungsmassnahmen auf das transferierte Kernmaterial hervorgeht.

Art. 13

Bestimmungen über Kernmaterial, das zur Verwendung bei nichtnuklearen Tätigkeiten vorgesehen ist

Soll Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der Erzeugung von Legierungen oder keramischen Stoffen, verwendet werden, so hat Liechtenstein vor einer solchen Verwendung des Materials mit der Organisation die Umstände zu vereinbaren, unter denen die Sicherungsmassnahmen in bezug auf solches Material beendet werden können.

Nichtanwendung der Sicherungsmassnahmen auf Kernmaterial, das zur Verwendung bei nichtnuklearen Tätigkeiten vorgesehen ist

Art. 14

Beabsichtigt Liechtenstein, von seinem Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das aufgrund dieses Abkommens den Sicherungsmassnahmen unterstellt werden muss, bei einer nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung der Sicherungsmassnahmen nach diesem Abkommen nicht erfordert, so sind folgende Verfahren einzuhalten:

Finanzielle Fragen

Art. 15

Liechtenstein und die Organisation werden die Kosten tragen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn jedoch Liechtenstein oder Personen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, aufgrund eines ausdrücklichen Ersuchens der Organisation ausserordentliche Kosten erwachsen, dann hat die Organisation diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, dass sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In jedem Falle hat die Organisation die Kosten aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen Messungen oder Probeentnahmen zu tragen.

Haftung gegenüber Dritten bei nuklearen Schäden

Art. 16

Liechtenstein hat sicherzustellen, dass jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten für nukleare Schäden, einschliesslich allfälliger Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen, der nach seinen Gesetzen und Vorschriften gegeben ist, der Organisation und ihren Beamten im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens in gleicher Weise zukommt wie liechtensteinischen Staatsangehörigen.

Internationale Haftung

Art. 17

Jeder Anspruch Liechtensteins gegenüber der Organisation bzw. der Organisation gegenüber Liechtenstein aus einem Schaden, der bei der Durchführung der Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen - jedoch nicht aus einem nuklearen Betriebsunfall - entstanden ist, ist nach den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.

Massnahmen zur Feststellung der Nichtabzweigung

Art. 18

Wenn der Rat aufgrund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschliesst, dass eine Massnahme seitens Liechtensteins wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, dass Kernmaterial, welches gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wurde, kann der Rat Liechtenstein auffordern, die erforderliche Massnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Art. 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen eingeleitet worden ist.

Art. 19

Hat der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen Informationen festgestellt, dass die Organisation nicht in der Lage ist zu beglaubigen, dass keine Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper stattgefunden hat, kann er die in Abs. C des Art. XII der Statuten der Organisation (im folgenden "Statuten" genannt) vorgesehenen Berichte erstatten und, sofern anwendbar, auch die andern in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen ergreifen. Bei diesen Schritten hat der Rat den Grad an Gewissheit zu berücksichtigen, den die angewendeten Sicherungsmassnahmen ergeben haben, und er hat Liechtenstein jede mögliche Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen zusätzlichen Garantien zu verschaffen.

Auslegung und Anwendung des Abkommens und Beilegung von Streitigkeiten

Art. 20

Liechtenstein und die Organisation werden sich auf Verlangen der jeweils anderen Partei über alle aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Fragen konsultieren.

Art. 21

Liechtenstein ist berechtigt zu verlangen, dass jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Frage vom Rat behandelt wird. Der Rat lädt Liechtenstein ein, an seiner Erörterung jeder derartigen Frage teilzunehmen.

