Sozialhilfegesetz (SHG) vom 15. November 1984
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Hauptstück
Art. 1
Ziel
1) Hilfsbedürftigen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Sozialhilfe zu gewähren.
2) Die Sozialhilfe hat den Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.
3) Als hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht in der Lage sind:
- a) den Lebensunterhalt für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern;
- b) aussergewöhnliche Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu bewältigen.
Allgemeine Bestimmungen
II. Hauptstück
Art. 2
Grundsätze
1) Die Sozialhilfe hat sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalles zu richten. Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.
2) Sozialhilfe ist auch vorbeugend zu gewähren. Sie hat auf die Erhaltung und Wiederherstellung gesunder familiärer und sozialer Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
3) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist der Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe zu beachten. Der Hilfsbedürftige und seine unterhaltspflichtigen Angehörigen müssen selbst nach Kräften zur Behebung der Hilfsbedürftigkeit beitragen und die Ratschläge und Weisungen des Sozialhilfeorgans befolgen.
4) Sozialhilfe ist nur insoweit zu gewähren, als nicht andere Personen oder Einrichtungen Hilfe leisten.
5) Ändern sich die Verhältnisse, so sind Art und Ausmass der Sozialhilfe neu zu bestimmen.
Art. 3
Personenkreis
1) Anspruch auf Sozialhilfe steht hilfsbedürftigen Landesbürgern zu.
2) Hilfsbedürftige, die nicht Landesbürger sind, erhalten Sozialhilfeleistungen, wenn
- a) dies in Staatsverträgen bestimmt ist,
- b) der Heimatstaat liechtensteinische Hilfsbedürftige wie eigene Staatsbürger behandelt,
- c) dies im allgemeinen Interesse oder im Interesse des Hilfsbedürftigen unerlässlich ist, um ihn vor Verwahrlosung zu bewahren.
Art. 4 [^2]
Beschränkung des Geltungsbereiches
Die Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendförderung werden durch besondere Vorschriften geregelt.
Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe
Art. 5
Arten der Sozialhilfe
Leistungen der Sozialhilfe sind insbesondere:
- a) Hilfe zum Lebensunterhalt;
- b) Beschaffung von Unterkunft;
- c) Vermittlung von Arbeit;
- d) Krankenhilfe und vorbeugende Gesundheitshilfe;
- e) Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen;
- f) Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen;
- g) Familienhilfe;
- h) Hilfe für psychisch und sozial Gefährdete;
- i) Hilfe für Straffällige;
- k) Hilfe für Invalide;
- l) Hilfe für Alkoholgefährdete, Alkoholkranke und andere Suchtgefährdete und Suchtkranke;
- m) Übernahme der Kosten einer Bestattung.
Art. 6
Formen der Sozialhilfe
Sozialhilfeleistungen können in Form von persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfe oder durch gerichtliche Massnahmen gewährt werden.
Art. 7
Persönliche Hilfe
1) Hilfsbedürftige können Beratung und Betreuung in Anspruch nehmen.
2) Die persönliche Hilfe wird vom Amt für Soziale Dienste oder von einer Person oder Einrichtung, der diese Aufgabe übertragen wurde, geleistet.[^3]
3) Art und Umfang der persönlichen Hilfe werden von der betreuenden Stelle bestimmt.
Art. 7a [^4]
Betreuung durch Leistungserbringer
1) Ist eine ambulante oder stationäre Betreuung eines Hilfsbedürftigen durch eine Betreuungseinrichtung, einen Arzt oder einen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialberufes (Leistungserbringer) notwendig, so hat das Amt für Soziale Dienste:
- a) abzuklären, welche Massnahmen erforderlich sind und welcher Leistungserbringer für die Betreuung geeignet ist;
- b) das Ziel, die Art sowie die voraussichtliche Dauer der Betreuung festzulegen.
2) Steht im Inland eine angemessene Betreuung zur Verfügung, die in Bezug auf Qualität und Kosten gleichwertig ist, so besteht kein Anspruch auf Betreuung durch einen ausländischen Leistungserbringer.
3) Die Leistungserbringer haben das Amt für Soziale Dienste regelmässig über den Verlauf der Betreuung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zu informieren.
4) Die Regierung kann das Nähere über die ambulante oder stationäre Betreuung von Hilfsbedürftigen durch Leistungserbringer mit Verordnung regeln.
