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Sozialhilfegesetz (SHG) vom 15. November 1984

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Hauptstück

Art. 1

Ziel

1) Hilfsbedürftigen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Sozialhilfe zu gewähren.

2) Die Sozialhilfe hat den Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.

3) Als hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht in der Lage sind:

Allgemeine Bestimmungen

II. Hauptstück

Art. 2

Grundsätze

1) Die Sozialhilfe hat sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalles zu richten. Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.

2) Sozialhilfe ist auch vorbeugend zu gewähren. Sie hat auf die Erhaltung und Wiederherstellung gesunder familiärer und sozialer Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

3) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist der Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe zu beachten. Der Hilfsbedürftige und seine unterhaltspflichtigen Angehörigen müssen selbst nach Kräften zur Behebung der Hilfsbedürftigkeit beitragen und die Ratschläge und Weisungen des Sozialhilfeorgans befolgen.

4) Sozialhilfe ist nur insoweit zu gewähren, als nicht andere Personen oder Einrichtungen Hilfe leisten.

5) Ändern sich die Verhältnisse, so sind Art und Ausmass der Sozialhilfe neu zu bestimmen.

Art. 3

Personenkreis

1) Anspruch auf Sozialhilfe steht hilfsbedürftigen Landesbürgern zu.

2) Hilfsbedürftige, die nicht Landesbürger sind, erhalten Sozialhilfeleistungen, wenn

Art. 4 [^2]

Beschränkung des Geltungsbereiches

Die Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendförderung werden durch besondere Vorschriften geregelt.

Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe

Art. 5

Arten der Sozialhilfe

Leistungen der Sozialhilfe sind insbesondere:

Art. 6

Formen der Sozialhilfe

Sozialhilfeleistungen können in Form von persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfe oder durch gerichtliche Massnahmen gewährt werden.

Art. 7

Persönliche Hilfe

1) Hilfsbedürftige können Beratung und Betreuung in Anspruch nehmen.

2) Die persönliche Hilfe wird vom Amt für Soziale Dienste oder von einer Person oder Einrichtung, der diese Aufgabe übertragen wurde, geleistet.[^3]

3) Art und Umfang der persönlichen Hilfe werden von der betreuenden Stelle bestimmt.

Art. 7a [^4]

Betreuung durch Leistungserbringer

1) Ist eine ambulante oder stationäre Betreuung eines Hilfsbedürftigen durch eine Betreuungseinrichtung, einen Arzt oder einen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialberufes (Leistungserbringer) notwendig, so hat das Amt für Soziale Dienste:

2) Steht im Inland eine angemessene Betreuung zur Verfügung, die in Bezug auf Qualität und Kosten gleichwertig ist, so besteht kein Anspruch auf Betreuung durch einen ausländischen Leistungserbringer.

3) Die Leistungserbringer haben das Amt für Soziale Dienste regelmässig über den Verlauf der Betreuung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zu informieren.

4) Die Regierung kann das Nähere über die ambulante oder stationäre Betreuung von Hilfsbedürftigen durch Leistungserbringer mit Verordnung regeln.

Art. 8

Wirtschaftliche Hilfe

1) Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sie ist auch zu gewähren, wenn die Notlage vom Hilfsbedürftigen selbst verschuldet wurde.

2) Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Bargeld ausgerichtet. Sie kann als Sachleistung erbracht werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie kann auch an Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

3) Die wirtschaftliche Hilfe kann weder gepfändet noch abgetreten werden.

Art. 9

Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge

1) Zur Sicherung des Unterhaltsanspruches ist Inkassohilfe zu gewähren.

2) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes können Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewährt werden, wenn diese gerichtlich festgelegt sind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen.

3) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge dürfen nur gewährt werden, insoweit eine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht.

4) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge dürfen nur bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden.

Art. 10

Vorbeugende Hilfen; Weisungen

1) Vorbeugende Hilfe ist zu gewähren, wenn eine Notlage ganz oder teilweise verhindert werden kann.

2) Das soziale Umfeld des Hilfsbedürftigen ist zu pflegen und zu verbessern, insbesondere durch Beratung und Betreuung von Familie und Nachbarschaft.

3) Zur Abwehr drohender Hilfsbedürftigkeit können im Einzelfall Empfehlungen und Weisungen erteilt werden, insbesondere hinsichtlich:

Art. 11

a) Voraussetzungen

1) Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind, an Suchterkrankungen leiden oder schwer verwahrlost sind, dürfen gegen ihren Willen in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihnen die nötige Hilfe anders nicht erwiesen werden kann.

