Starkstromverordnung vom 7. August 1984
9) Eisenbetonmaste sind so zu gestalten, dass die Ausrüstungsteile an den Masten dauernd sicher und ohne Beschädigung der letzteren befestigt werden können.
Art. 97
Rostschutz eiserner Tragwerke
Eiserne Tragwerke sind durch geeignete Massnahmen vor Verrostung zu schützen; ihre Betonfundamente sind über den Boden hinauszuführen, und es ist für guten Wasserablauf von der Sockeloberfläche zu sorgen.
Art. 98
Aufschriften an den Tragwerken
1) Bei imprägnierten Holzstangen sind in einer Höhe von 4.5 m über dem unteren Stangenende die Jahreszahl der Imprägnierung und darüber die Stangenlänge und die Initialen der Imprägnieranstalt deutlich und dauerhaft einzubrennen.
2) Sämtliche Tragwerke sind mit den Initialen des Leitungseigentümers und der Jahreszahl der Aufstellung zu versehen und zu numerieren.
Art. 99
Bemessung von Holztragwerken beliebiger Leitungen
1) Die Durchmesser einfacher Holzstangen dürfen nicht weniger betragen als:
2) Die Bestimmungen der Art. 96 und 100 bleiben vorbehalten, insbesondere sind Tragwerkkonstruktionen aus Holz statisch zu berechnen und nach den für Holzbauten geltenden Regeln auszuführen.
Art. 100
Bemessung von Holztragwerken der Regelleitungen
1) Sofern nicht nach Art. 99 grössere Durchmesser erforderlich sind, müssen Holzstangen von Regelleitungen an der Austrittsstelle aus dem Boden oder, bei auf Sockeln gestellten Stangen, am oberen Ende der Einspannung wenigstens folgende Durchmesser aufweisen: Hierin bedeutet:
2) Für andere Tragwerke von Regelleitungen ist ein besonderer Sicherheitsnachweis zu erbringen.
3) Hölzerne Eck- und Endtragwerke der Regelleitungen sind in sinngemässer Anwendung der Art. 95 und 96 zu berechnen.
Art. 101
Verstrebungen und Verankerungen von Holztragwerken
1) Wenn Holzstangen verstrebt oder verankert werden müssen, so ist in der Regel der Verstrebung der Vorzug zu geben. Verankerungen sind an Orten, wo sie der Beschädigung ausgesetzt wären, zu vermeiden.
2) Streben dürfen im allgemeinen nicht schwächer sein als die zugehörige Stange; es müssen ferner geeignete Vorkehrungen gegen das Ausreissen verstrebter Stangen aus dem Boden getroffen werden.
3) Für Verankerungen dürfen Drähte oder Drahtseile nur verzinkt und mit einem Gesamtquerschnitt von wenigstens 25 mm2 für den über Boden und von wenigstens 50 mm2 für den im Boden befindlichen Teil verwendet werden; für diesen Teil ist auch Rundeisen von wenigstens 1 cm Durchmesser zulässig. Die Verbindungen der einzelnen Teile der Verankerungen unter sich, mit dem Tragwerk und mit dem Erdanker sind so herzustellen, dass sie wenigstens gleiche Zerreissfestigkeit aufweisen wie die Verankerungsdrähte oder -seile. Alle Verankerungen sind mit Nachspannvorrichtungen zu versehen.
4) Die Verankerungen von Holzgestängen dürfen die Isolatorenstützen und die mit diesen leitend verbundenen Metallteile nicht berühren. Die Stangenverankerungen aller Hochspannungsleitungen und derjenigen Niederspannungsleitungen, bei denen die Befestigung der Verankerung am Tragwerk nicht unterhalb des untersten Leiters erfolgt, sind wenigstens 50 cm unterhalb des letzteren durch den Einbau von der Spannung der Leiter gegen Erde entsprechenden Isolatoren elektrisch zu unterbrechen.
Art. 102
Material der Holztragwerke
1) Für hölzerne Tragwerke und Tragwerkteile darf nur einwandfreies Material verwendet werden.
2) Stangen aus Weichholz müssen nach einem zuverlässigen Verfahren imprägniert sein. Ausnahmen sind zulässig, wenn es sich um Anlagen handelt, die nach ganz kurzer Zeit wieder beseitigt werden, oder wenn die Beschaffung imprägnierter Stangen mit aussergewöhnlich hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
3) Bei Stangen aus Holz, das gegen Witterungseinflüsse besonders widerstandsfähig ist, kann die Imprägnierung unterbleiben.