Art. 22

Mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten bezüglich eines Beschlusses des Rates nach Art. 19 oder einer vom Rat aufgrund eines solchen Beschlusses getroffenen Massnahme, ist jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Streitigkeit, die nicht im Verhandlungswege oder durch ein sonstiges von Liechtenstein und der Organisation vereinbartes Verfahren beigelegt wird, auf Antrag einer der beiden Parteien einem folgendermassen zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten: Liechtenstein und die Organisation bestellen je einen Schiedsrichter, und die zwei so bestellten Schiedsrichter wählen einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag auf ein Schiedsverfahren Liechtenstein oder die Organisation keinen Schiedsrichter bestellt, so kann entweder Liechtenstein oder die Organisation den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung oder Ernennung des zweiten Schiedsrichters der dritte Schiedsrichter nicht gewählt worden ist. Bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ist das Schiedsgericht beschlussfähig, und alle Entscheidungen erfordern die Übereinstimmung zweier Schiedsrichter. Das Schiedsverfahren ist vom Schiedsgericht festzulegen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für Liechtenstein und die Organisation bindend.

Änderung des Abkommens

Art. 23

Inkrafttreten und Dauer

Art. 24

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Organisation von Liechtenstein die schriftliche Mitteilung erhält, dass die in Liechtenstein bestehenden verfassungsmässigen und gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt worden sind. Der Generaldirektor hat alle Mitgliedstaaten der Organisation vom Inkrafttreten dieses Abkommens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Art. 25

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange Liechtenstein Partei des Vertrages ist.

Teil II

Einleitung

Art. 26

Zweck dieses Teils des Abkommens ist es, die bei der Durchführung der Bestimmungen von Teil I anzuwendenden Verfahren näher zu beschreiben.

Zweck der Sicherungsmassnahmen

Art. 27

Zweck der in diesem Teil des Abkommens behandelten Anwendungsverfahren für die Sicherungsmassnahmen ist die rechtzeitige Entdeckung einer Abzweigung bedeutsamer Mengen von Kernmaterial aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten für die Erzeugung von Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder für unbekannte Zwecke, sowie die Abschreckung vor einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer frühzeitigen Entdeckung.

Art. 28

Zur Erreichung der in Art. 27 angeführten Zwecke ist die Materialbuchhaltung als Sicherungsmassnahme von grundlegender Bedeutung heranzuziehen, verbunden mit der räumlichen Begrenzung und der Überwachung als wichtigen ergänzenden Massnahmen.

Art. 29

Den technischen Abschluss der Nachprüfung durch die Organisation bildet eine auf jede Materialbilanzzone bezogene Feststellung der Inventardifferenzen während eines bestimmten Zeitraumes, wobei die Genauigkeitsgrenzen dieser Differenzen anzugeben sind.

Nationales System für die buchmässige Erfassung und die Kontrolle von Kernmaterial

Art. 30

Im Sinne des obigen Art. 7 hat die Organisation bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen das liechtensteinische System für die buchmässige Erfassung und die Kontrolle aller nach diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien in vollem Masse zu benützen und unnötige Wiederholungen der Buchführungs- und Kontrolltätigkeiten Liechtensteins zu vermeiden.

Art. 31

Das liechtensteinische System zur buchmässigen Erfassung und zur Kontrolle aller nach diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien hat auf einer Gliederung in Materialbilanzzonen zu beruhen und hat gegebenenfalls, gemäss den Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen, die Durchführung von Massnahmen der folgenden Art vorzusehen:

Ausgangspunkt für die Anwendung der Sicherungsmassnahmen

Art. 32

Die Sicherungsmassnahmen im Sinne dieses Abkommens erstrecken sich nicht auf Material im Bergbau oder in der Erzaufarbeitung.

Art. 33

Beendigung der Sicherungsmassnahmen

Art. 34

Ausnahme von den Sicherungsmassnahmen

Art. 35

Auf Antrag Liechtensteins hat die Organisation folgende Kernmaterialien von den Sicherungsmassnahmen auszunehmen:

Art. 36

Auf Antrag Liechtensteins hat die Organisation Kernmaterial, das sonst den Sicherungsmassnahmen unterstellt wäre, von diesen auszunehmen, sofern die Gesamtmenge des Kernmaterials, das in Liechtenstein aufgrund dieses Artikels ausgenommen wurde, zu keinem Zeitpunkt die folgenden Werte überschreitet: oder jene grösseren Mengen, die allenfalls vom Rat zwecks einheitlicher Anwendung angegeben werden.

