Sozialhilfegesetz (SHG) vom 15. November 1984
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Hauptstück
Art. 1
Ziel
1) Hilfsbedürftigen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Sozialhilfe zu gewähren.
2) Die Sozialhilfe hat den Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.
3) Als hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht in der Lage sind:
- a) den Lebensunterhalt für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern;
- b) aussergewöhnliche Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu bewältigen.
Allgemeine Bestimmungen
II. Hauptstück
Art. 2
Grundsätze
1) Die Sozialhilfe hat sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalles zu richten. Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.
2) Sozialhilfe ist auch vorbeugend zu gewähren. Sie hat auf die Erhaltung und Wiederherstellung gesunder familiärer und sozialer Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
3) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist der Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe zu beachten. Der Hilfsbedürftige und seine unterhaltspflichtigen Angehörigen müssen selbst nach Kräften zur Behebung der Hilfsbedürftigkeit beitragen und die Ratschläge und Weisungen des Sozialhilfeorgans befolgen.
4) Sozialhilfe ist nur insoweit zu gewähren, als nicht andere Personen oder Einrichtungen Hilfe leisten.
5) Ändern sich die Verhältnisse, so sind Art und Ausmass der Sozialhilfe neu zu bestimmen.
Art. 3
Personenkreis
1) Anspruch auf Sozialhilfe steht hilfsbedürftigen Landesbürgern zu.
2) Hilfsbedürftige, die nicht Landesbürger sind, erhalten Sozialhilfeleistungen, wenn
- a) dies in Staatsverträgen bestimmt ist,
- b) der Heimatstaat liechtensteinische Hilfsbedürftige wie eigene Staatsbürger behandelt,
- c) dies im allgemeinen Interesse oder im Interesse des Hilfsbedürftigen unerlässlich ist, um ihn vor Verwahrlosung zu bewahren.
Art. 4[^1]
Beschränkung des Geltungsbereiches
Die Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendförderung werden durch besondere Vorschriften geregelt.
Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe
Art. 5
Arten der Sozialhilfe
Leistungen der Sozialhilfe sind insbesondere:
- a) Hilfe zum Lebensunterhalt;
- b) Beschaffung von Unterkunft;
- c) Vermittlung von Arbeit;
- d) Krankenhilfe und vorbeugende Gesundheitshilfe;
- e) Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen;
- f) Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen;
- g) Familienhilfe;
- h) Hilfe für psychisch und sozial Gefährdete;
- i) Hilfe für Straffällige;
- k) Hilfe für Invalide;
- l) Hilfe für Alkoholgefährdete, Alkoholkranke und andere Suchtgefährdete und Suchtkranke;
- m) Übernahme der Kosten einer Bestattung.
Art. 6
Formen der Sozialhilfe
Sozialhilfeleistungen können in Form von persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfe oder durch gerichtliche Massnahmen gewährt werden.
Art. 7
Persönliche Hilfe
1) Hilfsbedürftige können Beratung und Betreuung in Anspruch nehmen.
2) Die persönliche Hilfe wird vom Amt für Soziale Dienste oder von einer Person oder Einrichtung, der diese Aufgabe übertragen wurde, geleistet.[^2]
3) Art und Umfang der persönlichen Hilfe werden von der betreuenden Stelle bestimmt.
Art. 8
Wirtschaftliche Hilfe
1) Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sie ist auch zu gewähren, wenn die Notlage vom Hilfsbedürftigen selbst verschuldet wurde.
2) Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Bargeld ausgerichtet. Sie kann als Sachleistung erbracht werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie kann auch an Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
3) Die wirtschaftliche Hilfe kann weder gepfändet noch abgetreten werden.
Art. 9
Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge
1) Zur Sicherung des Unterhaltsanspruches ist Inkassohilfe zu gewähren.
2) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes können Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewährt werden, wenn diese gerichtlich festgelegt sind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen.
3) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge dürfen nur gewährt werden, insoweit eine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht.
4) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge dürfen nur bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden.
Art. 10
Vorbeugende Hilfen; Weisungen
1) Vorbeugende Hilfe ist zu gewähren, wenn eine Notlage ganz oder teilweise verhindert werden kann.
2) Das soziale Umfeld des Hilfsbedürftigen ist zu pflegen und zu verbessern, insbesondere durch Beratung und Betreuung von Familie und Nachbarschaft.