Art. 103
Feuchtigkeitsschutz von Holztragwerken
1) Hölzerne Stangen sind am Kopfende in zuverlässiger Weise gegen das Eindringen von Regenwasser zu schützen.
2) Bei Tragwerkkonstruktionen aus Holz ist durch entsprechende Ausbildung der Stossstellen dafür zu sorgen, dass nicht Wasseransammlungen an diesen Stellen entstehen können; ausserdem ist durch Teeranstrich oder dgl. vorzeitiger Fäulnis vorzubeugen.
Art. 104
Berechnung der Tragwerkfundamente
Die Tragwerkfundamente von Starkstromfreileitungen müssen unter den in den Art. 94 und 95 festgesetzten Belastungsannahmen folgende Bedingungen erfüllen:
- a) Die Sicherheit gegen Umsturz muss wenigstens 1.5fach sein.
- b) Die bei der grössten zulässigen Beanspruchung eintretende Schiefstellung der Tragwerke infolge der Lagenveränderung der Fundamente darf kein so hohes Mass erreichen, dass dadurch die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder anderer Anlagen beeinträchtigt wird.
Art. 105
Befestigung von Holzstangen
1) Die Eingrabetiefe von Holzstangen soll wenigstens betragen:für Stangen bis 8 m Länge über Boden 130 cm für je 1 m Mehrlänge 10 cm mehr.
2) Die Stangen sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend mit Steinkränzen im Boden gut zu verrammen.
3) Werden besondere Fundamente angebracht, so sind dafür im Boden verrammte oder auf andere Weise sicher fundierte Stangenfüsse aus Material zu verwenden, das gegen die Einwirkungen des Erdbodens widerstandsfähig ist und auf denen die Stangen auswechselbar und vor Erdfeuchtigkeit und Wasseransammlungen geschützt befestigt sind. Die Stangenfüsse müssen wenigstens gleiche Festigkeit besitzen wie die Tragwerke. Die unmittelbare Einbetonierung von HoIzstangen ist nur bei kurzzeitigen Anlagen zulässig.
Art. 106
Nachträgliche Anbringung von Leitern
Vor der nachträglichen Anbringung von weiteren oder stärkeren Leitern an schon bestehenden Tragwerken ist zu prüfen, ob diese und ihre Fundamente die für die grössere Belastung erforderliche Festigkeit besitzen. Ist dies nicht der Fall, so sind sie entsprechend zu verstärken.
4. Erdungen
Art. 10722
Aufgehoben
5. Niederspannungsleitungen
Art. 108
Schutzmassnahmen bei Leitungen an Gebäuden
1) Niederspannungsfreileitungen an Gebäuden oder in der Nähe solcher sowie Anschlussdrähte zu Häusern und anderen Verbrauchsstellen sind so anzuordnen, dass die Leiter der Berührung möglichst wenig ausgesetzt sind. Die zufällige Berührung der Leiter ohne besondere Hilfsmittel muss von allgemein zugänglichen Gebäudeteilen aus ausgeschlossen sein.
2) Die Höhe von unter Spannung stehenden Leitern über nicht allgemein zugänglichen Dächern muss wenigstens 1.8 m betragen. Diese Höhe darf für geerdete Leiter auf 1.5 m ermässigt werden.
Art. 109
Leitungsträger an Häusern
1) An Häusern befestigte Leitungsträger sind mit Aufschriften, welche vor Berührung der Leiter warnen, zu versehen, sofern die letzteren von allgemein zugänglichen Orten oder von zugänglichen Gebäudeteilen aus ohne Anwendung besonderer Hilfsmittel erreicht werden können und wenn die Betriebsspannung der Leiter mehr als 100 V beträgt.
2) Bei Anlagen mit einer Spannung von mehr als 250 V gegen Erde müssen an allen Trägern an oder auf Gebäuden und bei allen Hausanschlüssen, auch wenn sie von allgemein zugänglichen Gebäudeteilen aus nicht erreichbar sind, Warnungstafeln angebracht werden.
