Änderungshistorie

Gesetz vom 15. Dezember 1982 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz)

2 Versionen · 1983-02-23
2019-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 10, 11, 30

Änderungen vom 2019-01-01

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##### Art. 11
Die Kontrolle über Ausführung der in Art. 2 erwähnten Vorschriften steht der Regierung zu.
1) Die Kontrolle über Ausführung der in Art. 2 erwähnten Vorschriften steht der Regierung zu.
2) Die Regierung darf personenbezogene Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^2]
##### Art. 12
@@ -204,9 +206,9 @@
##### Art. 30
1) Wer eine elektrische Anlage, für welche die Vorlagepflicht besteht, zu erstellen oder zu ändern beginnt, bevor die Genehmigung der Vorlage eingeholt und rechtsgültig geworden ist, wer eine elektrische Anlage, die auf Weisung der Kontrollstelle wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, eigenmächtig in Betrieb setzt oder setzen lässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^1]
2) Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^2]
1) Wer eine elektrische Anlage, für welche die Vorlagepflicht besteht, zu erstellen oder zu ändern beginnt, bevor die Genehmigung der Vorlage eingeholt und rechtsgültig geworden ist, wer eine elektrische Anlage, die auf Weisung der Kontrollstelle wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, eigenmächtig in Betrieb setzt oder setzen lässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^3]
2) Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^4]
3) Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften, durch welche bestimmte Tätigkeiten bewilligungspflichtig erklärt werden, unterliegen der gleichen Bestrafung.
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**gez. *Hans Brunhart* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^2]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^1]: Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 278](https://www.gesetze.li/chrono/2018278000).
[^2]: Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 278](https://www.gesetze.li/chrono/2018278000).
[^3]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^4]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
1989-01-01
Gesetz vom 15
Originalfassung Text zu diesem Datum