3) Zur Abwehr drohender Hilfsbedürftigkeit können im Einzelfall Empfehlungen und Weisungen erteilt werden, insbesondere hinsichtlich:
- a) der Verwaltung des Einkommens und Vermögens;
- b) der Erlernung eines Berufes und der Aufnahme einer bestimmten Arbeit;
- c) einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung;
- d) des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort.
Art. 11
a) Voraussetzungen
1) Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind, an Suchterkrankungen leiden oder schwer verwahrlost sind, dürfen gegen ihren Willen in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihnen die nötige Hilfe anders nicht erwiesen werden kann.
2) Die Belastung, welche die hilfsbedürftige Person für ihre Umgebung bedeutet, ist bei der Unterbringung oder Zurückbehaltung zu berücksichtigen.
Art. 12
b) Zuständigkeit; Dauer
1) Über die Unterbringung oder Zurückbehaltung entscheidet das Landgericht im Ausserstreitverfahren über Antrag des Amtsarztes oder des Amtes für Soziale Dienste.[^3]
2) Bei Gefahr im Verzug hat der Amtsarzt, sein Stellvertreter oder der diensthabende Arzt unter Benachrichtigung des Landgerichts die sofortige Unterbringung anzuordnen. Das Landgericht hat in diesem Falle binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden.[^4]
3) Die Unterbringung oder Zurückbehaltung darf längstens für ein Jahr ausgesprochen werden.
4) Die hilfsbedürftige Person ist zu entlassen, sobald ihr Zustand es erlaubt.
Art. 13
c) Verfahren; Benachrichtigung
1) Bei Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken ist im Verfahren zur Unterbringung oder Zurückbehaltung ein Fachgutachten einzuholen.
2) Das Landgericht hat die Person, die untergebracht oder zurückbehalten werden soll, persönlich zu hören und ihr, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu bestellen.
3) Die Entscheidung über die Unterbringung oder Zurückbehaltung ist dem Hilfsbedürftigen, seinen nächsten Angehörigen, der Regierung, dem Amt für Soziale Dienste, dem Amtsarzt und dem zuständigen Gemeindevorsteher zur Kenntnis zu bringen.[^5]
Art. 14
Ausmass der Sozialhilfe
1) Das Ausmass der Sozialhilfe ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.
2) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
3) Die eigenen Mittel, wozu das Einkommen und das verwertbare Vermögen gehören, dürfen bei der Bemessung der Sozialhilfe insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Art. 15
Berücksichtigung nicht verwertbarer Vermögenswerte
Hat ein Hilfsbedürftiger Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Verwertung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so hat er sich in der Regel zu verpflichten, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte verwertbar werden. Die Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich gesichert werden.
Art. 16
Kostendeckung
Die Sozialhilfeausgaben sind durch Kostenrückerstattungen, Unterhaltsbeiträge oder durch anderweitige Zuwendungen soweit als möglich abzudecken.
Art. 17
Kostenrückerstattung
1) Wer Sozialhilfe empfangen hat, hat die Kosten der Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn:
- a) er die Sozialhilfe erschlichen hat;
- b) er sich zur Rückerstattung verpflichtet hat;
- c) ihm die Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann. Die Rückerstattungsverpflichtung gilt nur für solche Leistungen, die der Hilfsbedürftige nach Erreichung der Volljährigkeit erhalten hat.
2) Unterhaltsvorschüsse sind insoweit zurückzuerstatten, als Unterhaltsforderungen einbringlich sind.
3) Die Erben sind verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe, die dem Erblasser gewährt wurden, bis zur Höhe der Erbschaft zurückzuerstatten.
4) Die Rückerstattungsforderung verjährt mit dem Ablauf von fünfzehn Jahren nach der Einstellung der Leistungen.
Art. 18
Unterhaltspflicht; Übergang von Rechtsansprüchen
1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen.
2) Unterhaltsforderungen, die ein Sozialhilfeempfänger gegenüber Unterhaltspflichtigen hat, gehen im Ausmass der erwachsenen Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang ist schriftlich anzuzeigen.
III. Hauptstück
Organisation
IIIa. Hauptstück[^18]
Datenschutz[^19]
IV. Hauptstück
Finanzierung
V. Hauptstück
Rechtsmittel und Schweigepflicht
VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Art. 19
Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind folgende Organe betraut:
- a) das Amt für Soziale Dienste; [^6]
- b) die Gemeindevorsteher;[^7]
- c) die Regierung;
- d) das Landgericht.