6. Hochspannungsleitungen
Art. 110
Hochspannungsleitungen in der Nähe von Gebäuden
1) Zwischen Hochspannungsleitungen und benachbarten Gebäuden ist in der Regel ein waagrecht gemessener seitlicher Abstand von wenigstens 5 m einzuhalten. Bei Häusern, welche die Leitung überragen, ist dieser Abstand um das Mass der Überragung zu vergrössern.
2) Die Anbringung von Hochspannungsfreileitungen an Gebäuden, die nicht ausschliesslich dem Betriebe elektrischer Anlagen dienen, ist nur zulässig, wenn eine andere Ausführung nicht möglich ist und wenn Massnahmen getroffen werden, die eine zufällige Berührung der Leitungen zuverlässig verhindern. Die Überführung von Hochspannungsleitungen über Gebäude, die nicht ausschliesslich dem Betriebe elektrischer Anlagen dienen, ist tunlichst zu vermeiden. Wo dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Leitungen so anzuordnen, dass sie von irgendwelchen Gebäudeteilen aus ohne Anwendung besonderer Hilfsmittel nicht erreichbar sind.
3) Hochspannungsleitungen an oder über Gebäuden, die ausschliesslich dem Betriebe elektrischer Anlagen dienen, sind so anzuordnen, dass sie bei allfälligen Bauarbeiten möglichst wenig hinderlich und gefährlich sind.
Art. 111
Hochspannungsleitungen an Strassen und über Plätzen
1) Die Anlage von Hochspannungsfreileitungen längs Strassen sowie namentlich über öffentliche Plätze ist tunlichst zu beschränken.
2) In der Nähe von Strassenrändern sind Tragwerke so aufzustellen, dass sie der Gefahr der Beschädigung durch auf der Strasse verkehrende Fuhrwerke möglichst wenig ausgesetzt sind und den Strassenverkehr nicht beeinträchtigen.
Art. 112
Markierung von Hochspannungstragwerken
1) Alle Hochspannungstragwerke sind durch rote Marken oder durch Warnungstafeln zu kennzeichnen. Die Marken sind so anzuordnen, dass von allen Seiten eine Fläche von mindestens 10 x 10 cm sichtbar ist.
2) Hochspannungstragwerke an begangenen Orten sind mit Aufschriften zu versehen, welche auf die Todesgefahr beim Berühren der Leitungen in deutlich sichtbar bleibender Schrift aufmerksam machen. Diese Aufschriften sind gut zu befestigen und so anzubringen, dass sie nicht leicht beschädigt werden können.
Art. 113
Abschaltbarkeit der Leitungen bei Ortschaften
Durchqueren oder berühren Hochspannungsfreileitungen Ortschaften, so sind Massnahmen zu treffen, um in Notfällen deren rasche Abschaltung sicherzustellen.
B. Kabelleitungen
Art. 114
Bleimantel
1) Zur Einlegung in den Erdboden dürfen nur Kabel verwendet werden, deren Isolierschicht durch einen oder mehrere Bleimäntel nahtlos und feuchtigkeitsdicht umpresst ist.
2) Zum Schutze des Bleimantels gegen chemische Einflüsse sind die Kabel überdies, wo nötig, mit einer den Bleimantel lückenlos deckenden, imprägnierten und möglichst feuchtigkeitsbeständigen Umhüllung zu versehen.
Art. 115
Verbindungen
Verbindungen von Bleikabeln müssen das Eindringen von Feuchtigkeit und mechanische Beschädigungen verhindern und gleichzeitig einen guten elektrischen Anschluss vermitteln.
Art. 116
Schutz und Eingrabetiefe der Kabel
1) In Erdreich verlegte Kabel für Spannungen von mehr als 250 V gegen Erde, ferner Starkstromkabel für niedrigere Spannungen, deren einzelne Leiter jedoch mit Überstromschutz für eine grössere Nennstromstärke als 25 A versehen sind, müssen mit einem wirksamen Kabelschutz überdeckt sein. Der Kabelschutz kann aus Eisen, Zement, Backsteinen, Holz und dergleichen bestehen. Er muss das Kabel vollständig überdecken, nach oben gegen Zertrümmerung durch Pickelschläge einen tunlichst grossen mechanischen Widerstand bieten und Erdarbeiter bei Grabungen rechtzeitig auf das Vorhandensein von Kabeln aufmerksam machen.
