Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
- § 2 Das dem Empfänger zustehende Klagerecht erlischt jedoch, sobald die vom Empfänger gemäss Art. 18 § 5 bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen oder die ihr gemäss Art. 17 § 3 zustehenden Rechte geltend gemacht hat.
- § 3 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, ist nur berechtigt, wer die Zahlung geleistet hat.
- § 4 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Nachnahmen ist nur der Absender berechtigt.
- § 5 Der Absender hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muss er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, dass dieser die Annahme des Gutes verweigert hat. Erforderlichenfalls hat der Absender das Fehlen oder den Verlust des Frachtbriefes zu beweisen.
- § 6 Der Empfänger hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist.
Art. 45
Beförderer, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
- § 1 Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 können Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag nur gegen den ersten, den letzten oder denjenigen Beförderer geltend gemacht werden, der den Teil der Beförderung durchgeführt hat, in dessen Verlauf die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.
- § 2 Ist bei Beförderungen durch aufeinanderfolgende Beförderer der zur Ablieferung verpflichtete Beförderer mit seiner Zustimmung im Frachtbrief eingetragen, können Ansprüche gemäss § 1 auch dann gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden, wenn er weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.
- § 3 Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, können gegen den Beförderer gerichtlich geltend gemacht werden, der den Betrag erhoben hat, oder gegen den Beförderer, zu dessen Gunsten der Betrag erhoben worden ist.
- § 4 Ansprüche aus Nachnahmen können nur gegen den Beförderer geltend gemacht werden, der das Gut am Versandort übernommen hat.
- § 5 Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen einen anderen als die in den §§ 1 bis 4 genannten Beförderer geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Beförderungsvertrag gründet.
- § 6 Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften auf den ausführenden Beförderer Anwendung finden, können die Ansprüche auch gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden.
- § 7 Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Beförderern, so erlischt sein Wahlrecht, sobald die Klage gegen einen der Beförderer erhoben ist; dies gilt auch, wenn der Kläger die Wahl zwischen einem oder mehreren Beförderern und einem ausführenden Beförderer hat.
Art. 46
Gerichtsstand
- § 1 Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten oder vor den Gerichten eines Staates geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet
- a) der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder
- b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.
Andere Gerichte können nicht angerufen werden.
- § 2 Ist ein Verfahren bei einem nach § 1 zuständigen Gericht wegen eines auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründeten Anspruches anhängig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, dass die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.
Art. 47
Erlöschen der Ansprüche
- § 1 Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen den Beförderer aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen.
- § 2 Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht
- a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn
-
- der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten gemäss Art. 42 festgestellt worden ist;
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- die Feststellung, die gemäss Art. 42 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden des Beförderers unterblieben ist;
- b) bei äusserlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er
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- die Feststellung gemäss Art. 42 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gutes verlangt und
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- ausserdem beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes und der Ablieferung entstanden ist;
- c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 60 Tagen seine Ansprüche gegen einen der in Art. 45 § 1 genannten Beförderer geltend gemacht hat;
- d) wenn der Berechtigte nachweist, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
- § 3 Ist das Gut gemäss Art. 28 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Beförderungsverträge, als handelte es sich um einen einzigen Vertrag.
Art. 48
Verjährung
- § 1 Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen
- a) auf Auszahlung einer Nachnahme, welche der Beförderer vom Empfänger eingezogen hat;
- b) auf Auszahlung des Erlöses eines vom Beförderer vorgenommenen Verkaufs;
- c) wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde;
- d) aus einem der der Neuaufgabe vorangehenden Beförderungsverträge in dem in Art. 28 vorgesehenen Fall.
- § 2 Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen
- a) auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem dreissigsten Tag nach Ablauf der Lieferfrist;
- b) auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung;
- c) in allen anderen Fällen mit dem Tag, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann.
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.
- § 3 Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation gemäss Art. 43 bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Beförderer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung einer Antwort und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen. Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.
- § 4 Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.
- § 5 Im Übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Landesrecht.
Titel V
Beziehungen der Beförderer untereinander
Art. 49
Abrechnung
- § 1 Jeder Beförderer, der bei der Auf oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Forderungen eingezogen hat oder hätte einziehen müssen, ist verpflichtet, den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil zu zahlen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt.
- § 2 Art. 12 gilt auch für die Beziehungen zwischen aufeinanderfolgenden Beförderern.
Art. 50
Rückgriffsrecht
- § 1 Hat ein Beförderer gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung gezahlt, so steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen die Beförderer, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, gemäss den folgenden Bestimmungen zu:
- a) der Beförderer, der den Schaden verursacht hat, haftet ausschliesslich dafür;
- b) haben mehrere Beförderer den Schaden verursacht, so haftet jeder für den von ihm verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird die Entschädigung unter den Beförderern gemäss Bst. c aufgeteilt;
- c) kann nicht bewiesen werden, welcher der Beförderer den Schaden verursacht hat, wird die Entschädigung auf sämtliche Beförderer aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, dass der Schaden nicht von ihnen verursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der den Beförderern zustehenden Anteile am Beförderungsentgelt.
- § 2 Bei Zahlungsunfähigkeit eines dieser Beförderer wird der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil unter allen anderen Beförderern, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, im Verhältnis des ihnen zustehenden Anteils am Beförderungsentgelt aufgeteilt.
Art. 51
Rückgriffsverfahren
- § 1 Ein Beförderer, gegen den gemäss Art. 50 Rückgriff genommen wird, kann die Rechtmässigkeit der durch den Rückgriff nehmenden Beförderer geleisteten Zahlung nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dem erstgenannten Beförderer durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung und für den Beitritt.
- § 2 Der Rückgriff nehmende Beförderer hat sämtliche Beförderer, mit denen er sich nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Rückgriffrecht gegen die nicht belangten Beförderer.
- § 3 Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befasst ist, zu entscheiden.