Art. 20[^8]
Fürsorgekommission der Gemeinde
Aufgehoben
Art. 21
Amt für Soziale Dienste[^9]
Dem Amt für Soziale Dienste obliegen:[^10]
- a) die Durchführung der persönlichen Hilfe;
- b) die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe und deren Kostenrückerstattung;[^11]
- c) die wirtschaftliche Hilfe für hilfsbedürftige Landesbürger, die nach Liechtenstein zurückkehren oder heimgeschafft werden, wenn sie in Liechtenstein noch keinen Wohnsitz haben;
- cbis) die Durchführung der Inkassohilfe und der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen;[^12]
- d) die Sozialhilfe für hilfsbedürftige Landesbürger, die sich im Ausland aufhalten oder ihren Wohnsitz im Ausland haben;
- e) die Zusammenarbeit mit den Gemeindevorstehern bei der Durchführung dieses Gesetzes; [^13]
- f) die Mitwirkung bei der Durchführung der gerichtlichen Massnahmen.
Art. 21a[^14]
Gemeindevorsteher
1) Die Gemeindevorsteher unterstützen das Amt für Soziale Dienste bei der Durchführung des Gesetzes nach Massgabe nachstehender Bestimmungen.
2) Die Gemeindevorsteher wirken nach Massgabe von Art. 25a bei der Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe einschliesslich der Kostenrückerstattung und bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach diesem Gesetz mit.
3) Zuständig ist der Gemeindevorsteher jener Gemeinde, in welcher der Hilfsbedürftige seinen Wohnsitz hat.
Art. 22
Regierung
Der Regierung obliegen:
- a) die Vorsorge und die Förderung einer wirksamen Sozialarbeit;
- b) die Koordination der privaten und öffentlichen Sozialhilfeeinrichtungen;
- c) die Entscheidung über:
- aa) Streitigkeiten zwischen den Gemeinden über die Zuständigkeit und die Kostenverteilung;
- bb) Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste;[^15]
- d) der Abschluss von Verträgen zur Sicherung der stationären und ambulanten Betreuung;
- e) die Errichtung von sozialen Diensten;
- f) die Aufsicht über Sozialhilfeeinrichtungen.
Art. 23
Landgericht
Dem Landgericht obliegt die Durchführung der gerichtlichen Massnahmen.
Art. 24
Private Sozialhilfeträger
1) Die private Sozialhilfe ist zu fördern und zur Mitarbeit heranzuziehen, soweit sie notwendig, dazu geeignet und bereit ist.[^16]
2) Falls bei Einrichtungen der privaten Sozialhilfe Missstände auftreten, ist für deren Beseitigung zu sorgen und erforderlichenfalls der Betrieb einzustellen.
Art. 25
Selbsthilfeorganisationen
Freiwillige Zusammenschlüsse von Personen, die sich die Aufgabe gestellt haben, ihre sozialen Probleme in eigener Verantwortung zu lösen (Selbsthilfeorganisationen), sollen gefördert werden.
Art. 25a[^17]
Periodische Berichterstattung
1) Das Amt für Soziale Dienste erstattet dem zuständigen Gemeindevorsteher mindestens vierteljährlich schriftlichen Bericht über die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe und Unterhaltsvorschüssen.
2) Der Bericht hat zu enthalten:
- a) Angaben zur Person des Hilfsbedürftigen;
- b) Gründe der Hilfsbedürftigkeit; und
- c) Art und Umfang der ausgerichteten Leistungen.
3) Der Gemeindevorsteher nimmt den Bericht zur Kenntnis und überprüft ihn aus Sicht der Gemeinde und auf Basis der ihr vorliegenden Informationen.
4) Vom Gemeindevorsteher gelieferte Hinweise und allenfalls erhobene Einwände gegen Leistungen im Sinne von Abs. 1 sind vom Amt für Soziale Dienste sorgfältig zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen.
5) Das Amt für Soziale Dienste informiert den zuständigen Gemeindevorsteher zudem halbjährlich schriftlich über die angefallenen Kosten der stationären Betreuung.
Art. 26
Zusammenarbeit der Sozialhilfeorgane
Die in der Sozialhilfe tätigen Organe haben sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Tätigkeit miteinander abzustimmen.