2) Die Kabel sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend im allgemeinen so tief in den Boden einzulegen, dass sie in Strassen und Plätzen durch eine Erdschicht von mindestens 70 cm und im übrigen Terrain von mindestens 50 cm überdeckt sind.
Art. 117
Feststellung der Lage der Kabel
Unternehmungen, die Starkstromkabelleitungen besitzen, sind verpflichtet, die Lage der Kabel im Boden genau festzustellen und hierüber Aufzeichnungen aufzubewahren, die über Horizontalverlauf und Bodentiefe der Kabel zuverlässig Aufschluss geben.
VII. Hausinstallationen
Art. 118 bis 12423
Aufgehoben
Art. 12524
Aufgehoben
Art. 126 bis 12825
Aufgehoben
Art. 129 bis 13226
Aufgehoben
VIII. Schwachstromanlagen der Starkstromunternehmungen
Art. 133
Schwachstromleitungen neben Starkstromleitungen
Bei Schwachstromanlagen, die ausschliesslich dem Betriebe elektrischer Starkstromanlagen dienen, dürfen die Schwachstromleiter an den Tragwerken der Starkstromfreileitungen angebracht oder Schwachstromkabel direkt neben den Starkstromkabelleitungen verlegt werden. Solche Schwachstromanlagen haben nicht nur den einschlägigen Bestimmungen der Schwachstromverordnung vom 7. August 1984, sondern auch den Anforderungen des vorliegenden Abschnitts VIII zu genügen.
Art. 134
Schutzmassnahmen gegen Übertritt von Starkstrom
1) Bei den Schwachstromanlagen, deren Leiter auf dem Tragwerk einer Starkstromleitung geführt werden, müssen Telefon- und andere Signalapparate sowie die zugehörigen Einrichtungen so beschaffen und angeordnet sein, dass bei allfälligem Übertritt von Starkstrom in die Schwachstromanlagen weder Personen noch Sachen gefährdet werden.
2) Die Sprech- und Signalstationen sind mit Schutzapparaten gegen Überspannungen auszurüsten. Diese sind auf feuerfester Unterlage anzubringen.
3) Diese Stationen sind tunlichst in der Nähe der Eintrittsstelle der Zuleitung in das Gebäude anzubringen. Wo dies nicht möglich ist oder wo mehrere Apparate im nämlichen Gebäude an die Leitung anzuschliessen sind, müssen wenigstens die Schutzapparate bei der Eintrittsstelle der Zuleitung in das Gebäude angebracht werden.
4) Direkt an die Zuleitungen angeschlossene Telefonapparate sind mit verlängertem Mikrofontrichter und Schallrohren aus gut isolierendem Material auszurüsten. Wenn es sich um Hochspannung handelt, so muss vor solchen Apparaten ein isolierender Standort für den Benützer geschaffen werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern zwischen den Aussenleitungen und den Telefon- oder Signalapparaten Schutztransformatoren eingebaut werden, deren Sekundärstromkreis gegen Übertritt von Hochspannung durch entsprechende Isolation geschützt ist; es dürfen dann Apparate der gewöhnlichen Form verwendet werden.
5) Im Inneren der Gebäude sind die Schwachstromleitungen in möglichst grossem Abstand von den Starkstromleitungen zu führen und gegen das Gebäude wie Niederspannungsleitungen zu isolieren.
Art. 135
Erdung der Schutzapparate
Die Erdleitungen und Erdelektroden der Schutzapparate haben den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.
Art. 136
Ausführung der Leitungen
1) Werk-Schwachstromfreileitungen, die am Gestänge von Hochspannungsleitungen geführt, und Werk-Schwachstromkabelleitungen, die mit Hochspannungskabeln in gemeinsame Schutzkanäle eingelegt sind, müssen auf ihrem ganzen Verlaufe und insbesondere bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Leitungen wie Niederspannungsanlagen behandelt werden.
2) Dagegen dürfen Schwachstromleitungen, die gemäss Abs. 1 mit Hochspannungsleitungen parallel geführt sind, in ihrem weiteren Verlaufe dann als Schwachstromanlagen behandelt werden, wenn geeignete Massnahmen gegen Übertragung von gefährlichen oder störenden Spannungen und Strömen auf andere Leitungen getroffen worden sind.