Art. 37

Soll Kernmaterial, das von den Sicherungsmassnahmen ausgenommen ist, zusammen mit Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, verarbeitet oder gelagert werden, so sind Vorkehrungen zur Wiederanwendung der Sicherungsmassnahmen auf dieses Material zu unternehmen.

Zusatzvereinbarungen

Art. 38

Liechtenstein und die Organisation haben Zusatzvereinbarungen abzuschliessen, die im einzelnen festlegen, wie die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren anzuwenden sind, und zwar in dem Ausmass als es nötig ist, um der Organisation zu erlauben, ihren Verantwortungen aufgrund dieses Abkommens wirksam nachzukommen. Liechtenstein und die Organisation können einvernehmlich die Zusatzvereinbarungen ergänzen oder ändern, ohne Änderung des vorliegenden Abkommens.

Art. 39

Die Zusatzvereinbarungen haben gleichzeitig mit oder möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft zu treten. Liechtenstein und die Organisation werden alle Anstrengungen unternehmen, um ihr Inkrafttreten innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu erreichen; diese Frist kann nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen Liechtenstein und der Organisation verlängert werden. Liechtenstein erteilt der Organisation unverzüglich die zur Ausarbeitung dieser Zusatzvereinbarungen notwendigen Auskünfte. Sobald das vorliegende Abkommen in Kraft getreten ist, hat die Organisation das Recht, auf dasjenige Kernmaterial, welches in dem in Art. 40 vorgesehenen Inventar geführt wird, die in diesem Abkommen festgelegten Verfahren auch dann anzuwenden, wenn die Zusatzvereinbarungen noch nicht in Kraft getreten sind.

Inventar

Art. 40

Aufgrund des in Art. 61 dieses Abkommens erwähnten Eröffnungsberichtes hat die Organisation ein zusammengefasstes Inventar über sämtliches in Liechtenstein befindliche Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, ohne Rücksicht auf seine Herkunft zu errichten und es aufgrund weiterer Berichte und der Ergebnisse ihrer Nachprüfungen auf dem letzten Stand zu halten. Abschriften dieses Inventars sind Liechtenstein in noch zu vereinbarenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen.

Auslegungsinformationen Allgemeine Bestimmungen

Art. 41

Gemäss Art. 8 sind der Organisation während der Erörterung der Zusatzvereinbarungen Informationen über die Auslegung bestehender Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die Fristen für die Beistellung von Auslegungsinformationen über neue Anlagen sind in den Zusatzvereinbarungen festzulegen, und solche Informationen sind so früh wie möglich vor der Einbringung von Kernmaterial in eine neue Anlage zur Verfügung zu stellen.

Art. 42

Die der Organisation zur Verfügung zu stellenden Auslegungsinformationen haben für jede einzelne Anlage gegebenenfalls u. a. zu enthalten:

Art. 43

Andere für die Anwendung der Sicherungsmassnahmen bedeutsame Informationen sind der Organisation ebenfalls für jede Anlage zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche über die organisatorische Verantwortlichkeit für die buchmässige Erfassung und Kontrolle von Material. Liechtenstein hat der Organisation zusätzlich Informationen über die Gesundheits- und Sicherheitsvorkehren zur Verfügung zu stellen, welche die Organisation zu beachten hat und an die sich die Inspektoren in der Anlage zu halten haben.

Art. 44

Der Organisation sind Informationen über die Auslegung von Anlagen bezüglich einer für die Sicherungsmassnahmen erheblichen Änderung zur Prüfung zu übermitteln. Alle Veränderungen an den ihr nach Art. 43 zur Verfügung gestellten Informationen sind ihr früh genug mitzuteilen, um nötigenfalls eine Anpassung der Verfahren zur Anwendung der Sicherungsmassnahmen zu ermöglichen.