Art. 26a[^20]
Bearbeitung von Personendaten
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe (Art. 19) sind befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
- a) Personen, die Leistungen beanspruchen, zu erfassen und zu beraten;
- b) Anspruchsberechtigungen abzuklären, Leistungen zu berechnen, festzusetzen und auszurichten sowie mit Leistungen von Sozialversicherungen und anderen Leistungsträgern zu koordinieren;
- c) Verrechnungen, Rückforderungen, Rückerstattungen, Nachzahlungen und Vorleistungen vornehmen zu können;
- d) dem Amt für Soziale Dienste zustehende Ansprüche geltend zu machen;
- e) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
- f) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
Art. 26b[^21]
Informationssysteme
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben.
Art. 26c[^22]
Datenbekanntgabe durch Vollzugsorgane
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben:
- a) anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen und sonstigen Landes- und Gemeindebehörden, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
- b) Organen einer Sozialversicherung, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung, Rückforderung oder Verrechnung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
- c) privaten Sozialhilfeträgern, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie ambulanten und stationären Betreuungseinrichtungen, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer durch Gesetz oder Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
2) Nicht personenbezogene Daten dürfen an das Amt für Statistik sowie an Dritte bekannt gegeben werden, soweit die Bekanntgabe einem öffentlichen Interesse entspricht.
3) Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich.
Art. 26d[^23]
Datenbekanntgabe an Vollzugsorgane
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, haben Gerichte, Landes- und Gemeindebehörden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen alle für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt zu geben.
2) Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich.
Art. 27
Kostentragung[^24]
1) Die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe, einschliesslich der Kosten für Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge (Art. 9), die Kosten der stationären Betreuung von Hilfsbedürftigen sowie die Betriebsdefizite für von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime sind je zur Hälfte vom Staat und von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen. Der Personal- und Verwaltungsaufwand des Landes und der Gemeinden unterliegt nicht dieser Lastenverteilung.[^25]
2) Die Kosten für die Förderung von privaten Sozialhilfeträgern (Art. 24) und Selbsthilfeorganisationen (Art. 25) trägt der Staat.[^26]
Art. 28[^27]
a) an die Regierung
Gegen Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 29
b) an das Obergericht
Gegen Beschlüsse des Landgerichtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
Art. 30[^28]
Schweigepflicht
Die in der Sozialhilfe tätigen Personen sind verpflichtet, ein Geheimnis, das ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt wurde, zu wahren. Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder gegenüber anderen in der Sozialhilfe tätigen Personen im unerlässlichen Ausmass oder aufgrund einer Ermächtigung des Berechtigten befugt. Vorbehalten bleibt die Datenbekanntgabe nach Art. 26c.
Art. 31
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
- a) Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe, wobei unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten Richtsätze für die Bemessung des sozialen Existenzminimums festgesetzt werden;
- b) Art, Form und Ausmass der Inkassohilfe und der Unterhaltsvorschüsse;
- c) Art, Form und Ausmass der Kostenrückerstattung und der Eintreibung der Unterhaltsvorschüsse;
- d) Art, Form und Ausmass der Verhütung des Alkohol- und Suchtmittelmissbrauches;
- e) die Führung der Informationssysteme (Art. 26b), insbesondere die zu erfassenden Daten;[^29]
- f) die Datenbekanntgabe (Art. 26c und 26d), insbesondere die Art und den Umfang der Personendaten;[^30]
- g) die Kriterien für die Übernahme von Betriebsdefiziten für von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime.[^31]
Art. 32
Ausserkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Sozialhilfegesetz vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1966 Nr. 3, aufgehoben.
Art. 33
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Gerichtliche Massnahmen:
Beschwerden
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz
gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 29.
[^2]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.
[^3]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^4]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.
[^5]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^6]: Art. 19 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^7]: Art. 19 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^8]: Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^9]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.
[^10]: Art. 21 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.
[^11]: Art. 21 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 236.
[^12]: Art. 21 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 50.
[^13]: Art. 21 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^14]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^15]: Art. 22 Bst. c Unterbst. bb abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^16]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^17]: Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^18]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^19]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^20]: Art. 26a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^21]: Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^22]: Art. 26c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^23]: Art. 26d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^24]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 236.
[^25]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^26]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 236.
[^27]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^28]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^29]: Art. 31 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^30]: Art. 31 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^31]: Art. 31 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.