- § 4 Der Beförderer, der sein Rückgriffsrecht gerichtlich geltend machen will, kann seinen Anspruch vor dem zuständigen Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Beförderer seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist.
- § 5 Ist die Klage gegen mehrere Beförderer zu erheben, so hat der klagende Beförderer die Wahl unter den gemäss § 4 zuständigen Gerichten.
- § 6 Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, das der aus dem Beförderungsvertrag Berechtigte angestrengt hat.
Art. 52
Vereinbarungen über den Rückgriff
Den Beförderern steht es frei, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die von den Art. 49 und 50 abweichen.
Art. 1
Anwendungsbereich
- § 1 Diese Ordnung gilt für
- a) die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten,
- b) die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften,
einschliesslich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten.
- § 2 Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäss der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
Art. 2
Freistellungen
Diese Ordnung findet ganz oder teilweise keine Anwendung auf Beförderungen von gefährlichen Gütern, deren Freistellung in der Anlage vorgesehen ist. Freistellungen sind nur zulässig, wenn die Menge oder die Art und Weise der freigestellten Beförderungen oder die Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleisten.
Art. 3
Einschränkungen
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf seinem Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.
Art. 4
Andere Vorschriften
Die Beförderungen, für die diese Ordnung gilt, unterliegen im Übrigen den allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften über die Schienenbeförderung von Gütern.
Art. 5
Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen
- § 1 Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen
- a) gefährliche Güter, die gemäss der Anlage mit ihren jeweiligen Höchstmengen und unter besonderen Bedingungen zur Beförderung in anderen als Güterzügen zugelassen sind;
- b) gefährliche Güter, die als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Kraftfahrzeugen gemäss Art. 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Anlage befördert werden.
- § 2 Der Reisende darf gefährliche Güter nicht als Handgepäck mitführen sowie als Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen zur Beförderung aufgeben, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage nicht entsprechen.
Art. 6
Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung. Die Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter gemäss Art. 19 § 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird.
Art. 1
Anwendungsbereich
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für zwei- oder mehrseitige Verträge über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck
Art. 3
Zeichen und Anschriften an Wagen
- § 1 Wer einen Wagen auf Grund eines Vertrages nach Art. 1 zur Verfügung stellt, hat unbeschadet der Vorschriften über die technische Zulassung von Wagen zum Einsatz im internationalen Verkehr dafür zu sorgen, dass am Wagen angeschrieben sind:
- a) die Bezeichnung des Halters;
- b) gegebenenfalls die Bezeichnung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, in dessen Wagenpark der Wagen eingegliedert ist;
- c) gegebenenfalls die Bezeichnung des Heimatbahnhofs;
- d) andere im Vertrag über die Verwendung des Wagens vereinbarte Kennzeichen und Anschriften.
- § 2 Zusätzlich zu den Zeichen und Anschriften nach § 1 können auch Mittel zur elektronischen Identifikation angebracht werden.
Art. 4
Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens
- § 1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile entstanden ist, sofern es nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.
- § 2 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet nicht für den Verlust loser Bestandteile, die an den Wagenlängsseiten nicht angeschrieben oder in einem im Wagen angebrachten Verzeichnis nicht angegeben sind.
- § 3 Bei Verlust des Wagens oder seiner Bestandteile ist die Entschädigung ohne weiteren Schadenersatz auf den gemeinen Wert des Wagens oder seiner Bestandteile am Ort und im Zeitpunkt des Verlustes beschränkt. Sind der Tag oder der Ort des Verlustes nicht feststellbar, ist die Entschädigung auf den gemeinen Wert am Tag und am Ort der Übernahme des Wagens zur Verwendung beschränkt.
- § 4 Bei Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile ist die Entschädigung auf die Instandsetzungskosten ohne weiteren Schadenersatz beschränkt. Die Entschädigung übersteigt nicht den Betrag, der im Fall des Verlustes zu zahlen wäre.
- § 5 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von den §§ 1 bis 4 abweichen.
Art. 5
Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
Die in Art. 4 §§ 3 und 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Art. 6
Vermutung für den Verlust eines Wagens
- § 1 Der Berechtigte kann den Wagen ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn er beim Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem er den Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, die Nachforschung verlangt hat und der Wagen ihm binnen dreier Monate nach Eingang seines Verlangens nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn er keinen Hinweis auf den Standort des Wagens erhalten hat. Diese Frist verlängert sich um die Dauer der Stillegung des Wagens, die durch einen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zu vertretenden Umstand oder durch Beschädigung entstanden ist.
- § 2 Wird der als verloren betrachtete Wagen nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so kann der Berechtigte binnen sechs Monaten nach Empfang der Nachricht über das Wiederauffinden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem er den Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, verlangen, dass ihm der Wagen gegen Rückzahlung der Entschädigung kostenlos am Heimatbahnhof oder an einem sonst vereinbarten Ort übergeben wird.
- § 3 Wurde das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder wird der Wagen später als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so verfügt das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Berechtigte den Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, darüber gemäss den am Ort, an dem sich der Wagen befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften.
- § 4 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von den §§ 1 bis 3 abweichen.
Art. 7
Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden
- § 1 Wer den Wagen auf Grund eines Vertrages nach Art. 1 zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft.
- § 2 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.
Art. 8
Subrogation
Sieht der Vertrag über die Verwendung von Wagen vor, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung stellen darf, so kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Zustimmung des Halters mit den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen vereinbaren,
Art. 9
Haftung für Bedienstete und andere Personen
- § 1 Die Parteien des Vertrages haften für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.
- § 2 Haben die Parteien des Vertrages nichts anderes vereinbart, so gelten die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen als Beförderungsmittel verwendet, als Personen, deren sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient.
- § 3 Die §§ 1 und 2 gelten auch bei Subrogation nach Art. 8.
Art. 10
Sonstige Ansprüche
- § 1 In allen Fällen, auf die diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verlust oder Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht, gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie unter denen des Verwendungsvertrages geltend gemacht werden.