Art. 45

Zweck der Prüfung der Auslegungsinformationen

1) Die der Organisation zur Verfügung gestellten Auslegungsinformationen sind für folgende Zwecke zu verwenden:

2) Die Ergebnisse der Prüfung der Auslegungsinformationen sind in die Zusatzvereinbarungen aufzunehmen.

Art. 46

Überprüfung der Auslegungsinformationen

Die Auslegungsinformationen sind im Lichte der Veränderungen der Betriebsbedingungen, der Entwicklung der Techniken der Sicherungsmassnahmen oder der bei der Anwendung der Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich einer Abänderung der von der Organisation gemäss Art. 45 getroffenen Massnahmen ständig zu überprüfen.

Art. 47

Nachprüfung der Auslegungsinformationen

In Zusammenwirken mit Liechtenstein kann die Organisation Inspektoren in Anlagen entsenden, um die Auslegungsinformationen nachzuprüfen, die der Organisation gemäss den Art. 41 bis 44 für die in Art. 45 angegebenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

Informationen über das sich ausserhalb der Anlagen befindliche Kernmaterial

Art. 48

1) Falls Kernmaterial gewöhnlich ausserhalb von Anlagen Verwendung findet, so sind der Organisation je nach Sachlage folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

2) Die Organisation ist von allen Änderungen an den ihr gemäss diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Art. 49

Die der Organisation gemäss Art. 48 zur Verfügung gestellten Informationen können, soweit sinnvoll, auch für die in Art. 45 b bis f angeführten Zwecke verwendet werden.

Buchführung

Allgemeine Bestimmungen

Art. 50

Bei der Errichtung seines Material-Kontrollsystems gemäss Art. 7 hat Liechtenstein dafür zu sorgen, dass über jede Materialbilanzzone Buch geführt wird. Die zu führende Buchhaltung ist in den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben.

Art. 51

Liechtenstein hat Vorkehrungen zu treffen, um die Prüfung der Buchhaltung durch Inspektoren zu erleichtern, insbesondere wenn die Buchhaltung nicht in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache geführt wird.

Art. 52

Die Bücher sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Art. 53

Die Buchhaltung hat, soweit erforderlich, zu bestehen aus:

Art. 54

Das System der Messungen, auf welchem die zur Abfassung von Berichten verwendete Buchhaltung basiert, hat dem neuesten internationalen Standard entweder zu entsprechen oder ihm qualitativ gleichwertig zu sein.

Bestandskonten

Art. 55

Die Bestandskonten haben für jede einzelne Materialbilanzzone folgende Angaben auszuweisen:

Art. 56

Für alle Bestandsänderungen und Materialbestände haben die Aufzeichnungen in bezug auf jede einzelne Kernmaterialcharge folgendes auszuweisen: die Materialkennzeichnung, die Chargendaten und die Ausgangsdaten. Die Aufzeichnungen haben in jeder Kernmaterialcharge Uran, Thorium und Plutonium getrennt auszuweisen. Bei jeder Bestandsänderung sind der Zeitpunkt der Bestandsänderung sowie gegebenenfalls die abgebende und die empfangende Materialbilanzzone bzw. der Empfänger anzugeben.

Art. 57

Betriebsprotokolle

Die Betriebsprotokolle haben für jede einzelne Materialbilanzzone, soweit erforderlich, folgende Angaben auszuweisen:

Berichte

Allgemeine Bestimmungen

Art. 58

Liechtenstein hat der Organisation Berichte über Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, in der in den Art. 59 bis 68 angeführten Form zu übermitteln.

Art. 59

Die Berichte sind in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache zu erstatten, falls nicht in den Zusatzvereinbarungen etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 60

Die Berichte sind aufgrund der gemäss Art. 50 bis 57 geführten Buchhaltung zu erstellen und haben gegebenenfalls aus Buchführungsberichten und Sonderberichten zu bestehen.

