Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
1) Wöchnerinnen, denen bei Mutterschaft kein Anspruch auf Bezug eines Krankengeldes aus der obligatorischen Krankenversicherung zusteht, wird eine einmalige steuerfreie Mutterschaftszulage ausgerichtet.
2) Erreichen die Krankengeldentschädigungen bei Mutterschaft aus der obligatorischen Krankenversicherung den gemäss Art. 4 Abs. 1 festgelegten Betrag nicht, so wird die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Krankengeld ausgerichtet. Leistungen aus freiwilligen Taggeldversicherungen werden nicht angerechnet.
Art. 2 [^1]
Voraussetzung für die Ausrichtung der Mutterschaftszulage ist der zivilrechtliche Wohnsitz der Wöchnerin in Liechtenstein. Eine Wöchnerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit erhält die Mutterschaftszulage, wenn
- a) sie zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens dreijährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann, oder
- b) ihr Ehegatte zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens fünfjährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann, oder
- c) ihr Ehegatte die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt.
Art. 3 [^2]
1) Die Höhe der Mutterschaftszulage richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb beider Ehegatten, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen nach jenem der Wöchnerin im Sinne der Art. 45, 46 und 47 Abs. 1 des Steuergesetzes. Der Betrag wird degressiv zum steuerbaren Erwerb nach Massgabe von Art. 4 ausgerichtet.
2) War die Wöchnerin in den letzten sechs Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen steuerpflichtigen Erwerb, so ist nur der steuerpflichtige Erwerb des Ehegatten zugrundezulegen, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen davon auszugehen, dass kein steuerpflichtiger Erwerb erzielt wurde.
Art. 4 [^3]
1) Steuerbarer Erwerb in Franken Zulage in Franken
bis 50 000.- 4 500.-
50 001.- bis 62 500.- 3 200.-
62 501.- bis 75 000.- 2 300.-
75 001.- bis 87 500.- 1 400.-
87 501.- bis 100 000.- 500.-
2) Die genannten Grenzen erhöhen sich je Kind um 5 000 Franken.
Art. 4a [^4]
Dem Ehegatten nach Art. 2 Bst. b und c sowie Art. 3 gleichgestellt ist der Vater des Kindes, sofern er mit der Wöchnerin in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Art. 4b [^5]
Der Anspruch auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes.
Art. 5
Die Mutterschaftszulage wird aus allgemeinen Landesmitteln aufgebracht.
Art. 5a [^6]
Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
- a) Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen der Sozialversicherungen zu koordinieren;
- b) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben.
Art. 6
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.
Art. 7
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 64.
[^2]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 64.
[^3]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 196.
[^4]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 237.
[^5]: Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 237.
[^6]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 237.