- § 2 § 1 gilt auch bei Subrogation nach Art. 8.
- § 3 Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, haftet.
Art. 11
Gerichtsstand
- § 1 Ansprüche aus einem auf Grund dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geschlossenen Vertrag können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten geltend gemacht werden.
- § 2 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Sitz hat. Hat der Beklagte keinen Sitz in einem Mitgliedstaat, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Schaden entstanden ist.
Art. 12
Verjährung
- § 1 Ansprüche nach Art. 4 und 7 verjähren in drei Jahren.
- § 2 Die Verjährung beginnt
- a) für Ansprüche nach Art. 4 mit dem Tag, an dem der Verlust oder die Beschädigung des Wagens festgestellt worden ist, oder mit dem Tag, an dem der Berechtigte den Wagen gemäss Art. 6 § 1 oder § 4 als verloren betrachten darf;
- b) für Ansprüche nach Art. 7 mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.
Titel I
Allgemeines
Art. 1
Anwendungsbereich
- § 1 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Vertrages. Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird.
- § 2 Vorbehaltlich des Art. 21 gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht für andere Rechtsverhältnisse, wie insbesondere
- a) die Haftung des Beförderers oder des Betreibers gegenüber ihren Bediensteten oder anderen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen;
- b) die Haftung zwischen Beförderer oder Betreiber einerseits und Dritten andererseits.
Art. 2
Erklärung zur Haftung bei Personenschäden
- § 1 Jeder Staat kann jederzeit erklären, dass er sämtliche Bestimmungen über die Haftung bei Personenschäden nicht anwenden wird, wenn sich das schädigende Ereignis auf seinem Gebiet ereignet hat und das Opfer Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- § 2 Der Staat, der eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Depositar zurücknehmen. Die Rücknahme wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar den Mitgliedstaaten davon Kenntnis gegeben hat.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck
Art. 4
Zwingendes Recht
Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages zur Folge. Dessen ungeachtet können die Parteien des Vertrages ihre Haftung und ihre Verpflichtungen, die sich aus diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ergeben, erweitern oder die Haftung für Sachschäden der Höhe nach begrenzen.
Titel II
Nutzungsvertrag
Art. 5
Inhalt und Form
- § 1 Die Beziehungen zwischen dem Betreiber und dem Beförderer werden in einem Nutzungsvertrag geregelt.
- § 2 Der Vertrag regelt insbesondere die administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen der Nutzung. Er enthält mindestens folgende Angaben:
- a) zu nutzende Infrastruktur,
- b) Nutzungsumfang,
- c) Leistungen des Betreibers,
- d) Leistungen des Beförderers,
- e) einzusetzendes Personal,
- f) zu verwendende Fahrzeuge,
- g) finanzielle Bedingungen.
- § 3 Der Vertrag ist schriftlich oder in gleichwertiger Form festzuhalten. Das Fehlen oder Mängel der Form sowie das Fehlen von in § 2 vorgesehenen Angaben berühren weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
Art. 6
Besondere Pflichten des Beförderers und des Betreibers
- § 1 Der Beförderer muss berechtigt sein, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben. Das einzusetzende Personal und die zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Sicherheitsanforderungen genügen. Der Betreiber kann verlangen, dass der Beförderer das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch Vorlage einer gültigen Betriebsgenehmigung und eines gültigen Sicherheitszertifikates oder amtlich beglaubigter Abschriften oder auf jede andere Weise nachweist.
- § 2 Der Beförderer hat dem Betreiber jedes Ereignis mitzuteilen, das die Gültigkeit seiner Betriebsgenehmigung, seiner Sicherheitszertifikate oder der anderen Nachweise beeinflussen könnte.
- § 3 Der Betreiber kann verlangen, dass der Beförderer nachweist, dass er zur Deckung aller Ansprüche, die sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus den Art. 9 bis 21 ergeben können, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder dass er gleichwertige Vorkehrungen getroffen hat. Der Beförderer hat jährlich durch eine in gehöriger Form ausgestellte Bestätigung nachzuweisen, dass die Haftpflichtversicherung oder die gleichwertigen Vorkehrungen fortbestehen; Änderungen hat er dem Betreiber vor deren Wirksamwerden anzuzeigen.
- § 4 Die Parteien des Vertrages haben sich gegenseitig alle Ereignisse mitzuteilen, die die Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages verhindern könnten.
Art. 7
Dauer des Vertrages
- § 1 Der Nutzungsvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.
- § 2 Der Betreiber kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn
- a) der Beförderer nicht mehr berechtigt ist, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben;
- b) das einzusetzende Personal und die zu verwendenden Fahrzeuge den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen;
- c) der Beförderer sich in Zahlungsverzug befindet, und zwar
-
- für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine mit einem Betrag, der ein monatliches Nutzungsentgelt übersteigt, oder
-
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Fälligkeitstermine erstreckt, mit einem Betrag, der das Nutzungsentgelt für zwei Monate erreicht;
- d) der Beförderer eine der besonderen Pflichten gemäss Art. 6 §§ 2 und 3 schwerwiegend verletzt hat.
- § 3 Der Beförderer kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Betreiber sein Recht zum Betreiben der Infrastruktur verliert.
- § 4 Jede Partei des Vertrages kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn die andere Partei des Vertrages eine ihrer wesentlichen Pflichten schwerwiegend verletzt, sofern diese Pflicht die Sicherheit von Personen und Gütern betrifft; die Parteien des Vertrages können die Modalitäten der Ausübung dieses Rechtes vereinbaren.
- § 5 Die Partei des Vertrages, die Anlass zu seiner Kündigung gegeben hat, haftet der anderen Partei für den Schaden, der dadurch verursacht wird, es sei denn, sie beweist, dass der Schaden nicht durch ihr Verschulden verursacht worden ist.
- § 6 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 2 Bst. c und d und von § 5 abweichen.
