Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel
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- zu diesem Zweck Opium zu gewinnen und herzustellen;
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- die Liste der Opiumraucher des Staates Schan vorzulegen, nachdem die von diesem Staat zu erstellende Liste per 31. Dezember 1963 abgeschlossen sein wird.
Deutsche Demokratische Republik:
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- Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 und 3, des Art. 13 Abs. 2, des Art. 14 Abs. 1 und 2 und des Art. 31 Abs. 1 Bst. b, soweit sie sich auf die Staaten beziehen, denen die Möglichkeit vorenthalten wird, nach Art. 40 Vertragsstaaten zu werden.
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- Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmung des Art. 48 Abs. 2 gebunden, welche die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes vorsieht, und vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten, welche die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens betreffen, die Auffassung, dass für die Übertragung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem Einzelfall die Zustimmung aller daran beteiligten Parteien erforderlich ist.
Bundesrepublik Deutschland
Das Übereinkommen gilt auch für Berlin (West).
Frankreich
Die Regierung der Französischen Republik erklärt den Beitritt, indem sie sich die durch Art. 44 Abs. 2 in fine gebotene Möglichkeit vorbehält, Art. 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln weiterhin in Kraft zu belassen.
Indien
Unter den in Art. 49 Abs. 1 Bst. a, b, d und e aufgeführten Vorbehalten, nach denen sich die indische Regierung das Recht vorbehalten kann, in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:
- a) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken;
- b) die Verwendung von Rauchopium;
- d) die Verwendung von Cannabis, des Cannabisharzes, der Cannabis-extrakte und Cannabistinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken; und
- e) die Gewinnung, die Herstellung von unter den Bst. a bis d bezeichneten Betäubungsmitteln und den Handel damit zu den unter den betreffenden Bst. genannten Zwecken.
Da die indische Regierung die Behörden Nationalchinas nicht als rechtsmässige Regierung Chinas anerkennt, kann sie die Unterzeichnung des genannten Übereinkommens durch einen Vertreter Nationalchinas nicht als rechtsgültige Unterzeichnung im Namen Chinas betrachten.
Indonesien
Die indonesische Regierung betrachtet sich nicht an die Bestimmung des Art. 48 Abs. 2 gebunden, welche die obligatorische Unterbreitung jeder Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorsieht, die nicht entsprechend den Bestimmungen von Abs. 1 beigelegt werden kann. Die indonesische Regierung ist der Ansicht, dass die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist, damit eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein belässt Art. 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln weiterhin in Kraft.
Niederlande
Unter Berücksichtigung der Gleichheit, die vom Standpunkt des öffentlichen Rechts aus zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen Antillen besteht, verliert der in Art. 42 dieses Übereinkommens genannte Ausdruck "ausserhalb des Mutterlandes" seinen ursprünglichen Sinn bezüglich Surinam und den Niederländischen Antillen und wird als "nicht europäisch" bedeutend betrachtet.
Pakistan
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes gestatten:
- i) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken;
- ii) die Verwendung von Cannabis, des Cannabisharzes, der Cannabisextrakte und Cannabistinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken;
- iii) die Gewinnung, die Herstellung von unter den vorerwähnten Ziff. i und ii bezeichneten Betäubungsmitteln und den Handel damit.
Polen
Gleicher Vorbehalt wie derjenige der Deutschen Demokratischen Republik unter Ziff. 1.
Rumänien.
- a) Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 48 Abs. 2 gebunden, denen zufolge die Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt worden sind, auf Begehren einer der Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten sind.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, dass solche Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien unterbreitet werden können.
- b) die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich durch Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 1 Bst. b nicht als gebunden, soweit sich diese Bestimmungen auf Staaten beziehen, die nicht Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens sind.
Schweiz
Die Schweiz belässt Art. 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln weiterhin in Kraft.
Sowjetunion
Gleicher Vorbehalt wie derjenige der Deutschen Demokratischen Republik unter Ziff. 1.
Sri Lanka
Die Regierung Ceylons hat dem Generalsekretär mitgeteilt, dass bezüglich Art. 17 des Übereinkommens die bestehende Verwaltung beibehalten wird, um die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens sicherzustellen, und dass dafür keine "besondere Verwaltungsstelle" geschaffen wird.
Die Regierung Ceylons fügt bei, dass diese Erklärung nicht als Vorbehalt zu betrachten sei.
Tschechoslowakei
Gleicher Vorbehalt wie derjenige der Deutschen Demokratischen Republik unter Ziff. 1.
Ukraine
Gleicher Vorbehalt wie derjenige der Deutschen Demokratischen Republik unter Ziff. 1.
Ungarn
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- Die Regierung der Volksrepublik Ungarn nimmt die Bestimmungen von Art. 48 Abs. 2 unter dem Vorbehalt an, dass in jedem Fall die Zustimmung aller Streitparteien nötig ist, damit eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Entscheid unterbreitet wird.
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- Was die Länder betrifft, denen auf Grund der Bestimmungen von Art. 40 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel die Möglichkeit vorenthalten wird, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, betrachtet sich die Regierung der Volksrepublik Ungarn durch Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Bst. b nicht als gebunden.
Weissrussland
Gleicher Vorbehalt wie derjenige der Deutschen Demokratischen Republik unter Ziff. 1.
Südafrika
Die Beitrittsurkunde enthält folgenden Vorbehalt: ... unter Berücksichtigung des Vorbehalts von Art. 48 des Übereinkommens gestützt auf Art. 50 Abs. 2.
[^1]: Diese Listen sind in diesem Landesgesetzblatt nicht abgedruckt. Sie sind bei der Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen erhältlich.
[^2]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^3]: Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^4]: Art. 2 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^5]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^6]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^7]: Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^8]: Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^9]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^10]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^11]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^12]: Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^13]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^14]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^15]: Art. 14bis eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^16]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^17]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^18]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^19]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^20]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^21]: Art. 21bis eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^22]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^23]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^24]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^25]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^26]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 234.
[^27]: Art. 38bis eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 234.
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