Art. 8
Wirtschaftliche Hilfe
1) Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sie ist auch zu gewähren, wenn die Notlage vom Hilfsbedürftigen selbst verschuldet wurde.
2) Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Bargeld ausgerichtet. Sie kann als Sachleistung erbracht werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie kann auch an Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
3) Die wirtschaftliche Hilfe kann weder gepfändet noch abgetreten werden.
Art. 9
Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge
1) Zur Sicherung des Unterhaltsanspruches ist Inkassohilfe zu gewähren.
2) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes können Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewährt werden, wenn diese gerichtlich festgelegt sind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen.
3) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge dürfen nur gewährt werden, insoweit eine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht.
4) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge dürfen nur bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden.
Art. 10
Vorbeugende Hilfen; Weisungen
1) Vorbeugende Hilfe ist zu gewähren, wenn eine Notlage ganz oder teilweise verhindert werden kann.
2) Das soziale Umfeld des Hilfsbedürftigen ist zu pflegen und zu verbessern, insbesondere durch Beratung und Betreuung von Familie und Nachbarschaft.
3) Zur Abwehr drohender Hilfsbedürftigkeit können im Einzelfall Empfehlungen und Weisungen erteilt werden, insbesondere hinsichtlich:
- a) der Verwaltung des Einkommens und Vermögens;
- b) der Erlernung eines Berufes und der Aufnahme einer bestimmten Arbeit;
- c) einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung;
- d) des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort.
Art. 11
a) Voraussetzungen
1) Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind, an Suchterkrankungen leiden oder schwer verwahrlost sind, dürfen gegen ihren Willen in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihnen die nötige Hilfe anders nicht erwiesen werden kann.
2) Die Belastung, welche die hilfsbedürftige Person für ihre Umgebung bedeutet, ist bei der Unterbringung oder Zurückbehaltung zu berücksichtigen.
Art. 12
b) Zuständigkeit; Dauer
1) Über die Unterbringung oder Zurückbehaltung entscheidet das Landgericht im Ausserstreitverfahren über Antrag des Amtsarztes oder des Amtes für Soziale Dienste.[^5]
2) Bei Gefahr im Verzug hat der Amtsarzt, sein Stellvertreter oder der diensthabende Arzt unter Benachrichtigung des Landgerichts die sofortige Unterbringung anzuordnen. Das Landgericht hat in diesem Falle binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden.[^6]
3) Die Unterbringung oder Zurückbehaltung darf längstens für ein Jahr ausgesprochen werden.
4) Die hilfsbedürftige Person ist zu entlassen, sobald ihr Zustand es erlaubt.
Art. 13
c) Verfahren; Benachrichtigung
1) Bei Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken ist im Verfahren zur Unterbringung oder Zurückbehaltung ein Fachgutachten einzuholen.
2) Das Landgericht hat die Person, die untergebracht oder zurückbehalten werden soll, persönlich zu hören und ihr, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu bestellen.
3) Die Entscheidung über die Unterbringung oder Zurückbehaltung ist dem Hilfsbedürftigen, seinen nächsten Angehörigen, der Regierung, dem Amt für Soziale Dienste, dem Amtsarzt und dem zuständigen Gemeindevorsteher zur Kenntnis zu bringen.[^7]
Art. 14
Ausmass der Sozialhilfe
1) Das Ausmass der Sozialhilfe ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.
2) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
3) Die eigenen Mittel, wozu das Einkommen und das verwertbare Vermögen gehören, dürfen bei der Bemessung der Sozialhilfe insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Art. 15
Berücksichtigung nicht verwertbarer Vermögenswerte
Hat ein Hilfsbedürftiger Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Verwertung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so hat er sich in der Regel zu verpflichten, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte verwertbar werden. Die Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich gesichert werden.
Art. 16
Kostendeckung
Die Sozialhilfeausgaben sind durch Kostenrückerstattungen, Unterhaltsbeiträge oder durch anderweitige Zuwendungen soweit als möglich abzudecken.
Art. 17
Kostenrückerstattung
1) Wer Sozialhilfe empfangen hat, hat die Kosten der Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn:
- a) er die Sozialhilfe unrechtmässig bezogen hat;[^8]
- b) er sich zur Rückerstattung verpflichtet hat;
- c) ihm die Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann. Die Rückerstattungsverpflichtung gilt nur für solche Leistungen, die der Hilfsbedürftige nach Erreichung der Volljährigkeit erhalten hat.