Buchführungsberichte

Art. 61

Der Organisation ist ein Eröffnungsbericht über sämtliche gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien zu übermitteln. Dieser Bericht ist der Organisation von Liechtenstein innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tage jenes Kalendermonats zuzustellen, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und hat den Stand zum letzten Tag dieses Monats wiederzugeben.

Art. 62

1) Liechtenstein hat der Organisation für jede Materialbilanzzone folgende Buchführungsberichte zu übermitteln:

2) Die Berichte haben sich auf die zum Zeitpunkt der Berichterstattung vorhandenen Daten zu stützen und können bei Bedarf später berichtigt werden.

Art. 63

Bestandsänderungsberichte haben für jede Kernmaterialcharge die Kennzeichnungs- und Chargendaten, den Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls die abgebende und die empfangende Materialbilanzzone bzw. den Empfänger anzugeben. Diesen Berichten sind kurze Bemerkungen anzufügen:

Art. 64

Liechtenstein hat jede Bestandsänderung, Angleichung und Korrektur entweder periodisch in einer zusammenfassenden Liste oder einzeln zu melden. Bestandsänderungen sind nach Chargen zu melden. Entsprechend den Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen können kleine Änderungen des Kernmaterialbestandes, wie etwa Transfers kleiner analytischer Proben, zu einer Charge vereinigt und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.

Art. 65

Die Organisation hat Liechtenstein für jede Materialbilanzzone Halbjahresausweise des Buchbestandes von Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, zur Verfügung zu stellen, wobei sich diese auf die Bestandsänderungsberichte des Berichtzeitraumes stützen.

Art. 66

1) Falls zwischen Liechtenstein und der Organisation nichts anderes vereinbart wird, haben die Materialbilanzberichte folgende Eintragungen zu enthalten:

2) Jedem Materialbilanzbericht ist ein Ausweis über den Materialbestand mit einer getrennten Aufzählung sämtlicher Chargen und der Angabe der Materialkennzeichnungs- und Chargendaten für jede Charge beizufügen.

Art. 67

Sonderberichte

Liechtenstein hat unverzüglich Sonderberichte zu erstatten:

Art. 68

Ergänzungen und Klarstellungen

Auf Verlangen der Organisation hat Liechtenstein ihr zu jedem Bericht Ergänzungen und Klarstellungen zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Sicherungsmassnahmen bedeutsam ist.

Inspektionen

Art. 69

Allgemeine Bestimmungen

Der Organisation steht nach den Bestimmungen der Art. 70 bis 81 das Recht zu, Inspektionen durchzuführen.

Ziele der Inspektionen

Art. 70

Die Organisation kann Ad-hoc-Inspektionen durchführen:

Art. 71

Die Organisation kann Routineinspektionen durchführen:

Art. 72

1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 76 kann die Organisation Sonderinspektionen durchführen:

2) Eine Inspektion gilt als Sonderinspektion, wenn sie entweder zusätzlich zu den in Art. 77 bis 81 vorgesehenen Routineinspektionen hinzukommt oder über das in Art. 75 für Ad-hoc- und Routineinspektionen vorgesehene Ausmass hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen mit sich bringt.

Ausmass der Inspektionen

Art. 73

Zu den in Art. 70 bis 72 angegebenen Zwecken kann die Organisation:

Art. 74

Im Rahmen des Art. 73 ist die Organisation befugt:

Zugangsrecht zwecks Inspektionen

Art. 75
Art. 76

Bei Vorliegen von Umständen, die zu den in Art. 72 angegebenen Zwecken zu Sonderinspektionen führen können, haben sich Liechtenstein und die Organisation unverzüglich zu konsultieren. In der Folge solcher Konsultationen kann die Organisation:

Frequenz und Intensität der Routineinspektionen

Art. 77

Unter Anwendung einer optimalen Zeiteinteilung hat die Organisation die Anzahl, Intensität und Dauer der Routineinspektionen auf jenes Mindestmass zu beschränken, das mit der wirksamen Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsverfahren vereinbar ist, und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Inspektionen auf bestmögliche und wirtschaftlichste Weise auszunützen.