2) Die Belastung, welche die hilfsbedürftige Person für ihre Umgebung bedeutet, ist bei der Unterbringung oder Zurückbehaltung zu berücksichtigen.

Art. 12

b) Zuständigkeit; Dauer

1) Über die Unterbringung oder Zurückbehaltung entscheidet das Landgericht im Ausserstreitverfahren über Antrag des Amtsarztes oder des Amtes für Soziale Dienste.[^5]

2) Bei Gefahr im Verzug hat der Amtsarzt, sein Stellvertreter oder der diensthabende Arzt unter Benachrichtigung des Landgerichts die sofortige Unterbringung anzuordnen. Das Landgericht hat in diesem Falle binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden.[^6]

3) Die Unterbringung oder Zurückbehaltung darf längstens für ein Jahr ausgesprochen werden.

4) Die hilfsbedürftige Person ist zu entlassen, sobald ihr Zustand es erlaubt.

Art. 13

c) Verfahren; Benachrichtigung

1) Bei Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken ist im Verfahren zur Unterbringung oder Zurückbehaltung ein Fachgutachten einzuholen.

2) Das Landgericht hat die Person, die untergebracht oder zurückbehalten werden soll, persönlich zu hören und ihr, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu bestellen.

3) Die Entscheidung über die Unterbringung oder Zurückbehaltung ist dem Hilfsbedürftigen, seinen nächsten Angehörigen, der Regierung, dem Amt für Soziale Dienste, dem Amtsarzt und dem zuständigen Gemeindevorsteher zur Kenntnis zu bringen.[^7]

Art. 14

Ausmass der Sozialhilfe

1) Das Ausmass der Sozialhilfe ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.

2) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.

3) Die eigenen Mittel, wozu das Einkommen und das verwertbare Vermögen gehören, dürfen bei der Bemessung der Sozialhilfe insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Art. 15

Berücksichtigung nicht verwertbarer Vermögenswerte

Hat ein Hilfsbedürftiger Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Verwertung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so hat er sich in der Regel zu verpflichten, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte verwertbar werden. Die Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich gesichert werden.

Art. 16

Kostendeckung

Die Sozialhilfeausgaben sind durch Kostenrückerstattungen, Unterhaltsbeiträge oder durch anderweitige Zuwendungen soweit als möglich abzudecken.

Art. 17

Kostenrückerstattung

1) Wer Sozialhilfe empfangen hat, hat die Kosten der Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn:

2) Unterhaltsvorschüsse sind insoweit zurückzuerstatten, als Unterhaltsforderungen einbringlich sind.

3) Die Erben sind verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe, die dem Erblasser gewährt wurden, bis zur Höhe der Erbschaft zurückzuerstatten.

4) Die Rückerstattungsforderung verjährt mit dem Ablauf von fünfzehn Jahren nach der Einstellung der Leistungen.

Art. 17a [^9]

Kürzung von Leistungen; Erbringung von Sachleistungen

1) Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind angemessen zu kürzen oder können in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn der Hilfsbedürftige:

2) Die Massnahmen nach Abs. 1 können miteinander verbunden werden.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Kürzung von Leistungen, insbesondere über das zulässige Ausmass und die zulässige Dauer, mit Verordnung.

Art. 17b [^10]

Einstellung von Leistungen

1) Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind vorbehaltlich Abs. 2 ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfsbedürftige:

2) Erlangt das Amt für Soziale Dienste Kenntnis von Umständen, welche eine begründete Annahme zulassen, dass Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, kann es die Leistungen vorläufig einstellen, sofern unverzüglich Abklärungen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet werden.

Art. 18

Unterhaltspflicht; Übergang von Rechtsansprüchen

1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen.

2) Unterhaltsforderungen, die ein Sozialhilfeempfänger gegenüber Unterhaltspflichtigen hat, gehen im Ausmass der erwachsenen Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang ist schriftlich anzuzeigen.

Art. 18a [^11]

Form von Entscheidungen

1) Das Amt für Soziale Dienste entscheidet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 formlos über Leistungen nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist schriftlich unter Hinweis auf das Recht nach Abs. 2 mitzuteilen.

2) Die betroffene Person kann binnen 14 Tagen ab Zustellung der formlosen Entscheidung den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen.

3) Ablehnende Entscheidungen sowie Massnahmen und Entscheidungen nach Art. 17, 17a und 17b Abs. 1 Bst. a bis c sind stets in Form einer Verfügung zu erlassen.

