Änderungshistorie
Gesetz vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz)
2 Versionen
· 1982-09-18
2016-06-01
Gesetz vom 30 — art. 23
Änderungen vom 2016-06-01
@@ -208,7 +208,7 @@
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen können nach Massgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches abgeschöpft werden. Gegenstände, auf die sich die Widerhandlung bezieht oder die zur Begehung einer Widerhandlung verwendet worden oder bestimmt sind, können nach Massgabe von § 26 StGB eingezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 353 bis 357 StPO.
3) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen können nach Massgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden. Gegenstände, auf die sich die Widerhandlung bezieht oder die zur Begehung einer Widerhandlung verwendet worden oder bestimmt sind, können nach Massgabe von § 26 StGB eingezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 353 bis 357 StPO.[^3]
##### Art. 24
@@ -259,3 +259,5 @@
[^1]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/1995011000).
[^2]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2000267000).
[^3]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2016167000).
2000-12-19
Gesetz vom 30
Originalfassung
Text zu diesem Datum