Art. 78

Die Organisation kann pro Jahr eine Routineinspektion bei Anlagen und Materialbilanzzonen ausserhalb von Anlagen durchführen, wenn deren Bestand an Kernmaterial oder deren Jahresdurchsatz - je nachdem, welcher grösser ist - fünf effektive Kilogramm nicht überschreitet.

Art. 79

1) Die Anzahl, Intensität, Dauer, Zeiteinteilung und Art der Routineinspektionen für Anlagen mit einem Bestand oder Jahresdurchsatz an Kernmaterial von mehr als fünf effektiven Kilogramm ist nach dem Grundsatz zu bestimmen, dass im Maximal- oder Grenzfall die Inspektionstätigkeit nicht intensiver sein darf, als es notwendig und hinreichend ist, um die Kontinuität des Wissens bezüglich des Flusses und des Bestandes an Kernmaterial aufrechtzuerhalten. Der maximale Routineinspektionsaufwand für solche Anlagen ist wie folgt zu bestimmen:

2) Liechtenstein und die Organisation können eine Änderung der Zahlen des in diesem Artikel festgelegten maximalen Inspektionsaufwandes vereinbaren, sobald der Rat festgestellt hat, dass eine solche Änderung angemessen ist.

Art. 80

Vorbehaltlich der Art. 77 bis 79 haben die bei der Bestimmung der tatsächlichen Zahl, Intensität, Dauer, Zeiteinteilung und Art der Routineinspektionen in irgendeiner Anlage anzuwendenden Kriterien unter anderem zu umfassen:

Art. 81

Liechtenstein und die Organisation haben sich zu konsultieren, wenn Liechtenstein der Auffassung ist, dass der Inspektionsaufwand sich mit ungebührlicher Konzentration auf bestimmte Anlagen richtet.

Inspektionsankündigungen

Art. 82

1) Die Organisation hat Liechtenstein im voraus das Eintreffen von Inspektoren in Anlagen oder in Materialbilanzzonen ausserhalb von Anlagen mitzuteilen:

2) Solche Ankündigungen von Inspektionen haben die Namen der Inspektoren und die zu besuchenden Anlagen und Materialbilanzzonen ausserhalb von Anlagen einschliesslich der Besuchszeiten zu enthalten. Falls die Inspektoren aus dem Ausland eintreffen, hat die Organisation auch Ort und Zeit ihrer Ankunft in Liechtenstein anzugeben.

Art. 83

Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 82 kann die Organisation als zusätzliche Massnahme entsprechend der Methode der Stichprobennahme einen Teil der in Art. 79 vorgesehenen Routineinspektionen ohne Vorankündigung durchführen. Bei der Durchführung von unangemeldeten Inspektionen hat die Organisation jegliches Betriebsprogramm, das von Liechtenstein gemäss Art. 63 Bst. b mitgeteilt wurde, in vollem Masse zu berücksichtigen. Darüber hinausgehend hat sie, wann immer möglich und auf der Grundlage des Betriebsprogrammes, Liechtenstein regelmässig von ihrem Generalprogramm angemeldeter und unangemeldeter Inspektionen in Kenntnis zu setzen und dabei in grossen Zügen die Zeiträume anzugeben, in denen Inspektionen vorgesehen sind. Bei der Durchführung unangemeldeter Inspektionen hat die Organisation alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die praktischen Schwierigkeiten für Liechtenstein und für die Betreiber von Anlagen auf ein Mindestmass zu verringern. Dabei ist auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Art. 43 und 88 Rücksicht zu nehmen. Ebenso hat Liechtenstein alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um den Inspektoren die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern.