IIa. Hauptstück[^12]

Art. 18b [^13]

Hilfsbedürftige

1) Personen, die einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, sind verpflichtet, in ihrem Antrag das Amt für Soziale Dienste über die für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig zu unterrichten. Ihrem Antrag haben sie die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Sozialhilfe beizufügen und ihre Angaben mit Unterschrift zu bestätigen. Es ist auf die Folgen falscher Auskunft hinzuweisen.

2) Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfsbedürftigen und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen und Stellen können beigezogen werden.

3) Hilfsbedürftige, denen Sozialhilfe ausgerichtet wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die eine Änderung der Sozialhilfe oder deren Einstellung bewirken können, dem Amt für Soziale Dienste zu melden.

4) Die Auskunftspflicht nach Abs. 1 erstreckt sich auf sämtliche mitunterstützte Personen sowie auf Personen, welche mit der hilfsbedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt leben.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Auskunfts- und Meldepflicht, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, mit Verordnung regeln.

Art. 18c [^14]

Unterhaltspflichtige, mit Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen sowie Arbeitgeber

1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen sowie Personen, die mit dem Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben dem Amt für Soziale Dienste über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Berechnung des Leistungsanspruches, der Rückerstattungsforderung oder der Wohnkosten, erforderlich ist.

2) Wer jemandem, der Leistungen der Sozialhilfe bezieht, Zuwendungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen auszuschliessen oder zu mindern, hat dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen.

3) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses, so kann das Amt für Soziale Dienste direkt beim Arbeitgeber Informationen über die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe des Entgelts einholen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall zur kostenlosen und wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet.

4) Das Amt für Soziale Dienste informiert den Hilfsbedürftigen vorgängig über die Einholung von Auskünften nach Abs. 1 bis 3. Die Information kann bei einem Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug auch nachträglich erfolgen.

Auskunfts- und Meldepflichten

III. Hauptstück

Organisation

IIIa. Hauptstück[^31]

Datenschutz[^32]

IV. Hauptstück

Finanzierung

V. Hauptstück

Rechtsmittel und Schweigepflicht

VI. Hauptstück

Art. 19

Organe

Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind folgende Organe betraut:

Art. 20 [^17]

Aufgehoben

Art. 21

Amt für Soziale Dienste[^18]

Dem Amt für Soziale Dienste obliegen:[^19]

Art. 21a [^24]

Gemeindevorsteher

1) Die Gemeindevorsteher unterstützen das Amt für Soziale Dienste bei der Durchführung des Gesetzes nach Massgabe nachstehender Bestimmungen.

2) Die Gemeindevorsteher wirken nach Massgabe von Art. 25a bei der Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe einschliesslich der Kostenrückerstattung und bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach diesem Gesetz mit.

3) Zuständig ist der Gemeindevorsteher jener Gemeinde, in welcher der Hilfsbedürftige seinen Wohnsitz hat.

Art. 22

Regierung

Der Regierung obliegen:

Art. 23

Landgericht

Dem Landgericht obliegt die Durchführung der gerichtlichen Massnahmen.

Art. 24 [^28]

Private Sozialhilfeträger

1) Private Sozialhilfeträger können zur Mitarbeit in der Sozialhilfe herangezogen werden, wenn:

2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck kann das Amt für Soziale Dienste mit privaten Sozialhilfeträgern Leistungsvereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch die Regierung bedürfen. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere:

3) Private Sozialhilfeträger können gefördert werden. Die Gewährung einer Förderung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Die Förderung privater Sozialhilfeträger erstreckt sich nur auf Aufwendungen, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 24a [^29]

Aufsicht über private Sozialhilfeträger

1) Das Amt für Soziale Dienste überprüft im Rahmen seiner Aufsicht regelmässig, ob:

2) Private Sozialhilfeträger haben den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit:

3) Erhält das Amt für Soziale Dienste von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift es die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.

4) Das Amt für Soziale Dienste kann Leistungsvereinbarungen mit privaten Sozialhilfeträgern kündigen, wenn:

Art. 25

Selbsthilfeorganisationen

Freiwillige Zusammenschlüsse von Personen, die sich die Aufgabe gestellt haben, ihre sozialen Probleme in eigener Verantwortung zu lösen (Selbsthilfeorganisationen), sollen gefördert werden.

Art. 25a [^30]

Periodische Berichterstattung

1) Das Amt für Soziale Dienste erstattet dem zuständigen Gemeindevorsteher mindestens vierteljährlich schriftlichen Bericht über die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe und Unterhaltsvorschüssen.