2) Unterhaltsvorschüsse sind insoweit zurückzuerstatten, als Unterhaltsforderungen einbringlich sind.
3) Die Erben sind verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe, die dem Erblasser gewährt wurden, bis zur Höhe der Erbschaft zurückzuerstatten.
4) Die Rückerstattungsforderung verjährt mit dem Ablauf von fünfzehn Jahren nach der Einstellung der Leistungen.
Art. 17a [^9]
Kürzung von Leistungen; Erbringung von Sachleistungen
1) Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind angemessen zu kürzen oder können in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn der Hilfsbedürftige:
- a) mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht umgehen kann;
- b) die wirtschaftliche Hilfe zweckwidrig verwendet;
- c) trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen;
- d) Auflagen und Weisungen missachtet;
- e) die Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste und den von diesem beauftragten Stellen verweigert oder dieser ungenügend nachkommt;
- f) die Auskunfts- und Meldepflichten nicht einhält;
- g) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 können miteinander verbunden werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Kürzung von Leistungen, insbesondere über das zulässige Ausmass und die zulässige Dauer, mit Verordnung.
Art. 17b [^10]
Einstellung von Leistungen
1) Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind vorbehaltlich Abs. 2 ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfsbedürftige:
- a) die Geltendmachung eines ihm zustehenden finanziellen Anspruches verweigert;
- b) seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 15 nicht nachkommt;
- c) sich weigert, die zur Beurteilung der Bedürftigkeit notwendigen Angaben und Unterlagen vorzulegen;
- d) die Anspruchsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
2) Erlangt das Amt für Soziale Dienste Kenntnis von Umständen, welche eine begründete Annahme zulassen, dass Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, kann es die Leistungen vorläufig einstellen, sofern unverzüglich Abklärungen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet werden.
Art. 18
Unterhaltspflicht; Übergang von Rechtsansprüchen
1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen.
2) Unterhaltsforderungen, die ein Sozialhilfeempfänger gegenüber Unterhaltspflichtigen hat, gehen im Ausmass der erwachsenen Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang ist schriftlich anzuzeigen.
Art. 18a [^11]
Form von Entscheidungen
1) Das Amt für Soziale Dienste entscheidet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 formlos über Leistungen nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist schriftlich unter Hinweis auf das Recht nach Abs. 2 mitzuteilen.
2) Die betroffene Person kann binnen 14 Tagen ab Zustellung der formlosen Entscheidung den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen.
3) Ablehnende Entscheidungen sowie Massnahmen und Entscheidungen nach Art. 17, 17a und 17b Abs. 1 Bst. a bis c sind stets in Form einer Verfügung zu erlassen.
IIa. Hauptstück[^12]
Art. 18b [^13]
Hilfsbedürftige
1) Personen, die einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, sind verpflichtet, in ihrem Antrag das Amt für Soziale Dienste über die für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig zu unterrichten. Ihrem Antrag haben sie die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Sozialhilfe beizufügen und ihre Angaben mit Unterschrift zu bestätigen. Es ist auf die Folgen falscher Auskunft hinzuweisen.
2) Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfsbedürftigen und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen und Stellen können beigezogen werden.
3) Hilfsbedürftige, denen Sozialhilfe ausgerichtet wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die eine Änderung der Sozialhilfe oder deren Einstellung bewirken können, dem Amt für Soziale Dienste zu melden.
4) Die Auskunftspflicht nach Abs. 1 erstreckt sich auf sämtliche mitunterstützte Personen sowie auf Personen, welche mit der hilfsbedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt leben.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Auskunfts- und Meldepflicht, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, mit Verordnung regeln.
Art. 18c [^14]
Unterhaltspflichtige, mit Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen sowie Arbeitgeber
1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen sowie Personen, die mit dem Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben dem Amt für Soziale Dienste über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Berechnung des Leistungsanspruches, der Rückerstattungsforderung oder der Wohnkosten, erforderlich ist.
2) Wer jemandem, der Leistungen der Sozialhilfe bezieht, Zuwendungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen auszuschliessen oder zu mindern, hat dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen.
3) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses, so kann das Amt für Soziale Dienste direkt beim Arbeitgeber Informationen über die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe des Entgelts einholen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall zur kostenlosen und wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet.