Bestellung von Inspektoren

Art. 84

1) Für die Bestellung von Inspektoren gelten folgende Verfahren:

2) Für Inspektoren, die für die in Art. 47 vorgesehenen Tätigkeiten und zur Durchführung von Ad-hoc-Inspektionen gemäss Art. 70 Bst. a und b benötigt werden, sind die Bestellungsverfahren jedoch möglichst innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschliessen. Ist eine solche Bestellung innerhalb dieser Frist unmöglich, so sind Inspektoren für diese Aufgabe zeitlich befristet zu bestellen.

Art. 85

Liechtenstein hat bei Bedarf für jeden für Liechtenstein bestellten Inspektor die erforderlichen Visa so rasch wie möglich zu erteilen oder zu erneuern.

Vorgehensweise und Aufenthalt von Inspektoren

Art. 86

Bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäss den Art. 47 und 70 bis 74 haben Inspektoren ihre Tätigkeiten so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Verzögerung des Baues, der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Anlagen oder eine Beeinträchtigung ihrer Betriebssicherheit vermieden wird. Insbesondere dürfen Inspektoren selbst weder eine Anlage bedienen noch dem Personal einer Anlage Weisungen zu einer betrieblichen Tätigkeit erteilen. Sind Inspektoren der Auffassung, dass im Sinne der Art. 73 und 74 in einer Anlage von der betreibenden Stelle bestimmte Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, so haben sie ein entsprechendes Ersuchen zu stellen.

Art. 87

Benötigen Inspektoren im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen Dienstleistungen, die in Liechtenstein verfügbar sind, einschliesslich der Benützung von Geräten, so hat Liechtenstein die Beschaffung der betreffenden Dienstleistungen und die Benützung der Geräte seitens der Inspektoren zu erleichtern.

Art. 88

Liechtenstein hat das Recht, die Inspektoren bei ihren Inspektionen von liechtensteinischen Vertretern begleiten zu lassen, sofern nicht die Inspektoren dadurch bei der Ausübung ihrer Funktionen aufgehalten oder sonstwie behindert werden.

Mitteilungen bezüglich der Nachprüfungstätigkeit der Organisation

Art. 89

Die Organisation hat Liechtenstein bekanntzugeben:

Internationale Transfers

Art. 90

Allgemeine Bestimmungen

1) Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist oder unterstellt sein soll und das international transferiert wird, ist für die Zwecke dieses Abkommens als unter liechtensteinischer Verantwortung stehend zu betrachten:

2) Der Punkt, an dem die Übertragung der Verantwortung stattfindet, ist im Einklang mit den von den betroffenen Staaten vereinbarten geeigneten Vorkehrungen zu bestimmen. Weder Liechtenstein noch ein anderer Staat gilt aufgrund der blossen Tatsache, dass sich das Kernmaterial auf oder über seinem Staatsgebiet im Transit befindet oder es auf einem seine Flagge führenden Schiff oder in einem seiner Flugzeuge befördert wird, als für das Kernmaterial verantwortlich.

Transfers aus Liechtenstein

Art. 91
Art. 92

Die in Art. 91 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, dass sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine Ad-hoc-Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich zur Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials durchzuführen, bevor dieses aus Liechtenstein transferiert wird, und, falls die Organisation es wünscht oder Liechtenstein es verlangt, am Kernmaterial nach dessen Vorbereitung für den Versand Siegel anzubringen. Der Transfer des Kernmaterials darf jedoch in keiner Weise durch eine von der Organisation infolge einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Massnahme verzögert werden.

Art. 93

Falls das Kernmaterial im Empfängerstaat keinen Sicherungsmassnahmen durch die Organisation unterliegen wird, hat Liechtenstein dafür zu sorgen, dass die Organisation innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem der Empfängerstaat die Verantwortung für das Kernmaterial anstelle Liechtensteins übernimmt, vom Empfängerstaat eine Bestätigung über den Transfer erhält.