Titel III
Haftung
Art. 8
Haftung des Betreibers
- § 1 Der Betreiber haftet für
- a) Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
- b) Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen),
- c) Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädigungen gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat,
die der Beförderer oder seine Hilfspersonen während der Nutzung der Infrastruktur erleiden und die ihre Ursache in der Infrastruktur haben.
- § 2 Der Betreiber ist von dieser Haftung befreit
- a) bei Personenschäden und bei Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädigungen gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV zu leisten hat,
-
- wenn das schädigende Ereignis durch ausserhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht worden ist und der Betreiber diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte,
-
- soweit das schädigende Ereignis auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist,
-
- wenn das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und der Betreiber dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte;
- b) bei Sachschäden und bei Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädigungen gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Beförderers, eine nicht vom Betreiber verschuldete Anweisung des Beförderers oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Betreiber nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
- § 3 Ist das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Betreiber gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäss § 2 Bst. a ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.
- § 4 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Betreiber für Schäden, die dem Beförderer durch Verspätung oder Betriebsstörungen entstehen, haftet.
Art. 9
Haftung des Beförderers
- § 1 Der Beförderer haftet für
- a) Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
- b) Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen),
die dem Betreiber oder seinen Hilfspersonen durch den Beförderer, durch die von ihm verwendeten Beförderungsmittel, durch von ihm beförderte Personen oder befördertes Gut bei der Nutzung der Infrastruktur verursacht worden sind.
- § 2 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit
- a) bei Personenschäden
-
- wenn das schädigende Ereignis durch ausserhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht worden ist und der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte,
-
- soweit das schädigende Ereignis auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist,
-
- wenn das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und der Beförderer dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte;
- b) bei Sachschäden, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Betreibers, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Betreibers oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
- § 3 Ist das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Beförderer gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäss § 2 Bst. a ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.
- § 4 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Beförderer für Schäden, die dem Betreiber durch Betriebsstörungen entstehen, haftet.
Art. 10
Zusammenwirken von Ursachen
- § 1 Haben Ursachen, die vom Betreiber zu vertreten sind, und Ursachen, die vom Beförderer zu vertreten sind, zusammengewirkt, so haftet jede Partei des Vertrages nur in dem Umfang, in dem der von ihr gemäss Art. 8 oder 9 zu vertretende Umstand zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, trägt jede Partei des Vertrages den Schaden, den sie erlitten hat, selbst.
- § 2 § 1 gilt sinngemäss, wenn Ursachen, die vom Betreiber zu vertreten sind, und Ursachen, die von mehreren dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzenden Beförderern zu vertreten sind, zusammengewirkt haben.
- § 3 Bei Schäden gemäss Art. 9 gilt § 1 Satz 1 sinngemäss, wenn Ursachen zusammengewirkt haben, die von mehreren Beförderern, die dieselbe Infrastruktur benutzen, zu vertreten sind. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, haften die Beförderer dem Betreiber zu gleichen Teilen.
Art. 11
Schadenersatz bei Tötung
- § 1 Bei Tötung umfasst der Schadenersatz:
- a) die infolge des Todes entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung;
- b) bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Art. 12 vorgesehenen Schadenersatz.
- § 2 Haben durch den Tod Personen, denen gegenüber der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen, denen der Getötete ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach Landesrecht.
Art. 12
Schadenersatz bei Verletzung
Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit umfasst der Schadenersatz:
Art. 13
Ersatz anderer Personenschäden
Ob und inwieweit der Betreiber oder der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in den Art. 11 und 12 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht.
Art. 14
Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
- § 1 Der in Art. 11 § 2 und in Art. 12 Bst. b vorgesehene Schadenersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der Geschädigte oder die gemäss Art. 11 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen.
- § 2 Die Höhe des gemäss § 1 zu leistenden Schadenersatzes richtet sich nach Landesrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften für jede Person eine Höchstgrenze von 175 000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.
Art. 15
Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
Die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Schädigers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Art. 16
Umrechnung und Verzinsung
- § 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.
- § 2 Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, der Anrufung des in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgerichtes oder der Klageerhebung an.
Art. 17
Haftung bei nuklearem Ereignis
Der Betreiber und der Beförderer sind von der ihnen gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn gemäss den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.
Art. 18
Haftung für Hilfspersonen
Der Betreiber und der Beförderer haften für ihre Hilfspersonen.
Art. 19
Sonstige Ansprüche
- § 1 In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, gegen den Betreiber oder gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.
- § 2 Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Hilfspersonen, für die der Betreiber oder der Beförderer gemäss Art. 18 haften.
Art. 20
Prozessvereinbarungen
Die Parteien des Vertrages können die Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der anderen Partei des Vertrages geltend machen oder darauf verzichten, sie geltend zu machen.
Titel IV
Ansprüche der Hilfspersonen
Art. 21
Ansprüche gegen Betreiber oder Beförderer
- § 1 Ansprüche der Hilfspersonen des Beförderers auf Ersatz von Schäden, die der Betreiber verursacht hat, können, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, gegen den Betreiber nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.
- § 2 Ansprüche der Hilfspersonen des Betreibers auf Ersatz von Schäden, die der Beförderer verursacht hat, können, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.
Titel V
Geltendmachung von Ansprüchen
Art. 22
Schlichtungsverfahren
Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen zur Streitschlichtung treffen oder vorsehen, sich an das in Titel V des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht zu wenden.
Art. 23
Rückgriff
Die Rechtmässigkeit einer durch den Beförderer auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM geleisteten Zahlung kann nicht bestritten werden, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dem Betreiber durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.
Art. 24
Gerichtsstand
- § 1 Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden.
- § 2 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Betreiber seinen Sitz hat.
Art. 25
Verjährung
- § 1 Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche verjähren in drei Jahren.
- § 2 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.
- § 3 Bei Tötung von Personen verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Tod, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem schädigenden Ereignis.