4) Das Amt für Soziale Dienste informiert den Hilfsbedürftigen vorgängig über die Einholung von Auskünften nach Abs. 1 bis 3. Die Information kann bei einem Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug auch nachträglich erfolgen.
Auskunfts- und Meldepflichten
III. Hauptstück
Organisation
IIIa. Hauptstück[^31]
Datenschutz[^32]
IV. Hauptstück
Finanzierung
V. Hauptstück
Rechtsmittel und Schweigepflicht
VI. Hauptstück
Art. 19
Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind folgende Organe betraut:
- a) das Amt für Soziale Dienste;[^15]
- b) die Gemeindevorsteher;[^16]
- c) die Regierung;
- d) das Landgericht.
Art. 20 [^17]
Aufgehoben
Art. 21
Amt für Soziale Dienste[^18]
Dem Amt für Soziale Dienste obliegen:[^19]
- a) die Durchführung der persönlichen Hilfe;
- b) die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe und deren Kostenrückerstattung;[^20]
- c) die wirtschaftliche Hilfe für hilfsbedürftige Landesbürger, die nach Liechtenstein zurückkehren oder heimgeschafft werden, wenn sie in Liechtenstein noch keinen Wohnsitz haben;
- cbis) die Durchführung der Inkassohilfe und der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen;[^21]
- d) die Sozialhilfe für hilfsbedürftige Landesbürger, die sich im Ausland aufhalten oder ihren Wohnsitz im Ausland haben;
- e) die Zusammenarbeit mit den Gemeindevorstehern bei der Durchführung dieses Gesetzes;[^22]
- f) die Mitwirkung bei der Durchführung der gerichtlichen Massnahmen;
- g) die Aufsicht über private Sozialhilfeträger; die Oberaufsicht übt die Regierung aus.[^23]
Art. 21a [^24]
Gemeindevorsteher
1) Die Gemeindevorsteher unterstützen das Amt für Soziale Dienste bei der Durchführung des Gesetzes nach Massgabe nachstehender Bestimmungen.
2) Die Gemeindevorsteher wirken nach Massgabe von Art. 25a bei der Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe einschliesslich der Kostenrückerstattung und bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach diesem Gesetz mit.
3) Zuständig ist der Gemeindevorsteher jener Gemeinde, in welcher der Hilfsbedürftige seinen Wohnsitz hat.
Art. 22
Regierung
Der Regierung obliegen:
- a) die Vorsorge und die Förderung einer wirksamen Sozialarbeit;
- b) die Koordination der privaten und öffentlichen Sozialhilfeeinrichtungen;
- c) die Entscheidung über:[^25]
- aa) Streitigkeiten zwischen den Gemeinden über die Zuständigkeit und die Kostenverteilung;[^26]
- bb) Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste;[^27]
- d) der Abschluss von Verträgen zur Sicherung der stationären und ambulanten Betreuung;
- e) die Errichtung von sozialen Diensten;
- f) die Aufsicht über Sozialhilfeeinrichtungen.
Art. 23
Landgericht
Dem Landgericht obliegt die Durchführung der gerichtlichen Massnahmen.
Art. 24 [^28]
Private Sozialhilfeträger
1) Private Sozialhilfeträger können zur Mitarbeit in der Sozialhilfe herangezogen werden, wenn:
- a) die Mitarbeit notwendig ist;
- b) die Sozialhilfeträger zur Mitarbeit geeignet sind; und
- c) die Sozialhilfeträger Sozialhilfe durch persönliche, sachliche oder finanzielle Mittel leisten.
2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck kann das Amt für Soziale Dienste mit privaten Sozialhilfeträgern Leistungsvereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch die Regierung bedürfen. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere:
- a) die Grundsätze der Leistungserbringung;
- b) das Leistungsangebot bzw. die zu erbringenden Leistungen (Art, Menge, Qualität);
- c) die Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
- d) die Leistungsüberprüfung;
- e) die beruflichen Anforderungen, welche das Fachpersonal erfüllen muss;
- f) die Daten, welche dem Amt für Soziale Dienste zu übermitteln sind.
