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Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

1) Wöchnerinnen, denen bei Mutterschaft kein Anspruch auf Bezug eines Krankengeldes aus der obligatorischen Krankenversicherung zusteht, wird eine einmalige steuerfreie Mutterschaftszulage ausgerichtet.

2) Erreichen die Krankengeldentschädigungen bei Mutterschaft aus der obligatorischen Krankenversicherung den gemäss Art. 4 Abs. 1 festgelegten Betrag nicht, so wird die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Krankengeld ausgerichtet. Leistungen aus freiwilligen Taggeldversicherungen werden nicht angerechnet.

Art. 2[^1]

Voraussetzung für die Ausrichtung der Mutterschaftszulage ist der zivilrechtliche Wohnsitz der Wöchnerin in Liechtenstein. Eine Wöchnerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit erhält die Mutterschaftszulage, wenn

Art. 3[^2]

1) Die Höhe der Mutterschaftszulage richtet sich nach dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes beider Ehegatten, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen nach jenem der Wöchnerin. Der Betrag wird degressiv zum steuerpflichtigen Erwerb nach Art. 16 Abs. 2 des Steuergesetzes nach Massgabe von Art. 4 ausgerichtet.

2) War die Wöchnerin in den letzten sechs Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen Erwerb, so ist nur der Erwerb des Ehegatten nach Abs. 1 zugrundezulegen, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen davon auszugehen, dass kein Gesamterwerb nach Abs. 1 erzielt wurde.

3) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, der mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörde auf Verlangen den Erwerb nach Abs. 1 mitzuteilen, soweit dies für amtliche Zwecke notwendig ist.

Art. 4

1) Die Zulagen betragen bei einem steuerpflichtigen Erwerb nach Art. 3 Abs. 1:

2) Die genannten Grenzen erhöhen sich je Kind um 5 000 Franken.[^4]

Art. 4a[^5]

Dem Ehegatten nach Art. 2 Bst. b und c sowie Art. 3 gleichgestellt ist der Vater des Kindes, sofern er mit der Wöchnerin in einer faktischen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt lebt.

Art. 4b[^6]

Der Anspruch auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes.

Art. 5

Die Mutterschaftszulage wird aus allgemeinen Landesmitteln aufgebracht.

Art. 5a[^7]

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um: [^8]

Art. 6

Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.

Art. 7

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 64.

[^2]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 351.

[^3]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 351.

[^4]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 196.

[^5]: Art. 4a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 394.

[^6]: Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 237.

[^7]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 237.

[^8]: Art. 5a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 343.