- § 4 Eine Rückgriffsklage einer haftbar gemachten Person kann auch nach Ablauf der in § 1 vorgesehen Verjährungsfrist erhoben werden, wenn sie innerhalb der Frist erhoben wird, die nach dem Recht des Staates gilt, in dem das Verfahren eingeleitet wird. Jedoch darf die Frist nicht weniger als 90 Tage seit dem Tag betragen, an dem derjenige, der die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage in dem Verfahren gegen ihn selbst zugestellt worden ist.
- § 5 Ein von den Streitparteien vereinbartes Schlichtungsverfahren oder ein Verfahren vor dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht unterbricht die Verjährung.
- § 6 Im Übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Landesrecht.
Art. 1
Anwendungsbereich
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, technische Normen für verbindlich erklärt und einheitliche technische Vorschriften angenommen werden.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlagen bezeichnet der Ausdruck
Art. 3
Zweck
- § 1 Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial sollen
- a) das freie Verkehren von Fahrzeugen und die freizügige Verwendung von sonstigem Eisenbahnmaterial im internationalen Verkehr erleichtern;
- b) dazu beitragen, die Sicherheit, die Zuverlässigkeit und die Betriebsbereitschaft im internationalen Verkehr zu gewährleisten;
- c) den Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen.
- § 2 Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme einheitlicher technischer Vorschriften werden ausschliesslich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden.
- § 3 Nach Möglichkeit
- a) ist die Interoperabilität der für den internationalen Verkehr erforderlichen technischen Systeme und Komponenten sicherzustellen;
- b) sind die technischen Normen und die einheitlichen technischen Vorschriften wirkungsorientiert; gegebenenfalls enthalten sie Varianten.
Art. 4
Ausarbeitung technischer Normen und Vorschriften
- § 1 Die Ausarbeitung technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschriften betreffend Eisenbahnmaterial ist Aufgabe der als hierfür zuständig anerkannten Stellen.
- § 2 Die Normierung industrieller Produkte und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten nationalen und internationalen Normungsinstitute.
Art. 5
Verbindlicherklärung technischer Normen
- § 1 Einen Antrag auf Verbindlicherklärung einer technischen Norm können stellen:
- a) jeder Vertragsstaat;
- b) jede regionale Wirtschaftsgemeinschaft mit eigener, für ihre Mitglieder verbindlicher Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet technischer Normen für Eisenbahnmaterial;
- c) jedes nationale oder internationale Normungsinstitut, das mit der Normierung im Eisenbahnwesen beauftragt ist;
- d) jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder die Geltung technischer Normen für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.
- § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über die Verbindlicherklärung einer technischen Norm gemäss dem in Art. 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren. Die Beschlüsse treten gemäss Art. 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.
Art. 6
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
- § 1 Einen Antrag auf Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift können stellen:
- a) jeder Vertragsstaat;
- b) jede regionale Wirtschaftsgemeinschaft mit eigener, für ihre Mitglieder verbindlicher Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet technischer Vorschriften betreffend Eisenbahnmaterial;
- c) jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder die Geltung einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.
- § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift gemäss dem in Art. 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren. Die Beschlüsse treten gemäss Art. 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.
Art. 7
Form der Anträge
Anträge gemäss Art. 5 und 6 müssen vollständig und aus sich heraus verständlich sein sowie begründet werden. Sie sind an den Generalsekretär der Organisation in einer ihrer Arbeitssprachen zu richten.
Art. 8
Technische Anlagen
- § 1 Die für verbindlich erklärten technischen Normen und die angenommenen einheitlichen technischen Vorschriften sind in den folgenden Anlagen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten:
- a) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend alle Eisenbahnfahrzeuge (Anlage 1);
- b) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Triebfahrzeuge (Anlage 2);
- c) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Güterwagen (Anlage 3);
- d) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Reisezugwagen (Anlage 4);
- e) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Infrastruktureinrichtungen, soweit sie nicht unter Bst. f) fallen (Anlage 5);
- f) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Sicherungs- und Betriebsleitsysteme (Anlage 6);
- g) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Systeme der Informationstechnologie (Anlage 7);
- h) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial (Anlage 8).
- § 2 Die Anlagen sind Bestandteil dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften. Sie sind entsprechend den Besonderheiten der Spurweite, des Lichtraumprofils, der Energieversorgungssysteme und der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme in den Vertragsstaaten zu gliedern.
- § 3 Die Anlagen erhalten die Fassung, die der Fachausschuss für technische Fragen nach Inkrafttreten des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung des Übereinkommens nach dem gleichen Verfahren beschliesst, wie es in Art. 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens für Änderungen der Anlagen vorgesehen ist.
Art. 9
Erklärungen
- § 1 Jeder Vertragsstaat kann innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem Tage der Mitteilung des Beschlusses des Fachausschusses für technische Fragen durch den Generalsekretär, diesem gegenüber eine begründete Erklärung abgeben, dass er bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur und des Verkehrs auf dieser Infrastruktur die für verbindlich erklärte technische Norm oder die angenommene einheitliche technische Vorschrift nicht oder nur teilweise anwenden wird.
- § 2 Vertragsstaaten, die eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben haben, werden bei der Ermittlung der Zahl der Staaten, die gemäss Art. 35 § 4 des Übereinkommens Widerspruch erheben müssen, damit ein Beschluss des Fachausschusses für technische Fragen nicht in Kraft tritt, nicht berücksichtigt.
- § 3 Der Staat, der eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurücknehmen. Die Rücknahme wird am ersten Tag des zweiten auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.
Art. 10
Ausserkrafttreten der Technischen Einheit
Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss Art. 8 § 3 beschlossenen Anlagen in allen Vertragsstaaten der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882, tritt das genannte Übereinkommen ausser Kraft.
