Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1980-05-20
Letzte Aktualisierung 1999-12-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Deutsche Demokratische Republik:

Bundesrepublik Deutschland

Das Übereinkommen gilt auch für Berlin (West).

Frankreich

Die Regierung der Französischen Republik erklärt den Beitritt, indem sie sich die durch Art. 44 Abs. 2 in fine gebotene Möglichkeit vorbehält, Art. 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln weiterhin in Kraft zu belassen.

Indien

Unter den in Art. 49 Abs. 1 Bst. a, b, d und e aufgeführten Vorbehalten, nach denen sich die indische Regierung das Recht vorbehalten kann, in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:

Da die indische Regierung die Behörden Nationalchinas nicht als rechtsmässige Regierung Chinas anerkennt, kann sie die Unterzeichnung des genannten Übereinkommens durch einen Vertreter Nationalchinas nicht als rechtsgültige Unterzeichnung im Namen Chinas betrachten.

Indonesien

Die indonesische Regierung betrachtet sich nicht an die Bestimmung des Art. 48 Abs. 2 gebunden, welche die obligatorische Unterbreitung jeder Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorsieht, die nicht entsprechend den Bestimmungen von Abs. 1 beigelegt werden kann. Die indonesische Regierung ist der Ansicht, dass die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist, damit eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein belässt Art. 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln weiterhin in Kraft.

Niederlande

Unter Berücksichtigung der Gleichheit, die vom Standpunkt des öffentlichen Rechts aus zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen Antillen besteht, verliert der in Art. 42 dieses Übereinkommens genannte Ausdruck "ausserhalb des Mutterlandes" seinen ursprünglichen Sinn bezüglich Surinam und den Niederländischen Antillen und wird als "nicht europäisch" bedeutend betrachtet.

Pakistan

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes gestatten:

Polen

Gleicher Vorbehalt wie derjenige der Deutschen Demokratischen Republik unter Ziff. 1.

Rumänien.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, dass solche Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien unterbreitet werden können.

Schweiz

Die Schweiz belässt Art. 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln weiterhin in Kraft.

Sowjetunion

Gleicher Vorbehalt wie derjenige der Deutschen Demokratischen Republik unter Ziff. 1.

Sri Lanka

Die Regierung Ceylons hat dem Generalsekretär mitgeteilt, dass bezüglich Art. 17 des Übereinkommens die bestehende Verwaltung beibehalten wird, um die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens sicherzustellen, und dass dafür keine "besondere Verwaltungsstelle" geschaffen wird.

Die Regierung Ceylons fügt bei, dass diese Erklärung nicht als Vorbehalt zu betrachten sei.

Tschechoslowakei

Gleicher Vorbehalt wie derjenige der Deutschen Demokratischen Republik unter Ziff. 1.

Ukraine

Gleicher Vorbehalt wie derjenige der Deutschen Demokratischen Republik unter Ziff. 1.

Ungarn

Weissrussland

Gleicher Vorbehalt wie derjenige der Deutschen Demokratischen Republik unter Ziff. 1.

Südafrika

Die Beitrittsurkunde enthält folgenden Vorbehalt: ... unter Berücksichtigung des Vorbehalts von Art. 48 des Übereinkommens gestützt auf Art. 50 Abs. 2.

[^1]: Diese Listen sind in diesem Landesgesetzblatt nicht abgedruckt. Sie sind bei der Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen erhältlich.

[^2]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^3]: Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^4]: Art. 2 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^5]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^6]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^7]: Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^8]: Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^9]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^10]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^11]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^12]: Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^13]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^14]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^15]: Art. 14bis eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^16]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^17]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^18]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^19]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^20]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^21]: Art. 21bis eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^22]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^23]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^24]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^25]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^26]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.

[^27]: Art. 38bis eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 234.

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