Transfers nach Liechtenstein

Art. 94
Art. 95

Die in Art. 94 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, dass sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine Ad-hoc-Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich zur Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials zum Zeitpunkt des Öffnens der Sendung durchzuführen. Das Öffnen darf jedoch durch keine von der Organisation infolge einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Massnahme verzögert werden.

Art. 96

Sonderberichte

Liechtenstein hat, wie in Art. 67 vorgesehen, einen Sonderbericht zu erstatten, wenn es durch ein ungewöhnliches Ereignis oder ungewöhnliche Umstände zur Auffassung veranlasst wird, dass während eines internationalen Transfers ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte; dies gilt auch bei Eintritt einer beträchtlichen Verspätung.

Begriffsbestimmungen

Art. 97

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

Für Berichtszwecke sind die Gewichte der einzelnen Posten der Charge vor Ab- bzw. Aufrundung zusammenzuzählen.

Inhaltsübersicht

Geschehen in Wien, am 6. September 1978, in doppelter Ausfertigung, deren englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Teil I Art. 1 Grundlegende Verpflichtung Art. 2 Anwendung der Sicherungsmassnahmen Art. 3 Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Organisation Art. 4-6 Durchführung der Sicherungsmassnahmen Art. 7 Nationales Materialkontrollsystem Art. 8 Auskünfte zuhanden der Organisation Art. 9 Inspektoren der Organisation Art. 10 Privilegien und Immunitäten Art. 11-13 Beendigung der Sicherungsmassnahmen Art. 14 Nichtanwendung der Sicherungsmassnahmen auf Kernmaterial, das zur Verwendung bei nichtnuklearen Tätigkeiten vorgesehen ist Art. 15 Finanzielle Fragen Art. 16 Haftung gegenüber Dritten bei nuklearen Schäden Art. 17 Internationale Haftung Art. 18 und 19 Massnahmen zur Feststellung der Nichtabzweigung Art. 20-22 Auslegung und Anwendung des Abkommens und Beilegung von Streitigkeiten Art. 23 Änderung des Abkommens Art. 24 und 25 Inkrafttreten und Dauer Teil II Art. 26 Einleitung Art. 27-29 Zweck der Sicherungsmassnahmen Art. 30 und 31 Nationales System für die buchmässige Erfassung und die Kontrolle von Kernmaterial Art. 32 und 33 Ausgangspunkt für die Anwendung der Sicherungsmassnahmen Art. 34 Beendigung der Sicherungsmassnahmen Art. 35-37 Ausnahme von den Sicherungsmassnahmen Art. 38 und 39 Zusatzvereinbarungen Art. 40 Inventar Art. 41-47 Auslegungsinformationen - Allgemeine Bestimmungen Art. 48 und 49 Informationen über das sich ausserhalb der Anlagen befindliche Kernmaterial Art. 50-54 Buchführung - Allgemeine Bestimmungen Art. 55-57 Bestandskonten Art. 58-60 Berichte - Allgemeine Bestimmungen Art. 61-68 Buchführungsberichte Art. 69 Inspektionen Art. 70-72 Ziele der Inspektionen Art. 73 und 74 Ausmass der Inspektionen Art. 75 und 76 Zugangsrecht zwecks Inspektionen Art. 77-81 Frequenz und Intensität der Routineinspektionen Art. 82 und 83 Inspektionsankündigungen Art. 84 und 85 Bestellung von Inspektoren Art. 86-88 Vorgehensweise und Aufenthalt von Inspektoren Art. 89 Mitteilungen bezüglich der Nachprüfungstätigkeit -der Organisation Art. 90 Internationale Transfers Art. 91-93 Transfers aus Liechtenstein Art. 94-96 Transfers nach Liechtenstein Art. 97 Begriffsbestimmungen