Art. 11
Vorrang der Anlagen
Anlage 3 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Güterwagen Anlage 4 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Reisezugwagen Anlage 5 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Infrastruktureinrichtungen Anlage 6 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Sicherungs- und Betriebsleitsysteme Anlage 7 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Systeme der Informationstechnologie Anlage 8 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial In einem ersten Schritt werden die bestehenden, international anerkannten technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften für Eisenbahnmaterial, wie sie zur Zeit in der Technischen Einheit, im RIV und im RIC sowie in den technischen Merkblättern der UIC enthalten sind, in die vorstehenden Anlagen aufgenommen.
- § 1 Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss Art. 8 § 3 beschlossenen Anlagen haben die darin enthaltenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882.
- § 2 Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss Art. 8 § 3 beschlossenen Anlagen haben diese Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie die in ihren Anlagen enthaltenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften in den Vertragsstaaten Vorrang vor den technischen Regelungen des
- a) Übereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr (RIC),
- b) Übereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV).
Anlage 1
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend alle Eisenbahnfahrzeuge
A. Spurweite
-
- Eisenbahnen mit Normalspur (1435 mm)
-
- Eisenbahnen mit (russischer) Breitspur (1520 mm)
-
- Eisenbahnen mit (finnischer) Breitspur (1524 mm)
-
- Eisenbahnen mit (irischer) Breitspur (1600 mm)
-
- Eisenbahnen mit (iberischer) Breitspur (1688 mm)
-
- Sonstige Eisenbahnen
B. Lichtraumprofil
-
- Eisenbahnen mit Normalspur auf dem europäischen Kontinent
-
- Eisenbahnen mit Normalspur in Grossbritannien
-
- ....
C. ...
Anlage 2
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Triebfahrzeuge
A. Stromversorgungssysteme
-
- Gleichstrom 3000 V
-
- Gleichstrom 1500 V und weniger
-
- Wechselstrom 25 kV / 50 Hz
-
- Wechselstrom 15 kV / 16 b Hz
B. Zugsicherungssysteme ...
Art. 1
Anwendungsbereich
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck
Art. 3
Zulassung zum internationalen Verkehr
- § 1 Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.
- § 2 Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den
- a) Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU,
- b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
- c) besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3
entsprechen.
- § 3 Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäss.
Art. 4
Verfahren
- § 1 Die technische Zulassung erfolgt
- a) entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebserlaubnis für ein bestimmtes einzelnes Eisenbahnfahrzeug,
- b) oder in zwei Schritten durch Erteilung
-
- der Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster für Eisenbahnfahrzeuge,
-
- und der Betriebserlaubnis für einzelne Fahrzeuge, die diesem zugelassenen Baumuster entsprechen, in Form eines vereinfachten Verfahrens, das die Übereinstimmung mit diesem Baumuster bestätigt.
- § 2 Art. 10 bleibt unberührt.
Art. 5
Zuständige Behörde
- § 1 Die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen zum Einsatz im internationalen Eisenbahnverkehr ist Aufgabe der nationalen oder internationalen Behörden, die nach den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates hierfür zuständig sind.
- § 2 Die in § 1 genannten Behörden können die Aufgabe der technischen Zulassung auf als geeignet anerkannte Einrichtungen übertragen, wobei sie deren Überwachung sicherzustellen haben. Eine Übertragung der Aufgabe der technischen Zulassung auf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Ausschluss anderer ist unzulässig. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Übertragung auf den Betreiber einer Infrastruktur, der direkt oder indirekt an der Herstellung von Eisenbahnmaterial beteiligt ist.
Art. 6
Anerkennung der technischen Zulassung
Die von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erteilten Bauartzulassungen und Betriebserlaubnisse sowie die hierüber ausgestellten Zertifikate werden in den übrigen Vertragsstaaten von Behörden, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern ohne erneute Prüfung und technische Zulassung auch für den Verkehr und für die Verwendung auf dem Gebiet dieser anderen Staaten anerkannt.
Art. 7
Bauvorschriften für Fahrzeuge
- § 1 Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen Eisenbahnfahrzeuge
- a) den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU,
- b) den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID
entsprechen.
- § 2 Soweit die Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU keine Bestimmungen enthalten, sind der technischen Zulassung die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrundezulegen. Selbst wenn sie nicht im Verfahren gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU für verbindlich erklärt worden sind, gelten technische Normen als Beweis, dass das in der Norm enthaltene Fachwissen eine allgemein anerkannte Regel der Technik darstellt.
- § 3 Um technische Entwicklungen zu ermöglichen, darf von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und von den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass
- a) mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln und Vorschriften sowie
- b) die Interoperabilität
weiterhin gewährleistet sind.
- § 4 Beabsichtigt ein Vertragsstaat, ein Eisenbahnfahrzeug gemäss § 2 oder § 3 zuzulassen, so hat er dies unverzüglich dem Generalsekretär der Organisation mitzuteilen. Dieser unterrichtet hierüber die anderen Vertragsstaaten. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Generalsekretärs kann ein Vertragsstaat die Einberufung des Fachausschusses für technische Fragen verlangen, damit dieser prüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 2 oder des § 3 vorliegen. Der Ausschuss entscheidet innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Generalsekretär das Verlangen nach Einberufung erhalten hat.
Art. 8
Bauvorschriften für sonstiges Material
- § 1 Um zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen zu werden, muss sonstiges Eisenbahnmaterial den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU entsprechen.
- § 2 Art. 7 §§ 2 bis 4 gilt sinngemäss.
- § 3 Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die sich für sie aus dem Europäischen Übereinkommen über die internationalen Haupteisenbahnstrecken (AGC) vom 31. Mai 1985 und aus dem Europäischen Übereinkommen über wichtige Strecken und Einrichtungen des internationalen kombinierten Verkehrs (AGTC) vom 1. Februar 1991, deren Vertragspartei sie ebenfalls sind, ergeben, bleiben unberührt.