3) Private Sozialhilfeträger können gefördert werden. Die Gewährung einer Förderung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Die Förderung privater Sozialhilfeträger erstreckt sich nur auf Aufwendungen, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 24a [^29]
Aufsicht über private Sozialhilfeträger
1) Das Amt für Soziale Dienste überprüft im Rahmen seiner Aufsicht regelmässig, ob:
- a) die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung und die Förderungsberechtigung weiterhin erfüllt sind; und
- b) die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Leistungsvereinbarung eingehalten werden.
2) Private Sozialhilfeträger haben den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit:
- a) die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
- b) Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren; und
- c) die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3) Erhält das Amt für Soziale Dienste von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift es die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
4) Das Amt für Soziale Dienste kann Leistungsvereinbarungen mit privaten Sozialhilfeträgern kündigen, wenn:
- a) im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wird, dass Mängel vorliegen, die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung nicht mehr erfüllt sind oder einzelne Bestimmungen einer Leistungsvereinbarung nicht eingehalten werden; und
- b) diese Mängel oder Missstände trotz Mahnung nicht behoben werden.
Art. 25
Selbsthilfeorganisationen
Freiwillige Zusammenschlüsse von Personen, die sich die Aufgabe gestellt haben, ihre sozialen Probleme in eigener Verantwortung zu lösen (Selbsthilfeorganisationen), sollen gefördert werden.
Art. 25a [^30]
Periodische Berichterstattung
1) Das Amt für Soziale Dienste erstattet dem zuständigen Gemeindevorsteher mindestens vierteljährlich schriftlichen Bericht über die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe und Unterhaltsvorschüssen.
2) Der Bericht hat zu enthalten:
- a) Angaben zur Person des Hilfsbedürftigen;
- b) Gründe der Hilfsbedürftigkeit; und
- c) Art und Umfang der ausgerichteten Leistungen.
3) Der Gemeindevorsteher nimmt den Bericht zur Kenntnis und überprüft ihn aus Sicht der Gemeinde und auf Basis der ihr vorliegenden Informationen.
4) Vom Gemeindevorsteher gelieferte Hinweise und allenfalls erhobene Einwände gegen Leistungen im Sinne von Abs. 1 sind vom Amt für Soziale Dienste sorgfältig zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen.
5) Das Amt für Soziale Dienste informiert den zuständigen Gemeindevorsteher zudem halbjährlich schriftlich über die angefallenen Kosten der stationären Betreuung.
Art. 26
Zusammenarbeit der Sozialhilfeorgane
Die in der Sozialhilfe tätigen Organe haben sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Tätigkeit miteinander abzustimmen.
Schlussbestimmungen
Art. 26a [^33]
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere um:
- a) Sozialhilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren und Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe zu bestimmen sowie die Leistungen auszurichten;
- b) Personen, die Hilfen nach diesem Gesetz beantragen oder erhalten, zu erfassen, zu beraten und zu betreuen;
- c) Personen, die gegenüber Hilfsbedürftigen unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt sind oder mit dem Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt leben, zu erfassen;
- d) Leistungen von Sozialversicherungen und anderen Leistungserbringern zu koordinieren;
- e) einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe zu vermeiden und bei Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe die nötigen Abklärungen durchführen zu können;
- f) Verrechnungen, Rückforderungen, Rückerstattungen, Nachzahlungen und Vorleistungen vornehmen zu können;
- g) dem Amt für Soziale Dienste zustehende Ansprüche geltend zu machen;
- h) das Vorliegen der Voraussetzungen für Massnahmen nach Art. 11 zu prüfen und entsprechende Abklärungen durchzuführen;
- i) die erforderlichen Massnahmen im Rahmen der persönlichen Hilfe zu bestimmen sowie die Versorgung und Behandlung der Hilfsbedürftigen sicherzustellen;
- k) den Betreuungsbedarf und die Wirksamkeit von Massnahmen bei Betreuungen nach Art. 7a regelmässig zu kontrollieren;
- l) Förderungsvoraussetzungen privater Sozialhilfeträger zu prüfen;
- m) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
- n) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 26b [^34]
Informationssysteme
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben.