2) Der Bericht hat zu enthalten:

3) Der Gemeindevorsteher nimmt den Bericht zur Kenntnis und überprüft ihn aus Sicht der Gemeinde und auf Basis der ihr vorliegenden Informationen.

4) Vom Gemeindevorsteher gelieferte Hinweise und allenfalls erhobene Einwände gegen Leistungen im Sinne von Abs. 1 sind vom Amt für Soziale Dienste sorgfältig zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen.

5) Das Amt für Soziale Dienste informiert den zuständigen Gemeindevorsteher zudem halbjährlich schriftlich über die angefallenen Kosten der stationären Betreuung.

Art. 26

Zusammenarbeit der Sozialhilfeorgane

Die in der Sozialhilfe tätigen Organe haben sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Tätigkeit miteinander abzustimmen.

Schlussbestimmungen

Art. 26a [^33]

Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere um:

2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 26b [^34]

Informationssysteme

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben.

Art. 26c [^35]

Offenlegung personenbezogener Daten durch Vollzugsorgane

1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, insbesondere offenlegen:

2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 26d [^36]

Offenlegung personenbezogener Daten an Vollzugsorgane

1) Gerichte, Landes- und Gemeindebehörden, öffentlich-rechtliche Anstalten, private Sozialhilfeträger, Sachwalter und Bewährungshelfer, ambulante und stationäre Betreuungseinrichtungen, Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe sowie Sozialversicherungen und sonstige Stellen und Personen, welche Leistungen für Hilfsbedürftige erbringen, haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zu übermitteln.

2) Zur laufenden Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Hilfsbedürftigen sowie zur Feststellung der Rückerstattungspflicht nach Art. 17 haben die zuständigen Behörden regelmässig die letzte geprüfte Steuererklärung, auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs, an das Amt für Soziale Dienste zu übermitteln.

3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 27

Kostentragung[^37]

1) Die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe, einschliesslich der Kosten für Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge (Art. 9), die Kosten der stationären Betreuung von Hilfsbedürftigen sowie die Betriebsdefizite für von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime sind je zur Hälfte vom Staat und von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen. Der Personal- und Verwaltungsaufwand des Landes und der Gemeinden unterliegt nicht dieser Lastenverteilung.[^38]

2) Die Kosten für die Förderung von privaten Sozialhilfeträgern (Art. 24) und Selbsthilfeorganisationen (Art. 25) trägt der Staat.[^39]

Art. 28 [^40]

a) an die Regierung

Gegen Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

Art. 29

b) an das Obergericht

Gegen Beschlüsse des Landgerichtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.

Art. 30 [^41]

Schweigepflicht

Die in der Sozialhilfe tätigen Personen sind verpflichtet, ein Geheimnis, das ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt wurde, zu wahren. Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder gegenüber anderen in der Sozialhilfe tätigen Personen im unerlässlichen Ausmass oder aufgrund einer Ermächtigung des Berechtigten befugt. Vorbehalten bleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nach diesem Gesetz.

Art. 31

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:

Art. 32

Ausserkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Sozialhilfegesetz vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1966 Nr. 3, aufgehoben.

Art. 33

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Gerichtliche Massnahmen:

Beschwerden

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^2]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 29.

[^3]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

[^4]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^5]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.

[^6]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^7]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.

[^8]: Art. 17 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^9]: Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^10]: Art. 17b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^11]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^12]: Überschrift vor Art. 18b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^13]: Art. 18b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^14]: Art. 18c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^15]: Art. 19 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.

[^16]: Art. 19 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.

[^17]: Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 179.

[^18]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

[^19]: Art. 21 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

[^20]: Art. 21 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 236.

[^21]: Art. 21 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 50.

[^22]: Art. 21 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.

[^23]: Art. 21 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^24]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 179.

[^25]: Art. 22 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

[^26]: Art. 22 Bst. c Unterbst. aa abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

[^27]: Art. 22 Bst. c Unterbst. bb abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.

[^28]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^29]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^30]: Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 179.

[^31]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.

[^32]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.

[^33]: Art. 26a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^34]: Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.

[^35]: Art. 26c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^36]: Art. 26d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^37]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 236.

[^38]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 6.

[^39]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 236.

[^40]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.

[^41]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^42]: Art. 31 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^43]: Art. 31 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.

[^44]: Art. 31 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.

[^45]: Art. 31 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.

[^46]: Art. 31 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.