Art. 9
Betriebsvorschriften
- § 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ein zum internationalen Verkehr zugelassenes Eisenbahnfahrzeug einsetzen, sind verpflichtet, die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU enthaltenen Vorschriften, die den betrieblichen Einsatz eines Fahrzeugs im internationalen Verkehr betreffen, zu beachten.
- § 2 In den Vertragsstaaten sind die Unternehmen oder Verwaltungen, die eine für die Durchführung von internationalen Verkehren bestimmte und geeignete Infrastruktur einschliesslich der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme betreiben, verpflichtet, die technischen Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU beim Bau und beim Betrieb einer solchen Infrastruktur zu beachten und ständig zu erfüllen.
Art. 10
Technische Zulassung
- § 1 Die technische Zulassung (Bauartzulassung, Betriebserlaubnis) wird bezogen auf ein Baumuster für ein Eisenbahnfahrzeug oder bezogen auf ein Eisenbahnfahrzeug erteilt.
- § 2 Einen Antrag auf technische Zulassung können stellen:
- a) der Hersteller,
- b) ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,
- c) der Halter des Fahrzeugs,
- d) der Eigentümer des Fahrzeugs.
Der Antrag kann bei jeder gemäss Art. 5 zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gestellt werden.
- § 3 Ein Antragsteller, der für einzelne Eisenbahnfahrzeuge eine Betriebserlaubnis im Verfahren der vereinfachten technischen Zulassung (Art. 4 § 1 Bst. b) beantragt, hat seinem Antrag das gemäss Art. 11 § 2 ausgestellte Zertifikat über die Bauartzulassung beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, für die eine Betriebserlaubnis beantragt wird, dem zugelassenen Baumuster entsprechen.
- § 4 Die technische Zulassung ist ohne Ansehen der Person des Antragstellers zu erteilen.
- § 5 Die technische Zulassung wird grundsätzlich unbefristet erteilt; sie kann allgemein oder eingeschränkt erteilt werden.
- § 6 Eine Bauartzulassung kann entzogen werden, wenn auf Grund des Verkehrs von Eisenbahnfahrzeugen, die nach dem betreffenden Baumuster gebaut worden sind oder gebaut werden sollen, die Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umweltverträglichkeit nicht gewährleistet sind.
- § 7 Eine Betriebserlaubnis kann entzogen werden,
- a) wenn das Eisenbahnfahrzeug den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, den besonderen Bedingungen seiner Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3 oder den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID nicht mehr entspricht und der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt;
- b) wenn Auflagen oder Bedingungen, die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäss § 5 ergeben, nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden.
- § 8 Eine Bauartzulassung und eine Betriebserlaubnis können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat.
- § 9 Die Betriebserlaubnis ruht,
- a) wenn die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen des Eisenbahnfahrzeugs sowie Instandhaltungsarbeiten nicht durchgeführt werden;
- b) im Falle schwerer Beschädigungen des Eisenbahnfahrzeugs, wenn der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht nachgekommen wird;
- c) im Falle der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU;
- d) wenn die zuständige Behörde es anordnet.
- § 10 Die Betriebserlaubnis erlischt mit der Ausmusterung des Eisenbahnfahrzeugs. Die Ausmusterung ist der Behörde anzuzeigen, die die Betriebserlaubnis erteilt hat.
- § 11 Im Übrigen richtet sich das Verfahren der technischen Zulassung nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird.
Art. 11
Zertifikate
- § 1 Bauartzulassung und Betriebserlaubnis werden in getrennten Urkunden mit folgenden Bezeichnungen festgehalten: "Zertifikat über eine Bauartzulassung" und "Zertifikat über eine Betriebserlaubnis".
- § 2 Das Zertifikat über eine Bauartzulassung muss folgende Angaben enthalten:
- a) den Hersteller des Fahrzeugmusters;
- b) alle technischen Merkmale, die zur Identifizierung des Fahrzeugmusters erforderlich sind;
- c) gegebenenfalls die besonderen Verkehrsbedingungen, unter denen das Fahrzeugmuster und die dem Muster entsprechenden Eisenbahnfahrzeuge verkehren dürfen.
- § 3 Das Zertifikat über eine Betriebserlaubnis muss folgende Angaben enthalten:
- a) den Halter des Eisenbahnfahrzeugs;
- b) alle technischen Merkmale, die zur Identifizierung des Eisenbahnfahrzeugs erforderlich sind; dies kann auch durch Verweisung auf das Zertifikat über die Bauartzulassung erfolgen;
- c) gegebenenfalls die besonderen Verkehrsbedingungen, unter denen das Eisenbahnfahrzeug verkehren darf;
- d) gegebenenfalls seine Gültigkeitsdauer;
- e) die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschriebenen Untersuchungen des Eisenbahnfahrzeugs sowie die sonstigen vorgeschriebenen technischen Überprüfungen einzelner Bauteile und bestimmter technischer Aggregate des Fahrzeugs.
- § 4 Die Zertifikate sind in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen mindestens eine eine der Arbeitssprachen der Organisation sein muss.
Art. 12
Einheitliche Muster
- § 1 Die Organisation wird einheitliche Muster für das "Zertifikat über die Bauartzulassung" und für das "Zertifikat über die Betriebserlaubnis" vorschreiben. Sie werden vom Fachausschuss für technische Fragen ausgearbeitet und beschlossen.
- § 2 Art. 35 §§ 1 und 3 bis 5 des Übereinkommens gilt entsprechend.
Art. 13
Datenbank
- § 1 Für Eisenbahnfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr zugelassen sind, wird unter der Verantwortung der Organisation eine Datenbank eingerichtet und geführt.
- § 2 Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Einrichtungen, denen sie die Erteilung von Betriebserlaubnissen übertragen haben, übermitteln der Organisation hinsichtlich der Eisenbahnfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr zugelassen sind, unverzüglich die für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben. Der Fachausschuss für technische Fragen legt fest, welche Angaben erforderlich sind. Nur diese Angaben werden in der Datenbank gespeichert. Ausmusterungen, behördliche Stillegungen, der Entzug von Betriebserlaubnissen oder Änderungen am Fahrzeug, die vom Baumuster abweichen, sind der Organisation in jedem Falle mitzuteilen.