3) Bei Werk-Schwachstromleitungen, die zwar im Freien unabhängig von Hochspannungsleitungen verlaufen, jedoch in Hochspannung enthaltende Anlagen der Starkstromunternehmungen eingeführt sind, müssen ebenfalls Massnahmen, wie unter Abs. 2 angegeben, getroffen werden, wenn sie beim Zusammentreffen mit anderen Leitungen als Schwachstromanlagen gelten sollen; andernfalls sind sie als Niederspannungsleitungen zu behandeln.
4) Schwachstromleitungen, die mit Niederspannungsleitungen parallel geführt sind, dürfen in ihrem weiteren Verlaufe wie gewöhnliche Schwachstromanlagen behandelt werden. Für solche Schwachstromleitungen gelten in vollem Umfange die Schwachstromverordnung vom 7. August 1984 sowie die Verordnung vom 7. August 1984 über die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen. Hiervon ausgenommen sind Schwachstromleitungen am Tragwerk von Fahrleitungen, für welche die besonderen Bestimmungen der Verordnung vom 7. August 1984 über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der elektrischen Einrichtungen von Bahnen gelten.
IX. Provisorische Anlagen
Art. 137
Sicherheit
Bei provisorischen Anlagen sind die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nach Möglichkeit zu beachten. Wenn bei solchen Anlagen ausnahmsweise eine geringere als die durch diese Verordnung gewährleistete Sicherheit vorhanden ist, so muss durch geeignete Instruktion oder andere Vorkehren eine Gefährdung von Personen und Sachen vermieden werden. Die verantwortlichen Betriebsorgane haben darüber zu wachen, dass erlassene Vorschriften auch für Uneingeweihte wirksam sind und vorgesehene Sicherheitsmassnahmen wirklich durchgeführt werden.
Art. 138
Verwendung brennbarer Materialien
Die Verwendung brennbarer Materialien ist zulässig, sofern an allen Stellen, wo betriebsmässig Feuererscheinungen auftreten, durch geeignete Verkleidungen oder dergleichen der Rauch- oder Brandgefahr vorgebeugt wird.
Art. 139
Zulässige Dauer
Die Dauer provisorischer Anlagen ist auf die unbedingt notwendige Zeit zu beschränken.
X. Schlussbestimmung
Art. 140
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Tabelle 1
Normale Durchhänge der Leiter von Regelleitungen, wie sie gemäss Art. 88 Abs. 3 einzuhalten sind, und dabei auftretende Zugkräfte und Beanspruchungen
Tabelle 2
Festigkeits- und Dehnungseigenschaften und zugelassenen Höchstbeanspruchungen der gebräuchlichen Leitermaterialien
Anhang
Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
Gemäss Art. 89 Abs. 3 sind den Durchhangsberechnungen bei allen Freileitungen aus gebräuchlichem Leitermaterial die in dieser Tabelle enthaltenen Zahlen zugrunde zu legen, soweit nicht andere Eigenschaftszahlen durch den Prüfbefund der Materialprüfungsanstalt einer schweizerischen Hochschule für das zu verwendende Material nachgewiesen werden.*) Bei Stahlaluminiumseil darf die höchstzulässige Beanspruchung des Aluminiums bis zu 13 kg/mm2 gewählt werden.
(Art. 14 und 17)
Zulässige Berührungs- und Schrittspannungen in Hochspannungs-Wechselstromanlagen[^29] mit einer Betriebsfrequenz unter 100 Hz
LR 734.0
Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 157.
Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 57.
Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 57.
Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 12 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 13 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 14 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 15 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 16 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 17 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 18 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 19 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 20 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 21 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 22 bis 27 aufgehoben durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 107 aufgehoben durch LGBl. 1985 Nr. 43.
Art. 118 bis 124 aufgehoben durch LGBl. 1990 Nr. 84.
Art. 125 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 220.
Art. 126 bis 128 aufgehoben durch LGBl. 1987 Nr. 58.
Art. 129 bis 132 aufgehoben durch LGBl. 1990 Nr. 84.
Grundsätzlich gelten für Gleichstromanlagen bei Einwirkzeiten von weniger als 0.2 Sekunden etwa die gleichen Gefährdungsgrenzwerte wie für Wechselstrom gemessen in Effektivwerten. Bei längeren Einwirkzeiten ist reiner Gleichstrom weniger gefährlich als Wechselstrom.
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