Art. 26c [^35]
Offenlegung personenbezogener Daten durch Vollzugsorgane
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, insbesondere offenlegen:
- a) anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen, Gerichten, sonstigen Landes- und Gemeindebehörden sowie öffentlich-rechtlichen Anstalten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
- b) Organen einer Sozialversicherung, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung, Rückforderung oder Verrechnung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
- c) privaten Sozialhilfeträgern, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ambulanten und stationären Betreuungseinrichtungen, Vereinssachwaltern und Bewährungshelfern sowie sonstigen Stellen und Personen, welche Leistungen für Hilfsbedürftige erbringen, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer durch Gesetz oder Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 26d [^36]
Offenlegung personenbezogener Daten an Vollzugsorgane
1) Gerichte, Landes- und Gemeindebehörden, öffentlich-rechtliche Anstalten, private Sozialhilfeträger, Sachwalter und Bewährungshelfer, ambulante und stationäre Betreuungseinrichtungen, Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe sowie Sozialversicherungen und sonstige Stellen und Personen, welche Leistungen für Hilfsbedürftige erbringen, haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zu übermitteln.
2) Zur laufenden Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Hilfsbedürftigen sowie zur Feststellung der Rückerstattungspflicht nach Art. 17 haben die zuständigen Behörden regelmässig die letzte geprüfte Steuererklärung, auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs, an das Amt für Soziale Dienste zu übermitteln.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 27
Kostentragung[^37]
1) Die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe, einschliesslich der Kosten für Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge (Art. 9), die Kosten der stationären Betreuung von Hilfsbedürftigen sowie die Betriebsdefizite für von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime sind je zur Hälfte vom Staat und von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen. Der Personal- und Verwaltungsaufwand des Landes und der Gemeinden unterliegt nicht dieser Lastenverteilung.[^38]
2) Die Kosten für die Förderung von privaten Sozialhilfeträgern (Art. 24) und Selbsthilfeorganisationen (Art. 25) trägt der Staat.[^39]
Art. 28 [^40]
a) an die Regierung
Gegen Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 29
b) an das Obergericht
Gegen Beschlüsse des Landgerichtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
Art. 30 [^41]
Schweigepflicht
Die in der Sozialhilfe tätigen Personen sind verpflichtet, ein Geheimnis, das ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt wurde, zu wahren. Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder gegenüber anderen in der Sozialhilfe tätigen Personen im unerlässlichen Ausmass oder aufgrund einer Ermächtigung des Berechtigten befugt. Vorbehalten bleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nach diesem Gesetz.
Art. 31
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
- a) Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe, wobei unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten Richtsätze für die Bemessung des sozialen Existenzminimums festgesetzt werden;
- b) Art, Form und Ausmass der Inkassohilfe und der Unterhaltsvorschüsse;
- c) Art, Form und Ausmass der Kostenrückerstattung, der Kürzung und Einstellung von Leistungen sowie der Eintreibung der Unterhaltsvorschüsse;[^42]
- d) Art, Form und Ausmass der Verhütung des Alkohol- und Suchtmittelmissbrauches;
- e) die Führung der Informationssysteme (Art. 26b), insbesondere die zu erfassenden Daten;[^43]
- f) die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten nach Art. 26a, 26c und 26d;[^44]
- g) die Kriterien für die Übernahme von Betriebsdefiziten für von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime;[^45]
- h) die nach Art. 18b und 18c zu übermittelnden Daten, insbesondere die Art und den Umfang.[^46]
Art. 32
Ausserkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Sozialhilfegesetz vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1966 Nr. 3, aufgehoben.
Art. 33
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Gerichtliche Massnahmen:
Beschwerden
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz
gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^2]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 29.
[^3]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.
[^4]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^5]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^6]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.
[^7]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^8]: Art. 17 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^9]: Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^10]: Art. 17b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^11]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^12]: Überschrift vor Art. 18b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^13]: Art. 18b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^14]: Art. 18c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^15]: Art. 19 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^16]: Art. 19 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^17]: Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^18]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.
[^19]: Art. 21 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.
[^20]: Art. 21 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 236.
[^21]: Art. 21 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 50.
[^22]: Art. 21 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^23]: Art. 21 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^24]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^25]: Art. 22 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.
[^26]: Art. 22 Bst. c Unterbst. aa abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.
[^27]: Art. 22 Bst. c Unterbst. bb abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^28]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^29]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^30]: Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^31]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^32]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^33]: Art. 26a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^34]: Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^35]: Art. 26c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^36]: Art. 26d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^37]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 236.
[^38]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^39]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 236.
[^40]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 179.
[^41]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^42]: Art. 31 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^43]: Art. 31 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^44]: Art. 31 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 368.
[^45]: Art. 31 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 6.
[^46]: Art. 31 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 368.