- § 3 Die in der Datenbank gespeicherten Angaben stellen lediglich einen widerlegbaren Beweis hinsichtlich der technischen Zulassung eines Eisenbahnfahrzeugs dar.
- § 4 Die gespeicherten Angaben stehen
- a) den Vertragsstaaten,
- b) den am internationalen Verkehr beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat,
- c) den Infrastrukturbetreibern mit Sitz in einem Vertragsstaat, auf deren Infrastruktur internationaler Verkehr durchgeführt wird,
- d) den Herstellern von Eisenbahnfahrzeugen in Bezug auf ihre Fahrzeuge,
- e) den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen in Bezug auf ihre Fahrzeuge
für Auskünfte zur Verfügung.
- § 5 Zu welchen Angaben und unter welchen Bedingungen die in § 4 genannten Berechtigten Zugriff erhalten, wird in einer Anlage zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften festgelegt. Diese Anlage ist ein Bestandteil dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften. Sie erhält die Fassung, die der Revisionsausschuss nach dem in Art. 16, 17 und 33 § 4 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren beschliesst.
Art. 14
Anschriften und Zeichen
- § 1 Die zum internationalen Verkehr zugelassenen Eisenbahnfahrzeuge müssen versehen werden mit:
- a) einem Zeichen, welches verdeutlicht, dass sie gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassen sind, und
- b) den übrigen Anschriften und Zeichen, wie sie in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU vorgeschrieben sind.
- § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen legt das in § 1 Bst. a vorgesehene Zeichen sowie die Übergangsfristen fest, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Eisenbahnfahrzeuge noch mit abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.
- § 3 Art. 35 §§ 1 und 3 bis 5 des Übereinkommens gilt entsprechend.
Art. 15
Instandhaltung
Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial müssen so instandgehalten werden, dass ihr Zustand die Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit ihres Einsatzes oder ihrer Verwendung im internationalen Verkehr sowie die öffentliche Gesundheit in keiner Weise gefährdet. Zu diesem Zweck müssen Eisenbahnfahrzeuge den in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschrieben Untersuchungen und Instandhaltungsarbeiten unterzogen werden.
Art. 16
Unfälle und schwere Beschädigungen
- § 1 Im Falle eines Unfalls oder einer schweren Beschädigung von Eisenbahnfahrzeugen sind die Infrastrukturbetreiber, gegebenenfalls zusammen mit den Haltern sowie den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, verpflichtet,
- a) unverzüglich alle Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Sicherheit, die Umweltverträglichkeit des Eisenbahnverkehrs und die öffentliche Gesundheit weiter zu gewährleisten, und
- b) die Ursachen des Unfalls oder der schweren Beschädigung festzustellen.
- § 2 Als schwer beschädigt gilt ein Fahrzeug, wenn es auf einfache Weise nicht wieder so instandgesetzt werden kann, dass es auf eigenen Rädern in einem Zug rollen kann, ohne die Betriebsabwicklung zu gefährden.
- § 3 Unfälle und schwere Beschädigungen sind der Behörde, die die Betriebserlaubnis für das beschädigte Fahrzeug erteilt hat, unverzüglich mitzuteilen. Diese Behörde kann eine Vorführung des beschädigten, gegebenenfalls bereits instandgesetzten Fahrzeugs verlangen, um die Gültigkeit der erteilten Betriebserlaubnis zu überprüfen. Gegebenenfalls ist das Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis erneut durchzuführen.
- § 4 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten die Organisation über die Ursachen von Unfällen und schweren Beschädigungen im internationalen Verkehr. Der Fachausschuss für technische Fragen kann auf Antrag eines Vertragsstaates die Ursachen schwerer Unfälle im internationalen Verkehr im Hinblick auf eine eventuelle Weiterentwicklung der Bau- und Betriebsvorschriften für Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU prüfen.
Art. 17
Stillegung und Zurückweisung von Fahrzeugen
Eine gemäss Art. 5 zuständige Behörde, ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber dürfen Eisenbahnfahrzeuge nicht zurückweisen oder stillegen, wenn diese Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, die besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3 sowie die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID beachtet werden.
Art. 18
Nichtbeachtung von Vorschriften
- § 1 Vorbehaltlich des § 2 und des Art. 10 § 9 Bst. c richten sich die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU ergeben, nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, dessen zuständige Behörde die Betriebserlaubnis erteilt hat, einschliesslich der Kollisionsnormen.
- § 2 Die zivil- und strafrechtlichen Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU ergeben, richten sich, was die Infrastruktur betrifft, nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, in dem der Betreiber der Infrastruktur seinen Sitz hat, einschliesslich der Kollisionsnormen.
Art. 19
Meinungsverschiedenheiten
Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können Meinungsverschiedenheiten betreffend die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, dem Fachausschuss für technische Fragen vorlegen, wenn sie sie nicht im Wege unmittelbarer Verhandlungen ausräumen konnten. Solche Meinungsverschiedenheiten können nach dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren auch dem Schiedsgericht unterbreitet werden.
Geltungsbereich des Protokolls am 1. Juli 2006
[^1]: Übereinkommen abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 142.
[^2]: Beitritt zum Übereinkommen zwischen 3. Juni 1999 und dem Inkrafttreten des Protokolls 1999 gilt sowohl für das COTIF 1980 als auch für das COTIF 1999 (s. Art. 3 § 4 des Protokolls 1999)
[^3]: Beitritt zum Übereinkommen zwischen 3. Juni 1999 und dem Inkrafttreten des Protokolls 1999 gilt sowohl für das COTIF 1980 als auch für das COTIF 1999 (s. Art. 3 § 4 des Protokolls 1999)
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